Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Juli 2009
Aktenzeichen: 4b O 210/08
(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.07.2009, Az.: 4b O 210/08)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. dem Kläger Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten
Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerkörper und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerkörper umgebenden Abdeckhülse, wobei der Steckerkörper an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift und einen den Kontaktstift umgebenden, an seiner Außenseite konischen Außenringkontakt aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze unterteilt ist und mittels der Abdeckhülse bei deren axialer Bewegung radial zusammenpreßbar ist, bei denen die Abdeckhülse kontaktseitig mit einem Ringelement versehen ist, welches an einer Lagerstelle drehbar am Hülsenkörper der Abdeckhülse gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite des Außenringkontaktes anliegt,
ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Abdeckhülsen der Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von dem Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse
gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache zurückzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu übernehmen
und
aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben.
III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 7.373,24 EUR zu zahlen.
IV. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger drei Siebtel und die Beklagten als Gesamtschuldner drei Siebtel und die Beklagte zu 1) ein weiteres Siebtel. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zwei Siebtel und von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) vier Siebtel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 EUR und für den Beklagten zu 2) gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Der Streitwert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des Europäischen Patents EP A (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 23. Dezember 1989 (DE B) bzw. vom 21. Februar 1990 (DE C) am 26. November 1990 angemeldet und am 11. Dezember 1991 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 25. August 1993 bekannt gemacht. Das Klagepatent betrifft eine Klemmvorrichtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung. Die Beklagte zu 1) hat durch Schriftsatz vom 20. Mai 2009 (Anlage B 4) das Klagepatent durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen.
Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents lautet:
"Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerkörper (1) und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerkörper (1) umgebenden Abdeckhülse (2), wobei der Steckerkörper (1) an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift (8) und einen den Kontaktstift (8) umgebenden, an seiner Außenseite (19) konischen Außenringkontakt (9) aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze (18) unterteilt ist und mittels der Abdeckhülse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpreßbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckhülse (2) kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen ist, welches an einer Lagerstelle (5) drehbar am Hülsenkörper (3) der Abdeckhülse (2) gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite (19) des Außenringkontaktes (9) anliegt."
Nachstehende Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und erläutert die technische Lehre des Klagepatents anhand eines Ausführungsbeispiels:
Figur 1 zeigt einen patentgemäßen Stecker mit angeschlossenem Kabel in Seitenansicht und teilweise im Längsschnitt.
Klagepatentgemäße Erzeugnisse werden durch die Fa. D GmbH vermarktet, deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger ist.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bot an und vertrieb in der Vergangenheit Audio-Verbindungskabel unter der Bezeichnung "E" (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), welche mit Cinch (RCA-)Steckern konfektioniert sind. Die konfektionierten Stecker entsprechen denjenigen, welche das als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gereichte Muster eines Audio-Verbindungskabels aufweist. Nachstehend wiedergegebenes Lichtbild (Anlage K 6) zeigt ein solches Muster der angegriffenen Ausführungsform:
Am 13. August 2008 mahnte der Kläger die Beklagten ab, indem dem Beklagten zu 2) anlässlich einer Besprechung der Entwurf eines Anwaltsschreibens nebst Entwurf einer "Unterlassungsverpflichtungserklärung" (Anlage K 7) überreicht wurde. Mit Schreiben vom 28. August 2008 (Anlage K 9) gab die Beklagte zu 1) eine Unterlassungserklärung des Inhalts ab, dass sie sich verpflichtete, patentgemäße Erzeugnisse nicht herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Zu einer Rechnungslegung, Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse, Leistung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten - wie vom Kläger in dem Entwurf einer "Unterlassungsverpflichtungserklärung" gefordert - verpflichteten die Beklagten sich nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß. Die Abdeckhülse der angegriffenen Ausführungsform sei nicht starr mit dem Ringelement verbunden. Auf eine flächige Anlage der Innenseite des Ringelements an der Außenseite des Außenringkontakts komme es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht an. Eine flächige Anlage mit perfekt planparallelen Flächen sei im Rahmen der Fertigungstoleranzen nicht realisierbar. Der Kläger behauptet, die Fa. D GmbH sei ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent.
Der Kläger beantragt nunmehr, nachdem er mit Zustimmung der Beklagten die Klage im Vernichtungs- und Schadensersatzfeststellungsanspruch jeweils teilweise und den Vernichtungs- und Rückrufanspruch in subjektiver Hinsicht, soweit er sich ursprünglich gegen den Beklagten zu 2) richtete, vollständig zurückgenommen hat,
die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen,
sowie darüber hinaus hilfsweise zum zuerkannten Feststellungsantrag: festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, an den Kläger nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was die Beklagten dadurch erlangt haben, dass sie die vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Die angegriffene Ausführungsform löse die patentgemäße Aufgabe nicht, jedenfalls nicht vollständig. Bei Verwendung der angegriffenen Ausführungsform werde gerade nicht ausgeschlossen, dass Riefen oder vergleichbare Beschädigungen auf der Außenseite des Außenkontakts entstünden, denn das Ringelement bewege sich jedenfalls in axialer Richtung entlang der Außenseite des Außenringkontakts. Auch liege das Ringelement nicht mit seiner Innenseite an der Außenseite des Außenringkontakts an, sondern nur mit seiner Stirnseite, nämlich einem scharfkantigen geschlossenen Ring.
Hinsichtlich des geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs wenden die Beklagten ein, diesen Anspruch bereits erfüllt zu haben, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 2) vom 20. August 2008 (Anlage K 8) ergebe.
Schließlich meinen die Beklagten, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen, da es neuheitsschädlich vorweggenommen sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß den zuletzt gestellten Klageanträgen zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung, Vernichtung, Entfernung von Erzeugnissen aus den Vertriebswegen, Leistung von Schadensersatz und Erstattung gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB verpflichtet.
I.
Das Klagepatent betrifft einen Cinch (RCA)-Stecker mit einer Klemmvorrichtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung. Cinch (RCA)-Stecker werden beispielsweise verwendet, um elektrische Verbindungen zwischen Geräten der Unterhaltungselektronik herzustellen, über welche Video- und Audiosignale übertragen werden können. Bei dieser Verwendung kommt es darauf an, Wackelkontakte zu vermeiden, um die Signale störungsfrei zu übertragen. Derlei Stecker sind generell koaxial ausgestaltet, wobei der zentrale Signalanschluss konzentrisch von einem Masse- oder Rückleiter umgeben ist.
Aus dem Stand der Technik sind gattungsbildende Cinch (RCA-)Stecker bekannt, die aus einem Steckerkörper sowie einer in axialer Richtung aufschraubbaren und den Steckerkörper umgebenden Abdeckhülse bestehen. Der Steckerkörper dieses vorbekannten Steckers weist einen Kontaktstift und einen den Kontaktstift umgebenden, an seiner Außenseite konischen Außenringkontakt auf, welcher durch axial verlaufende Schlitze unterteilt ist und sich durch die axiale Bewegung der Abdeckhülse zusammen pressen lässt. Die hierdurch erzeugten, radial gerichteten Klemmkräfte bewirken einen besonders festen und lockerungsfreien Halt des Außenringkontakts am korrespondieren Außenringkontakt der Buchse.
Hieran kritisiert das Klagepatent indes, dass bei der Erzeugung der Klemmkraft durch Aufschrauben der Außenhülse eine starke, gegen die Drehbewegung der Abdeckhülse gerichtete Reibung zwischen der Außenseite des Außenringkontakts und der Abdeckhülse auftritt, welche an der Außenseite zur Bildung von Riefen oder anderen Beschädigungen führen kann, beispielsweise der Ablösung einer etwaigen Kontaktvergoldung. Auch behindert die Reibungskraft die Drehbewegung der Außenhülse, so dass der Spann- und Lösevorgang beeinträchtigt wird.
Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe (Seite 2, Zeilen 17 bis 19), den gattungsgemäßen Stecker derart weiterzubilden, dass Riefen oder vergleichbare Beschädigungen an der Außenseite des Klemmringkontakts vermieden werden und der Spann- und Lösevorgang des Steckers erleichtert wird.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
a) Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung;
b) der Stecker weist einen Steckerkörper (1) auf;
c) der Steckerkörper (1) ist von einer in axialer Richtung aufschraubbaren Abdeckhülse (2) umgeben;
d) an seiner Kontaktseite weist der Steckerkörper (1) einen Kontaktstift (8) auf;
e) der Kontaktstift (8) ist von einem Außenringkontakt (9) umgeben;
f) der Außenringkontakt (9) ist an seiner Außenseite (19) konisch ausgebildet;
g) der Außenringkontakt (9) ist durch axiale Schlitze (18) unterteilt;
h) der Außenringkontakt (9) ist mittels der Abdeckhülse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpreßbar;
i) die Abdeckhülse (2) ist kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen;
j) das Ringelement (4) ist an einer Lagerstelle (5) drehbar am Hülsenkörper (3) der Abdeckhülse (2) gelagert;
k) das Ringelement (4) liegt mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite (19) des Außenringkontaktes (9) an.
Patentgemäß ist das Ringelement drehbar um die Schraubachse der Abdeckhülse gelagert. Der in Umfangsrichtung wirkende Reibungswiderstand wird erheblich vermindert, da während des Spannvorganges eine Relativverschiebung zwischen dem feststehenden Außenringkontakt und dem drehbar gelagerten Ringelement nicht stattfindet. Auf diese Weise wird die Ausbildung von Riefen und anderen Beschädigungen auf dem Außenringkontakt weitgehend vermieden.
II.
Zwischen den Parteien steht - zu Recht - außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale a) bis j) des Klagepatents sämtlich verwirklicht, so dass es hierzu keiner Ausführungen bedarf. Hinsichtlich des Merkmals j) haben die Beklagten in mündlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 klargestellt, dass sie dessen Verwirklichung durch die angegriffene Ausführungsform nicht in Abrede stellen.
Es lässt sich aber auch feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform das Merkmale k) verwirklicht.
Gemäß diesem Merkmal liegt das Ringelement (4) mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite (19) des Außenringkontaktes (9) an. Die genaue geometrische Ausgestaltung der Elemente Ringelement (4) und Außenringkontakt (9) ist durch das Klagepatent nicht in begrenzender Weise vorgegeben. Bei der Auslegung dieses Merkmals berücksichtigt der Fachmann die Ausführungen zur Bedeutung und Funktionsweise des Ringelements im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 24 bis 28): Dadurch, dass das Ringelement drehbar um die Schraubachse der Abdeckhülse gelagert ist, wird die Reibung in Umfangsrichtung vermindert, nämlich die Reibung zwischen dem feststehenden Außenringkontakt und dem Ringelement, da eine Relativverschiebung zwischen diesen beiden Elementen in Umfangsrichtung nicht mehr stattfindet. Auf diese Weise wird der Spann- und Lösevorgang erleichtert und die Ausbildung von Riefen und sonstigen Beschädigungen am Außenringkontakt weitestgehend vermieden.
Hiernach betrachtet der Fachmann nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs in einer Weise, die angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 - Staubsaugerfilter), eine Ausgestaltung des Steckers als patentgemäß, bei der sich die Schraubbewegung der Abdeckhülse deswegen nicht auf den Bereich überträgt, welcher mit dem Außenringkontakt in Berührung kommt, weil dieser ringförmige Bereich einerseits drehbar an der Abdeckhülse gelagert ist und sich andererseits relativ zum Außenringkontakt nicht in Umfangsrichtung bewegt. Als patentgemäß erscheint demnach eine Vorrichtung, bei der die Reibung zwischen Ringelement und Außenringkontakt dadurch erheblich reduziert wird, dass sich das Ringelement nicht radial am Außenringkontakt entlang bewegt.
Ferner ist aus fachmännischer Sicht bei gebotener funktionsorientierter Auslegung der technische Sinn und Zweck zu beachten, dessentwegen das Ringelement mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite des Außenringkontakts anliegt. Der Außenringkontakt, der mit Längsschlitzen versehen und dessen Außenseite konisch ausgebildet ist, muss gattungsgemäß radial nach innen gedrückt werden, indem der Hülsenkörper axial aufgeschoben wird und dabei das Ringelement zur Anlage mit der Außenseite kommt. Wegen der Konizität und der vorhandenen Längsschlitze wird dabei der Außenringkontakt radial nach innen gedrückt (Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 5 bis 14). Dies beruht ersichtlich darauf, dass das Ringelement einen geringeren lichten Durchmesser zur Verfügung stellt als der Außenringkontakt an seiner Außenseite benötigt, dass also durch Aufschieben des Ringelements der Querschnitt des Außenringkontakts verengt wird.
Die technische Lehre des Klagepatents kombiniert die beiden dargestellten Funktionsweisen miteinander: Das drehbar gelagerte Ringelement bewirkt eine Verengung des Querschnitts des Außenringkontakts, ohne sich um diesen in Umfangsrichtung zu bewegen, also ohne eine radiale Reibung zwischen Ringelement und Außenringkontakt zu erzeugen. Sofern dies gewährleistet ist, ist es für den Fachmann nicht von Bedeutung, in welcher Weise das Anliegen zwischen der Innenseite des Ringelements und der Außenseite des Außenkontakts bewirkt wird. Auf die exakte geometrische Ausgestaltung von Ringelement und Außenringkontakt kommt es aus fachmännischer Sicht nicht an. Namentlich eine groß- oder vollflächige Kontaktierung zwischen Ringelement und Außenringkontakt ist nicht erforderlich: Dies würde die Kontaktfläche und damit den Reibungswiderstand vergrößern, welcher nach der technischen Lehre des Klagepatents im Gegenteil verkleinert werden soll. Somit betrachtet der Fachmann das Merkmal k) als verwirklicht, wenn die Innenseite des Ringelements mit der konischen Außenfläche des Außenringkontakts in irgendeiner Weise in Kontakt kommt.
Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Eine vollflächige Anlage der Innenseite des Ringelements ist - worauf die Beklagten abstellen - in der Tat nicht möglich, weil der Außenringkontakt jedenfalls nicht dieselbe Konizität wie die Innenseite des Ringelements hat. Jedenfalls aber liegt die Innenseite des Ringelements über einen bestimmten, begrenzten Abschnitt hinweg am Außenringkontakt an, was das Merkmal k) auch dann erfüllt, wenn der genannte Abschnitt so kurz sein sollte, dass die Anlage - wie die Beklagten behaupten - nicht flächig, sondern ringartig geschehen sollte.
Das Argument der Beklagten, der Begriff "Innenseite" weise auf eine flächige Anlage hin, greift nicht durch. Dieser Begriff ist - wie alle in der Patentschrift verwendeten Begriffe - im Grundsatz nicht anhand allgemeiner, fachlich anerkannter Begriffsdefinitionen auszulegen (welche die Beklagten im Übrigen nicht beigebracht haben; die Online-Enzyklopädie "Wikipedia" und das Online-Lexikon "Wiktionary", aus dem ein Auszug zum Begriff "Seite" (Anlage B 1) vorgelegt wurde, können durch beliebige Nutzer jederzeit verändert werden; eine Gewähr für fachliche Richtigkeit bieten sie deshalb nicht). Vielmehr müssen die Begriffe anhand der Patentschrift selber ausgelegt werden, die in diesem Sinne gleichsam ihr eigenes Lexikon bildet (vgl. etwa BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; BGHZ, 149, 156 - Schneidmesser I). Dafür, dass der Begriff "Innenseite" zwingend eine flächige Anlage zwischen Ringelement und Außenseite des Außenringkontakts erforderlich macht, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie die Beklagten behaupten - bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Anlage eines ringförmigen Abschnitts des Ringelements auf der Außenseite des Außenringkontakts die Ausbildung von Riefen und anderen Beschädigungen gefördert würde. Sollte dies zutreffen (auf dem zur Gerichtsakte als Anlage K 5 gereichten Muster der angegriffenen Ausführungsform bilden sich auch bei mehrfachem Auf- und Abschrauben der Abdeckhülse jedenfalls keine sichtbaren Spurenzeichnungen auf dem Außenringkontakt, die Ausbildung mikroskopischer Beschädigungen erscheint kaum relevant), würden die vom Klagepatent offenbarten Vorteile in nur unvollkommener Weise verwirklicht. Da sie aber im Übrigen gemäß dem Wortsinn ausgestaltet ist, würde es sich bei ihr um eine verschlechterte Ausführungsform handeln, die vom Schutzbereich des Klagepatents gleichwohl umfasst ist (BGH GRUR 1991, 436, 441f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 2006, 399 - Rangierkatze).
III.
Die Beklagten haben das Klagepatent widerrechtlich benutzt. Dabei handelten sie zumindest fahrlässig, mithin schuldhaft. Bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden ist und noch entstehen wird. Der Kläger ist für einen entsprechenden Feststellungsantrag aktiv legitimiert. Selbst wenn er - was er selber erstmals in mündlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 vorgebracht hat und die Beklagten zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten haben - eine ausschließliche Lizenz an die Fa. D GmbH erteilt hätte, bestünde gleichwohl eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens beim Kläger in seiner Eigenschaft als Patentinhaber; denkbar wäre - wie vom Kläger auch vorgetragen - etwa eine durch Verletzungshandlungen der Beklagten verursachte Einbuße an Lizenzeinnahmen. Aus dieser Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts folgt die Berechtigung des Klägers die Schadensersatzverpflichtung zu seinen Gunsten feststellen zu lassen. Die genaue Schadenshöhe ist erst mit Erhebung eines bezifferten Klageantrags darzulegen (BGH GRUR 1996, 109 - klinische Versuche I; GRUR 1980, 841 - Tobultamid; GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke).
Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, der Kläger nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, kann er ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran geltend machen, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
Um den Kläger in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 - Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).
Eine Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs durch die Beklagten lässt sich nicht feststellen. Das Schreiben der Beklagten vom 20. August 2008 (Anlage K 8) enthält keine Auskünfte oder Rechnungslegungen. Aus dem Schreiben geht nur hervor, dass die Beklagten "Verkaufszahlen" der angegriffenen Ausführungsform mitgeteilt haben wollen. Selbst wenn das zuträfe, wäre damit der Rechnungslegungsanspruch nicht erfüllt. Die bloße Mitteilung von Verkaufszahlen, also etwa der Menge der vertriebenen Exemplare der angegriffenen Ausführungsform, reicht nicht aus. Die zu erteilende Auskunft und Rechnungslegung muss so umfassend sein, dass der Schutzrechtsinhaber den ihm entstanden Schaden der Höhe nach konkret nach einer der drei anerkannten Berechnungsmethoden (entgangener Gewinn, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns) berechnen kann. Um den Schutzrechtsinhaber in die Lage zu versetzen, sich für eine der Methoden entscheiden zu können, müssen alle Angaben gemacht werden, die für eine der Berechnungsarten von Bedeutung sein können (Schulte / Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 140 m.w.N.). Eine bloße Teilauskunft ist nicht ausreichend. Anhand von Verkaufszahlen wäre alleine eine Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie möglich, und das auch nur dann, wenn auch der erzielte Umsatz mitgeteilt worden wäre. Eine Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns ist mit diesen Angaben nicht möglich.
Der Anspruch des Klägers auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus § 140a Abs. 1 PatG, derjenige auf Rückruf und Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen aus § 140a Abs. 3 PatG. Indem der Kläger in mündlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 den Vernichtungsanspruch auf die zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Abdeckhülsen beschränkt hat, hat er einen jedenfalls im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG verhältnismäßigen Vernichtungsanspruch erhoben.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten folgt, da die Beklagte zu 1) - wie ausgeführt - schuldhaft gehandelt hat, aus § 139 Abs. 2 PatG. Auch die Aufwendungen für die berechtigte, wenngleich im Ergebnis zum Teil erfolglose Abmahnung stellen einen zurechenbaren und ersatzfähigen Schadensposten dar. Der Kläger durfte sich herausgefordert fühlen, eine Abmahnung in rechtsanwaltlichem und patentanwaltlichem Beistand auszusprechen, da die nicht fernliegende Möglichkeit bestand, auf diese Weise einen aufwendigen und kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dass sich diese Hoffnung nicht erfüllt hat, lässt die Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Abmahnung unberührt (vgl. Kühnen/Schulte, a.a.O., § 139 Rn. 205). Auch der Höhe nach durfte der Kläger im Hinblick auf die Schwierigkeit eines patentrechtlichen Sachverhalts Kosten gemäß einer 1,8 Gebühr aufwenden. Patentrechtliche Streitigkeiten weisen generell einen überdurchschnittlich hohen Schwierigkeitsgrad auf, der es rechtfertigt, die Mittelgebühr von 1,3 um fünf Zehntel zu überschreiten. Dieser Gebührensatz war auf einen Gegenstandswert von 250.000,00 EUR anzuwenden. Der Kläger hat in mündlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 plausibel dargelegt, warum die Fa. D GmbH mit patentgemäßen Produkten einen Jahresumsatz erzielt, der deutlich über dieser Summe liegt: Kabel, die mit patentgemäßen Steckern versehen sind, werden im Hochpreis-Segment zu Preisen zwischen 5 EUR und 20 EUR vertrieben, jährlich werden über 10.000 Stück solcher Kabel verkauft. Somit lag das der Abmahnung zugrunde liegende Angriffsinteresse jedenfalls bei dem der Honorarforderung zugrundegelegten Wert von 250.000,00 EUR. Die entsprechenden Gebühren durfte der Kläger insgesamt zweimal aufwenden, nämlich für die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die Mitwirkung eines Patentanwalts.
IV.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand besteht kein Anlass, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.
Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Hiernach rechtfertigen die gegen das Klagepatent eingewandten Entgegenhaltungen keine Aussetzung des Rechtsstreits.
Die US E (in Anlagenkonvolut B 4, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K 1), von der die Beklagten meinen, sie nehme die technische Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorweg, ist entgegen der Auflage im Beschluss vom 13. November 2008 (Bl. 23 GA) und unter Missachtung von § 184 Satz 1 GVG nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt worden. Eine inhaltliche Prüfung dieser Schrift ist daher nicht möglich. Daran ändert auch der Vortrag der Beklagten in mündlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 nichts, im Zuge dessen sie eine teilweise handkolorierte und mit eigenen Beschriftungen versehene Ablichtung der Figur 1 der US ‘EE (Anlage B 5) vorgelegt und sodann mündlich erläutert haben. Die Prüfung dieses Vorbringens der Beklagten setzt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Schrift selber voraus, was nur bei Vorlage einer deutschen Übersetzung dieser Schrift möglich gewesen wäre.
Die DD-F (im Anlagenkonvolut B 4, im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 2 vorgelegt) nimmt nicht sämtliche Merkmale des Klagepatents vorweg. Sie offenbart jedenfalls die Merkmale i) und j) des Klagepatents nicht, da sie kein kontaktseitig angebrachtes Ringelement zeigt, das drehbar an der Abdeckhülse gelagert ist. Abbildung 2 der DD-F zeigt eine mit dem Bezugszeichen D bezeichnete Überwurfmutter, die über ein Gewinde auf eine weitere, mit dem Bezugszeichen B bezeichnete und auf das Gehäuse eines Steckers aufzuschraubende Überwurfmutter aufgeschraubt wird (DD-F, Seite 3, erster Absatz). Wollte man - der Auffassung der Beklagten folgend - die Überwurfmutter D als Abdeckhülse in der Terminologie des Klagepatents betrachten, käme als Ringelement die weitere Überwurfmutter B in Betracht. Der DD-F lässt sich unter dieser Voraussetzung schon nicht sicher entnehmen, ob die Überwurfmutter B kontaktseitig gemäß der technischen Lehre des Klagepatents angebracht ist: Kontaktseitig ist das Ringelement, wenn es um die Reibung mit dem Außenringkontakt vermindern zu können, mit diesem in Kontakt steht. Es wird jedoch - weder in der Abbildung 2 selber noch in der zugehörigen textlichen Erläuterung - durch die DD-F nicht offenbart, wo der Kontakt des Steckers verläuft. Der Auffassung der Beklagten, durch Darstellung der Klemmbacken C in Abbildung 2 der DD-F werde der Außenringkontakt im Sinne des Klagepatents offenbart, kann nicht gefolgt werden. Dieses Element wird textlich (DD-F, Seite 3, Zeile 2) als Klemmbacke erläutert. Nicht offenbart wird, ob dieses Element mit einem der Leitungspole in Kontakt steht, ob es also Teil des Leiters ist.
Jedenfalls offenbart die DD-F keine drehbare Lagerung der Überwurfmutter B an der Überwurfmutter D: Beide Muttern können über ein Gewinde gegeneinander verschraubt, also gedreht werden. Welche Reibungskräfte zwischen beiden Überwurfmuttern entstehen, ob insbesondere die Überwurfmutter B sich gegenüber dem Außenringkontakt (dessen Positionierung ja auch nicht in eindeutiger Weise offenbart ist) in Umfangsrichtung bewegt, wird nicht offenbart.
Soweit die Beklagten im Rahmen des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits auf die DD G (enthalten in Anlagenkonvolut K 9) Bezug genommen haben, um die fehlende Neuheit des Klagepatents zu belegen, spielt diese Entgegenhaltung für die Prüfung des Aussetzungsantrags keine Rolle: Wie sich aus der Nichtigkeitsklageschrift ergibt (Anlage B 4), stützt die Beklagte zu 1) ihren Angriff auf das Klagepatent nicht auf diese Entgegenhaltung. Überdies offenbart die DD G keinen Stecker, sondern einen Verbindungselement, insbesondere für wasserdurchströmte Kühlkörper.
Dass das Klagepatent im Hinblick auf die WO H (Anlage K 2, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K 3) wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit vernichtet wird, erscheint von vornherein unwahrscheinlich. Diese Schrift ist als gattungsbildender Stand der Technik im Erteilungsverfahren geprüft und gewürdigt worden.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter Anwendung der sogenannten Baumbach’schen Kostenformel. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in mündlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 die Klage - mit Zustimmung der Beklagten - teilweise zurückgenommen hat, und zwar gegenüber den beiden Beklagten in jeweils unterschiedlichem Umfang: Gegenüber beiden Beklagten hat der Kläger die Klage insofern zurückgenommen, als er eine Feststellung einer Ersatzpflicht für den der Fa. D GmbH entstandenen Schaden nicht mehr verlangt. Gegenüber dem Beklagten zu 2) hat der Kläger überdies den Vernichtungs- und den Rückrufanspruch jeweils zurückgenommen. Unter Zugrundelegung entsprechender Quoten für die Teilstreitwerte - nämlich: vier Siebtel für den Schadensersatz-Feststellungsanspruch (diese Quote wiederum hälftig verteilt auf die Feststellung der Schadensersatzansprüche jedes der beiden ursprünglich genannten Gläubiger) sowie jeweils ein Siebtel für den Auskunfts- und Vernichtungsanspruch sowie insgesamt ein weiteres Siebtel für die Ansprüche auf Rückruf und Entfernung - war die Kostenentscheidung wie zuerkannt zu treffen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.07.2009
Az: 4b O 210/08
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