Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Juli 2007
Aktenzeichen: NotZ 35/07

(BGH: Beschluss v. 23.07.2007, Az.: NotZ 35/07)

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2006 (2 Not 1/06) werden zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 3) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Antragsteller hat die dem Antragsgegner sowie die den Beteiligten zu 1), 2) und 4) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antragssteller und der Beteiligte zu 3) haben ihre zum Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für das Land Hessen vom 1. Oktober 2004 zehn (Anwalts-)Notarstellen im Bezirk des Amtsgerichts F. mit Amtssitz in der Stadt F. zur Besetzung aus. Auf diese Stellen bewarb sich eine Vielzahl von Rechtsanwälten, darunter der Antragsteller und die vier weiteren Beteiligten. Mit Schreiben vom 27. März 2006, dem Antragsteller zugegangen am 31. März 2006, teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung für eine dieser zehn Notarstellen keinen Erfolg haben könne. Gemäß § 6 Abs. 3 BNotO in Verbindung mit Abschnitt A II Nr. 3 des Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. Hessen S. 222) in der Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. Hessen S. 323) richte sich die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach deren persönlicher und der mit einer Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit. Die Punktzahl bestimme sich nach Maßgabe der im Runderlass enthaltenen Berechnungsweise. Für den Antragsteller ergäben sich 178,40 Punkte. Damit zähle er nicht zu den zehn punktstärksten Bewerbern und könne daher bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt werden; denn Umstände, die im Hinblick auf die persönliche und fachliche Eignung der einzelnen Bewerber für ein Abweichen von der Punktreihenfolge sprechen könnten, seien nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 2. Mai 2006 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, unter Aufhebung dieses Bescheids den Antragsgegner zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - zum Notar in der Stadt F. zu bestellen. Auf Nachfrage des Oberlandesgerichts hat er sein Begehren dahin konkretisiert, dass er die angekündigte Besetzungsentscheidung des Antragsgegners nur angreife, soweit dieser beabsichtige, die Beteiligten zu 1) bis 4), die mit 209,6 Punkten, 208,55 Punkten, 202,55 Punkten und 199,55 Punkten die Plätze sieben bis zehn der vom Antragsgegner ermittelten Reihenfolge einnehmen, bei der Stellenbesetzung vor ihm - dem Antragsteller - zu berücksichtigen. Er hat geltend gemacht, er werde durch die Zurückweisung seiner Bewerbung in seinen Grundrechten aus Art. 3, 12 und 20 GG verletzt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass durch die Änderung des Runderlasses zum 1. August 2004 bei der Punktebewertung sowohl die mehr als drei Jahre vor der Ausschreibung zurückliegenden Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen als auch allgemein die praktische Beurkundungstätigkeit im Vergleich zur Ursprungsfassung abgewertet würden. Die rückwirkende Änderung des Runderlasses führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen den "Altbewerbern" um die zehn Notarstellen, die sich bereits in einem früheren, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) abgebrochenen Ausschreibungsverfahren um diese Stellen beworben hatten, und den "Neubewerbern", die erstmals auf die Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 eine Bewerbung abgaben. Dieses Ungleichgewicht habe wegen der kurzen Zeit, die zwischen der Änderung des Runderlasses und der Neuausschreibung der Stellen gelegen habe, durch die Altbewerber nicht mehr ausgeglichen werden können; daher hätte eine Übergangsregelung getroffen werden müssen. Zum anderen hat der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe bei der Bewertung der fachlichen Eignung der Beteiligten zu 1) bis 4) nicht berücksichtigt, dass diese ihre Gesamtpunktzahlen maßgeblich durch den Nachweis des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung erreicht hätten, dagegen aber über nur geringe oder gar keine Erfahrung durch praktische Beurkundungstätigkeit verfügten.

Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 27. März 2006 aufgehoben, soweit der Antragsgegner beabsichtigt, den Beteiligten zu 3) bei der Bewerberauswahl vor dem Antragsteller zu berücksichtigen; in diesem Umfang hat es den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden. Den weitergehenden Antrag des Antragstellers hat es - inzident in den Gründen seines Beschlusses - zurückgewiesen.

Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 3). Der Antragsteller verfolgt sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Der Beteiligte zu 3) hat eine Begründung für sein Rechtsmittel nicht eingereicht.

II.

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). Insbesondere ist auch beim Beteiligten zu 3) die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 20 Abs. 1 FGG erforderliche materielle Beschwer gegeben. Durch den Teilerfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht und die dadurch begründete Verpflichtung des Antragsgegners, über die Bewerbung des Antragstellers und des Beteiligten zu 3) neu zu entscheiden, wird nicht nur die ursprünglich mit dem Beteiligten zu 3) vorgesehene Besetzung einer der zehn ausgeschriebenen Notarstellen zu seinen Ungunsten verzögert, vielmehr ist damit unmittelbar auch die Gefahr begründet worden, dass diese Stelle mit dem konkurrierenden Antragsteller besetzt wird; denn die - den Antragsgegner bindende - Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ermöglicht eine Neubescheidung zum Nachteil des Beteiligten zu 3). Er kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts daher überprüfen lassen, ohne zunächst einen - ihn belastenden - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu müssen (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 = DNotZ 2006, 228, 229; 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 = ZNotP 2005, 431; 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 = ZNotP 2001, 443, 444; 16. März 1998 - NotZ 26/97 = NJW-RR 1998, 1598).

Die Rechtsmittel haben indessen in der Sache keinen Erfolg.

1. Sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3)

Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner bei der Bewerberauswahl zwischen dem Beteiligten zu 3) und dem Antragsteller den ihm in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) überschritten und damit den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig beeinträchtigt hat (vgl. § 111 Abs. 1 BNotO), weil er dem Beteiligten zu 3) allein aufgrund der von diesem nach dem Punktesystem des Runderlasses erzielten höheren Gesamtpunktzahl den Vorzug gegeben hat.

Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß Runderlass vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 bewertet und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 13 und NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7). Jedoch bergen das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in eine Rangskala die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Maß der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder unzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Dem trägt der Runderlass mit der in Abschnitt A II Nr. 3 lit. e vorgesehenen Vergabe von Sonderpunkten Rechnung. Darüber hinaus ist aber auch zu fragen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierzu ist zu prüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen beruht, während eine Beurkundungstätigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt wurde; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen (Senat aaO 394 Rdn. 16).

Ein derartiger Sonderfall liegt hier vor. Der Beteiligte zu 3) hat sein Gesamtpunktergebnis wesentlich durch 100 Punkte für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen erzielt, dagegen kein einziges Beurkundungsgeschäft nachgewiesen. Es besteht daher ein evidentes Ungleichgewicht zwischen theoretisch und praktisch erworbenem Wissen. Daher musste der Antragsgegner prüfen, ob Anlass bestehen könnte, den Antragsteller, bei dem ein ausgewogenes Verhältnis der beiden Kriterien besteht (45 zu 44 Punkte), trotz seiner geringeren Gesamtpunktzahl vorzuziehen.

2. Sofortige Beschwerde des Antragstellersa) Als von vornherein unbegründet erweist sich das Rechtsmittel des Antragstellers, soweit er seinen ursprünglichen Antrag dahin weiterverfolgt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2006 zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - auf einer der zehn ausgeschriebenen Stellen in der Stadt F. zum Notar zu bestellen. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO räumt der Justizverwaltung bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um eine Notarstelle einen Beurteilungsspielraum ein. Überschreitet die Entscheidung zwischen den Bewerbern die Grenzen dieses Spielraums, so sind die hiergegen angerufenen Gerichte nicht befugt, die Justizverwaltung zu verpflichten, einen von dieser abgelehnten anstelle eines von ihr bevorzugten Bewerbers zum Notar zu bestellen. Vielmehr können sie ihr grundsätzlich allein aufgeben, über die Bewerbung des nicht berücksichtigten Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; denn ihnen ist es nicht gestattet, ihre Beurteilung der Bewerber an die Stelle der Beurteilung durch die Justizverwaltung zu setzen (s. nur Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111 BNotO Rdn. 150 bis 152, 206 bis 208 m. w. N.).

b) Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde des Antragstellers indessen auch, soweit ihr das - hilfsweise - Begehren zu entnehmen ist, den Antragsgegner unter weitergehender Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2006 zu verpflichten, auch insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Bewerbung des Antragstellers neu zu entscheiden, als ihm nach der beabsichtigten Bewerberauswahl des Antragsgegners die Beteiligten zu 1), 2) und 4) vorgezogen werden sollen.

aa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht zunächst den Einwand des Antragstellers zurückgewiesen, die Modifizierungen des Punktesystems des Runderlasses zum 10. August 2004 seien mit dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Prinzip der Bestenauslese unvereinbar.

Der Antragsgegner hat diese Änderungen im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ff.) vorgenommen. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte geringere Gewicht; zugleich erfolgt eine Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 lit. e des Runderlasses).

Der Senat hat - wie bereits dargestellt - schon mehrfach entschieden, dass keine Bedenken dagegen bestehen, wenn der Antragsgegner zur Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Notarstelle grundsätzlich an diesem in der dargestellten Weise modifizierten Punktesystem festhält. Dies gilt zunächst insbesondere auch, soweit der Antragsgegner die Vergabe von Punkten für die praktische Beurkundungstätigkeit im Rahmen von Notarvertretungen, Notariatsverwaltungen etc. an erhöhte Anforderungen im Vergleich zur früheren Fassung anknüpft; damit hat er konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverfassungsgerichts gegen die ursprüngliche Handhabung Rechnung getragen (s. BVerfGE 110, 304, 331). Aber auch mit der Aufwertung der zeitnah vor der Ausschreibung besuchten Fortbildungsveranstaltungen gegenüber der Teilnahme an Kursen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, hat er Zweifeln des Bundesverfassungsgerichts daran Rechnung getragen, ob das mit längerem zeitlichen Abstand vor der Ausschreibung gewonnene Fachwissen noch in gleicher Weise wie frisch erworbene Kenntnisse verwertbar ist und daher mit demselben Gewicht wie diese für die Bewertung der fachlichen Eignung der Bewerber herangezogen werden kann (s. BVerfGE aaO S. 332). Diese Zweifel haben entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers auch unabhängig davon Gewicht, ob die jeweilige Fortbildung mit einem benoteten Leistungsnachweis abgeschlossen wird oder nicht; sie durfte daher vom Antragsgegner im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums zum Anlass genommen werden, sein notwendigerweise und zulässig (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 16 sowie NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7; vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 = NJW-RR 2002, 1142, 1143) auf ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung angelegtes Punktesystem entsprechend anzupassen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es für die vorgenommenen Differenzierungen an einem sachlichen Grund mangele und daher eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung vorliege.

Ebenso wenig stehen die Anforderungen, die nunmehr für den Erwerb von Punkten durch praktische Beurkundungstätigkeit bestehen, in einem nicht hinnehmbaren Missverhältnis zu denjenigen, die für den Punkterwerb durch die Teilnahme an Fortbildungskursen aufgestellt sind. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner wegen der Bedenken des Bundesverfassungsgerichts gegen einen zu einfachen Punkterwerb durch praktische Beurkundungstätigkeit die diesbezüglichen Anforderungen in unverhältnismäßiger Weise verschärft und dadurch die Grenzen der ihm eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten überschritten hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris, Rdn. 12).

bb) Nicht berechtigt ist auch der Einwand des Antragstellers, er habe auf die Weitergeltung des ursprünglichen Punktesystems gemäß Runderlass vom 25. Februar 1999 vertrauen dürfen, auf dessen Grundlage die in Rede stehenden Notarstellen in dem dann abgebrochenen früheren Ausschreibungsverfahren hätten besetzt werden sollen und nach denen er sich bei der Vorbereitung seiner dortigen Bewerbung ausgerichtet habe; daher habe der Antragsgegner wegen der geringen Zeitspanne zwischen der Änderung des Runderlasses und der Neuausschreibung der Stellen zumindest eine Übergangsregelung schaffen müssen, um eine grundrechtswidrige Benachteiligung der Altbewerber zu verhindern.

Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den ursprünglich gültigen Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für den Antragsteller nicht. Denn der Antragsgegner hatte sich durch die in dem Runderlass vom 25. Februar 1999 enthaltenen Verwaltungsrichtlinien zwar grundsätzlich an Maßstäbe gebunden, die er bei der Bewerberauswahl im Rahmen des Beurteilungsspielraums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO zu beachten hatte. Diese Bindung bestand indessen nur solange, bis er den Betroffenen zu erkennen gab, aus sachlich gerechtfertigten Gründen für die Zukunft von seiner bisherigen Verwaltungspraxis abzuweichen (Custodis aaO § 111 BNotO Rdn. 144 m. w. N.). Dies ist hier durch den Abbruch des ersten Ausschreibungsverfahrens in der Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 und der am 10. August 2004 bekannt gemachten Neufassung des Runderlasses geschehen. Der Antragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützenswerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und den Umfang seiner Beurkundungstätigkeit nach den Punktzahlen ausgerichtet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren.

Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgemäße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat der Justizverwaltung gerade keine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6 BNotO eingeräumt, so dass sich alle damals noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren nunmehr an den von ihm aufgestellten neuen Kriterien ausrichten mussten (Jung DNotZ 2004, 570, 571). Durch längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der bereits im Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notarstellen und damit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen nicht Rechnung getragen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 = NJW 2007, 1283, 1284 Rdn. 17).

Bei dieser Sachlage war der Antragsgegner auch nicht gehalten, eine Übergangsregelung zu schaffen, um den Altbewerbern eine gegenüber Neubewerbern günstigere Bewerbungschance zu bewahren, die ihnen allein auf der Grundlage von verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Verwaltungsrichtlinien zugestanden hätte. Vielmehr durfte er dem öffentlichen Interesse daran, die offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die sich nach verfassungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierfür als die Geeignetsten erwiesen, den Vorzug geben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 = ZNotP 2006, 154, 156 Rdn. 26; soweit unterlegene Beschwerdeführer in Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durchweg nicht zur Entscheidung angenommen worden: Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zum Verfahren NotZ 24/05; vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Verfahren NotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05).

cc) Letztlich erweist sich die sofortige Beschwerde auch als unbegründet, soweit sie geltend macht, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich der Antragsgegner bei der Bewerberauswahl zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten zu 1) bis 4) nicht nur hinsichtlich des Beteiligten zu 3) nicht allein nach der aufgrund des Punkteschemas erreichten Gesamtpunktzahl orientieren dürfen, vielmehr sei dies auch bezüglich der Beteiligten zu 1), 2) und 4) erforderlich gewesen, da diese nur eine geringe praktische Erfahrung durch Beurkundungstätigkeit nachgewiesen hätten.

Augenscheinlich fehl geht dieses Vorbringen in Bezug auf den Beteiligten zu 4). Diesem sind für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen 76 Punkte und für 164 Beurkundungen 20,9 Punkte zuerkannt worden. Nach den oben dargestellten Maßstäben war daher eine Überprüfung des in der punktmäßigen Rangordnung gefundenen Auswahlergebnisses durch einen darüber hinausgehenden Individualvergleich der fachlichen Eignung des Antragstellers und des Beteiligten zu 4) nicht veranlasst; denn es kann nicht davon die Rede sein, dass der Beteiligte zu 4) eine Beurkundungstätigkeit nur in nicht nennenswertem Umfang nachgewiesen hätte und daher das Verhältnis zwischen theoretisch und praktisch erworbenen Fähigkeiten völlig zugunsten des letztgenannten Kriteriums verschoben sei.

Anders liegt es hingegen bei den Beteiligten zu 1) und 2). Diese haben lediglich 65 beziehungsweise 76 Beurkundungen nachgewiesen und hierdurch 6,5 beziehungsweise 9,4 Punkte erlangt, so dass ein deutliches Übergewicht der theoretischen Fortbildung erkennbar wird. Im Hinblick darauf, dass zur Gewährleistung eines möglichst gleichmäßigen Verwaltungshandelns ein - stets mit der Anwendung unklarer Kriterien verbundenes und damit justiziell schwer überprüfbares - Abweichen von der Punktreihenfolge auf Ausnahmefälle beschränkt werden sollte und der dem Antragsgegner bei der Bewerberauswahl nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumte Beurteilungsspielraum grundsätzlich weit zu bemessen ist, nimmt es der Senat - ebenso wie das Oberlandesgericht - aber noch hin, dass der Antragsgegner auch hinsichtlich der Beteiligten zu 1) und 2) keinen Anlass gesehen hat zu prüfen, ob ihnen der - nach Punkten deutlich nachrangige - Antragsteller wegen der gleichmäßigeren Verteilung der von ihm theoretisch und praktisch erworbenen Kenntnisse vorzuziehen ist.

Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.11.2006 - 2 Not 1/06 -






BGH:
Beschluss v. 23.07.2007
Az: NotZ 35/07


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