Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Dezember 2004
Aktenzeichen: 9 W (pat) 90/04

(BPatG: Beschluss v. 09.12.2004, Az.: 9 W (pat) 90/04)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 hat die Einsprechende Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung vom 23. April 2004 eingelegt, mit dem das Patent aufrechterhalten worden war. Zwischenzeitlich war das Patent bereits am 1. Mai 2004 erloschen.

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

II.

Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr ist begründet.

Nach § 80 Abs 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Demgemäß ist die Rückzahlung anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Falles (Busse/Keukenschrijver PatG 6. Aufl § 80 Rdn 95).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerde von vornherein gegenstandslos, nachdem das Patent, dessen Widerruf die Einsprechende begehrte, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits erloschen war. Damit stand von vornherein fest, dass eine Bearbeitung der Beschwerde in sachlicher Hinsicht nicht erfolgen musste. Deshalb hält es der Senat für billig, dass die Beschwerdegebühr zurückerstattet wird (vgl auch Busse aaO § 80 Rdn 96).

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardtbr/Bb






BPatG:
Beschluss v. 09.12.2004
Az: 9 W (pat) 90/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0b7e0abbab4c/BPatG_Beschluss_vom_9-Dezember-2004_Az_9-W-pat-90-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share