Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 497/99

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2000, Az.: 32 W (pat) 497/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

"Vario Xenon"

für die Waren

"Kraftfahrzeug-Beleuchtungseinrichtungen, nämlich Scheinwerfer, Leuchten und deren Schaltgeräte"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorangegangener Beanstandung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei der angemeldeten Marke im Bezug auf die beanspruchten Waren um eine unmittelbar beschreibende Angabe, da "Xenon" im Zusammenhang mit "Lampen" eine Beschaffenheitsangabe darstelle, unabhängig davon, welche technische Rolle Xenon bei den betroffenen Waren spiele. "Vario" stamme aus dem Italienischen und sei ein gebräuchliches Bestimmungswort für "verschiedenartig, unterschiedlich, abwechselungsreich". "Vario Xenon" weise darauf hin, daß diese Lampen variabel einsetzbar seien, indem sie ihren Lichtkegel automatisch in die Breite variieren, wofür auf Unterlagen aus der Fachpresse verwiesen wurde. Als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe sei das Markenwort nicht geeignet, die beanspruchten Waren hinsichtlich der Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu unterscheiden. An einer solch ohne weiteres verständlichen beschreibenden Angabe bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber zur Verwendung im inländischen Geschäftsverkehr.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht weiter begründet hat.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 399 16 769.2 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte Beschwerde (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG) ist auch im übrigen zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Der angemeldeten Wortmarke fehlt jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 193 "PROTECH"). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so muß ihr jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden (vgl BGH MarkenR 1999, 349 ff "YES"). Dies ist vorliegend der Fall.

Zutreffend hat das Deutsche Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, daß die Worte "Vario" und "Xenon" gebräuchliche Worte der deutschen Sprache seien. "Vario", ein Wort aus der lateinischen Sprache (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1999, S 4168 "varia" plural lat.), ist in die deutsche Sprache eingegangen und bedeutet "verschieden, veränderlich, abwandelbar" (vgl PAVIS CD-ROM BPatG 28 W (pat) 272/97). "Xenon" ist ein zur Füllung von Glühlampen verwendetes farb- und geruchloses Edelgas (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1999, Bd 10, S 4575). In Verbindung mit Scheinwerfern und Lampen stellt "Xenon" eine reine Beschaffenheitsangabe dar, was die Markenstelle in ihrem Beschluß vom 26.4.1999 auch mit Nachweisen belegt hat. "Vario Xenon" beschreibt in seiner Gesamtheit Scheinwerfer, die vielfach verstellbar sind oder die Glühdrähte für mehrfache Zwecke beinhalten (Fernlicht, Abblendlicht, Nebellicht). Mithin ist die angemeldete Wortmarke glatt beschreibend, was vertiefter Ausführungen nicht bedarf, folglich fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl eben PAVIS CD-ROM BPatG 30 W(pat) 059/98 "Vario Modul").

Auch Mitbewerber der Anmelderin müssen in der Lage sein, ungehindert durch Zeichenrechte Dritter darauf hinzuweisen, daß sie variable Xenon-Scheinwerfer herstellen oder vertreiben. Deshalb besteht an der angemeldeten Bezeichnung zudem ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (vgl BGH GRUR 1999, 410 "FOR YOU"). Da der angemeldeten Wortkombination gerade in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt, beruht die Bejahung des Freihaltungsbedürfnisses nicht auf einer analysierenden Zergliederung und steht somit der "THE HOME DEPOT"-Entscheidung des BGH (GRUR 1996, 771) nicht entgegen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Forst Dr. Fuchs-Wissemann Klante Mü/Hu






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2000
Az: 32 W (pat) 497/99


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