Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 13. März 2001
Aktenzeichen: 28 W 112/00
(OLG Hamm: Beschluss v. 13.03.2001, Az.: 28 W 112/00)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 931.226,20 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren. Dem beabsichtigten Klageverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller beauftragte den Antragsgegner, ihn als alleiniger Verteidiger in dem Ermittlungsverfahren 3 JS 359/96 bei der Staatsanwaltschaft Detmold und sodann während des Strafverfahrens zum Aktenzeichen 4 KLs 3 JS 359/96 vor dem Landgericht Detmold anwaltlich zu vertreten. Nach drei Hauptverhandlungsterminen am 23.6./25.6. und 1.7.97 verurteilte die große Strafkammer des Landgerichts Detmold den Antragsteller wegen schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.
Die gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Detmold eingelegte Revision des Angeklagten verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 30. 10. 1997(4 Str 518/97).
Zur Verbüßung des Strafurteils war der Angeklagte im offenen Vollzug vom 4.5.98 bis 3.3.00 inhaftiert.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner habe durch Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten ursächlich dazu beigetragen, dass er, der Antragsteller, durch die große Strafkammer des Landgerichts Detmold zu Strafhaft verurteilt worden sei. Namentlich hat der Antragsteller dem Antragsgegner vorgeworfen, dieser habe grob fahrlässig eigene Ermittlungen zu seiner, des Antragstellers, Entlastung, nicht geführt und es im Rahmen der Hauptverhandlung pflichtwidrig unterlassen, Beweisanträge mit dem Ziel zu stellen, die Große Strafkammer des Landgerichts zur Einholung eines neuen Brandgutachtens zu veranlassen. Diese Versäumnisse des Antragsgegners seien für seine Verurteilung mit ursächlich geworden.
Mit der beabsichtigten Klage hat der Antragsteller Ersatz folgender Schäden begehrt:
1. Freistellung von Regreßansprüchen der M-Versicherung wegen Verwirkung des Versicherungsschutzes in Höhe von 164.778,37 DM,
2. Erstattung von Feuerwehreinsatzkosten, auf die ihn die Stadt M durch Bescheid vom 1.12.97 in Anspruch genommen habe, in Höhe von 23.909 DM,
3. Freistellung von der Regressforderung der O-Versicherung wegen deren Entschädigungszahlungen an den vom Brand mit betroffenen Nachbarn " M-Hof " in Höhe von 24.629,23 DM,
4. Erstattung der entgangenen Feuerversicherungsleistung der M-Versicherung zum gleitenden Neuwert in Höhe von 717.900 DM.
Ferner hat der Antragsteller mit dem Entwurf der Klage für die mit der Inhaftierung verbundenen Nachteile ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 DM verlangt.
Der Antragsteller hat beantragt,
ihm für eine Klage gegen der Antragsgegner unter Beiordnung von Rechtsanwalt I mit nachfolgenden Anträgen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 931.226,20 DM zu zahlen nebst 7% Zinsen aus 164.778,37 DM seit dem 3.3.99, nebst 6,5% Zinsen seit dem 19.6.99 aus 21.000 DM, nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung aus 23.909 DM und 717.900 DM.
2. Der Beklagte wird verurteilt, ein in das Ermessen des Gerichts stellendes angemessenes Schmerzensgeld für die Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt für die Zeit vom 4.5.98 bis 3.3.00 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Er hat mit näheren Ausführungen zur Sache und zum Recht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage in Frage gestellt.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 1.8.00 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und ausgeführt, dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, § 114 ZPO.
Die Kammer sei gehindert, den abgeschlossenen Strafprozess gegen den Antragsteller darauf hin zu überprüfen, ob die seinerzeitige Verurteilung des Antragstellers wegen Brandstiftung und versuchten Betruges auf einer Pflichtverletzung des Antragsgegners als Verteidigers beruhe. Die Strafkammer habe ihre Entscheidung in der damaligen Besetzung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft und nach freier Überzeugung getroffen. Diesen Entscheidungsprozess könne die Zivilkammer im Rahmen des Regreßprozesseses nicht nachzeichnen. Die Kammer sehe sich daher außerstande, zu überprüfen, ob etwaig pflichtgemäß seitens des Antragsgegners zu formulierende Beweisanträge im Strafverfahren zu einem anderen Ausgang dieses Strafverfahrens geführt hätten. Überdies habe auch der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit dem eingereichten Entwurf der Klageschrift keine konkreten Beweisanträge nach Maßgabe der Strafprozessordnung formuliert, die einer Überprüfung zugänglich seien.
Die geltend gemachten materiellen Schäden beruhten darüberhinaus ersichtlich nicht auf einer etwaigen Pflichtverletzung des Antragsgegners. Der Ausgang des Strafverfahrens sei für die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Antragsteller und die zivilrechtlichen Ansprüche des Antragstellers nicht vorgreiflich gewesen. Jedenfalls fielen diese Schäden nicht unter den Schutzzweck der anwaltlichen Pflichten, deren Verletzung vorliegend im Raum stehe. Ebenso unbegründet sei der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch. Insoweit seien die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 folgende BGB nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der unter dem 10.8.00 eingelegten Beschwerde, zu deren Begründung er sich auf seinen Sachvortrag vor dem Landgericht in erster Instanz bezieht.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers ist unbegründet.
Der beabsichtigten Klage fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Der Antragsteller hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner nicht schlüssig vorgetragen.
1.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Schäden in Höhe von 931.226,20 DM gegen den Antragsgegner aus der Verletzung anwaltlicher Pflichten. Der Senat kann insoweit weitgehend mit dem Landgericht offen lassen, ob dem Antragsgegner Pflichtverletzungen im Rahmen des Mandates zur Verteidigung des Antragstellers in dem genannten Ermittlungsverfahren und Strafverfahren zur Last fallen. Jedenfalls sind etwaige Pflichtverletzungen des Antragsgegners für die geltend gemachten materiellrechtlichen Ansprüche in Höhe von insgesamt 931.226,20 DM nicht in zurechenbarer Weise ursächlich geworden.
a.
Soweit Ansprüche des Antragstellers gegen Versicherungen und Ansprüche der Versicherungen gegen den Antragsteller betroffen sind, geht es um zivilrechtliche Ansprüche, deren Bestand von einer strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers grundsätzlich unabhängig war. Ein Strafurteil ist, auch wenn es rechtskräftig wird, für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche nicht vorgreiflich. Das ergibt sich aus § 14 Absatz 2 Nr. 1 EGZPO, wonach früher bestehende Vorschriften über die bindende Wirkung des strafgerichtlichen Urteils für den Zivilrichter mit der Einführung der Zivilprozessordnung außer Kraft traten. Der Antragsteller war danach grundsätzlich nicht gehindert, trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren in den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Lippischen Landesbrandversicherung und der Nordstern Versicherung vorzutragen, dass er den Brand in seinem Haus nicht vorsätzlich gelegt habe. Dass der Antragsgegner zusätzlich beauftragt gewesen sei, auch die an gebe ich in zivilrechtlichen Ansprüche des Antragstellers durchzusetzen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Grundsätzlich ist der mit einem Mandat zur Strafverteidigung beauftragte Rechtsanwalt nicht verpflichtet, sich um etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Mandanten zu kümmern (Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Auflage, III., Randnummer 85).
Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 9 Nr. 1 a VGB 88 eine vorsätzliche Brandstiftung des Antragstellers im Verhältnis zum Wohngebäude Versicherer, der M-Versicherung, mit dem rechtskräftigen Strafurteil gegen den Antragsteller als bewiesen galt. Auch diese Rechtsfolge führt indessen nicht dazu, dass der Antragsgegner wegen etwaiger pflichtwidriger Versäumnisse im Strafverfahren für den Wegfall des Versicherungsschutzes gegenüber der M-Versicherung und für die seitens dieser Versicherung geltend gemachten Regreßansprüche einzustehen hätte.
In Rechtsprechung und Lehre ist zum Recht der unerlaubten Handlungen anerkannt, dass demjenigen, der eine ursächliche Bedingung für einen Schaden gesetzt hat, dieser Schaden nur zugerechnet werden darf, wenn der Schaden sich innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm verwirklicht. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden bestehen; eine lediglich zufällige Verbindung genügt nicht (BGH NJW 58,1041,1042; BGH NJW 62,1676,1677; BGH NJW 72,36).
Diese ursprünglich für das Recht der unerlaubten Handlungen entwickelte Wertung ist auf das Vertragsrecht zu übertragen. Die Haftung des Schuldners ist dort durch den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht begrenzt (BGH NJW 90,2057; Fischer in: Zugehör Handbuch der Anwaltshaftung, Randnummer 1075).
Für die Anwaltshaftung heißt dies, dass der anwaltliche Berater nur für solche Nachteile einzustehen hat, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten übernommen hat (BGH NJW 93,1779,1781; BGH NJW 93,2797,2799; BGH NJW 95,449,451; BGH NJW 97,2946; Fischer in: Zugehör Handbuch der Anwaltshaftung Randnummer 1076).
Gegenstand des vom Antragsgegner übernommen Mandates war die Verteidigung des Antragstellers in dem Ermittlungsverfahren der StA Detmold zum Aktenzeichen 3 Js 359/96 und in dem sich anschließenden Strafverfahren vor der Großen Strafkammer I. des Landgerichts Detmold. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Anspruchsstellers gegen die M-versicherung bzw. die Abwehr solcher Ansprüche der M-Versicherung gegen den Antragsteller gehörten nicht zum Mandat des Antragsgegners. Etwaige Nachteile, die dem Antragsteller aus einer strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung für die genannten zivilrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zu M-Versicherung erwuchsen, weisen zu dem Pflichtenkreis des Antragsgegners, den Antragsteller ordnungsgemäß und fachgerecht im Strafverfahren zu verteidigen, nicht mehr den nach der Schutzzwecklehre geforderten inneren Zusammenhang auf. Es handelt sich vielmehr um eine zufällige Verknüpfung, die allein darauf beruht, dass die Wohngebäudeversicherer an die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Versicherungsnehmers wegen vorsätzlicher Brandstiftung in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Vermutung einer, den Versicherungsschutz ausschließenden, vorsätzlichen Eigenbrandstiftung knüpfen. Für einen solchen Zusammenhang braucht ein Strafverteidiger im Rahmen des ihm aufgetragenen Mandates jedenfalls dann nicht zu haften, wenn er - wie hier - ausschließlich mit der Verteidigung seines Mandanten im Strafverfahren befasst war.
b.
Soweit die Stadt M den Antragsteller für die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 23.909 DM in Anspruch genommen hat, richtete sich die Haftung des Antragstellers nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen. Danach können die Gemeinden Kostenersatz für den Einsatz ihrer Feuerwehren von dem Verursacher verlangen, wenn dieser die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Auch insoweit gilt, dass der Ausgang des Strafverfahrens nicht in dem Sinne vorgreiflich war, dass der Antragssteller gehindert gewesen wäre, eine vorsätzliche Brandstiftung wegen der rechtskräftigen Verurteilungen Strafverfahren zu bestreiten. Das schließt nach dem oben Ausgeführten einen ursächlichen, zurechenbaren Zusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung des Antragsgegners als Verteidiger in dem genannten Strafverfahren zu dem seitens der Stadt M geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch wegen des Feuerwehreinsatzes aus.
2.
Der Antragsteller hat schließlich auch den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 50.000 DM nicht schlüssig dargelegt. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine Geldentschädigung nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden, §253 BGB. Der deshalb hier allein in Betracht zu ziehende Schmerzensgeldanspruch des § 847 BGB setzt eine Haftung des Schädigers gemäß §§ 823 ff. BGB voraus.
An einer solchen Haftung des Antragsgegners fehlt es.
a.
Die - behauptete - Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten begründet als solche noch keine unerlaubte Handlung. Die Verletzung von Vertragspflichten darf mit einer unerlaubten Handlung nicht gleichgesetzt werden (Palandt Thomas BGB, 59. Auflage, Einführung vor § 823 BGB, Randziffer 4). Grundsätzlich kann zwar ein Rechtsanwalt seinem Mandanten aus unerlaubter Handlung haften. Das setzt jedoch voraus, dass das beanstandete Verhalten des Rechtsanwalts nicht nur gegen vertragliche Pflichten, sondern auch gegen eine allgemeine Rechtspflicht verstößt (Zugehör Handbuch der Anwaltshaftung Rdn. 1613 m.w.N.).
Der Verstoß gegen eine allgemeine Rechtspflicht wird regelmäßig als gegeben angesehen, wenn das Verhalten des Schädigers ursächlich dazu führt, dass der Geschädigte in den durch § 823 Absatz 1 BGB geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt wird. Zu den in § 823 Absatz 1 BGB geschützten Rechtsgütern gehört auch die Freiheit. Liegt das Verhalten des als Schädiger in Anspruch genommenen - wie hier - in einem Unterlassen, so setzt eine zurechenbare Verursachung des Schadens jedoch zusätzlich voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Eine solche Rechtspflicht, die einer strafrechtlichen Garantenpflicht ähnelt (Erman-G. Schiemann, 9. Auflage, § 823, Rdn. 13), kann auf Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem gefährlichen Tun beruhen (Palandt Heinrichs BGB, 59. Auflage Vorbemerkung vor § 249 Randnummer 84). Dabei muß die Rechtspflicht zum Handeln gerade dazu dienen, einen Schaden, wie den eingetretenen, zu verhindern (Bay OBLG NJW-RR 94, 337).
Grundsätzlich wird man sagen können, dass der Antragsgegner durch den geschlossenen Anwaltsvertrag die Verpflichtung übernommen hatte, dem Schutze des Antragstellers zu dienen und in dem Strafverfahren alles geltend zu machen, was dem Antragsgegner nach sachlichen Recht und nach Verfahrensrecht günstig war (BGH Anwaltsblatt 1965, 118 ff.; = NJW 1964, 2402; vgl. dazu auch Zugehör a.a.O. Rdn. 553).
Ob diese Vertragspflicht eines Strafverteidigers dazu führt, dass der Rechtsanwalt im Rahmen allgemeiner Rechtspflichten eine Garantenstellung für die Freiheit seines Mandanten übernimmt, kann offenbleiben, und bedarf keiner weiteren Vertiefung.
b.
Ein etwaiges, von der allgemeinen Rechtsordnung missbilligtes, Unterlassen des Antragsgegners ist jedenfalls für das von der Strafkammer des Landgerichts Detmold ausgesprochene Urteil nicht ursächlich geworden.
aa.
Der Antragsteller rügt in erster Linie, dass der Antragsgegner es unterlassen habe, Beweisanträge gemäß § 244 StPO zu stellen. Der Antragsteller selbst formuliert, wie schon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angemerkt hat, nicht in einer dem § 244 StPO entsprechenden Weise, welche Beweistatsachen genau der Antragsgegner durch welches Beweismittel hätte unter Beweis stellen sollen. Soweit sich im Wege der Auslegung seinem Vorbringen entnehmen lässt, welche Beweisanträge der Antragsgegner hätte stellen sollen, und soweit das Unterlassen solcher Beweisanträge überhaupt eine Pflichtverletzung darstellt, hätte die Strafkammer in der Hauptverhandlung diese Beweisanträge gemäß § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO ablehnen dürfen. Im Rahmen des auch für die Beurteilung von Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz für den Regreßprozeß maßgeblichen § 287 ZPO (vgl. BGH NJW 1996, 2501, 2502) ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Strafkammer etwaig zu stellenden Beweisanträgen im Rahmen des ihr im Übrigen gemäß § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO eingeräumten Ermessens nicht entsprochen hätte.
Abgesehen davon können die angebotenen Beweise, wie sie der Antragsgegner in der Hauptverhandlung hätte mittels Beweisanträgen hätte geltendmachen sollen, nicht mit Wahrscheinlichkeit die Behauptung des Antragstellers belegen, er sei zu Unrecht verurteilt worden (vgl. BGH a.a.O. zu Ziff. 3 a) a.F.; Fischer, in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 1111, 1112).
aaa.
Der Antragsteller wirft dem Antragsgegner vor, dieser hätte die Vernehmung des Sachverständigen C2 als Gutachter beantragen müssen zu der Tatsache, dass die Ursache des Brandes nicht auf eine Laterne oder Lampe zurückzuführen gewesen sei. Einen dahingehenden Beweisantrag hätte das Landgericht im Strafprozess richtigerweise gemäß Paragraph 244 Absatz 4 Satz 2 ablehnen dürfen und auch abgelehnt. Durch das Gutachten des Sachverständigen M2 steht das Gegenteil der von dem Antragsteller behaupteten Tatsachen fest. Nach dem Vortrag des Antragstellers, der sich auf das als Anlage zur Antragsschrift eingereichte schriftliche Gutachten des Sachverständigen M2 stützt, geht der Senat davon aus, dass der Sachverständige M2 in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ein Gutachten erstattet hat, das inhaltlich mit der schriftlichen Fassung seines Gutachtens vom 14.11.96 übereinstimmt. In dieser schriftlichen Fassung des Gutachtens hat der Sachverständige M2 ausgeführt, dass er vor dem Antritt der Treppe, aus dem Durchgang gesehen, "hinter" der Tür zum Treppenaufgang, unmittelbar auf dem Boden gelegen eine Petroleumlampe oder Sturmlaterne gefunden habe. Die Lampe habe unmittelbaren Kontakt mit dem gebäudeseitigen Boden gehabt. Das vorgefundene Spurenbild lasse nur den Schluss zu, dass die Lampe vor dem Heruntergefallen von Materialien und Gebäudebestandteilen bereits unmittelbar auf dem Boden angeordnet gewesen sei. Über der Lampe habe sich brandbedingte natürliche Schichtung des Brandschutts gezeigt, bis zu den oberflächlich vorhandenen Resten der Dacheindeckung bzw. des Gebälkes der Dach- und Deckenkonstruktion. Den Brandschutt auf der Petroleumlampe habe er mit einer Kelle und einem Spachtel vorsichtig, schichtweise beseitigt. Unmittelbar an der Petroleumlampe anhaftend habe er Reste verbrannter Textilien, Haken von Kleiderbügeln sowie Bügellaschen von Trägern gefunden (Seite 19 des Gutachtens).
Mit Blick auf die süd-östliche Giebelaußenwand habe er unterhalb des Fensters, in der nach oben geraden Fortführung des Treppenaufgang ist, eine trichterförmige Abbrandspur festgestellt. Vor dem Fußpunkt des Brandtrichters habe er Bauteile einer weiteren Petroleumlampe oder Sturmlaterne gefunden. Die metallischen Bauteile hätten im Vergleich zu der anderen Petroleumlampe hinter der Tür zum Treppenaufstieg eine deutlich stärker ausgeprägte Oxidation und Ausglühung aufgewiesen. Nach dem Anheben des in stehender Anordnung vorgefundenen Brennstofftankes seien unter der Aufstellfläche des Brennstofftankes unmittelbar die Reste der Hölzer der Stufe gefunden worden. Die Auswertung des vorgenannten Spurenbildes lasse den Schluss zu, dass sich der Brennstofftank bzw. die Petroleumlampe vor dem Herabfallen von Brandschutt bereits auf der Treppenstufe stehend angeordnet befunden habe.
Aus diesen Feststellungen des Sachverständigen, wie auch aus seinen weiteren Feststellungen, die den Brandherd im südwestlich und Treppenaufgang des Wohnhauses lokalisierten, hat die Strafkammer zu Recht den Schluss gezogen, dass der Antragsteller mittels der genannten Laternen vorsätzlich den Brand gelegt hat. Dafür spricht der Standort der Lampen genau an der Stelle, an der der Brand seinen Ausgang nahm. An beiden Lampen befanden sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Anhaftungen eines baumwollartigen Gewebes, die darauf hindeuten, dass die Lampen zum Zwecke der Brandstiftung präpariert worden sind. Schließlich standen die Lampen nach den Feststellungen des Sachverständigen schon vor Ausbruch des Brandes an der Stelle, wo sie später unter meterhohem Schutt und verbrannten Teilen gefunden wurden. Dies hat der Sachverständige M2 plausibel und nachvollziehbar daraus abgeleitet, dass die Reste der Hölzer der Treppe, auf denen die beiden Lampen standen, an der Oberfläche nicht durch Schutt beschmutzt oder durch Brandspuren versehrt waren. Die vom Sachverständigen C2 vorgebrachte Tatsache, dass die Lampen auf nicht verbrannten Holzstufen der Treppe vorgefunden worden seien, während die übrigen Randbereiche verbrannt seien (Gutachten C2 vom 31.8.99 Seite 3 , spricht für und nicht gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen M2 gezogenen Schlussfolgerungen. Die Holzflächen unmittelbar unterhalb der aufstehenden Lampen konnten nicht brennen, da diese Flächen nicht mit Sauerstoff versorgt wurden. Überdies hat die weitere Beweisaufnahme vor der Strafkammer ergeben, dass an der Stelle, wo die Petroleumlampe gefunden wurden, zuvor keine Petroleumlampen aufbewahrt worden waren.
Für die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen M2 spricht schließlich, dass auch der Sachverständige C2 davon ausgeht, dass der Brandherd im Bereich des Abstellraumes im Erdgeschoss gelegen sei. Insoweit kann der Senat die Frage offen lassen, ob der Sachverständige C2 von der Strafkammer angehört worden ist oder nicht. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Aktenvermerk des Sachverständigen C2 II vom 24.6.97, dass er den Brandherd ebenso wie der Sachverständige M2 im Bereich des Abstellraum im Erdgeschoss verortet.
Die vom Sachverständigen C2 durchgeführten Versuche sind nicht geeignet, den Beweiswert der Feststellungen des Sachverständigen M2 zu erschüttern. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Sachverständige C2 die Versuche nicht unter den am Tatort herrschenden Bedingungen ausgeführt hat. Der Sachverständige C2 hat seine Versuche ausweislich des Aktenvermerks vom 24.6.97 unter dem Vordach der Firma H, also außerhalb und nicht innerhalb eines Gebäudes durchgeführt. Es mag sein, dass diese Versuchsanordnung die Ausbreitung eines Feuers insofern begünstigt, als eine noch bessere Sauerstoffzufuhr gewährleistet ist. Andererseits können klimatische Bedingungen, etwa eine größere Luftfeuchtigkeit, der Ausbreitung des Feuers eher entgegenstehen. Eine seriöse Versuchsanordnung müsste versuchen, die Bedingungen im Haus des Antragstellers möglichst exakt nach zu stellen. Zumindest jedoch müssten die Bedingungen der Versuchsanordnung exakt beschrieben werden. Hierzu finden sich in dem Aktenvermerk des Sachverständigen C2 jedoch keine ausreichenden Feststellungen.
Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sachkunde des von der Strafkammer vernommen Brandsachverständigen M3 Zweifel unterliegt. Der Sachverständige M2 ist ein von der Industrie- und Handelskammer des Bezirks mittlerer Niederrhein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Brand- und Explosionsursachen. Seine besondere fachliche Qualifikation hat er durch das dem Senat vorliegende schriftliche Gutachten vom 14.11.96 eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Dass sein Gutachten von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre oder Widersprüche enthielte, vermag der Senat - wie dargelegt - nicht zu erkennen. Erst recht hat der Antragsteller nichts dafür dargetan, dass der Sachverständige C2 über überlegene Forschungsmittel verfüge. Der Sachverständige C2 ist im Gegensatz zu dem Sachverständigen M2 kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Er war lediglich früher als vereidigter Amtstaxator für die Landesbrandversicherungsanstalt tätig. Die Erforschung von Brandursachen gehört nicht zu seinen ausgewiesenen Fachgebieten. Der Sachverständige befasst sich ausweislich der Angaben auf seinem Briefkopf mit der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Aus diesem Grunde gilt zusätzlich, dass die Strafkammer richtigerweise einen Beweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen C2 hätte ablehnen dürfen, weil das Beweismittel ungeeignet war. Sachverständige sind ungeeignet, wenn Ihnen für das verlangte Gutachten die erforderliche Sachkunde fehlt.
bbb.
Gleiches gilt für die These des Sachverständigen C2, als Brandursache komme auch ein Kurzschluss der überalterten auf Holz gelegten Leitungen in Betracht. Auch zu dieser Tatsache hätte das Landgericht im Strafverfahren einen Beweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen C2 gemäß § 244 Absatz 4 Satz 2 ZPO ablehnen dürfen und abgelehnt. Durch das Gutachten des Sachverständigen M2 ist das Gegenteil erwiesen. Der Sachverständige M2 hat entgegen dem Vortrag des Antragstellers in seinem Gutachten sehr wohl berücksichtigt, dass sich in dem abgebrannten Gebäude auch Stromleitungen des alten Gebäudebestandes befanden. Dies führt er ausdrücklich auf Seite 9 am Ende seines Gutachtens aus. Der Sachverständige hat jedoch einen Kurzschluss als Ursache des Brandes ausschließen können, weil die aus dem Brandschutt gesonderten Bauteile der elektrischen Verteilung ausschließlich mit Brandfolgeschäden behaftet waren und sich keine Hinweise darauf fanden, dass der Brand aus dem Installationsbereich der elektrischen Hauptverteilung seinen Ausgang genommen hatte.
Die Sachkunde des Sachverständigen M2 ist anders als die des Sachverständigen C2 nicht zweifelhaft. Das Gutachten des Sachverständigen M2 geht von zutreffenden Tatsachen aus, enthält keine Widersprüche. Der Antragsteller hat schließlich nicht dargelegt, dass der Sachverständige C2 über überlegene Forschungsmittel verfüge.
ccc.
Die Strafkammer hätte richtigerweise auch den vom Antragsteller für erforderlich gehaltenen weiteren Beweisantrag durch Vernehmung des Sachverständigen C2 zu der Tatsache, dass ein Brandanschlag nicht völlig auszuschließen gewesen sei, ablehnen dürfen und auch abgelehnt. Eine theoretisch möglicherweise denkbare Brandstiftung durch einen Dritten ist widerlegt. Insoweit war die behauptete Tatsache einer theoretischen Möglichkeit eines Brandanschlages von außen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dem Urteil der Strafkammer lässt sich entnehmen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststand, dass sämtliche Türen auch bei Ausbruch des Brandes noch verschlossen waren. Das gilt auch für das Deelentor und die rechts daneben befindliche, in den ehemaligen Viehstall führende Holztür, auf die der Sachverständige C2 in seinem Privatgutachten vom 31.8.99, Seite 4 und in seinem Schreiben an den Rechtsanwalt I2 vom 8.1.97, Seite 2,3 abstellt. Insoweit enthält das Urteil der Strafkammer die Feststellung, dass der Angeklagte des damaligen und Antragsteller des jetzt anhängigen Verfahrens selbst eingeräumt habe, dass das Deelentor und die rechts daneben befindliche, in den ehemaligen Viehstall führende Holztür verschlossen gewesen seien. Letztere sei erst von ihm aufgebrochen worden, als er den Versuch unternommen habe, seinen in dem Stall angeketteten Hund zu befreien. Auch hinsichtlich der weiteren Tür- und Fensteröffnungen des Hauses hat die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass diese bei Ausbruch des Brandes verschlossen waren. Ihre daraus gezogene Schlussfolgerung, dass kein Dritter in das Haus eingedrungen und den Brand gelegt habe, hat die Strafkammer zusätzlich damit gestützt, dass der Hund des Antragstellers nicht angeschlagen habe, obwohl er als "Kläffer" bekannt gewesen und auch nicht ersichtlich sei, welcher Dritte ein Motiv für einen solchen Brandanschlag hätte haben sollen.
ddd.
Der Antragsteller trägt weiter vor, dem Sachverständigen M2 sei vorzuwerfen, dass er die Tankbehälter und die Dochte der Petroleumlampen nicht auf Spuren gezogenen Brennstoffs untersucht habe. Insoweit vermag der Senat nicht zu erkennen, welche Pflichtverletzung der Antragsteller dem Antragsgegner vorwirft. Von Bedeutung für eine Entscheidung der Strafkammer hätte diese Tatsache nur dann sein können, wenn der Antragsteller vorgetragen hätte, dass sich in den Petroleumlampen keine Spuren gezogenen Brennstoffs gefunden hätten und aus dem Fehlen der Spuren gezogenen Brennstoffs der Schluss gezogen werden könne, dass die Petroleumlampen als Brandherd ausschieden. Nur dann hätte der Antragsgegner im Rahmen eines Beweisantrages eine Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen können, die geeignet war, die Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen M2 zu widerlegen. Schon an einem solchen Vortrag des Antragstellers fehlt es jedoch.
Selbst wenn der Antragsteller eine solche Tatsachen vorgetragen hätte, so bietet er keinen Beweis dafür an, dass sich bei einer zeitnahen Untersuchung der Petroleumlampe herausgestellt hätte, dass diese keine Rückstände gezogenen Brennstoffes aufwiesen. Ebensowenig trägt der Antragsteller vor, dass sich im Rahmen einer Nachzeichnung des Strafverfahrens heute noch feststellen lasse, ob die Petroleumlampe zum Zeitpunkt des Brandes Brennstoff enthielten oder nicht.
eee.
Der Antragsteller weist mit dem Sachverständigen C2 darauf hin, dass ihm mit Ehefrau und Kleinkind jeglicher Fluchtweg versperrt worden wäre, wenn sie nicht rechtzeitig das Haus verlassen hätten. Auch insoweit, so meint der Antragsteller, hätte der Antragsgegner einen Beweisantrag stellen müssen.
Insoweit ist für den Senat nicht erkennbar, zu welcher Beweistatsache der Antragsgegner die Vernehmung des Sachverständigen C2 hätte beantragen sollen, so daß deshalb auch schon eine Pflichtverletzung des Antragsgegners nicht schlüssig dargetan ist. Der Senat geht davon aus, dass der Grundriss des Hauses als solcher Gegenstand der Hauptverhandlung in Strafverfahren war. Zumindest wird der Sachverständige Lange wie in seinem schriftlichen Gutachten auch in seinem mündlichen Gutachten zu den baulichen Gegebenheiten des Hauses Stellung genommen haben. Gegenteiliges trägt der Antragsteller nicht vor. Dass ab einem bestimmten Zeitpunkt für den Antragsteller und seine Familie eine Flucht aus dem Haus nicht mehr möglich gewesen wäre, ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Sachverständigen C2 zum Ausmaß der Brandschäden an dem Haus. Diese Tatsache war jedoch für die von der Strafkammer getroffene Feststellung, dass der Antragsteller den Brand gelegt hat, ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat hierzu mit Recht festgestellt, dass der Antragsteller das Haus über die Deele noch rechtzeitig verlassen konnte, da diese von dem hinteren Treppenaufgang abgeschlossen war. Der Angeklagte konnte den Brand in der Annahme gelegt haben, das Haus mit seiner Familie noch rechtzeitig verlassen zu können, bevor das Feuer den Bereich der Deele ergriffen hatte.
fff.
Der Antragsteller wirft dem Antragsgegner vor, dieser habe zu der Tatsache, dass die Renovierungsarbeiten im Haus weitgehend abgeschlossen gewesen seien, nicht beantragt, ein Gutachten der Sachverständigen T und C2 einzuholen. Diese Tatsache, so meint der Antragsteller, wäre geeignet gewesen, das von der Strafkammer festgestellte Motiv, nämlich die Befürchtung, die Entscheidung der Denkmalbehörde könne zu finanziellen Belastungen für ihn führen, in Frage zu stellen. Ob hier eine Pflichtverletzung des Antragstellers vorliegen könnte, erscheint schon zweifelhaft. Auch einen solchen Beweisantrag hätte die Strafkammer aber auf jeden Fall richtigerweise ablehnen dürfen und abgelehnt. Die behauptete Tatsache war für das seitens der Strafkammer festgestellte Motiv ohne Bedeutung. Die Kammer hätte richtigerweise ihre Feststellung auch allein auf der Grundlage der von dem Zeugen C am 19.2.96 protokollierten Erklärung treffen können. Aus dieser im Urteil der Strafkammer auf Seite 4 wörtlich zitierten Erklärung geht eindeutig hervor, dass der Antragsteller mit der Eintragung seines Hauses in die Denkmalliste nicht einverstanden war, da er fürchtete, dass dies für ihn "in finanzieller Hinsicht eine nicht zumutbare Belastung darstellen" werde. Für dieses Motiv spricht im übrigen nicht zuletzt der Umstand, dass das Haus einen Tag, nachdem dem Antragsteller der Bescheid des Denkmalamtes zugestellt worden war, in Brand geriet.
Ohne Auswirkungen auf die Entscheidung der Strafkammer wäre es aus den genannten Gründen auch gewesen, wenn der Antragsgegner einen Vermögensstatus des Antragstellers der Strafkammer vorgelegt hätte. Insoweit trägt der Antragsteller auch nicht vor, dass und warum die im Urteil der Strafkammer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen getroffenen Feststellungen falsch seien.
ggg.
Der Antragsteller meint ferner, der Antragsgegner hätte zu der Tatsache, dass es bei einer selbst durchgeführten Brandstiftung nicht erforderlich gewesen wäre, den Hund zu verletzen und zu der Tatsache, dass der Antragsteller zu dem Hund kein gestörtes Verhältnis habe, die Einholung eines tierpsychologischen Gutachtens beantragen müssen. Auch einen solchen Beweisantrag, wenn er denn überhaupt zur Erfüllung der Anwaltspflichten des Strafverteidigers hätte gestellt werden müssen, hätte das Landgericht richtigerweise ablehnen dürfen und abgelehnt. Ein Antrag auf Einholung eines tierpsychologischen Gutachtens wäre zu den vorgetragenen Tatsachen teils ungeeignet und teils für die vom Landgericht getroffene Entscheidung ohne Bedeutung gewesen. Zu der Frage, ob der Brand auch so hätte gelegt werden können, dass keine Verletzungsgefahr für den Hund bestanden hätte, wird ein Tierpsychologe keine Angaben machen können. Insoweit ist das Beweismittel ungeeignet. Die Tatsache, dass der Antragsteller möglicherweise zu seinem Hund kein gestörtes Verhältnis hatte, wäre richtigerweise für die Entscheidung des Landgerichts ohne Bedeutung gewesen. Diese Tatsache schließt jedenfalls nicht aus, dass der Angeklagte - wie auch gegenüber seiner Familie - die Annahme hegte, den Hund noch rechtzeitig vor Übergreifen der Flammen aus dem Stall befreien zu können. Den nur möglichen gegenteiligen Schluss hätte die Strafkammer richtigerweise nicht gezogen.
bb.
Ferner meint der Antragsteller, der Antragsgegner hätte den Sachverständigen M2 als befangen ablehnen müssen. Insoweit fehlt es schon an einer Pflichtverletzung. Ein Strafverteidiger ist nicht verpflichtet, für seinen Mandanten Anträge zu stellen, die ohne jede Aussicht auf Erfolg sind. Der Antragsteller trägt keine Gründe vor, die ein Ablehnungsgesuch gerechtfertigt hätten. Namentlich wäre der vom Antragsteller genannte Gesichtspunkt, dass der Sachverständige mit der Staatsanwaltschaft zusammengearbeitet habe, nicht geeignet gewesen, ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen glaubhaft zu machen. In jedem - größeren - Ermittlungsverfahren, in dem es um Brandstiftung geht, beauftragt die Staatsanwaltschaft einen Brandsachverständigen, um zu ermitteln, ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht zur Erhebung der Anklage besteht. Die Staatsanwaltschaften führen die Ermittlungen nach Recht und Gesetz objektiv und nicht einseitig zu Lasten des Beschuldigten. Der Gedanke, dass ein Sachverständiger, der im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten erstattet, gegen den Beschuldigten voreingenommen sei, ist fernliegend. Einem solchen Gedanken muss ein Strafverteidiger auch dann nicht näher treten, wenn sein Mandant ihn anregt. Dass er den Antragsgegner angewiesen hätte, ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen M2 zu stellen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Im Übrigen wäre ein gegebenenfalls weisungsgemäß gestelltes Ablehnungsgesuch auf der vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachengrundlage richtigerweise abgelehnt worden, da keine Ablehnungsgründe glaubhaft gemacht sind.
cc.
Der Antragsteller wirft dem Antragsgegner schließlich vor, dieser habe es unterlassen, von sich aus Ermittlungen vorzunehmen, einen Detektiv einzuschalten und eine Tonbandaufzeichnung über die Meldung des Brandes bei der Feuerwehr anzufordern. Insoweit hat der Antragsteller nicht vorgetragen, welche Tatsachen sich bei etwaig von dem Antragsgegner angestellten Ermittlungen ergeben hätten und inwiefern solche Tatsachen geeignet gewesen wären, die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zu widerlegen. Auch fehlt es an jeglichen Beweisantritten zu vermeintlich für den Antragsteller günstigen Ergebnissen solcher Ermittlungen. Abgesehen von alledem ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, daß und warum hier überhaupt eine Pflichtverletzung des Antragsgegners, die Interessen des Antragstellers gehörig wahrzunehmen, vorliegen soll.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, 127 Absatz 4 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 51 Absatz 2 BRAGO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 13.03.2001
Az: 28 W 112/00
Link zum Urteil:
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