Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 10. April 1990
Aktenzeichen: 6 S 385/90
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 10.04.1990, Az.: 6 S 385/90)
1. Der Streitwert (Gegenstandswert) für Klagen gegen Maßnahmen nach § 24a Abs 2 LJWG (JWGAG BW) (Untersagung der Tätigkeit in einer der Heimaufsicht unterliegenden Einrichtung) ist in Anlehnung an den Streitwert für Klagen gegen Gewerbeuntersagungen zu bestimmen (wie Senatsbeschluß vom 04.10.1988 - 6 S 2309/87 -).
Gründe
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BRAGO zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das abgeschlossene Klageverfahren mit 6000,-- DM zu niedrig festgesetzt; er ist auf 20000,-- DM zu erhöhen.
Gemäß § 13 Abs. 1 GKG, hier anwendbar in Verbindung mit §§ 8, 10 BRAGO, ist der Gegenstandswert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Gegenstandswert von 6000,-- DM anzunehmen. Letzteres ist hier nicht der Fall, da es genügend Anhaltspunkte dafür gibt, wie die Bedeutung der Sache für den Kläger zu beziffern ist.
In dem Klageverfahren wehrte sich der Kläger gegen einen auf § 24 a Abs. 2 Satz 1 LJWG gestützten Bescheid des Beklagten, mit dem ihm die Tätigkeit in einer der Heimaufsicht unterliegenden Einrichtung auf Dauer untersagt wurde. Dieses Verbot ist, wie der Senat mit Beschluß vom 04.10.1988 -- 6 S 2309/87 -- entschieden hat, mit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu vergleichen. Hier wie dort wird nämlich jemandem durch eine hoheitliche Maßnahme eine bestimmte Tätigkeit der Art nach untersagt. Daß es sich bei § 35 GewO um eine selbständige Tätigkeit handelt, während der Kläger Arbeitnehmer war, spielt im hier maßgeblichen Zusammenhang keine Rolle. Denn das gegen den Kläger ausgesprochene Verbot umfaßt auch eine eventuelle spätere selbständige Tätigkeit in einer Jugendhilfeeinrichtung. Aus dem gleichen Grunde ist auch das bisherige Einkommen des Klägers nicht allein entscheidungserheblich. Den Streitwert für Gewerbeuntersagungen bemißt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in ständiger Praxis auf etwa 50000,-- DM für ganze Betriebe; wenn es um die Betätigung von Einzelpersonen geht, wird dieser Betrag entsprechend herabgesetzt. Das rechtfertigt es, für das Verfahren des Klägers einen Gegenstandswert von 20000,-- DM festzusetzen.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 10.04.1990
Az: 6 S 385/90
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