Kammergericht:
Beschluss vom 14. Mai 2003
Aktenzeichen: 1 W 98/03
(KG: Beschluss v. 14.05.2003, Az.: 1 W 98/03)
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2002 € 27 O 449/02 € von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf nur 696 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2002 festgesetzt. Hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen verbleibt es bei dem Ausspruch in dem angefochtenen Beschluss.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 29. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte nach einem Wert von 338,40 Euro zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 ZPO) und begründet. Die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind durch den Kläger nicht zu erstatten. Beauftragt eine bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei € wie hier die Beklagte € mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt, der weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist, können die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten gemäß § 91 Abs.2 S.1 ZPO nur dann erstattungsfähig sein, wenn der Rechtsanwalt bereits in die vorprozessuale Auseinandersetzung eingeschaltet und von der Partei unmittelbar mündlich informiert worden war (Senat, JurBüro 2002, 152). Eine vernünftige, kostenbewußte Partei wird einen an einem dritten Ort kanzleiansässigen Rechtsanwalt nämlich nur in einem solchen Fall mit ihrer Vertretung beauftragen. War hingegen ein persönliches mündliches Gespräch zwischen der Partei und ihrem Rechtsanwalt nicht erforderlich, können die Interessen der Partei in gleicher Weise durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt wahrgenommen werden. Die durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr (§ 118 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1 BRAGO) bewirkte Kostenersparnis ist erstattungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Denn aus der Sicht der Gegenseite, auf welche für die Frage der Notwendigkeit bestimmter Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahmen ebenfalls abzustellen ist, gibt es keine Kostenersparnis durch Beauftragung eines auswärtigen, bereits vorprozessual tätig gewesenen Rechtsanwalts, weil diese Kosten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und daher in keinem Fall erstattungsfähig sind (BGH NJW 2003, 901, 903). Vorliegend hat die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten nach ihren eigenen Angaben ausschließlich telephonisch informiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.
KG:
Beschluss v. 14.05.2003
Az: 1 W 98/03
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