Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 14. April 1994
Aktenzeichen: 13 S 970/94
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 14.04.1994, Az.: 13 S 970/94)
1. Es wird daran festgehalten, daß in Einbürgerungsverfahren der Auffangstreitwert des § 13 Abs 1 S 2 GKG festzusetzen ist (aA: BVerwG, Beschlüsse vom 28.9.1993 - 1 C 1/93 und 1 C 25/92 -).
Gründe
Die zulässige (vgl. § 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG) Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert des Verfahrens, das den Einbürgerungsantrag des Klägers zum Gegenstand hatte, auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Es trifft zwar zu, daß das Bundesverwaltungsgericht von seiner langjährigen Praxis, in Einbürgerungsverfahren grundsätzlich von dem Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen (vgl. die Beschlüsse vom 31.3.1987 und 25.5.1988, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 13 bzw. 19), abgerückt ist und in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1991, 1239 = DÖV 1991, 257 = NVwZ 1991, 1156) in solchen Verfahren in aller Regel einen Streitwert von 10.000,-- DM ansetzt (Beschlüsse vom 28.9.1993 - 1 C 1.93 - und - 1 C 25.92 -).
Dem schließt sich der Senat aber nicht an, er hält vielmehr seine bisherige Praxis (zuletzt: Beschluß vom 19.1.1994 - 13 S 2162/91 -) aufrecht. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts gegebene Begründung überzeugt den Senat nicht. Auszugehen ist davon, daß sich in Einbürgerungsverfahren das Sachinteresse des Klägers nicht exakt in einem Geldwert ausdrücken läßt. Für alle diese Fälle schreibt aber das Gesetz in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zwingend die Festsetzung eines Streitwertes von 6.000,-- DM vor. Es mag zwar sein, daß in Einzelfällen eine abweichende Wertbemessung geboten sein kann (vgl.: BVerwG, Beschluß vom 28.7.1989, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 30), der Senat hält es aber für ausgeschlossen, pauschal, also ohne konkrete Anhaltspunkte in dem jeweiligen Einzelfall, einen starren Streitwert für Einbürgerungsverfahren in Abweichung von der gesetzlichen Regelung festzusetzen. Er sieht sich hierdurch auch nicht durch die vom Bundesverwaltungsgericht angestellte Überlegung befugt, daß durch die Einbürgerung der Ausländer in der Regel seine im Inland begründete soziale und wirtschaftliche Existenz dauerhaft absichert und die nur Deutschen zustehenden staatsbürgerlichen Rechte erwirbt. Es ist zwar nicht zu bestreiten, daß damit eine Rechtsstellung erlangt wird, die über das hinausgeht, was dem Betreffenden als Ausländer zustehen kann. Solche tatsächlichen Abstufungen der "Wertigkeit" der im gerichtlichen Verfahren erstrebten Rechtsstellungen wird es immer geben, sie sind aber - entsprechend dem Rechtsbefehl in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG - hinzunehmen. Vor allem steht es nicht dem Gericht selbst zu, pauschale Streitwertsätze zu finden. Denn § 13 Abs. 1 GKG läßt nur zwei Alternativen zu: entweder läßt sich der Wert nach der sich aus dem (konkreten) Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmen (Satz 1), oder der Sach- und Streitstand bietet hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, die sich wiederum nur auf den konkreten Fall beziehen können, dann ist der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 6.000,-- DM festzusetzen.
Eine derart strikte Bindung an das Gesetz mag zwar einerseits unbefriedigend sein, weil sie zu Ergebnissen führt, die als ungerecht empfunden werden. Andererseits wird damit aber Einheitlichkeit der Streitwertpraxis garantiert, die verloren ginge, nähmen sich die Gerichte selbst das Recht heraus, von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet und von Gericht zu Gericht verschiedene, abstrakte und durch nichts Verbindlichkeit erlangende Streitwertbemessungen vorzunehmen.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 14.04.1994
Az: 13 S 970/94
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0bda4bd76348/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_14-April-1994_Az_13-S-970-94