Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. April 1998
Aktenzeichen: 6 U 99/97
(OLG Köln: Urteil v. 29.04.1998, Az.: 6 U 99/97)
Irreführend über Vorratsmenge; örtlicher Wettbewerbsverstoß UWG §§ 13 II 1; 3 Bewirbt der Anbieter elektronischer Geräte in einer Tageszeitung eine EDV-Kombination, bestehend aus einem PC, einem Monitor und einer Tastatur zu einem Gesamtpreis ohne Hinweis darauf, daß sie nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Bestellung lieferbar ist, erwartet der Verbraucher, daß die beworbene Kombination am Tage der Werbung und am Folgetage lieferbar ist. Weicht die tatsächlich vorrätig gehaltene Ware (hier: EDVGerätekombination) in maßgeblichen Details (Abmessungen, Gehäusegestaltung, Produktbezeichnung) und im Preis von der werblich herausgestellten ab, handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs hierbei nicht um die beworbene Ware. Der Wettbewerbsverstoß einer rechtlich unselbständigen örtlichen Niederlassung eines bundesweit tätigen Unternehmens begründet grundsätzlich die bundesweite Wiederholungsgefahr. Eine Beschränkung des Unterlassungsgebots auf die handelnde Niederlassung bzw. die Begrenzung dieses Gebotes auf einen bestimmten Wirtschaftsraum kommt auch dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Unterlassungsgläubiger um ein regional tätiges, rechtlich selbständiges Unternehmen einer bundesweit agierenden Unternehmensgruppe handelt. Eine -regionale- Begrenzung eines Unterlassungstitels rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß der Unterlassungsgläubiger aus ihm bei künftigen Verletzungshandlungen die Zwangsvollstreckung nur mit Erfolg betreiben kann, wenn ihm insoweit (auch) die Klagebefugnis zustünde.
Tatbestand
Die Klägerin gehört zur M.-Markt-Unternehmensgruppe, die in
zahlreichen Orten in der Bundesrepublik Deutschland regionale
Elektro- und Elektronikmärkte betreibt. Die Beklagte ist ein
bundesweit tätiges Unternehmen und bietet in ihren P.Märkten u.a.
Computerartikel an.
Am 1. Februar 1995 bewarb die Beklagte in der "Allgemeinen
Zeitung", M., mit der im Urteilstenor wiedergegebenen Anzeige einen
Computer Microspot Pentium P90 PLI zusammen mit einem Monitor (und
zumindest nach der Abbildung auch mit einer Tastatur) zu einem
Preis von (insgesamt) 3.237,00 DM
Die Klägerin hat behauptet, die beworbene Gerätekombination sei
weder am Tage der Werbung noch am Folgetage in den Geschäftsräumen
des P.Marktes in M., Alte M. Straße, erhältlich gewesen. Statt
dessen sei den Kaufinteressenten mitgeteilt worden, daß sich die
Lieferzeit für dieses Gerät auf ca. eine Woche belaufe. Ein
Alternativgerät mit gleicher oder besserer Leistung zum gleichen
Preis sei den Kaufinteressenten nicht angeboten worden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall
höchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre) zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
Artikel zu bewerben, soweit der beworbene Artikel am Tag des
Erscheinens der Werbung oder am Folgetag nicht vorrätig ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die beworbenen Geräte seien
sowohl am Tage des Erscheinens der Werbung als auch am Folgetag in
ihrem Geschäftslokal im P.Markt M. vorrätig gewesen und dort
durchgängig zum Verkauf angeboten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstands wird auf die vor dem Landgericht gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen
R., K., E., Sch., B. und Z.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom
20. März 1997 verwiesen.
Mit am 22. April 1997 verkündetem Urteil hat das Landgericht
Köln die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken Elektroartikel zu bewerben, soweit
der beworbene Artikel am Tag des Erscheinens der Werbung oder am
Folgetag nicht vorrätig ist, wie nachstehend wiedergegeben:
Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Von den
Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin 1/3 und der Beklagten
2/3 auferlegt. Das Landgericht ist aufgrund der von ihm
durchgeführten Beweisaufnahme zu der Óberzeugung gelangt, daß der
von der Beklagten zum Verkauf bereitgehaltene Computer zwar die im
Fließtext der Werbung angegebenen Merkmale aufgewiesen habe, daß
dieser Computer aber mit einem anderen Gehäuse als dem in der
Werbung abgebildeten versehen gewesen sei und auch ohne jegliche
Herstellerbezeichnung angeboten worden sei. Das Landgericht hat
danach als bewiesen angesehen, daß die Beklagte das in der
streitgegenständlichen Werbeanzeige konkret abgebildete Gerät nicht
vorrätig gehalten habe, und hat deshalb das Unterlassungsbegehren
der Klägerin gemäß § 3 UWG als begründet erachtet. Wegen der
Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die
angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 9. Mai 1997 zugestellte Urteil wendet sich
die am 9. Juni 1997 eingegangene Berufung der Beklagten, die diese
rechtzeitig - nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist - am 19. September 1997 begründet
hat.
Die Beklagte behauptet, die in der Werbeanzeige vom 1. Februar
1995 beworbene Computeranlage mit der Bezeichnung "Microspot
Pentium P90 PLI" mit den dort im einzelnen wiedergegebenen
technischen Eigenschaften sei tatsächlich auch vorhanden gewesen.
Bei der Bezeichnung "Microspot" handele es sich um die "Hausmarke"
der P.Markt-Filialen. Die unter dieser Bezeichnung verkauften
Anlagen seien solche, deren Rechner und Zubehör mit Teilen
verschiedener Hersteller zusammengebaut würden. Lieferant der
beworbenen Geräte sei die Firma P. AG, die die Rechner in der
beworbenen spezifischen Ausstattung speziell für die Beklagte als
"Microspot-PC" gebaut habe. Tatsächlich würden somit unter der
Bezeichnung "Microspot" sogenannte "NoName-Produkte" veräußert,
wobei für diese Geräte ein einheitlicher Service unter Verwendung
einheitlicher Service-Scheckhefte gewährt werde. Die nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts am Tag des Erscheinens
der Werbung und an den Folgetagen tatsächlich angebotenen und
veräußerten Computergeräte seien von dem Lieferanten Peacock
figurierte "Microspot"-Geräte mit exakt den beworbenen technischen
Eigenschaften. Daß diese zu dieser Zeit mit einem etwas anderen,
flacheren Gehäuse versehen gewesen seien, ändere nichts an dieser
Tatsache. Sollte die Klägerin darauf abstellen wollen, daß dann die
Abbildung, also die Werbung selbst, unrichtig gewesen wäre, so sei
darauf hinzuweisen, daß dieser Verstoß von der Klägerin nicht
gerügt worden sei. Insoweit wiederhole sie - die Beklagte - ihre
bereits in der ersten Instanz erhobene Einrede der Verjährung.
Soweit auf dem Gehäuse des Rechners nicht die Bezeichnung
"Microspot" gestanden habe, sei diesem Umstand keine Bedeutung
beizumessen. Tatsächlich sei ein Gerät der "Microspot"-Produktion
der Lieferantin Peacock angeboten und verkauft worden. Die
Bezeichnung "Microspot" habe sich sowohl auf den
Verpackungsunterlagen als auch auf den Service-Unterlagen befunden.
Auch seien die übliche Microspot-Garantie und der übliche
Microspot-Service angeboten und gewährleistet worden. An der
Identität des Kaufgegenstandes, die sich nicht dadurch ändere, daß
die Marke nicht auch auf dem Gehäuse angebracht sei, sei folglich
nicht zu zweifeln.
Die Beklagte macht zudem geltend, der Tenor des
landgerichtlichen Urteils sei, obschon gegenüber dem Klageantrag
enger gefaßt, immer noch zu allgemein. Die Beanstandung der
Klägerin könne sich allenfalls gegen Computerartikel richten. Im
übrigen habe das Landgericht dem von ihm ausgesprochenen
Unterlassungsgebot auch zu Unrecht bundesweite Geltung beigemessen.
Eine Sachbefugnis stehe der Klägerin für das vorliegende Verfahren
nur in bezug auf den P.Markt M. zu. Bei den M.-MarktGesellschaften
handele es sich um regional und lokal tätige, rechtlich
selbständige Unternehmen, die einerseits ausschließlich ihre
eigenen - regionalen oder lokalen - Interessen wahrnähmen,
andererseits ausschließlich in ihrem regionalen und lokalen
Wirkungskreis "unmittelbar verletzt" oder im Sinne von § 13 Abs. 2
Nr. 1 UWG n.F. konkret betroffen sein könnten. Fehle es aber danach
für die von vornherein unbegrenzte, bundesweite Geltendmachung
eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs an der Aktivlegitimation
der Klägerin, fehle es denknotwendig ebenfalls an einem
entsprechenden unbeschränkten/bundesweiten gesetzlichen
Unterlassungsanspruch. Dem habe die Fassung des Verbotsausspruchs
Rechnung zu tragen. Der Unterlassungsanspruch und mit ihm folglich
auch der Verbotsausspruch seien nicht nur in sachlicher sondern
auch in räumlicher Hinsicht auf das Charakteristische der
Verletzungshandlung beschränkt. Eine Verallgemeinerung im Sinne
einer unbeschränkten Fassung des Verbotstenors reiche somit über
den Kern gleichartiger Verletzungshandlungen hinaus, weil sie sich
über die Gegebenheiten und Grenzen des räumlich "relevanten
Marktes" hinwegsetze. Das Charakteristische der im Streitfall
behaupteten Verletzungshandlung habe darin gelegen, daß eine
Microspot Pentium P90 PLI Computeranlage und damit ein
"Computerartikel" am Tag des Erscheinens der Werbung bzw. am
Folgetag im P.Markt M. der Beklagten angeblich nicht vorrätig
gewesen sei. Nur ein derart beschränktes Verbot trüge dem
gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis Rechnung. Allerdings fehle es
auch an diesem Anspruch, so daß die Klage insgesamt abzuweisen
sei.
Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil der 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 22. April 1997 (31 0 393/95) teilweise
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
2. der Beklagten nachzulassen, etwaige erforderliche Sicherheit
durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder
Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten mit der
Maßgabe zurückzuweisen, daß der Unterlassungsantrag auf
"Computerartikel" beschränkt wird.
Sie ist der Auffassung, ein Vorratsverstoß und damit ein Verstoß
gegen § 3 UWG sei entgegen der Ansicht der Beklagten in
Óbereinstimmung mit dem Landgericht durch die erstinstanzliche
Beweisaufnahme bewiesen. Der Zeuge R. habe bekundet, daß er am
Morgen des 2. Februar 1995 mit dem Zeugen Za. nach M. gefahren sei,
den dortigen P.Markt aufgesucht und nach dem beworbenen Gerät
gesucht habe. Das Gerät hätten sie nicht gefunden. Sie hätten einen
Verkäufer nach dem Gerät befragt, dieser habe geäußert, daß das
Gerät nicht da sei und, nach der Lieferzeit befragt, diese eine
Woche betrage. Soweit demgegenüber die als Zeugen vernommenen
Verkäufer der Beklagten bekundet hätten, das beworbene Gerät sei am
2. Februar 1995 vorrätig gewesen und auch verkauft worden, könne
dies nicht sein. In den von der Beklagten in der ersten Instanz
vorgelegten Verkaufsbelegen, aus denen sich nach dem Vortrag der
Beklagten und auch der Aussagen der Zeugen B. und E. der Verkauf
des beworbenen Geräts zum 1. und 2. Februar 1995 ergeben solle, sei
kein Kombinationsangebot zum Preis von 3.237,00 DM angeführt, wie
es in der beanstandeten Anzeige der Beklagten beworben worden sei.
Es werde im übrigen bestritten, daß der in diesen
Verkaufsunterlagen aufgeführte Computer "Microspot DTP90A002I001"
derjenige sei oder baugleich mit demjenigen sei, der in der
beanstandeten Werbung aufgeführt sei. Die Zeugen B., K. und Sch.
hätten selbst bekundet, daß dieser Computer eine andere Gehäuseform
aufgewiesen habe als der in der Anzeige abgebildete. Es handele
sich also ersichtlich um einen anderen Computer und eben nicht um
denjenigen, der in der Werbung in dem Kombinationsangebot zusammen
mit dem Monitor für 3.237,00 DM angeboten worden sei.
Ohne Erfolg mache die Beklagte zudem geltend, daß der Kunde auf
die Bezeichnung "Microspot" keinen Wert lege. Die Beklagte habe
selbst diese Kennzeichnung in ihrer Werbung deutlich betont und
hervorgehoben, und zwar an insgesamt vier Stellen, nämlich oberhalb
der Computer-Abbildung, auf dem Computer selbst, auf dem Störer mit
der Werbung für den "48-Stunden-Home-Sevice" und schließlich bei
der Óberschrift des Angebots selbst. Dieses massierte Erscheinen
der Kennzeichnung "Microspot" zeige, daß die Beklagte darauf großen
Wert gelegt und sich davon einen besonderen Anlockeffekt für die
Kunden versprochen habe. Auch wenn dem Kunden die Kennzeichnung
"Microspot" nicht bekannt sei, so vermute er doch darunter eine
Marke bzw. einen Hersteller.
Der Beklagten könne jedoch auch nicht darin gefolgt werden, so
meint die Klägerin weiterhin, daß der Unterlassungstenor auf die
P.Markt-Filiale M. zu begrenzen sei. Die Beklagte vermenge insoweit
in unzulässiger Weise den Geltungsbereich des gesetzlichen
Unterlassungsanspruchs mit der Frage, ob bei - räumlich bundesweit
geltendem - Unterlassungsanspruch die Sanktionsmöglichkeiten unter
dem Gesichtspunkt des § 242 BGB räumlich begrenzt seien. Der
gesetzliche Unterlassungsanspruch wirke so weit, wie das Gesetz
wirke, also bundesweit, und die Klageberechtigung des unmittelbar
Verletzten führe nicht zu einer Begrenzung seines
materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs auf sein räumliches
Betätigungsfeld. Im übrigen wäre der gesetzliche
Unterlassungsanspruch auch dann nicht in der Weise eingeschränkt,
wie es von der Beklagten geltend gemacht werde, wenn man die
Klagebefugnis der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. herleiten
wollte. Das Merkmal "auf demselben Markt" konkretisiere lediglich
die Klagebefugnis, schränke dagegen nicht auch die
materiellrechtliche Reichweite des Unterlassungsanspruchs selbst
ein. Sei die Klagebefugnis eines Gewerbetreibenden nach § 13 Abs. 2
Nr. 1 UWG n.F. zu bejahen, so habe er einen bundesweiten
Unterlassungsanspruch, der nicht auf "denselben Markt" beschränkt
sei, auf dem er - der Unterlassungsgläubiger - tätig sei. Der
gesetzliche Unterlassungsanspruch sei daher nicht örtlich begrenzt
durch das konkrete Wettbewerbsverhältnis. Die Klagebefugnis schlage
nicht auf die Reichweite des materiellrechtlichen
Unterlassungsanspruchs durch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der
Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien und den dazu
überreichten Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
Die - jedenfalls gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG, wenn nicht
bereits als unmittelbar Verletzte - klagebefugte Klägerin verlangt
nach ihrem zweitinstanzlichen Antrag von der Beklagten gemäß § 3
UWG zu Recht, daß diese es unterläßt, Computerartikel zu bewerben,
wie in der im Urteilstenor wiedergegebenen Anzeige vom 1. Februar
1995 geschehen, wenn der beworbene Artikel am Tag des Erscheinens
der Werbung oder am Folgetag nicht vorrätig ist.
Wird gegenüber dem Letztverbraucher für den Verkauf von Waren
geworben, erwartet der Verbraucher grundsätzlich, daß die
angebotenen Waren zu dem angekündigten oder zu dem nach den
Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer Menge vorhanden sind,
die ausreicht, um die übliche oder zu erwartende Nachfrage zu
decken. Anderenfalls wird der Verbraucher irregeführt (vgl.
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 3 Rn. 360
m.w.N.). Im Streitfall gelten keine anderen Grundsätze, wie der
Senat, dessen Mitglieder zu den von der Beklagten mit der
beanstandeten Anzeige umworbenen Verkehrskreisen gehören, aus
eigener Kenntnis und Sachkunde feststellen kann. Der P.Markt der
Beklagten in M. hat mit der beanstandeten Anzeige in der
"Allgemeinen Zeitung", M., eine Kombination, bestehend aus einem PC
(Turm), einem Monitor und einer Tastatur angeboten, ohne durch
entsprechende Hinweise kenntlich zu machen, daß die Kombination
etwa nur nach einer bestimmten Frist nach Bestellung lieferbar sei.
Der Verbraucher geht daher bei einer solchen Anzeige davon aus, daß
die beworbene Gerätekombination am Tag der Werbung und am
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OLG Köln:
Urteil v. 29.04.1998
Az: 6 U 99/97
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0bdefecc53c4/OLG-Koeln_Urteil_vom_29-April-1998_Az_6-U-99-97