Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Juli 2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 102/05

(BGH: Beschluss v. 03.07.2007, Az.: AnwZ(B) 102/05)

Tenor

Die Beiladung der Antragstellerin zu 2 im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; der Antrag, als Nebenintervenientin zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtkosten von der Antragstellerin zu 2 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO.

Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin zu 2 begehrt die Zulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1.

II.

Dem Begehren der Antragstellerin zu 2, im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.

1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. November 2006 - AnwZ(B) 102/05, juris); die Vorschriften der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. November 2006, aaO).

2. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 sind die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein rechtliches Interesse der Antragstellerin zu 2 an der Beiladung ist nicht ersichtlich. Ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor.

Terno Otten Ernemann Frellesen Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -






BGH:
Beschluss v. 03.07.2007
Az: AnwZ(B) 102/05


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