Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. August 2011
Aktenzeichen: 29 W (pat) 64/10

(BPatG: Beschluss v. 24.08.2011, Az.: 29 W (pat) 64/10)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortfolge Active Philanthropyist am 17. Oktober 2006 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35 Beratung bei der Organisation und Geschäftsführung von Unternehmen; Büroarbeiten; Unternehmensverwaltung;

Klasse 41 Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Veröffentlichung von Büchern; Ausbildung;

Klasse 42 Dienstleistungen eines Juristen.

Mit Beschluss vom 30. März 2009 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich die angemeldete Bezeichnung aus dem geläufigen englischen Begriff "Active" für "tatkräftig, aktiv" und dem bekannten englischen Wort "Philanthropy" mit der Bedeutung "Menschenbzw. Nächstenliebe" zusammensetze. Diese Wortfolge sei eine die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Sachaussage. Denn sie weise lediglich auf Dienstleistungen hin, die der aktiven Philanthropie, also der Menschenliebe, dienen könnten. Workshops und veröffentlichte Bücher könnten "Aktive Nächstenliebe" thematisieren. Die angemeldete Wortfolge erschöpfe sich daher in einem beschreibenden Hinweis auf das Thema und den Zweck der beanspruchten Dienstleistungen. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich überwiegend um Fachkreise bzw. interessierte und informierte Laien, welche die Wortkombination "Active Philanthropie" ohne weiteres verstünden, weil sie dem entsprechenden deutschen Begriff "Aktive Philanthropie" sehr ähnlich sei. In der Unternehmensverwaltung, im Wirtschaftsleben usw. werde nicht mehr nur auf den rein ökonomischen Aspekt geachtet, sondern auch auf das emotionale, menschliche Miteinander, weil ein gutes Betriebsklima und zufriedene Mitarbeiter zum wirtschaftlichen Erfolg beitrügen. Die angemeldete Bezeichnung sowie die Wortfolge "Family Philantrophy" würden nicht nur von der Anmelderin verwendet, wie eine Internetrecherche ergeben habe (Auszug aus der Internetdatenbank "Slogans.de", Bl. 47 VA; Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis einer Druckschrift, Bl. 48 VA). Die vergleichbare Anmeldung "ForumPhilanthropie" (305 35 571.6) habe ebenfalls nicht zu einer Eintragung geführt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 30. März 2009 aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, dass die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Internetausdrucke entgegen der Auffassung der Markenstelle belegten, dass die angemeldete Bezeichnung im Inland ausschließlich von der Anmelderin benutzt werde, weil beide Einträge in der Internet-Datenbank "Slogans.de" der für die Anmelderin tätigen Agentur "Goldene Zeiten Berlin" zugeordnet würden. Die beiden dort genannten Slogans befänden sich auch auf ihrer Website. Der erste sei sogar Bestandteil ihres Firmennamens. Abgesehen davon, dass die Wortfolge "Family Philantrophy" mit der angemeldeten Bezeichnung nicht vergleichbar sei, sei die im vorgelegten Inhaltsverzeichnis unter dem Titel "Family Philantrophy in einem neuen Licht" genannte Mitautorin "Felicitas von Peter" ihre Geschäftsführerin. Fast alle Links hätten bei einer erneuten weltweiten Recherche mit der Suchmaschine Google zu ihren Web-Angeboten geführt oder seien solche, welche auf diese verwiesen. Nur zwei Treffer verwiesen auf zwei amerikanische Organisationen, die unter der gleichen Bezeichnung firmierten (Anlage 1, Bl. 22 - 25 GA). Eine auf Deutschland beschränkte Suche habe auf den ersten vier Ergebnisseiten nur Links zu ihr aufgeführt (Anlage 2, Bl. 26 - 33 GA). "Philanthropy" könne angemessen nur mit "Philanthropie" übersetzt werden, wobei dieser deutsche Begriff die über Menschenund Nächstenliebe hinausgehenden Bedeutungen "Menschenfreundlichkeit" oder "Wohltätigkeit" habe. Damit verbunden sei ein ganzes Feld altruistischer Verhaltensweisen. Durch die Verbindung des Wortes "Active" mit dem Wort "Philanthropy" entstehe eine neue Begrifflichkeit, die über die bloße Zusammensetzung ihrer Teile hinausgehe, wie "internationale Begegnung" oder "Europäische Union". "Aktive Nächstenliebe" besage etwas vollkommen anderes als "Active Philanthropy". Die angemeldete Wortfolge sei unternehmenskennzeichnend, weil sie einen Teil des Firmennamens und der Internetdomain bilde (Bl. 21 - 31 VA). Sie setze sich auch von dem aus dem Bereich des Stiftens und Schenkens bekannten Begriff "Venture Philanthropy" ab. Jener freihaltebedürftige Begriff bedeute "Soziales Risikokapital" und bezeichne die für eine begrenzte Zeit und ein bestimmtes Vorhaben vorgenommene Investition von Geld und Knowhow unternehmerisch agierender Risikokapitalgeber in gemeinnützige Organisationen. Im Gegensatz dazu bezeichne die Wortfolge "Active Philanthropy" die von ihr selbst oder durch kooperierte Partner angebotenen Dienstleistungen. Diese umfassten die Sammlung von Materialien und Reports, die Entwicklung von Evaluationsmethoden, Case Studies für gemeinnützige Projekte, die Vermittlung von praktischen Erfahrungen, den Austausch über die Praxis in gemeinnützigen Organisationen sowie die Beratung bei der Aufstellung gemeinnütziger Projekte und deren Durchführung. Dabei liege der Schwerpunkt nicht auf theoretischer Wissensvermittlung, sondern auf der aktiven Rolle des Stifters und Spenders, was sich in dem Begriff "Active Philanthropy" widerspiegele. Die Dienstleistungen seien keine Akte der Philanthropie, sondern sollen bei der Philanthropie Dritter unterstützen. Für die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen könne "Menschenliebe" allenfalls partiell eine Rolle spielen. Zwar könnten die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen selbst Akte der Menschenliebe sein, aber eine altruistische Dienstleistungserbringung liege im Bereich des Markenrechts fern. Bei den in Klasse 42 angemeldeten Dienstleistungen eines Juristen verböten schon das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Standesrecht eine entgeltfreie Dienstleistung. Aus den vorgelegten Internetausdrucken ergebe sich zudem, dass die angemeldete Bezeichnung inzwischen auch durch Benutzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG ein betrieblicher Herkunftshinweis geworden sei. Sie, die Anmelderin, sei mit der Anmeldemarke Gegenstand von Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung bis hin zu Publikationen der Britischen Regierung gewesen (Anlage 3, Bl. 34 GA; Anlagenkonvolut 4, Bl. 35 - 64 GA). Sie habe selbst eine Vielzahl von Artikeln unter Verwendung der angemeldeten Bezeichnung veröffentlicht (Anlage 5, Bl. 65 - 66 GA). Schließlich sei den Websites der Wettbewerber D..., M... ..., P..., P1... und N... nicht zu ent nehmen, dass diese die verfahrensgegenständliche Wortfolge nutzten (Anlagenkonvolut 6, Bl. 67 - 74 GA). Die zurückgewiesene Anmeldung "ForumPhilanthropie" sei mit der verfahrensgegenständlichen Bezeichnung nicht vergleichbar, weil "Forum" eine Veranstaltungsform beschreibe. Das mit "Barmherzigkeit" oder "Nächstenliebe" zu übersetzende Wort "Charity" sei Bestandteil von 31 deutschen Markeneintragungen. Die beiden Wortmarken 39507963 und 30313117 sowie die Wort-/Bildmarke 39755588.1 bestünden allein aus dem Wort "Charity". Die Wortmarken "Charity-Drinks" (30557231), "First Lady of Charity (30627757) und "pro charity" (30555821) seien auch für die Klassen 35 und 41 eingetragen worden, obwohl sie freihaltebedürftig seien. Daher sei nicht einzusehen, weshalb einer Eintragung des spezielleren und nur von ihr verwendeten Begriffs "Active Philanthropy" Hindernisse entgegenstehen sollten. Auf mehrere gerichtliche Hinweise






BPatG:
Beschluss v. 24.08.2011
Az: 29 W (pat) 64/10


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