Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Urteil vom 27. Juni 2012
Aktenzeichen: 10 LB 33/10

(Niedersächsisches OVG: Urteil v. 27.06.2012, Az.: 10 LB 33/10)

Die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht sind im öffentlichen Recht nur anwendbar, wenn sich nicht etwas anderes aus bestimmten Vorschriften des öffentlichen Rechts ergibt.Eine solche, der Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht entgegenstehende zwingende Formvorschrift ist in § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung zu sehen.Die Anforderungen des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung stehen einer konkludenten Erteilung einer Vollmacht entgegen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln (nachfolgend: Ausgleichszahlungen) für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1997/98 sowie die teilweise Rücknahme der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide.

Sie betreibt eine Güteragentur für landwirtschaftliche Produkte, zu der auch der Handel mit Kartoffeln gehört. Die A. GmbH stellt Kartoffelstärke her. Neben ihrem Hauptwerk in B. im Zuständigkeitsbereich der inzwischen aufgelösten Bezirksregierung Weser-Ems unterhielt sie u.a. ein Zweigwerk in C. (Brandenburg). Die Geschäftsanteile der D. Stärke GmbH erwarb die A. GmbH durch notariellen Vertrag vom 3. April 1991 von der Treuhandanstalt (im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - 10 LB 167/01 -, n.v.). Mit Verschmelzungsvertrag vom 25. Februar 1997 wurde die D. Stärke GmbH von ihrer damaligen Muttergesellschaft, der A. GmbH, übernommen. Am 24. April 1997 erfolgte hinsichtlich der D. Stärke GmbH als übertragendem Rechtsträger die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin (E.), am 22. Mai 1997 hinsichtlich der A. GmbH als übernehmendem Rechtsträger in das Handelsregister des Amtsgerichts Nordhorn (F.).

Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 schlossen die Klägerin und die D. Stärke GmbH unter dem 19. April / 24. Mai 1995 einen Vertrag über den Anbau und die Lieferung von 1.200 t Kartoffeln (netto) mit einem Stärkeäquivalent von 230 t auf einer Anbaufläche zur Größe von 30 ha. In diesem Vertrag mit der Vertrags-Nr. 908 wird die D. Stärke GmbH als €Fabrik€ und die Klägerin als €Erzeuger/Vertragspartner€ bezeichnet (Bl. 232 Beiakte B). Bereits zuvor hatte die Klägerin mit verschiedenen Landwirten unter dem 8. März 1995 Verträge über den Anbau und die Lieferung von Stärkekartoffeln abgeschlossen. Die Klägerin legte diese Unterverträge dem Stärkeunternehmen vor. Im Wirtschaftsjahr 1995/96 wurden in den Monaten September bis November 1995 auf den Anbau- und Liefervertrag der Klägerin 534,3 t Kartoffeln (netto) mit einem Stärkeäquivalent von 101,933 t geliefert (Aufstellung Bl. 212 Beiakte B und Gutschriftenzusammenstellung Bl. 223 Beiakte A). Diese Lieferungen wurden gegenüber der Klägerin in den Abrechnungsläufen 6, 7, 9, 11 bis 14 und 16 des Stärkeunternehmens abgerechnet. Der Gesamtbetrag der an die Klägerin ausgezahlten Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1995/96 beläuft sich auf 16.894,54 DM (Gutschriftenzusammenstellung Bl. 223 Beiakte A und Aufstellung Bl. 248 f. Beiakte B). Die D. Stärke GmbH beantragte beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg mit sieben Anträgen die Gewährung von Prämien für die Herstellung von Kartoffelstärke und als Vertreterin für diejenigen, mit denen sie einen Anbau- und Liefervertrag für das Wirtschaftsjahr 1995/96 geschlossen hatte, die Gewährung von Ausgleichszahlungen für dieses Wirtschaftsjahr. Dieses Ministerium gewährte mit Bescheiden vom 24. Oktober 1995, 7. Dezember 1995, 11. Dezember 1995, 5. Februar 1996, 6. Mai 1996, 8. Mai 1996 und 10. Mai 1996 Ausgleichsbeträge i. H. v. zusammen 6.123.232,49 DM €zur Auszahlung an die anspruchsbeteiligten Stärkekartoffelerzeuger€. In den Bescheiden wird ausgeführt: Die Abnahme der dem Bescheid zugrunde liegenden Nettokartoffelmenge und ihre volle Bezahlung ist durch die EG-rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen (Abnahmescheine, Wiegeunterlagen, Bankbelege, Computerunterlagen u.a.) nachgewiesen worden und dokumentiert (hinsichtlich der Einzelheiten wie Gutschriften-Nr., Abrechnungslauf, Abnahmeschein-Nr., Lieferdatum, Liefermenge, Stärkegehalt und -menge und anteilige Ausgleichszahlung wird auf die Aufstellung des Prüfberichts vom 9. August 2001 - Bl. 248 f. Beiakte B sowie Bl. 1 bis 42 Beiakte D - verwiesen).

Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 schlossen die Klägerin und die D. Stärke GmbH ebenfalls einen Vertrag über den Anbau und die Lieferung von 1200 t Kartoffeln (netto). In den Monaten September 1996 bis Januar 1997 wurden auf den Anbau- und Liefervertrag der Klägerin an die Stärkefabrik in C. insgesamt 1.159,505 t Kartoffeln (netto) geliefert. Die D. Stärke GmbH zahlte darauf der Klägerin den Kaufpreis für die Kartoffeln sowie die Ausgleichszahlung für Kartoffelerzeuger. Der Gesamtbetrag der an die Klägerin ausgezahlten Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1996/97 beläuft sich auf 35.256,94 DM.

Die A. GmbH beantragte gesammelt für ihren Konzern bei der Bezirksregierung Weser-Ems die Gewährung von Prämien für die Herstellung von Kartoffelstärke sowie als Vertreterin für diejenigen, mit denen sie oder ihre Tochtergesellschaften einen Anbau- und Liefervertrag für das Wirtschaftsjahr 1996/97 geschlossen hatte, die Gewährung von Ausgleichszahlungen für dieses Wirtschaftsjahr. Die Bezirksregierung Weser-Ems gewährte mit Bescheiden vom 18. November 1996, 2. Dezember 1996, 20. Januar 1997, 4. März 1997 und 14. April 1997 u.a. €eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger€ für an das Werk in C. gelieferte Kartoffeln. Mit weiterem Bescheid vom 14. April 1997 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. April 1997 gewährte die Bezirksregierung Weser-Ems auf die Abrechnungsläufe 1 bis 23 des Werkes C. den offenen Restbetrag an Ausgleichszahlungen.

Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 schlossen die Klägerin und die A. GmbH unter dem 22. April 1997 / 26. Mai 1997 einen Vertrag über den Anbau und die Lieferung von 1.200 t Kartoffeln (netto) auf einer Anbaufläche zur Größe von 30 ha. In diesem Vertrag mit der Vertrags-Nr. 908 wird die D. Stärke GmbH als €Fabrik€ und die Klägerin als €Erzeuger/Vertragspartner€ bezeichnet. Unter Ziffer 6 des Vertrages wurde bestimmt: Der Erzeuger bevollmächtigt die D. Stärke GmbH, sein Unternehmen bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlung für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffellieferungen zu vertreten und entsprechende Zahlungen entgegenzunehmen.

In den Monaten August 1997 bis Februar 1998 wurden auf den Anbau- und Liefervertrag der Klägerin mit der A. GmbH an die Stärkefabrik in C. insgesamt 1.387,36 t Kartoffeln (netto) mit einem Stärkeäquivalent von 265,865 t geliefert. Die A. GmbH zahlte darauf der Klägerin den Kaufpreis für die Kartoffeln sowie die Ausgleichszahlung für Kartoffelerzeuger. Der Gesamtbetrag der an die Klägerin ausgezahlten Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1997/98 beläuft sich auf 45.823,46 DM (vgl. Gutschriften Bl. 140 bis 158 Beiakte D und Bl. 214 der Gerichtsakte sowie Aufstellung Bl. 207 der Gerichtsakte)

Auch im Wirtschaftsjahr 1997/98 beantragte die A. GmbH bei der Bezirksregierung Weser-Ems die Gewährung von Prämien für die Herstellung von Kartoffelstärke und als Vertreterin für diejenigen, mit denen sie einen Anbau- und Liefervertrag für dieses Wirtschaftsjahr geschlossen hatte, die Gewährung von Ausgleichszahlungen. Die Bezirksregierung Weser-Ems gewährte für die Abrechnungsläufe 3 bis 25 mit Bescheiden 20. Oktober 1997, 19. November 1997, 11. Februar 1998, 2. März 1998 und 7. April 1998 u.a. €eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger€ für an das Werk in C. gelieferte Kartoffeln antragsgemäß in Höhe von 9.225.024,26 DM. Lediglich für die in den Abrechnungsläufen 9 bis 25 erfassten Kartoffellieferungen der G. GmbH gewährte die Bezirksregierung Weser-Ems keine Ausgleichszahlungen und lehnte sie die betreffenden Anträge auf Gewährung von Ausgleichszahlungen in Höhe von 77.781,83 DM mit Bescheiden vom 11. Februar 1998, 2. März 1998 und 7. April 1998 ab. Der Gesamtbetrag der an die Klägerin weitergeleiteten Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1997/98 beläuft sich auf 45.823,46 DM für die in den Abrechnungsläufen 3 bis 25 erfassten Kartoffellieferungen. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Anträgen und Bewilligungen wird auf Bl. 93 bis 139 Beiakte D sowie auf die Gutschriften der A. GmbH (Bl. 140 bis 158 Beiakte D und Bl. 214 der Gerichtsakte) verwiesen.

Nach Vor-Ort-Kontrollen im Januar und Oktober 1998 sowie August 1999 forderte die Bezirksregierung Weser-Ems von der A. GmbH mit Bescheid vom 28. Januar 1999 geleistete Ausgleichszahlungen in Höhe von 73.447,69 DM und mit Bescheid vom 21. Januar 2000 erbrachte Ausgleichszahlungen in Höhe von 16.894,54 DM für auf den Anbauvertrag der Klägerin in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1997/98 gelieferte Kartoffeln zurück und nahm teilweise die zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide zurück.

Die A. GmbH erhob gegen die Bescheide vom 28. Januar 1999 und 21. Januar 2000 Widersprüche und machte geltend: Die Verfahrensweise, dass sie mit der Klägerin einen Anbau- und Liefervertrag und die Klägerin mit ihren Lieferanten Unterverträge abgeschlossen habe, sei mit dem zuständigen Amt in Brandenburg abgestimmt worden. Sie sei nicht Empfängerin der Ausgleichszahlungen gewesen. Sie habe die Ausgleichszahlungen lediglich durchgeleitet. Die Klägerin habe sie bevollmächtigt, die Anträge für die Ausgleichszahlungen abzugeben und die Verwaltungsakte sowie die Zahlungen entgegenzunehmen. Im Wirtschaftsjahr 1995/96 sei sie für die Behörde erkennbar und eindeutig als von der Klägerin bevollmächtigt zur Entgegennahme der Ausgleichszahlungen für die Erzeugervereinigung aufgetreten. Sie habe die Ausgleichszahlungen als bevollmächtigter Vertreter der Erzeugervereinigung entgegengenommen und umgehend weitergeleitet. Nachdem die Bezirksregierung die Widersprüche der A. GmbH zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2004 zurückwies, hob die Landwirtschaftskammer Hannover mit Teilabhilfebescheid vom 17. März 2005 die Bescheide vom 28. Januar 1999 und 21. Januar 2000 hinsichtlich der Rückforderung von Ausgleichszahlungen auf.

Ferner prüfte das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt (Oder) die A. GmbH - Werk C. - mit Blick auf die Klägerin und die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1997/98; insoweit wird auf die Prüfungsberichte vom 21. Januar 2000 (Bl. 229 ff. Beiakte A) und vom 9. August 2001 (Bl. 228 ff. Beiakte B) verwiesen.

Nach Anhörung nahm die Bezirksregierung Weser-Ems mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. September 2000 gegenüber der Klägerin sieben näher bezeichnete Bewilligungsbescheide €insoweit zurück, als es die Zahlung des Ausgleichsbetrages für die auf den Anbauvertrag der Firma H. GmbH in der Kampagne 1995/96 an das Werk der Firma A. GmbH in C. gelieferten Stärkekartoffeln betrifft, die nicht von Ihrem Betrieb selbst erzeugt worden sind€. Weiter forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung der Ausgleichszahlungen in Höhe von 16.894,54 DM auf. Zur Begründung führte sie aus: Ausgleichszahlungen würden nur für die Kartoffelmenge gewährt, die durch einen zwischen einem Kartoffelerzeuger und einer Stärkefabrik geschlossenen Anbauvertrag gebunden sei. Im Rahmen der Kontrolle sei festgestellt worden, dass sie die auf ihren Anbauvertrag gelieferten Kartoffeln nicht selbst erzeugt habe. Vielmehr habe sie die gesamte in der Kampagne 1995/96 gelieferte Menge durch Inhaber sog. Unterverträge erzeugen und liefern lassen. Es handele sich bei diesen Kartoffeln nicht um vertragsgebundene Kartoffeln mit der Folge, dass eine Ausgleichszahlung hierfür nicht gezahlt werden könne bzw. eine bereits bewilligte Ausgleichszahlung zurückzufordern sei. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück sei davon auszugehen, dass die Klägerin Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin gewesen sei und die A. GmbH lediglich als Vertreterin in deren Namen gehandelt habe. Auf Vertrauensschutz könne sie sich nicht berufen, weil die Bewilligungen der Ausgleichszahlungen durch objektiv falsche Angaben erwirkt worden seien. In diesem Zusammenhang sei der Klägerin das Wissen der A. GmbH zuzurechnen, weil diese als deren Stellvertreterin gehandelt habe. Die A. GmbH sei bereits im Februar 1995 darauf hingewiesen worden, dass nur mit Erzeugern oder Erzeugervereinigungen Anbauverträge geschlossen werden dürften. Hiernach seien Anbauverträge mit Handelspartnern, die selbst keine angebauten Kartoffeln liefern würden, nicht zulässig. Der Klägerin sei daher die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide bekannt gewesen.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 4. September 2000 setzte die Bezirksregierung Weser-Ems gegenüber der Klägerin Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.700,45 DM fest.

Auch für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 nahm die Bezirksregierung Weser-Ems mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Mai 2001 gegenüber der Klägerin zwölf näher bezeichnete Bewilligungsbescheide €insoweit zurück, als es die Zahlung des Ausgleichsbetrages für die auf den Anbauvertrag der Firma H. GmbH in den Kampagnen 1996/97 und 1997/98 gelieferte Stärkekartoffeln betrifft€, die nicht von der Klägerin selbst erzeugt worden seien. Weiter forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung der Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 73.447,69 DM auf. Zur Begründung führte sie aus: Ausgleichszahlungen würden nur für die Kartoffelmenge gewährt, die durch einen zwischen einem Kartoffelerzeuger und einer Stärkefabrik geschlossenen Anbauvertrag gebunden sei. Im Rahmen von Kontrollen sei festgestellt worden, dass es sich bei der Klägerin um eine Erzeugerin im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 97/95 handele, die an die D. Stärkefabrik innerhalb des im Anbauvertrages festgelegten Kontingents gelieferten Stärkekartoffeln jedoch nur zu einem geringen Teil aus der eigenen Erzeugung gestammt hätten. Den anderen Teil an Stärkekartoffeln hätten andere Erzeuger und ein Händler geliefert. die gelieferte Menge an Stärkekartoffeln, die nicht von der Klägerin, sondern durch Inhaber von sog. Unterverträgen erzeugt und geliefert worden seien, habe in der Kampagne 1996/97 984,431 t (netto) und in der Kampagne 1997/98 1.153,628 t (netto) betragen. Somit handele es sich bei den auf den Vertrag der Klägerin gelieferten Kartoffeln nicht um vertragsgebundene Kartoffeln im Sinne der o.a. Verordnung, weil kein Vertrag zwischen den Erzeugern und der Stärkefabrik vorliege. Die weitere Begründung entspricht der des Bescheids vom 4. September 2000.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 10. Mai 2001 setzte die Bezirksregierung Weser-Ems Gebühren in Höhe von 2.500 DM fest.

Die Klägerin legte gegen die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide sowie Kostenfestsetzungsbescheide vom 4. September 2000 und vom 10. Mai 2001 jeweils Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Sie sei nicht Adressatin für Rückforderungsansprüche nach Rücknahme der Bewilligungsbescheide. Es werde bestritten, dass die A. GmbH bei Antragstellung als Vertreterin in ihrem Namen gehandelt habe und deren Kenntnisse ihr zuzurechnen seien. Das Verfahren der Beantragung und Weiterleitung der Ausgleichszahlungen sei von der D. Stärke GmbH mit der zuständigen Behörde in Brandenburg abgestimmt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei das Land Brandenburg gegenüber dem Stärkeunternehmen und ihr von der getroffenen Vereinbarung abgerückt. Das angeführte Schreiben vom 2. Februar 1995 hebe die Absprachen mit dem Land Brandenburg nicht auf. Ihre Vertreterin bzw. die der Landwirte bei der Beantragung von Ausgleichszahlungen sei in allen betroffenen Kampagnen die D. Stärke GmbH gewesen, nicht die A. GmbH. Ein an diese Gesellschaft gerichtetes Schreiben hebe deshalb ihr Vertrauen nicht auf. Die D. Stärke GmbH sei nicht lediglich eine Betriebsstätte der A. GmbH, sondern eine selbständige Gesellschaft gewesen. Sämtliche Beteiligten hätten im guten Glauben gehandelt. Der Anbauvertrag mit dem Stärkeunternehmen und die Unterverträge mit ihren Lieferanten bildeten eine Einheit. Sie habe ausschließlich auf Rechnung des Erzeugers gehandelt. Eine eigene Marge sei ihr nicht verblieben. Ihr habe lediglich ein Entgelt für die im Rahmen der Vermittlung erbrachten Dienstleitungen zugestanden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt vorgegeben, Erzeugerin der Kartoffeln zu sein. Sie sei stets nur als Mittelsperson aufgetreten. Die Ausgleichszahlungen habe sie unverzüglich an die Erzeuger weitergeleitet.

Nachdem die Verfahren über die Widersprüche der Klägerin im Hinblick auf die Durchführung eines Musterverfahrens geruht hatten, wies die Beklagte als Funktionsnachfolgerin der Bezirksregierung Weser-Ems die Widersprüche gegen die Rückforderungsbescheide vom 4. September 2000 und 10. Mai 2001 mit am 25. September 2006 zugestellten Widerspruchsbescheiden vom 22. September 2006 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zu den Ausführungen der Ausgangsbescheide aus: Die Klägerin sei richtige Adressatin des Rückforderungsbescheids. Es sei entscheidend, wie der Empfänger den Verwaltungsakt habe verstehen müssen. Die Klägerin habe für die Kampagnen 1995/96 bis 1997/98 Anbauverträge mit dem Werk in C. abgeschlossen. Gleichzeitig habe sie der A. GmbH eine Vollmacht erteilt, dass diese befugt sei, ihr Unternehmen bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlung zu vertreten und entsprechende Zahlungen entgegenzunehmen. Die A. GmbH habe die bewilligten Leistungen entgegengenommen und an die Klägerin ungekürzt weitergeleitet. Die Stärkefabrik habe als Vertreterin der Klägerin gehandelt. Somit seien die Bewilligungsbescheide so zu verstehen, dass sie sich u.a. an die Klägerin gerichtet hätten. Eine Behörde könne einen Bescheid nur gegenüber dem jeweiligen Kartoffelerzeuger bzw. demjenigen zurücknehmen, den sie als Kartoffelerzeuger behandelt habe. Da die Ausgleichszahlung im Namen der Klägerin beantragt worden sei, sei sie als Kartoffelerzeugerin behandelt worden. Somit seien die Bewilligungsbescheide gegenüber der Klägerin zurückzunehmen. Eine Rücknahme gegenüber den tatsächlichen Erzeugern sei nicht möglich gewesen, weil diese keine Vollmacht für die Beantragung der Ausgleichszahlung ausgestellt hätten und somit nicht als Empfänger der Bescheide anzusehen seien.

Die Klägerin hat am 25. Oktober 2006 Klage gegen die o.a. Rückforderungsbescheide erhoben. Sie hat zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen und dieses vertieft. Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide seien rechtswidrig. Sie habe lediglich die Kartoffelerzeuger bei der Beantragung von Ausgleichszahlungen vertreten. Die Sachverhalte seien der bewilligenden Behörde uneingeschränkt bekannt gewesen. Die Handhabung in der Liefer- und Antragskette sei mit den Beteiligten und der Behörde abgestimmt gewesen. Sie habe deshalb keine unrichtigen Antragsangaben gemacht. Die Rückforderung von Ausgleichszahlungen sei grob unbillig, weil sie sich in keiner Weise zu Unrecht an Subventionen bereichert habe. Die Zahlungen seien zweckentsprechend den subventionsberechtigten Landwirten zugeflossen. Die Rückforderung sei daher materiell nicht legitim und fuße ausschließlich auf einer übertrieben formalen Beurteilung des Antragsverfahrens und der eingereichten Unterlagen. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines Anbauvertrages verkenne die Beklagte, dass sich Parteien, Inhalt und Umfang eines Vertragsverhältnisses durchaus aus verschiedenen Dokumenten und aus Umständen außerhalb schriftlicher Vereinbarungen ergäben, soweit die Beteiligten jeweils Einvernehmen gefunden hätten. Die Vorgehensweise beim Vertrieb der Stärkekartoffeln sei zwischen den beteiligten Händlern, der D. Stärke GmbH und der bewilligenden Behörde - dem Land Brandenburg - abgestimmt worden. Insgesamt erfüllten die Vereinbarungen der Beteiligten die Voraussetzungen des für die Ausgleichszahlung geforderten Anbauvertrages. Da allen Beteiligten bewusst und von ihnen auch gewollt gewesen sei, dass sie - die Klägerin - lediglich eine vertretende und vermittelnde Funktion innegehabt habe, sei die unzutreffende Bezeichnung der Klägerin als €Erzeugerin€ unschädlich. Da die zugrunde liegenden Verordnungen die Gestaltung des Anbauvertrages nicht formularmäßig vorgäben, könnten die vorliegende €zusammengesetzte Form und zugegeben unprofessionelle Formulierung des Anbauvertrages€ nicht für den Widerruf der Zahlungsbewilligung herangezogen werden. Aufgrund der Kenntnis und Billigung der Vorgehensweise durch die Bewilligungsbehörde stehe ihr ein gesteigerter Vertrauensschutz zu. Die bewilligende Behörde habe in voller Kenntnis der Sachverhalte gehandelt und die Handhabung gebilligt. Sie habe deshalb darauf vertrauen können, dass ihr Vorgehen rechtmäßig gewesen sei. Es gebe kein überwiegendes öffentliches Rücknahmeinteresse. Die gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsordnung sei durch ihr Verhalten nicht beeinträchtigt worden. Das Ziel der Unterstützung der Erzeuger sei durch sie erreicht worden. Eine Zweckentfremdung der Fördermittel liege nicht vor. Das geltend gemachte öffentliche Interesse beschränke sich auf die Durchsetzung formaler Kleinlichkeiten. Dass ihr die Einhaltung der Gesetze formal nicht gelungen sei, sei nicht ihr anzulasten, sondern beruhe auf der Vorgehensweise der Bewilligungsbehörde. Da die Ausgleichszahlungen an die Landwirte weitergeleitet worden seien, sei sie nicht bereichert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und 10. Mai 2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. September 2006 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt und vertieft: Die Bezirksregierung Weser-Ems habe von der Vorgehensweise der Klägerin keine Kenntnis gehabt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2007 die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und 9. Mai 2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide seien rechtmäßig. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide beruhe auf § 10 MOG. Die näher bezeichneten Bewilligungsbescheide der Bezirksregierung Weser-Ems seien rechtswidrig, soweit sie die in diesem Verfahren streitigen Ausgleichszahlungen für Kartoffellieferungen der Klägerin betreffen. Die von der Klägerin in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1997/98 an die Stärkefabrik gelieferten Kartoffeln seien (größtenteils) nicht durch einen Anbauvertrag gedeckt. Die Klägerin habe zwar für die jeweiligen Kampagnen Anbau- und Lieferverträge zwischen der D. Stärke GmbH und ihr vorgelegt, in denen sie als Erzeugerin benannt worden sei. Die Klägerin sei in den Kampagnen jedoch (größtenteils) keine Erzeugerin gewesen, da sie diese Kartoffeln (größtenteils) nicht selbst angebaut und geerntet habe, sondern von einzelnen Landwirten auf der Grundlage von Unterverträgen habe liefern lassen. Die Klägerin habe entgegen ihrer Annahme mit der D. Stärke GmbH nicht als Vertreterin für die tatsächlichen Erzeuger Anbau- und Lieferverträge geschlossen. Die Verträge seien nicht in fremdem Namen, sondern ausdrücklich im eigenen Namen geschlossen worden. Die Klägerin sei auch keine Erzeugervereinigung. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Sie habe im Rahmen der Beantragung von Ausgleichszahlungen unrichtige Angaben gemacht. Sie habe über die A. GmbH der Bewilligungsbehörde im Antragsverfahren Anbau- und Lieferverträge vorgelegt, in denen sie fälschlicherweise als Erzeugerin von Stärkekartoffeln bezeichnet worden sei. Das Handeln der GmbH sei der Klägerin zuzurechnen, weil sie diese in den Anbau- und Lieferverträgen bevollmächtigt habe, sie bei den Anträgen auf Ausgleichszahlungen zu vertreten. Maßgebend sei allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben, so dass es auf ein mangelndes Verschulden des Begünstigten oder eine mangelnde Sorgfalt der Behörde nicht ankomme. Das Gemeinschaftsrecht setze der Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens der zuständigen Behörden Grenzen. Denn das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten einer zuständigen nationalen Behörde könne kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung zu kommen. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei eingehalten. Die Frist beginne (erst) zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage sei, sachgerecht unter Berücksichtigung etwaiger Vertrauensgesichtspunkte über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Dies sei regelmäßig erst nach durchgeführter Anhörung des Betroffenen der Fall. Vorliegend habe die Klägerin erst mit Schreiben vom 29. August 2000 Stellung zur beabsichtigten Rückforderung der Ausgleichszahlungen genommen, so dass die Rückforderungsbescheide innerhalb eines Jahres ergangen seien. Ebenfalls seien die Rückforderung der erbrachten Ausgleichszahlungen und der geltend gemachte Zinsanspruch aus den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid rechtmäßig. Der Einwand der Entreicherung greife nicht durch. Die Klägerin habe gewusst, dass nicht sie, sondern einzelne Landwirte die in den Anbau- und Lieferverträgen genannten Kartoffelmengen erzeugen sollten und sie selbst lediglich als Händlerin fungiert habe. Die Klägerin sei auch richtige Adressatin der angefochtenen Bescheide. Aus dem Gesamtzusammenhang der europarechtlichen und nationalen Regelungen wie auch den im Antrags- und Bewilligungsverfahren vorgelegten Anbauverträgen, den Vollmachten und den Formulierungen in den Bescheiden folge, dass die Ausgleichszahlungen für die Kartoffelerzeuger bewilligt worden seien, so dass die Kartoffelstärkefabrik die Zahlungen an die Erzeuger weiterzuleiten gehabt habe. Der Kartoffelerzeuger sei als Begünstigter anzusehen, weil er einen Anbau- und Liefervertrag abgeschlossen habe, von dem das materielle Recht die Gewährung von Ausgleichszahlungen abhängig mache. Dabei sei unerheblich, ob das Rechtsverhältnis rechtmäßig eingegangen worden sei.

Die Klägerin führt die vom Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2010 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassene Berufung. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt: Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide seien rechtswidrig. Die zurückgeforderten Subventionen seien rechtmäßig bewilligt worden. Sie sei nicht richtige Adressatin der Rücknahme- und Rückforderungsbescheide, weil sie nicht Adressatin der Bewilligungsbescheide gewesen sei. Die Ausgleichszahlungen seien pauschal der Stärkefabrik bewilligt worden, die sodann selbst die Verteilung auf ihre Vertragspartner vorgenommen bzw. diese zur Refinanzierung der Stärkefabrik für bereits an die Erzeuger gezahlten Gelder verwendet habe. Der Bewilligungsbescheid sei zudem inhaltlich weit über die Zahlungen hinausgegangen, die sie - die Klägerin - vermittelt habe. Die den von ihr vertretenen Erzeugern zuzuordnenden Beträge seien dem Bewilligungsbescheid nicht zu entnehmen. Bereits aufgrund der fehlenden Bestimmbarkeit der bewilligten Beträge im Ausgangsbescheid scheitere die Aufhebung der Bewilligung ihr gegenüber. Sie sei nicht Vertragspartei des Anbauvertrages mit der Stärkefabrik gewesen, weil sie bekanntermaßen nicht Erzeugerin der angelieferten Kartoffeln und nicht Empfängerin der Ausgleichszahlungen gewesen sei, die an die tatsächlichen Erzeuger geflossen seien. Auch deshalb sei sie nicht richtige Adressatin des Rückforderungsbescheides. Vielmehr hätten die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide an die Landwirte als Parteien der Anbauverträge gerichtet werden müssen. Dabei komme es nicht auf die Kenntnis der bewilligenden Behörde an, die bei der Bewilligung weder die Anbauverträge gekannt noch eine €persönliche Zuordnung der Kartoffelmengen€ vorgenommen und darauf ihre Bewilligung gestützt habe. Die Bewilligung habe auf dem pauschalen Antrag der Stärkefabrik unter Unterstellung der Richtigkeit der von dieser gemachten Angabe beruht, dass die vom Antrag betroffenen Kartoffelmengen von Anbauverträgen gedeckt seien. Damit seien die Ausgleichszahlungen den Landwirten als den Erzeugern und Vertragspartnern der Stärkefabrik bewilligt worden.

In den Anbauverträgen sei sie zwar formal als Vertragspartnerin der Stärkefabrik bezeichnet worden. Bei Abschluss der Verträge sei aber beiden Vertragsparteien klar gewesen, dass die vertragsgegenständlichen Kartoffeln nicht von ihr selbst erzeugt worden seien, sondern von den der Stärkefabrik benannten Landwirten. Auch hätten sowohl die Stärkefabrik als auch die Bewilligungsbehörde aufgrund der Annahmescheine, die offenbar Gegenstand des Antrags- und Bewilligungsverfahren gewesen seien, Kenntnis davon gehabt, dass die Kartoffellieferungen nicht ausschließlich von ihr - der Klägerin -, sondern auch von weiteren Erzeugern gestammt hätten. Sie sei - ungeachtet der Bezeichnung im Vertrag - gerade nicht im eigenen Namen, sondern offen als Vertreterin der Landwirte aufgetreten. Es habe kein Zweifel bestanden, dass sie als Vertriebsmittlerin und Vertreterin bei Abschluss und Durchführung der Anbauverträge tätig geworden sei. Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB genüge für die vertragliche Bindung des Vertretenen, dass dem Vertragspartner aus den Umständen des Vertragsschlusses das Vertretungsverhältnis bewusst werde. Auf die formale Handhabung komme es dabei nicht an. Ein Anbauvertragsverhältnis könne aus mehreren zusammenfassenden Dokumenten bestehen, die sodann einheitlich den Anbauvertrag bildeten. Eine solche formale Einheit sei hier von allen Beteiligten gewollt gewesen.

Ihr stehe Vertrauensschutz zu, weil sie gegenüber der Stärkefabrik keine falschen Angaben gemacht habe. Dieser seien die tatsächlichen Erzeugerverhältnisse bekannt gewesen. Mit wem die Stärkefabrik Anbauverträge geschlossen hatte, sei bei der Antragstellung nicht bekanntgegeben worden. Somit seien keine falschen Angaben gemacht worden. Die nationalen Regelungen zum Vertrauensschutz fänden Anwendung.

Die Rückforderungsbescheide seien außerdem verspätet erlassen worden. Der Bewilligungsbehörde seien sämtliche Tatsachen, die zur Begründung der Rückforderung verwendet worden seien, bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung dem Grunde nach bekannt gewesen, etwa die Konstruktion mit Haupt- und Unterverträgen. Die Jahresfrist zur Rückforderung sei bereits mit der Bewilligung in Gang gesetzt worden. Für den Fristlauf komme es nicht auf ihre Anhörung an, weil diese keine neuen Tatsachen erbracht habe.

Die den Urteilen des erkennenden Senats vom 15. Mai 2012 (10 LB 187/08 und 10 LB 188/08) zugrunde liegenden Sachverhalte träfen zum Teil auch auf den vorliegenden Rechtsstreit zu. Die Anbauverträge mit der D. Stärke GmbH in den Wirtschaftsjahren 1995/96 und 1996/97 beinhalteten keine Vollmacht zugunsten der Stärkefabrik zur Beantragung von Ausgleichszahlungen. In dem Anbauvertrag 1997/98 sei allein die D. Stärke GmbH bevollmächtigt worden. Dass die Stärkefabrik die Bewilligung von Ausgleichszahlungen durch eventuell unrichtige Angaben erwirkt habe, könne ihr - der Klägerin - nicht zugerechnet werden. Im Übrigen seien diese Angaben hinsichtlich der tatsächlich Begünstigten nicht unrichtig, da die bei der Antragstellung in Bezug genommenen Annahmescheine offenbar die Namen der tatsächlichen Erzeuger ausgewiesen hätten.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und 10. Mai 2001, die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 22. September 2006 sowie die Kostenfestsetzungsbescheide der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und 10. Mai 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ergänzend trägt sie vor: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die A. GmbH nicht Rechtsnachfolgerin der D. Stärke GmbH geworden sei. Gleiches gelte für den Zuständigkeitsübergang vom Land Brandenburg auf das Land Niedersachsen. Soweit das Land Brandenburg eine fehlerhafte Bewilligungspraxis vollzogen habe, habe dies keine Folgen für die (dann) rechtmäßige Verfahrensweise seitens der Bezirksregierung nach sich ziehen können. Ausgangspunkt des Rückforderungsverfahrens seien die Prüfungsberichte nebst Anlagen gewesen. Die dort getroffenen Feststellungen seien somit belegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln für das Wirtschaftsjahr 1996/97, die dem zugrunde liegende Rücknahme der Bewilligungsbescheide sowie die Festsetzung von Zinsen dem Grunde nach für das Jahr 1995 zu Unrecht abgewiesen; insoweit ist die Klage und die Berufung der Klägerin begründet. Im Übrigen ist die Klage aber unbegründet und die Berufung der Klägerin insoweit zurückzuweisen.

1. Die zulässige Klage gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg und der Bezirksregierung Weser-Ems, mit denen u.a. Ausgleichszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1997/98 gewährt wurden, ist teilweise begründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 10. Mai 2001 ist rechtswidrig, soweit dieser Bescheide über die Bewilligung von Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zurücknimmt (a.). Die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Ausgleichszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1997/98 erweist sich hingegen als rechtmäßig (b.).

Dabei ist maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 22. September 2006.

Die Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in der Fassung des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), im Folgenden: MOG. Diese Vorschrift ist hier auch anwendbar, weil die der Entscheidung zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide produktbezogene Beihilfen und damit Beihilfen im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchst. g MOG betreffen; hierzu zählen u.a. Ausgleichszahlungen nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. L 181 S. 21) in der für die betreffenden Wirtschaftsjahre maßgeblichen Fassung.

Das Gemeinschaftsrecht hindert die Anwendung des § 10 MOG nicht. Denn es weist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im gegenwärtigen Stand keine Rechtsvorschriften auf, welche die Befugnis der Behörde dem Beihilfeempfänger gegenüber regeln, in der Durchführung des Gemeinschaftsrechts Verwaltungsakte über gewährte Prämien und Beihilfen zu widerrufen oder zurückzunehmen (EuGH, Urteile vom 13. März 2008 - C-383/06 [Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening] -, Slg. 2008, I-1561 und vom 15. Januar 2009 - C-281/07 [Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank] -, Slg. 2009, I-91; Senatsurteile vom 17. Mai 2011 - 10 LC 266/08 -, RdL 2011, 317 = AUR 2011, 404, vom 20. Dezember 2011 - 10 LC 174/09 - juris und vom 17. Januar 2012 - 10 LC 193/07 - juris, vom 21. Februar 2012 - 10 LB 157/08 -, juris).

Insbesondere enthalten die Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92, die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. Nr. L 197 S. 4) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1868/94 - und die Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. Nr. L 16 S. 3) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 97/95 - einschließlich ihrer jeweiligen Änderungsverordnungen keine derartigen Vorschriften.

a. Der Verwaltungsakt über die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide über Ausgleichszahlungen - soweit die Klägerin betroffen ist - erweist sich hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1996/97 als rechtswidrig.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Unabhängig von der Frage, ob die betreffenden Bewilligungen von Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1996/97 rechtswidrig waren, richtet sich die insoweit angefochtene Rücknahme an die unrichtige Adressatin. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist der Gegenakt zu dem aufzuhebenden Verwaltungsakt. Sie zielt auf die Beseitigung des durch diesen Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses. Um dieses Ziel zu erreichen, muss sie sich an denjenigen richten, dem gegenüber dieses Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Rücknahme besteht. Das ist derjenige, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist, sofern nicht zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 37.03 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 mit weiteren Nachweisen). Im Falle eines begünstigenden Verwaltungsakts ist es nach allgemeinen Grundsätzen der (noch) Begünstigte.

Wer in diesem Sinne Regelungsadressat eines Verwaltungsakts ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heranzuziehen; ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde. Bei der Auslegung können sämtliche Angaben zur Bezeichnung des Adressaten ebenso wie beigefügte Unterlagen Berücksichtigung finden (BFH, Urteil vom 28. August 1990 - VII R 59/89 -, NVwZ-RR 1991, 660). Auch die den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände können als Konkretisierungsmittel herangezogen werden (Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 3 m.w.N.). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282).

Nach Maßgabe dessen ist die Klägerin nicht Regelungsadressatin der Bescheide über die Bewilligung von Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1996/97. Nach Art. 8 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1766/92 stehen die Ausgleichszahlungen den Erzeugern der Kartoffeln zu, nicht hingegen dem stärkeerzeugenden Unternehmen. Die Erzeuger der Kartoffeln sollen nach der vorgenannten Verordnung die alleinigen materiell Begünstigten sein. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August 1976 (BGBl. I S. 2585) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 23. August 1993 (BGBl. I S. 1512) besteht für die Kartoffelerzeuger die Möglichkeit, sich bei dem Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung durch den Stärkehersteller, mit dem sie einen Anbau- und Liefervertrag über zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln geschlossen haben, vertreten zu lassen. Weiter wird klargestellt, dass in diesem Falle die Vertretungsbefugnis des Stärkeherstellers die Entgegennahme der Ausgleichszahlung umfasst (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Kartoffelstärkeprämienverordnung). Allerdings besteht für die Kartoffelerzeuger keine Verpflichtung, sich bei der Beantragung von Ausgleichszahlung durch den Stärkehersteller vertreten zu lassen, wie § 4a Abs. 2 Kartoffelstärkeprämienverordnung zeigt. Im Falle der Vertretung des Erzeugers durch den Stärkehersteller ist dessen Vertretungsbefugnis zwingend durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung).

Zwar haben die an den zugrunde liegenden Bewilligungsverfahren Beteiligten auf diese Möglichkeit Bezug genommen. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten ist die D. Stärke GmbH im Wirtschaftsjahr 1996/97 von der Klägerin für das Verfahren auf Bewilligung von Ausgleichszahlungen bevollmächtigt worden. Dies steht auch im Einklang mit der Erkenntnis des Senats aus vergleichbar gelagerten Verfahren über Rückforderungen von Ausgleichszahlungen für an das Werk in C. gelieferte Kartoffeln, wonach das von der D. Stärke GmbH im Wirtschaftsjahr 1996/97 verwandte Vertragsmuster für Anbau- und Lieferung von Stärkekartoffeln eine Bevollmächtigung des Stärkeunternehmens durch die Kartoffelerzeuger vorsah. Hieraus ergibt sich aber keine Bevollmächtigung der A. GmbH, die im Wirtschaftsjahr 1996/97 die Anträge auf Gewährung von Prämien für die Stärkeherstellung sowie für die Kartoffelerzeuger die Anträge auf Gewährung von Ausgleichszahlungen stellte. Im Zeitpunkt der letztmaligen Antragstellung im Wirtschaftsjahr 1996/97 am 4. April 1997 war die D. Stärke GmbH noch eine eigenständige Gesellschaft. Zwar wurde der Verschmelzungsvertrag zwischen der D. Stärke GmbH von ihrer damaligen Muttergesellschaft, der A. GmbH, unter dem 25. Februar 1997 geschlossen. Erst am 22. Mai 1997 erfolgte aber die Eintragung der Verschmelzung in das für den übernehmenden Rechtsträger zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Nordhorn (F.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die A. GmbH im Wege einer Untervollmacht von der D. Stärke GmbH bevollmächtigt wurde. Allein der Umstand, dass die D. Stärke GmbH eine Tochtergesellschaft der A. GmbH war, vermag einen Übergang einer im Anbau- und Liefervertrag für das Wirtschaftsjahr 1996/97 erteilten Vollmacht auf die Muttergesellschaft - die A. GmbH - nicht zu bewirken. Denn beide verbundenen Gesellschaften blieben rechtlich selbständig (§ 15 AktG; vgl. auch Bayer, in: Münchner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 15 Rdnr. 49; Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 33. Aufl. 2008, Einl. zu § 1 Rdnr. 41; Zöllner, in: GmbHG, Kommentar, 19. Aufl. 2010, GmbH-KonzernR, Rdnr. 5). Der Senat kann auch aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1996/97 auch der A. GmbH eine schriftliche Vollmacht für die Beantragung der Ausgleichszahlung erteilte und zum anderen eine ggf. erteilte Vollmacht der Bezirksregierung Weser-Ems nachgewiesen wurde.

Hier könnten die wesentlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinvollmacht, hier als Duldungsvollmacht, gegeben sein. Soweit nicht besonders geregelt, gelten die im bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze über die Rechtsscheinvollmachten entsprechend im öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 -, BVerwG 8 C 2.92 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 14 Rdnr. 16; Clausen, in: Knack, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2004, § 14 Rdnr. 8; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 14 Rdnr. 22; Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 71. Aufl. 2012, § 172 Rdnr. 7). Unter denselben Voraussetzungen sind ferner die bürgerlich-rechtlichen Regelungen über die Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (Clausen, a.a.O., § 14 Rdnr. 8; Ramsauer, a.a.O., § 14 Rdnr. 20). Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 -, NJW 2002, 2325 m.w.N.; Ellenberger, a.a.O., § 172 Rdnr. 8). Beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1993/94 haben Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln auf Antrag eine Ausgleichszahlung nach Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erhalten. Im Regelfall haben die Kartoffelerzeuger - auch aus Gründen der Verfahrensvereinfachung - von der bereits zum damaligen Zeitpunkt eröffneten Möglichkeit der Beantragung der Ausgleichszahlung über den Stärkehersteller als ihren Vertreter nach § 4a Kartoffelstärkeprämienverordnung Gebrauch gemacht. Die an den Verfahren auf Gewährung von Ausgleichszahlungen nach der vorgenannten Verordnung Beteiligten haben stets übereinstimmend vorgetragen, dass die Stärkeunternehmen für diejenigen, mit denen sie Anbau- und Lieferverträge abgeschlossen hatten, stets die Anträge auf Ausgleichszahlungen stellten. Wie in § 4a Abs. 1 Satz 3 Kartoffelstärkeprämienverordnung ausdrücklich vorgesehen, wurden die hiernach bewilligten Ausgleichszahlungen innerhalb einer bestimmten Frist an die Kartoffelerzeuger weitergeleitet. Aufgrund dieser allgemein bekannten Verfahrenspraxis ist in den Fällen, in denen ein Kartoffelerzeuger nicht ausdrücklich das Stärkeunternehmen zur Beantragung von Ausgleichszahlungen bevollmächtigte, im Regelfall davon auszugehen, dass der betreffende Kartoffelerzeuger Kenntnis hatte, dass das Stärkeunternehmen im Antragsverfahren als sein Vertreter auftrat, und er dies geschehen ließ.

Allerdings finden hier die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht keine Anwendung. Denn diese Grundsätze sind im öffentlichen Recht - wie bereits dargelegt - nur anwendbar, wenn sich nicht etwas anderes aus bestimmten Vorschriften des öffentlichen Rechts ergibt. Eine solche, der Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht entgegenstehende zwingende Formvorschrift ist in § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung zu sehen. Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass die Vertretungsbefugnis €durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen€ ist. Nach dieser Bestimmung bedarf es nicht nur der Erteilung einer Vollmacht in schriftlicher Form, sondern zudem ist deren Erteilung im Zuge der Antragstellung der zuständigen Behörde €nachzuweisen€; Letzteres geschieht im Regelfall durch Vorlage der Vollmachtsurkunde. Dass es sich bei § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung um eine zwingende Formvorschrift und nicht lediglich um eine die Wirksamkeit der Vollmacht nicht berührende Regelung handelt, zeigt auch ein Vergleich mit § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. § 4a Kartoffelprämienverordnung geht über die allgemeine Regelung im Verwaltungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, wonach der schriftliche Nachweis der Vollmacht nur auf Verlangen zu erbringen ist, hinaus und verlangt unmittelbar den Nachweis der schriftlichen Vollmacht bei Antragstellung. Hiernach werden in § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung im Vergleich zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht für die Erteilung einer Vollmacht von weiteren und damit besondere Anforderungen abhängig gemacht. Für dieses Verständnis streitet auch die Erwägung, dass die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht nur durchgreifen, wenn der Erklärungsempfänger schutzwürdig ist, d.h. gutgläubig auf das Vorliegen einer Vollmacht vertrauen durfte. Aber gerade aufgrund der vorgenannten Vorschrift kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, eine Bevollmächtigung des Stärkeunternehmens habe vorgelegen. Nach dieser Vorschrift oblag es der Bewilligungsbehörde, das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht positiv festzustellen; kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist sie nicht gutgläubig und damit nicht schutzwürdig. Aufgrund der beigebrachten Unterlagen kann weder festgestellt werden, dass die Klägerin der A. GmbH überhaupt eine schriftliche Vollmacht erteilte, noch dass eine schriftliche Vollmacht gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde nachgewiesen wurde.

Hieraus folgt ferner, dass die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen kann, die Klägerin habe eine Vollmacht konkludent erteilt. Auch in einem solchen Fall werden die in § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Hiernach handelte die A. GmbH bei der Antragstellung im Wirtschaftsjahr 1996/97 als vollmachtlose Vertreterin für die Klägerin. In einem solchen Fall ist der vermeintlich Vertretene nicht materiell-rechtlich Begünstigter des Bewilligungsbescheids. Denn eine gegenüber der Klägerin wirksame verbindliche Regelung über die Bewilligung fehlt. Gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt dem Betroffenen durch die erlassende Behörde mit deren Willen bekannt gemacht wird. Unwirksam dem Betroffenen gegenüber ist die Bekanntgabe an Dritte, die weder Vertreter, Bevollmächtigte noch Empfangsbote des Adressaten oder Betroffenen sind (Bay. VGH, Urteil vom 3. Juni 1983 - 23 B 81 A/2063 -, NVwZ 1984, 184; Ramsauer, a.a.O., § 41 Rdnr. 8). Wie bereits dargelegt, war die A. GmbH im Antragsverfahren für das Wirtschaftsjahr 1996/97 nicht wirksam bevollmächtigt. Ebenso wenig war diese Gesellschaft Empfangsbote der Klägerin. Empfangsbote ist derjenige, der vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder wer nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist. Diese Voraussetzungen haben hier für die A. GmbH in Bezug auf die Klägerin nicht vorgelegen. Da nach dem Vorstehenden die Klägerin die A. GmbH im Wirtschaftsjahr 1996/97 nicht (wirksam) bevollmächtigte, bei der zuständigen Behörde die Bewilligung von Ausgleichszahlungen zu beantragen, scheidet auch eine Bestellung des Stärkeunternehmens als Empfangsbote für die Klägerin mit Blick auf die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger aus. Aus den vorstehenden Gründen wurde die Klägerin jedenfalls formell nicht in das Bewilligungsverfahren einbezogen.

Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 17.98 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 95). Hiernach kann die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides auch gegenüber dem im Zeitpunkt der Rücknahme Begünstigten ergehen, wenn der Bewilligungsbescheid diesen in das durch ihn begründete Rechtsverhältnis einbezogen und rechtsverbindlich als Empfänger einer €gestreckten€ Zuwendung festgelegt hat. Der auf diese Weise in das Rechtsverhältnis Einbezogene ist damit Begünstigter dieses Bescheides im Sinne des § 48 VwVfG, an den sich eine Rücknahmeentscheidung richten kann. Wer Begünstigter in diesem Sinne ist, muss von der Rechtszuweisung durch den aufzuhebenden Verwaltungsakt ausgehen. Die bloße Weitergabe einer durch Verwaltungsakt gewährten Begünstigung an einen Dritten macht diesen nicht zum Begünstigten des ursprünglichen Bescheides. Ein zivilrechtlicher Akt des Adressaten des Verwaltungsakts kann einen Dritten nicht in ein Verwaltungsrechtsverhältnis einbeziehen. Ein begünstigender Verwaltungsakt kann aber über den eigentlichen Adressaten hinaus einen Dritten in einer Weise einbeziehen, dass (auch) dieser als Begünstigter anzusehen ist. Dies ist nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann zu bejahen, wenn der unmittelbare Zuwendungsempfänger durch den Bescheid verpflichtet wird, die Zuwendung an einen Dritten weiterzuleiten, und wenn die Gewährung von vornherein davon abhängig gemacht wird, dass der Dritte sich den Bedingungen des Bescheids unterwirft (vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rdnr. 243; Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 168). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen ergab sich die Verpflichtung der A. GmbH zur Weiterleitung der Ausgleichszahlungen an die Kartoffelerzeuger nicht aus einer Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid, sondern aus dem der (vermeintlichen) Stellvertretung zugrunde liegenden Auftragsverhältnis mit den Kartoffelerzeugern (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.) und daneben aus § 5 Abs. 1 Satz 3 Kartoffelstärkeprämienverordnung. Zum anderen hat die Klägerin im Antragsverfahren keine Erklärung dahin abgegeben, sich den Bedingungen des jeweiligen Bewilligungsbescheids zu unterwerfen; aufgrund der fehlenden Bevollmächtigung konnte die A. GmbH für das betreffende Wirtschaftsjahr eine entsprechende Erklärung für die Klägerin nicht abgeben. Mithin ist die Klägerin nicht in dieses Bewilligungsverfahren einbezogen worden.

b. Hingegen bleibt die Klage gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide, mit denen u.a. Ausgleichszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1997/98 gewährt wurden, ohne Erfolg. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für diese Wirtschaftsjahre gegenüber der Klägerin, soweit sie diese betreffen, ist rechtmäßig.

Die insoweit angefochtenen Rücknahmebescheide vom 4. September 2000 und 10. Mai 2001 sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Weser-Ems für die Rücknahme unterliegt keinen Bedenken. Auch ist die Klägerin vor Erlass der angefochtenen Bescheide angehört worden.

Ebenso ist in materiell-rechtlicher Hinsicht die Rücknahme der Bewilligungen von Ausgleichszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1997/98 gegenüber der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen vor. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; insoweit ist ein Ermessen nicht eröffnet.

aa. Zunächst greift der Einwand der Klägerin nicht durch, sie sei auch in dem Wirtschaftsjahr 1995/96 durch die D. Stärke GmbH und in dem Wirtschaftsjahr 1997/98 durch die A. GmbH nicht wirksam in den Verfahren auf Bewilligung von Ausgleichszahlungen vertreten worden.

Die Klägerin hat - bis zum Ergehen der Senatsurteile vom 15. Mai 2012 (10 LB 187/08 und 10 LB 188/08, juris) - unverändert vorgetragen, in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1997/98 sei allein die D. Stärke GmbH ihre Vertreterin gewesen. Das findet ihre Bestätigung in der Erklärung der A. GmbH zur Begründung deren Widerspruches gegen den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid vom 21. Januar 2000 (Bl. 54 Beiakte B), wonach das Stärkeunternehmen gegenüber der Bewilligungsbehörde als Vertreter der Klägerin aufgetreten sei. An diese Erklärung hält der Senat die Klägerin fest. Soweit die Klägerin - nunmehr in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats - vortragen lässt, dass eine wirksame Bevollmächtigung des betreffenden Stärkeunternehmens nicht vorgelegen habe, erachtet der Senat dieses Vorbringen nicht für glaubhaft. Die Klägerin hat nicht vermocht, den Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen und der o.a. Erklärung des Stärkeunternehmens nachvollziehbar aufzulösen. Vielmehr hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin ihr Vorbringen lediglich der angeführten Senatsrechtsprechung angepasst hat.

Bezogen auf das Wirtschaftsjahr 1997/98 bevollmächtigte die Klägerin in dem von ihr am 22. April 1997 unterzeichneten Anbau- und Liefervertrag nach dem Wortlaut zwar die €D. Stärke GmbH€, ihr Unternehmen bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen zu vertreten. Mit Blick auf die den Beteiligten bekannte Absicht der D. Stärke GmbH und der A. GmbH, ihre Gesellschaften zu verschmelzen, erachtet der Senat die Bezeichnung des für das Antragsverfahren bevollmächtigten Stärkeunternehmens aber nach Maßgabe des § 133 BGB als irrtümliche Falschbezeichnung. Sowohl die Klägerin als auch das Stärkeunternehmen wollten mit Ziffer 6 des Anbau- und Liefervertrages von der Möglichkeit des § 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815) Gebrauch machen; es ist lediglich versäumt worden, das von der D. Stärke GmbH verwandte Formular entsprechend anzupassen.

Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, läge eine wirksame Bevollmächtigung der A. GmbH im Wirtschaftsjahr 1997/98 vor. Die erteilte Vollmacht wäre jedenfalls infolge der gemäß §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) - im Folgenden: UmwG - vollzogenen Verschmelzung mit der A. GmbH (übernehmender Rechtsträger) auf Letztere übergegangen. Die maßgebliche Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers, die hier am 22. Mai 1997 erfolgt ist, führt gemäß § 20 Nr. 1 und Nr. 2 UmwG dazu, dass das Vermögen der übertragenden Rechtsträger einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht und der übertragende Rechtsträger erlischt. Mit dieser Eintragung gehen in der Regel sämtliche Rechte und Pflichten der übertragenden Rechtsträger aus von ihnen geschlossenen Schuldverhältnissen auf den übernehmenden Rechtsträger über (Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2011, § 1 UmwG Rdnr. 27). Bei einer Verschmelzung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung geht daher auch eine der übertragenden Gesellschaft erteilte Vollmacht auf die übernehmende Gesellschaft über, wenn nicht andere Anhaltspunkte aus dem der Bevollmächtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis entnommen werden können (Senatsurteile vom 17. Mai 2011 - 10 LB 163/08 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen, und vom 17. April 2012, a.a.O.). Da andere Anhaltspunkte hier nicht ersichtlich sind, ginge die - hier unterstellte - Bevollmächtigung der D. Stärke GmbH auf die A. GmbH über, die demnach als wirksam Bevollmächtigte der Klägerin im Wirtschaftsjahr 1997/98 die Anträge auf Gewährung von Ausgleichszahlungen gestellt hat. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, erst nach Unterzeichnung des Anbau- und Liefervertrages durch das Stärkeunternehmen am 26. Mai 1997 habe die Vollmacht Wirksamkeit erlangen können und zu diesem Zeitpunkt sei die D. Stärke GmbH bereits erloschen gewesen. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt u.a. durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigten. Sie wird durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet. Hiernach erteilte die Klägerin die Vollmacht mit Bekanntgabe ihrer Erklärung vom 22. April 1997 und nicht erst mit Unterzeichnung des Anbauvertrages seitens der A. GmbH am 26. Mai 1997. Die Klägerin hat auch nicht wirksam zum Ausdruck gebracht, dass die Vollmacht nur für den Fall gelten soll, dass es zum Vertragsabschluss kommt.

bb. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide gegenüber der Klägerin, soweit sie diese betreffen, steht nicht entgegen, dass sie nicht unmittelbar erkennen lassen, mit welchem individuellen Adressaten ein Rechtsverhältnis mit Leistungsansprüchen in welcher konkreten Höhe begründet worden ist.

Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG verlangt u.a. Klarheit darüber, wer von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also verpflichtet oder berechtigt sein soll (sog. Regelungsadressat). Das Bestimmtheitsgebot wird nicht verletzt, solange sich der Regelungsadressat durch Auslegung bestimmen lässt. Der Regelungsadressat ergibt sich - da er nicht zwingend mit dem Bekanntgabeadressaten übereinstimmen muss - nicht notwendig aus dem Anschriftenfeld des Bescheids. Im Fall der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids ist vielmehr entscheidend, mit wem der Bewilligungsbescheid ein Rechtsverhältnis begründet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2009 - BVerwG 8 B 64.09 -, juris). Hierzu sind - wie bereits dargelegt - in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst her-anzuziehen; ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde, namentlich auf einen vorangegangenen Antrag oder die zugrunde liegenden Rechtsnormen.

Nach Maßgabe dessen sind die betreffenden Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1997/98 hinreichend bestimmt. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die der Klägerin bewilligten Ausgleichszahlungen, deren Rückabwicklung hier allein in Frage steht.

Hiernach handelt es sich bei den im Anschriftenfeld der Bewilligungsbescheide genannten Stärkeunternehmen - für das Wirtschaftsjahr 1995/96 die D. Stärke GmbH und für das Wirtschaftsjahr 1997/98 die A. GmbH - lediglich um die Bekanntgabeadressaten, während die Regelungsadressaten bestimmte Erzeuger von Stärkekartoffeln sowie Personen sind, welche die Bewilligungsbehörde als solche angesehen hat. Denn nach Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 stehen die Ausgleichszahlungen den Erzeugern der (verarbeiteten) Kartoffeln zu. Das Gemeinschaftsrecht lässt offen, ob die Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger direkt oder unter Vermittlung des Stärkeunternehmens beantragt und bewilligt werden können. Das nationale Recht stellt beide Wege zur Verfügung, bestimmt aber, dass bei Einschaltung des Stärkeunternehmens dieses nur als Stellvertreter des Kartoffelerzeugers auftritt (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Bezogen auf das Wirtschaftsjahr 1995/96 beantragte die D. Stärke GmbH beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg die €Überweisung der € Ausgleichszahlungen € entsprechend den geltenden EG-Bestimmungen€. Das vorgenannte Ministerium bewilligte auf die Anträge jeweils €ein Ausgleichsbetrag in Höhe von € DM zur Auszahlung an die anspruchsbeteiligten Stärkekartoffelerzeuger.€ Aufgrund der Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und die Regelung über die Auszahlung an die Erzeuger in den Bewilligungsbescheiden wird hinreichend deutlich, dass die Ausgleichszahlungen nicht zugunsten des Stärkeunternehmens, sondern zugunsten der durch das Stärkeunternehmen vertretenen Erzeuger bewilligt wurden. Dieses gilt auch für das Wirtschaftsjahr 1997/98. Die A. GmbH beantragte mit den die Klägerin betreffenden Anträgen für dieses Wirtschaftsjahr Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger. Die zuständige Behörde bewilligte hierauf mit den näher bezeichneten Bewilligungsbescheiden antragsgemäß €Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger€. Bereits aus der Bezeichnung €Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger€ wird hinreichend deutlich, dass nicht das Stärkeunternehmen, sondern der jeweilige Kartoffelerzeuger Adressat der Begünstigung (der Ausgleichszahlung) war. Ist hiernach das Stärkeunternehmen nur Vertreter des materiell Begünstigten, so ist es selbst zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide, und zwar auch nicht zugleich und neben dem Kartoffelerzeuger (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Daran ändert auch nichts, dass die Bezirksregierung Weser-Ems zunächst von der A. GmbH für auf den Anbau- und Liefervertrag der Klägerin gelieferte Kartoffeln gewährte Ausgleichszahlungen zurückforderte.

Die Bescheide über die Bewilligung von Ausgleichszahlungen für Kartoffellieferungen an das Stärkeunternehmen in den vorgenannten Wirtschaftsjahren sind auch im Hinblick auf die einzelnen begünstigten Kartoffelerzeuger und Personen, welche die Bewilligungsbehörde als solche behandelt hat, hinreichend bestimmt. Insbesondere lässt sich ihnen in Zusammenschau mit den zugrunde liegenden Antragsunterlagen entnehmen, mit welchen individuellen Adressaten ein Rechtsverhältnis in welcher konkreten Höhe begründet wurde. Dies gilt jedenfalls für die Klägerin.

Zwar werden in den Bewilligungsbescheiden keine Antragsteller und Empfänger von Ausgleichszahlungen namentlich benannt. Gleiches gilt für die Antragsschreiben des Stärkeunternehmens. Die auf die einzelnen Antragsteller entfallenen Teilbeträge sind aber über die in den Bewilligungsbescheiden und Antragsunterlagen genannten Abrechnungsläufe hinreichend bestimmbar.

In den Bewilligungsbescheiden wird aufgeführt, für welche Kartoffellieferungen an welche Betriebsstätte für welche Abrechnungsläufe welcher Gesamtausgleichszahlungsbetrag gewährt wurde. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ist in den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheiden des o.a. Ministeriums festgehalten worden, dass die betreffende Nettokartoffelmenge und ihre Bezahlung €durch die EG-rechtliche vorgeschriebenen Unterlagen (Abnahmescheine, Wiegeunterlagen, Bankbelege, Computerunterlagen u.a.) nachgewiesen worden€ sind. Nach Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 97/95 müssen in Abnahmescheinen u.a. die Nummer der Anbauvertrages sowie Name und Anschrift des Erzeugers erfasst werden. Der erforderliche Nachweis, dass für die Kartoffelmenge, für die die Ausgleichszahlung beantragt wurde, mindestens der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgelegte Preis gezahlt wurde (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 97/95) wird nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung durch Vorlage des Zahlungsverzeichnisses nach Art. 10 der Verordnung geführt, das u.a. ebenfalls Name und Anschrift des Erzeugers, Nummer des Anbauvertrages sowie Datum und Nummer des Abnahmescheins beinhaltet. Wie aus Art. 11 Abs. 1 der Verordnung ersichtlich, handelt es sich um Voraussetzungen für die beantragten Ausgleichszahlungen. Die aus diesen Antragsunterlagen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ermittelten Daten, insbesondere Gutschriften-Nr, Abrechnungslauf, Abnahmeschein-Nr. Lieferdatum und Liefermenge, werden für den unter der Nr. 908 registrierten Anbauvertrag der D. Stärke GmbH in dem Prüfbericht vom 9. August 2001 (Bl. 227 Beiakte B) im Einzelnen wiedergegeben (Tabelle 2 der Anlage 2 des Prüfberichts). Der Senat ist von der Richtigkeit der Daten überzeugt, zumal sie mit den Zahlungsbestätigungen der Klägerin vom 7. März 1996 (Bl. 254 bis 260a der Beiakte B) übereinstimmen. Hiernach ergibt bereits eine Zusammenschau der Bewilligungsbescheide und der mit den betreffenden Anträgen vorgelegten Unterlagen, welche Ausgleichszahlungsbeträge für welche Kartoffellieferungen an das Werk C. zur Anbauvertrags-/Lieferantennummer 908 bewilligt wurden. Das Stärkeunternehmen erteilte für die einzelnen Abrechnungsläufe gesondert ihren Vertragspartnern, mit denen es Anbau- und Lieferverträge geschlossen hatte, Gutschriften. Darin sind u.a. angegeben der jeweilige Abrechnungslauf, die Vertrags-/Lieferanten-Nr. sowie für jede Lieferung gesondert die Abnahmeschein-Nr. und das Abnahmedatum, der jeweils zu zahlende Preis und die Ausgleichszahlung. Mit den einzelnen bezeichneten Anträgen, die den im Einzelnen genannten Bewilligungsbescheiden zugrunde liegen, wurden ausweislich der im Prüfbericht wiedergegebenen Gutschriften für Kartoffellieferungen an das Werk C. zur Anbauvertrags-/Lieferantennummer 908 im Wirtschaftsjahr 1995/96 Ausgleichszahlungen in Höhe von 16.894,54 DM beantragt. Da mit den für dieses Wirtschaftsjahr ergangenen Bewilligungsbescheide die zugrunde liegenden Anträge nicht teilweise abgelehnt wurden, mithin zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht, folgt hieraus, dass für die Kartoffellieferungen auf die Anbauvertrags-/Lieferantennummer 908 Ausgleichszahlungen in Höhe von 16.894,54 DM beantragt und mit den betreffenden Bewilligungsbescheiden dem in dem jeweiligen Anbauvertrag genannten Erzeuger - hier der Klägerin - Ausgleichszahlungen in entsprechender Höhe bewilligt wurden.

Entsprechendes gilt für das Wirtschaftsjahr 1997/98. Für dieses Wirtschaftsjahr liegen neben dem Anbau- und Liefervertrag mit der A. GmbH die Abnahmescheine und Gutschriften des Stärkeunternehmens für die auf den vorgenannten Anbauvertrag gelieferten Kartoffeln vor. Ferner wurden mit den Anträgen auf Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln nach Art. 11 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 97/95 die bestätigten Zahlungsverzeichnisse nach Art. 10 der Verordnung vorgelegt, die u.a. den Namen des Erzeugers, die Nummer des Anbauvertrags sowie Datum und Nummer der Abnahmescheine enthalten. In diesen Unterlagen wird stets die Klägerin als Erzeugerin der angelieferten Kartoffeln angeführt (vgl. Bl. 29 bis 34 und Bl. 60 bis 191 Beiakte A). Mit den einzelnen bezeichneten Anträgen, die den im Einzelnen genannten Bewilligungsbescheiden zugrunde liegen, wurden ausweislich der beigegebenen Gutschriften für Kartoffellieferungen an das Werk C. zur Anbauvertrags-/Lieferantennummer 908 im Wirtschaftsjahr 1997/98 Ausgleichszahlungen in Höhe von 45.823,46 DM beantragt. Insgesamt wurden mit den genannten Anträgen für Kartoffellieferungen an das Werk C. im vorgenannten Wirtschaftsjahr für die Abrechnungsläufe 3 bis 25 Ausgleichszahlungen in Höhe von 9.302.806,09 DM beantragt. Die Bezirksregierung Weser-Ems gewährte für das Wirtschaftsjahr 1997/98 mit den angeführten Bewilligungsbescheiden für Kartoffellieferungen an das Werk in C. der vorgenannten Abrechnungsläufe insgesamt Ausgleichszahlungen in Höhe von 9.225.024,26 DM. Da die Anträge auf Ausgleichszahlungen der H.-J. Moormann GmbH für die Abrechnungsläufe 9 bis 16 in Höhe von 35.172,85 DM (Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 1998), für die Abrechnungsläufe 17 bis 19 in Höhe von 11.131,79 DM (Bewilligungsbescheid vom 2. März 1998) und für die Abrechnungsläufe 20 bis 25 in Höhe von 31.477,19 DM (Bewilligungsbescheid vom 7. April 1998) abgelehnt wurden, bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems im Übrigen die Ausgleichszahlungen antragsgemäß. Hinsichtlich der Daten und Beträge der Anträge und Bewilligungen im Einzelnen verweist der Senat auf die in der Gerichtsakte (Bl. 208) befindliche Aufstellung. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Anbauvertrags-/Lieferantennummer 908 Ausgleichszahlungen in Höhe von 45.823,46 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit den betreffenden Bewilligungsbescheiden dem in dem jeweiligen Anbauvertrag genannten Erzeuger - hier der Klägerin - Ausgleichszahlungen in entsprechender Höhe bewilligt wurden.

Der Senat ist davon überzeugt, dass sowohl das o.a. Ministerium des Landes Brandenburg als auch die Bezirksregierung Weser-Ems für die genannten Kartoffellieferungen an die D. Stärke GmbH im Wirtschaftsjahr 1995/96 und an die A. GmbH im Wirtschaftsjahr 1997/98 zur Anbauvertrags-/Lieferantennummer 908 der Klägerin und nicht den tatsächlichen Erzeugern der Kartoffeln die Ausgleichszahlungen gewährte. Da die Nummern der Anbauverträge zu den betreffenden Kartoffellieferungen an das Stärkeunternehmen in den mit den jeweiligen Anträgen vorgelegten Gutschriften und Zahlungsverzeichnissen stets angegeben wurden, hat sich die u.a. auf diese Unterlagen gestützte Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 an die in den Anbauverträgen genannten Erzeuger, mithin im Falle der Anbauvertragsnummer 908 an die Klägerin gerichtet. Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass entgegen der von den Beteiligten beschriebenen Verfahrenspraxis und den maßgeblichen Beihilfebestimmungen die Anbauverträge und die Zahlungsverzeichnisse für das betreffende Wirtschaftsjahr der Bewilligungsbehörde nicht vorgelegt wurden. So finden sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen (Beiakte D) die Durchschriften der Gutschriften für das Jahr 1997/98 sowie hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1995/96 die Antragsdaten im Prüfbericht (Bl. 227 ff. Beiakte B - Tabelle 2 der Anlage 2), die nur von der Vorlage des Zahlungsverzeichnisses und/oder der Gutschriften nebst Abnahmescheinen beim Antragsverfahren herrühren können. Hiernach ist der von der Bewilligung einer Ausgleichszahlung begünstigte Erzeuger ohne Weiteres anhand der zugrunde liegenden Anbauverträge bestimmbar. Daneben ergibt sich die Bestimmbarkeit des von der Regelung begünstigten Adressaten auch anhand des zusammenfassenden Verzeichnisses der Anbauverträge nach Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 97/95, das von den Stärkeunternehmen der zuständigen Behörde vor Beginn der Kampagnen zu übermitteln war und zu jedem Vertrag Angaben über dessen Identifikationsnummer sowie den Namen des Erzeugers enthielt. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die für die auf den Anbauvertrag Nr. 908 gelieferten Kartoffeln bewilligten Ausgleichszahlungen allein zugunsten der Klägerin in den genannten Bewilligungsbescheiden zuerkannt wurden. Aus den vorstehenden Gründen kann die Klägerin deshalb auch damit nicht durchdringen, die Ausgleichszahlungen seien €pauschal der Stärke-fabrik€ bewilligt worden, die sodann selbst die Verteilung auf ihre Vertragspartner vorgenommen habe.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, in den zugrunde liegenden Anbauverträgen sei nicht sie, sondern seien die Landwirte Vertragspartner der Stärkeunternehmen gewesen, weil sie - ungeachtet der Formulierung im Vertrag - nicht im eigenen Namen, sondern offen als Vertreterin der Landwirte aufgetreten sei. Es habe kein Zweifel bestanden, dass sie als Vermittlerin und Vertreterin bei Abschluss und Durchführung der Anbauverträge tätig geworden sei und auf die formale Handhabung komme es nicht an, weil ein Anbauvertragsverhältnis aus €mehreren zusammenfassenden Dokumenten€ bestehen könne, die sodann einheitlich den Anbauvertrag bildeten.

Für die Bestimmung des in den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheiden Begünstigten sind die in den Antragsunterlagen gemachten Angaben über den Erzeuger maßgeblich. Eine Ausgleichszahlung kann nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 nur für die Kartoffelmenge gewährt werden, die durch einen zwischen Kartoffelerzeuger und der Stärkefabrik geschlossenen Vertrag gebunden ist. Im Hinblick auf die Beihilfegewährung kommt es aber nicht allein darauf an, dass zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Erzeuger eine wirksame vertragliche Vereinbarung über den Anbau und die Lieferung von Kartoffeln geschlossen wurde und insoweit die bürgerlich-rechtlichen Regelungen über die Stellvertretung zur Anwendung kommen können. Der für die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger erforderliche Anbauvertrag zwischen einem Erzeuger und einer Vereinigung dieser Personen einerseits und dem Stärkeunternehmen andererseits (Art. 1 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 97/95) liegt nur vor, wenn die weiteren Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass u.a. der Name und die Anschrift des (tatsächlichen) Erzeugers oder der (tatsächlichen) Erzeugervereinigung sowie die Größe der Anbaufläche des Erzeugers oder der Erzeugervereinigung angegeben werden. Es genügt deshalb nicht, wenn in dem mit dem Stärkeunternehmen geschlossenen Anbauvertrag lediglich der Vertreter eines oder mehrerer Erzeuger als €Erzeuger€ aufgeführt wird. Daneben ist weitere materielle Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichszahlung der Nachweis, dass für die Kartoffelmenge, für welche die Ausgleichszahlung beantragt wurde, der vorgesehene Mindestpreis gezahlt wurde (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 97/95), wobei als Nachweis die Vorlage des Zahlungsverzeichnisses nach Art. 10 der Verordnung gilt. In diesem Zahlungsverzeichnis sind u.a. Name und Anschrift des Erzeugers, Nummer des Anbauvertrags, Datum und Nummer der Abnahmescheine sowie dem Erzeuger gezahlte Beträge. Da diese Angaben und Unterlagen für eine effektive Prüfung und ggf. späteren Kontrolle der Voraussetzungen für die Beihilfegewährung sowohl für die Kartoffelerzeuger als auch für die Stärkeunternehmen von wesentlicher Bedeutung sind, verbietet es sich, in diesen Unterlagen statt der tatsächlichen Erzeuger lediglich deren Vertreter anzugeben.

Aus diesen Gründen geht ferner der Einwand der Klägerin fehl, dem Stärkeunternehmen und der betreffenden Bewilligungsbehörde seien aufgrund der Annahmescheine die tatsächlichen Erzeuger bekannt gewesen und sie habe deshalb erkennbar nur als Vermittlerin und Zahlstelle für die tatsächlichen Erzeuger fungiert. Unabhängig davon trifft die Annahme der Klägerin nicht zu, auf den Annahmescheinen seien die tatsächlichen Erzeuger der angelieferten Kartoffeln aufgeführt. Auf den einzelnen Annahmescheinen hat das Stärkeunternehmen mit Blick auf den (vermeintlichen) Erzeuger der angelieferten Kartoffeln allein die Klägerin unter Angabe der Nummer des Anbauvertrags angegeben. Soweit auf einzelnen Annahmescheinen handschriftlich Namen von Vertragspartnern der Klägerin zu finden sind, stammen sie erkennbar von der Klägerin selbst zum Zwecke ihrer Abrechnung gegenüber ihren Vertragspartnern (vgl. Abnahmescheine und Abrechnungen Bl. 20 - 34 und 60 - 191 Beiakte B).

cc. Die Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1997/98 sind hinsichtlich der Bewilligung von Ausgleichszahlungen für die beanstandeten Kartoffellieferungen zur Anbauvertrags-/Lieferantennummer 908 an das jeweilige Stärkeunternehmen rechtswidrig.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen lagen nicht vor. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden die Ausgleichszahlungen nur für die Kartoffelmenge gewährt, die durch einen Vertrag gebunden war, welcher zwischen Kartoffelerzeuger und kartoffelstärkeerzeugendem Unternehmen im Rahmen des Letzterem zugeteilten Unterkontingents gemäß Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1868/94 geschlossen wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 hat die Kartoffelstärkeerzeugung kontingentiert: Durch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ist jedem Erzeugermitgliedstaat ein Kontingent für die Kartoffelstärkeerzeugung zugeteilt worden, das der Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung in Unterkontingente für die Stärkeunternehmen mit Sitz in seinem Gebiet aufzuteilen hat. Nach Art. 4 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 97/95 ist es dem Stärkeunternehmen untersagt gewesen, Kartoffellieferungen anzunehmen, die nicht durch einen Anbauvertrag gebunden sind. Dieses Verbot bezweckt zum einen - wie aus der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung hervorgeht - das Kontingent zu schützen, indem es die Kontrolle der von den Stärkeunternehmen gekauften Kartoffelmenge durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.). Darüber hinaus soll nach der vierten und neunten Begründungserwägung sichergestellt werden, dass für alle zur Stärkeerzeugung bestimmten Kartoffeln der Mindestpreis gezahlt wird. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der vorgenannten Verordnung muss im Fall der Ausgleichszahlung gemäß Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 nachgewiesen werden, dass für die Menge, für die diese Ausgleichszahlung beantragt wird, ein bestimmter Mindestpreis gezahlt wurde. Bereits die Tatsache, dass ein Stärkeunternehmen Kartoffeln von einem Unternehmen erhält, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von den Kartoffelerzeugern bezieht, ist geeignet, diesen Zweck und damit das Ziel zu gefährden, diese Erzeuger zu schützen. Auch wenn das Stärkeunternehmen nachweist, dass es an ein solches Unternehmen den Mindestpreis gezahlt hat, ist durch nichts gewährleistet, dass dieser Betrag vollständig an die (tatsächlichen) Erzeuger weitergeleitet worden ist. Das Erfordernis eines unmittelbar mit den Erzeugern geschlossenen Anbauvertrags ist das einzige Mittel, um zu verhindern, dass ein Teil des Kaufpreises, der von dem Stärkeunternehmen tatsächlich gezahlt worden ist, von Zwischenhändlern vereinnahmt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

Danach stand der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

In den der Bewilligung zugrunde liegenden Anbauverträgen für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1997/98 wird die Klägerin als €Erzeuger€ bezeichnet. Sie war aber im Hinblick auf die beanstandeten Kartoffellieferungen - auch nach ihrem eigenen Vorbringen - keine Erzeugerin, weil sie selbst keine Kartoffeln anbaute. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2012 vortragen lässt, unstreitig sei, dass sie €durchaus auch als unmittelbare Erzeugerin auf ihren persönlichen Anbauvertrag Kartoffeln an die Stärkefabrik geliefert habe€, folgt der Senat dem nicht. Diese Erklärung bezieht sich auf den Umstand, dass die Beklagte im Wirtschaftsjahr 1997/98 die für auf den Anbauvertrag der Klägerin gelieferte Kartoffeln gewährten Ausgleichszahlungen nur teilweise zurückgefordert hat. Dies beruht darauf, dass die Klägerin für dieses Wirtschaftsjahr Unteranbauverträge neben anderen Landwirten und Händlern auch mit der I. GbR mit Sitz in J. abschloss (s. Bl. 47 f. Beiakte A). Diese Gesellschaft, die mit der Klägerin nicht personenidentisch ist, hat im vorgenannten Wirtschaftsjahr rd. 127 t Kartoffeln an die A. GmbH geliefert. Die Bezirksregierung Weser-Ems forderte für diese Kartoffellieferung gewährte Ausgleichszahlungen nicht zurück (vgl. Aufstellungen Bl. 18 f. Beiakte A und Bl. 209 der Gerichtsakte). Die Kartoffellieferungen im Übrigen stammten von den anderen Untervertragsinhabern, nicht aber von der Klägerin selbst.

Sie war auch keine Erzeugervereinigung. Art. 1 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 97/95 definiert eine Erzeugervereinigung als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen liefert. Für eine Erzeugervereinigung ist kennzeichnend, dass sie Mitglieder hat; nur dann kann auch sinnvoll von einer €Vereinigung€ gesprochen werden. Eine Erzeugervereinigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen wie dies etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Verordnung ergeben sich weitere Anforderungen, die an eine Vereinigung im Sinne des Art. 1 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 97/95 zu stellen sind. So ist es Stärkeunternehmen untersagt, Kartoffellieferungen anzunehmen, die nicht durch einen Anbauvertrag gebunden sind, um die Wirksamkeit der Kontingentierungsregelung nicht zu gefährden (Art. 4 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 97/95 und 4. Erwägungsgrund der Verordnung). Dabei verlangt die Gebundenheit der Kartoffellieferung den Abschluss eines Anbauvertrages im Sinne des Art. 1 Buchst. e der Verordnung, so dass Kartoffellieferungen anderer Erzeuger auf den Anbauvertrag unzulässig sind, sofern der Erzeuger nicht Mitglied der Vereinigung ist, die mit dem Stärkeunternehmen den betreffenden Anbauvertrag abgeschlossen hatte. Dies spricht dafür, dass eine mitgliedschaftliche Vereinigung von Erzeugern im Sinne des Art. 1 Buchst. d der Verordnung nur dann vorliegt, wenn sie allein die Kartoffeln ihrer Mitglieder im Rahmen des mit dem Stärkeunternehmen geschlossen Anbauvertrags liefert, welche die Mitglieder selbst erzeugten. Jedenfalls kann eine Erzeugervereinigung in diesem Sinne dann nicht angenommen werden, wenn die Vereinigung die an das Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln zu einem nicht unerheblichen Teil unmittelbar oder mittelbar von Nichtmitgliedern der Vereinigung bezieht und damit als letztlich Händlerin auftritt (Senatsurteil vom 17. April 2012 - 10 LB 162/08 -, juris).

Nach Maßgabe dessen ist die Klägerin keine Erzeugervereinigung im Sinne des Art. 1 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 97/95. Die Klägerin ist keine mitgliedschaftlich organisierte Vereinigung von Erzeugern von Stärkekartoffeln. Sie ist eine Gesellschaft, deren Gesellschafter nicht die Erzeuger der Kartoffeln sind, die auf die o.a. Anbau- und Lieferverträge an das jeweilige Stärkeunternehmen geliefert wurden. Vielmehr bezog die Klägerin - jedenfalls soweit Ausgleichszahlungen zurückgefordert wurden - auf Grundlage von Unterverträgen und damit als Güteragentur (Händlerin oder Vermittlerin) Kartoffeln von anderen Landwirten, die gerade nicht ihrer Gesellschaft angehörten.

dd. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 VwVfG berufen.

Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Die Einschränkung des Vertrauensschutzes nach dieser Vorschrift stellt dabei allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben ab. Auf ein Verschulden des Begünstigten kommt es nicht an. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Antragsangaben erwirkt hat, d.h. durch ein darauf gerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln erreicht hat und die Angaben in diesem Sinne entscheidungserheblich gewesen sind. Dabei muss sich die Kausalität auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts beziehen, nicht auf den Erlass als solchen (BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.95 -, BVerwGE 74, 357; Urteil vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 -, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1; Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 -, BVerwGE 105, 354; OVG Thüringen, Urteil vom 27. April 2004 - 2 KO 433/03 -, ThürVBl. 2005, 21).

Die Klägerin erwirkte die Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1997/98, soweit diese sie betreffen, durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren.

Mit den zugrunde liegenden Anträgen wurden Ausgleichszahlungen €für die Kartoffelerzeuger€ beantragt. Die Klägerin war jedoch für sämtliche Kartoffellieferungen zur Vertrags-Nummer 908 keine Erzeugerin, auch nicht im Sinne einer Erzeugervereinigung. Durch Nennung der Anbauvertrags-/Lieferanten-Nr. 908 in den beigefügten Gutschriften und Zahlungsverzeichnissen wurde gegenüber der Bewilligungsbehörde der unzutreffende Eindruck erweckt, die betreffenden Kartoffellieferungen seien durch einen Anbauvertrag mit einem Erzeuger im Sinne des Art. 1 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 97/95 gedeckt. Denn ein Anbauvertrag ist nach Art. 1 Buchst. e dieser Verordnung zwingend mit einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung zu schließen. In dem zugrunde liegenden Anbauvertrag gab die Klägerin weiter vor, dass sie als Erzeuger die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Kartoffeln auf einer Fläche zur Größe von 30 ha Kartoffeln anbaue. Da es sich bei der Erzeugereigenschaft und dem Abschluss eines Anbauvertrages im Sinne des Art. 1 Buchst. e der Verordnung um zwingende Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausgleichszahlung handelt, sind diese unrichtigen Angaben für die von der Klägerin gewollten, aber rechtswidrigen Bewilligungen von Ausgleichszahlungen ursächlich, jedenfalls mitursächlich gewesen.

Zwar wurden die Anträge in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht von der Klägerin selbst, sondern von der D. Stärke GmbH und der A. GmbH jeweils als deren Vertreterin bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde eingereicht. Die unrichtigen Antragsangaben sind der Klägerin aber zuzurechnen, weil das betreffende Stärkeunternehmen sie - wie bereits ausgeführt - bei der Antragstellung wirksam vertrat.

Bei unrichtigen Angaben des Begünstigten, auf denen - wie hier - die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beruht, besteht auch dann kein Recht des Begünstigten auf Vertrauensschutz, wenn die Behörde - wie die Klägerin meint - für diese Rechtswidrigkeit wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357). Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass die damalige Art und Weise der Antragstellung im Vorfeld mit der zuständigen Behörde abgestimmt worden sei. Dieser Einwand könnte allenfalls dann durchgreifen, hätte die Klägerin - vertreten durch ihre Bevollmächtigte - stets korrekte Angaben in den zugrunde liegenden Anträgen gemacht. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Obwohl die Klägerin positive Kenntnis davon hatte, dass sie selbst keine Erzeugerin von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln war, schloss sie mit dem jeweiligen Stärkeunternehmen einen Anbau- und Liefervertrag ab, in dem sie als €Erzeuger€ bezeichnet wurde und ferner angab, Flächen in bestimmter Größe mit Kartoffeln anzubauen. In den nachfolgenden Antragsverfahren wurden diese unzutreffenden Angaben durch Vorlage des Anbau- und Liefervertrages gemacht. Ferner wurde durch die vorgelegten Gutschriften mit Angabe der Vertrags-Nr. und der Abnahmeschein-Nr. zu den einzelnen Abrechnungsläufen weiter der Eindruck vermittelt, dass die der Ausgleichszahlung zugrunde liegenden Kartoffellieferungen von der Klägerin stammten.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht.

Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94, die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und die Verordnung (EG) Nr. 97/95 enthalten keine Regelungen zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 - bewirkt jede Unregelmäßigkeit - eine solche liegt hier nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vor - in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags. Die Anwendung dieser Maßnahme beschränkt sich gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich - falls dies vorgesehen ist - der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können. Eine von § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG abweichende Vertrauensschutzregelung sieht die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 nicht vor.

Art. 14 der für die Wirtschaftsjahre vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 findet hier keine Anwendung. Er enthält Durchführungsbestimmungen zu dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 S. 1) eingeführten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Bei-hilferegelungen. Dieses ist für die in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmten Beihilferegelungen in den Sektoren der pflanzlichen und tierischen Produktion eingeführt worden. Hiervon nicht umfasst ist die Beihilferegelung zugunsten der Erzeuger von Stärkekartoffeln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Regelungen über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem auf Grundlage des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung für die Beihilferegelung zugunsten der Stärkekartoffelerzeuger zur Anwendung kommen. Entsprechendes gilt für Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, die der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nachfolgte.

Zwar gilt inzwischen nach Art. 17 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270 S. 1) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem auch für die nunmehr in Art. 93 und 94 dieser Verordnung geregelte Beihilfe für Betriebsinhaber, die Kartoffeln zur Herstellung von Stärke erzeugen. Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält Regelungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Jedoch gilt die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nur für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 81 Abs. 2 der Verordnung).

Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann auch nicht über Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Anwendung finden, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten (sog. Günstigkeitsprinzip). Denn der (alleinige) Entzug eines rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags nebst Zinsen - wie hier - stellt bereits keine Sanktion dar (Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95).

ee. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wurde eingehalten. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, sachgerecht unter Berücksichtigung etwaiger Vertrauensgesichtspunkte des Begünstigten über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356). Dies setzt regelmäßig eine durchgeführte Anhörung des Betroffenen voraus (BVerwG, Urteile vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485 und vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174). Für den Beginn des Laufs der Frist ist nicht maßgeblich, ob der Betroffene im Rahmen der Anhörung (weitere) Angaben, etwa zum Vertrauensschutz, macht. Die Jahresfrist begann demnach jedenfalls nicht vor dem Zugang des Anhörungsschreibens vom 22. August 2000 zu laufen. Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide ergingen bereits unter dem 4. September 2000 und 10. Mai 2001 und damit erkennbar vor Ablauf der Jahresfrist.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, der Ausgangsbehörde seien die tatsächlichen Erzeugerverhältnisse und die Vorgehensweise bekannt gewesen. Die im August 2000 erfolgte Anhörung der Klägerin sollte die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen abschließend - und damit vollständig - ermitteln. Hierzu zählen auch die für die Prüfung des § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG relevanten Umstände.

Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, ist die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG aus anderen Gründen gewahrt. Denn diese Frist begann jedenfalls nicht vor dem 17. Mai 2000 zu laufen. Umstände des Einzelfalls können dazu führen, dass auch in Fällen der fehlenden Kenntnis über den richtigen Adressaten des Rücknahmebescheids die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1997 - BVerwG 4 B 41.97 -, Buchholz § 48 VwVfG Nr. 85; Senatsurteil vom 17. April 2012 - 10 LB 162/08 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Bezirksregierung Weser-Ems ist zunächst davon ausgegangen, dass allein das betreffende Stärkeunternehmen als Adressat der Bewilligungsbescheide zugleich auch richtiger Adressat des Verwaltungsakts über die Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide sei. Erst im Nachgang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. Mai 2000 - 6 A 229/98 - hat sie eine Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Ausgleichszahlungen gegenüber den Kartoffelerzeugern geprüft. Die Frage, wer richtiger Adressat der Rücknahme der Bewilligungsbescheide über Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ist, war zum damaligen Zeitpunkt umstritten und deshalb ungeklärt. So hat der Senat noch mit Urteil vom 12. Dezember 2002 - 10 LB 167/01 - angenommen, dass in Fällen der vorliegenden Art richtiger Adressat des Verwaltungsakts über die Rücknahme der Bewilligungsbescheide über Ausgleichszahlungen das Stärkeunternehmen als Adressat der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide sei. Erst nach Ergehen des Teilurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004, a.a.O., ist als geklärt anzusehen, dass in Fällen der vorliegenden Art der betreffende Kartoffelerzeuger Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide ist und er deshalb richtiger Adressat für die Rücknahme dieser Bescheide ist. Bei der Rücknahme der Bewilligungsbescheide gegenüber den betreffenden (vermeintlichen) Kartoffelerzeugern waren etwaige Vertrauensgesichtspunkte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 VwVfG dieser Adressaten noch zu ermitteln. Hiernach begann die Jahresfrist nicht vor dem Zugang der Anhörung der Betroffenen, im Falle des Ausbleibens einer Anhörung nicht vor Erlangung der Kenntnis über den richtigen Adressaten des Rücknahmeentscheides. Nach Maßgabe dessen begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG unter den gegebenen Umständen nicht vor dem 17. Mai 2000 zu laufen, so dass diese Frist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der hier streitgegenständlichen Rücknahmebescheide gewahrt ist.

ff. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide, soweit diese die Klägerin betreffen, ist auch nicht wegen Verjährung rechtswidrig.

Die Verfolgung einer Unregelmäßigkeit durch den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils im Sinne des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 teilt sich im deutschen Recht, wenn der Vorteil auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides gewährt worden ist, auf in die Rücknahme dieses Bescheides und die Rückforderung der nunmehr rechtsgrundlos gezahlten Beträge. Für den Teilakt der Rücknahme sieht das deutsche Recht eine längere Verjährungsfrist als in Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung vor, so dass nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung nationales Recht zur Anwendung kommt. Die Befugnis der Behörde zur Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist nach überwiegender Auffassung unverjährbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 -, Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2000 - 1 S 1245/99 -, NVwZ-RR 2000, 589 und Beschluss vom 4. März 1996 - 10 S 2687/95 -, NVwZ-RR 1996, 214; Hess. VGH, Urteil vom 24. September 1986 - 5 UE 704/85 -, NVwZ 1987, 993; Ramsauer, a.a.O., § 53 Rdnr. 15; Sachs, a.a.O. § 53 Rdnr. 12; Ziekow, a.a.O., § 53 Rdnr. 4; Schäfer, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 53 Rdnr. 6; ). Auch wenn das deutsche Recht Unverjährbarkeit der Rücknahmebefugnis annimmt, enthält es eine - verneinende - Verjährungsregelung, deren Frist länger ist als die vierjährige Mindestfrist des Gemeinschaftsrechts nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O.). Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der Anwendbarkeit der in Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 bestimmten Verjährungsfrist ausgehen wollte, wäre die Frist - wie noch aufzuzeigen sein wird - gewahrt.

gg. Da es im Fall der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids - wie ausgeführt - maßgebend darauf ankommt, mit wem der Bewilligungsbescheid ein Rechtsverhältnis begründet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.), ist die Klägerin auch die richtige Adressatin der Rücknahme der Bewilligungsbescheide, soweit diese sie betreffen. Wie aufgezeigt handelten die Stärkeunternehmen als wirksam bevollmächtigte Vertreter der Klägerin.

c. Die Klägerin wird, soweit die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1996/97 rechtswidrig ist, hierdurch in ihren Rechten verletzt. Die Verletzung ihrer Rechte folgt nicht unmittelbar durch die rechtswidrige Aufhebung der Bescheide über die Gewährung von Ausgleichszahlungen; insoweit macht die Klägerin selbst geltend, dass sie nicht Regelungsadressatin und damit Begünstigte der Bewilligungsbescheide sei. Gleichwohl beinhaltet der angefochtene Verwaltungsakt die Klägerin belastende Regelungen. Denn die angefochtene Rücknahmeentscheidung ist zugleich rechtliche Grundlage für die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Rückforderung von Ausgleichszahlungen und für die Festsetzung von Kosten für das Verwaltungsverfahren.

2. Die Klage ist auch in Ansehung der Rückforderung der Ausgleichszahlungen teilweise begründet. Dabei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung ebenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 22. September 2006 abzustellen.

a. Die Rückforderung der für das Wirtschaftsjahr 1996/97 gewährten Ausgleichszahlungen in Höhe von 32.104,24 DM ist rechtswidrig und verletzt dadurch die Rechte der Klägerin. (1) Diese Rückforderung kann zunächst nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 MOG in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG gestützt werden, weil die zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide über die Gewährung von Ausgleichszahlungen - gegenüber der Klägerin - nicht wirksam aufgehoben worden sind.

(2) Sie kann gegenüber der Klägerin auch nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 2 MOG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können durch Rechtsverordnungen nach den §§ 6 und 8 MOG auch Dritte zur Erstattung von zu Unrecht gewährten Vergünstigungen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG dies erfordern. Diese Bestimmung ermächtigt lediglich den Verordnungsgeber dazu, unter näher bestimmten Voraussetzungen eine Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung Dritter zu schaffen, enthält diese Ermächtigungsgrundlage aber nicht schon selbst (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.; Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 3 C 53.04 -, BVerwGE 125, 34).

(3) Insoweit kann der angefochtene Rückforderungsbescheid auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden. Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht abweichend geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - BVerwG 6 C 9.10 -, NVwZ 2012, 168; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351; Beschluss vom 16. November 2007 - BVerwG 9 B 36.07 -, Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 m.w.N.). Dieser Anspruch setzt eine Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses voraus, für die ein Rechtsgrund nicht (mehr) besteht.

Der Senat kann offen lassen, ob diese Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gegen die Klägerin gegeben sind, denn jedenfalls fehlt der Beklagten die Befugnis, einen etwaigen, hierauf gestützten Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt festzusetzen. Eine solche Befugnis ergibt sich hier - wie bereits dargelegt - nicht aus §§ 10 Abs. 3 MOG, 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften scheidet hier aus. Die Befugnis, einen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt festzusetzen, kann hier nicht mit der Begründung hergeleitet werden, die zurückverlangte Leistung sei zuvor auf Grundlage eines Verwaltungsakts erbracht worden (sog. Kehrseitentheorie). Dies setzte - wie bereits §§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG, 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zeigen - voraus, dass der Verwaltungsakt, auf dessen Grundlage die zurückverlangte Leistung erbracht wurde, mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder aus anderen Gründen unwirksam geworden ist. Ein solcher Fall liegt hier aber in Bezug auf die Klägerin nicht vor.

b. Hingegen ist die Klage gegen die Rückforderung der bewilligten Ausgleichszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1997/98 in Höhe von 58.237,99 DM unbegründet; insoweit sind die angefochtenen Rückforderungsbescheide rechtmäßig.

(1) Die Rückforderung findet ihre rechtliche Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 MOG in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

Gegen die rechnerische Ermittlung des Rückforderungsbetrags für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1997/98 bestehen keine Bedenken.

(2) Die Klägerin kann sich nicht gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB auf einen Wegfall der Bereicherung wegen Weiterleitung der Ausgleichszahlungen an die tatsächlichen Kartoffelerzeuger berufen. Denn dies ist nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen, soweit der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben. Abweichend von den Anforderungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, wo die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsakts gefordert wird, genügt nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG allein die Kenntnis der Umstände, welche die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts bewirkt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 -, BVerwGE 105, 354 und Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49a Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin hatte Kenntnis von den Umständen, nach denen sie nicht Erzeugerin im Sinne des Art. 1 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 97/95 der an das Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln war. Sie war lediglich als Güteragentur tätig und bezog die auf ihre Anbau- und Lieferverträge mit dem Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln von Kartoffelerzeugern. Hierzu schloss sie bereits vor Abschluss des vorgenannten Anbau- und Liefervertrags ihrerseits Unterverträge über den Anbau und die Lieferung von Kartoffeln mit Kartoffelerzeugern.

(3) Der Rückforderungsanspruch war bei Erlass der angefochtenen Bescheide vom 4. September 2000 und 10. Mai 2001 nicht verjährt. Bei diesem Rückforderungsanspruch handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. § 49a Abs. 2 VwVfG), welcher der Verjährung unterliegt.

Das Rechtsinstitut der Verjährung findet im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung. Die Verjährungsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 findet mangels abweichender sektoraler Regelungen im Gemeinschaftsrecht Anwendung. Insbesondere ist die in dieser Vorschrift geregelte Verjährungsfrist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen (Art. 4 der Verordnung) wie in Fällen der Rückforderung von Beihilfen anwendbar, die der Antragsteller infolge von Unregelmäßigkeiten (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung) zu Unrecht erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-201/10 u. a. [Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading] -; juris). Der Anwendung dieser Bestimmung steht nationales Recht nicht entgegen. Insoweit eröffnet Art. 3 Abs. 3 der Verordnung den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit, längere Fristen als die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung geregelten vorzusehen. Unabhängig davon, dass auch eine solche längere Verjährungsfrist gewahrt wäre, kommt nach derzeitiger Rechtslage eine längere nationale Verjährungsfrist nicht zur Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2012 und 17. April 2012, a.a.O.).

Nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 der Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Hier hat die Klägerin eine andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit begangen. Im Sinne dieser Vorschrift ist eine Unregelmäßigkeit andauernd oder wiederholt, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit von ähnlichen Geschäften zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei ist unerheblich, dass die Unregelmäßigkeit sich auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und dass die Geschäfte, bei denen die Unregelmäßigkeit festgestellt wird, immer andere Partien betreffen (EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - C-279/05 [Vonk Dairy Products] -, Slg. 2007, I-239). Die Klägerin hat (durch ihre Vertreter) in sämtlichen Anträgen auf Gewährung von Ausgleichszahlungen unrichtige Angaben über ihre (vermeintliche) Eigenschaft als Erzeugerin von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln gemacht und dabei gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, nämlich Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 verstoßen. Da diese wiederholte Unregelmäßigkeit nicht vor der letzten Antragstellung am 17. März 1998 endete und die in Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren nicht zuvor zu laufen begonnen hat, ist diese Frist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide über die Rückforderung am 6. September 2000 und 14. Mai 2001 gewahrt.

3. Soweit mit den angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt, die sie durch die Widerspruchsbescheide der Beklagten gefunden haben, Zinsen auf die Rückforderungsbeträge dem Grunde nach festgesetzt werden, unterliegt dies in Bezug auf den Rückforderungsbetrag für das Wirtschaftsjahr 1997/98 keinen rechtlichen Bedenken. Entsprechendes gilt für die Zinsfestsetzung auf den Rückforderungsbetrag für das Wirtschaftsjahr 1995/96 für die Jahre ab 1996. Insoweit ist die Klage unbegründet und die Berufung der Klägerin deshalb zurückzuweisen. Soweit die Bezirksregierung Weser-Ems auf diesen Rückforderungsbetrag Zinsen dem Grunde nach für das Jahr 1995 festsetzte, erweist sich diese Regelung als rechtswidrig und verletzt sie die Rechte der Klägerin; insoweit sind die Klage und die Berufung begründet.

a. Zunächst hat die Bezirksregierung Weser-Ems verbindliche Regelungen über die Erhebung von Zinsen dem Grunde nach getroffen. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (sog. objektiver Erklärungswert - vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 -€ BVerwGE 115, 274). Dabei sind auch die Begleitumstände einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 13.04 -€ Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32). Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 -€ BVerwGE 135, 209). Bei belastenden Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Formenklarheit strenge Anforderungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts aufzustellen. Es muss unmissverständlich erkennbar werden, dass eine den Adressaten bindende Regelung getroffen werden soll, die in Bestandskraft erwachsen kann; auch insoweit gehen Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung (vgl. U. Stelkens, a.a.O., § 35 Rdnr. 73).

Gemessen hieran ist durch die angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide in der Gestalt, die sie durch die Widerspruchsbescheide der Beklagten gefunden haben (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), verbindlich eine Verzinsungspflicht auf die Rückforderungsbeträge dem Grunde nach durch feststellenden Verwaltungsakt geregelt worden. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt normativ geregelter Rechtsfolgen verbindlich festgestellt hat. Dass eine solche verbindliche Feststellung gewollt ist, kann sich unter anderem aus dem Wortlaut der behördlichen Äußerung, ihrem Zusammenhang und daraus ergeben, dass eine derartige Feststellung in einem Gesetz vorgesehen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2003 - BVerwG 6 C 17.02 -€ BVerwGE 118, 226).

Der Verbindlichkeit der getroffenen Feststellung zur Verzinsungspflicht steht nicht entgegen, dass sie nicht in den Bescheidausspruch, sondern im Anschluss an die Begründung des Bescheides aufgenommen worden ist. Hieraus kann nicht allgemein eine hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, die §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 37 Abs. 1 VwVfG verlangen, verneint werden. Rechtliche Bedenken aufgrund einer Aufspaltung in einen Zinsgrund- und einen späteren Zinshöhebescheid bestehen nicht (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 -€ juris). In diesem Zusammenhang kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausspruch über die Verzinsungspflicht dem Grunde nach überraschend erfolgt ist oder nur €beiläufig erscheint€. Vielmehr wird bereits in den Ausgangsbescheiden ausdrücklich bestimmt, dass der Zinsanspruch dem Grunde nach geltend gemacht wird. Ferner wird in den Widerspruchsbescheiden ebenso wie hinsichtlich der anderen Regelungen die Feststellung zur Verzinsungspflicht durch eine auffällige Überschrift (€Zahlungsbetrag und Zinsen€) hervorgehoben. Auch der Umstand, dass die Klägerin in diesem Passus nicht ausdrücklich als Verpflichtete genannt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, es habe lediglich ein unverbindlicher Hinweis auf die Rechtslage erfolgen sollen. Den Beteiligten ist aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG bekannt gewesen, dass die Klägerin dem Grunde nach verpflichtet war, Ansprüche auf Erstattungen besonderer Vergünstigungen zu verzinsen (vgl. auch Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - 10 LC 286/08 -, AUR 2011, 151).

b. Die Zinsfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG. Das europäische Gemeinschaftsrecht enthält insofern keine Bestimmung, und zwar weder das besondere Recht über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide nach der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 noch die sektorübergreifende Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen hier vor, weil es sich bei den geltend gemachten Rückforderungsbeträgen um Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen - § 6 Abs. 1 Buchst. g MOG - handelt. Europäisches Gemeinschaftsrecht enthält keine Bestimmung über die Erhebung von Zinsen im Falle der Rückerstattung von Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, und zwar weder das besondere Recht über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide nach der vorgenannten Verordnung noch die sektorenübergreifende Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95.

Die Festsetzung der Zinsen nur dem Grunde nach ist nicht zu unbestimmt. Die nötige Bestimmtheit ergibt sich hinsichtlich des Zinssatzes und des Zinszeitraums aus der Begründung, hinsichtlich der zu verzinsenden Hauptforderung aus dem verfügenden Teil des Bescheids über den zu erstattenden Betrag. Dass sich die Behörde vorerst mit der verbindlichen Feststellung der Zinspflicht dem Grunde nach begnügte, schadet nicht; es ist nicht ermessensfehlerhaft, die Berechnung des Zinsbetrags erst später vorzunehmen und einem gesonderten Zinsbescheid vorzubehalten. Die Klägerin hatte es in der Hand, durch Befriedigung der Hauptforderung das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 -€ juris, Rdnr. 30).

Die Zinsen durften nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG auch bereits ab Empfang der Leistungen festgesetzt werden. Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 steht dem nicht entgegen. Danach können im Fall einer - hier gegebenen - Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung neben dem Entzug des erlangten Vorteils, falls dies vorgesehen ist, Zinsen erhoben werden, die pauschal festgelegt werden können. Wie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zeigt, erfasst dies den Zeitraum seit Begehung der Unregelmäßigkeit, also von der Zuwendung an. Das Gemeinschaftsrecht geht demzufolge von einem rückwirkenden Entzug des erlangten Vorteils und - sofern eine solche vorgesehen ist - von einer rückwirkenden Verzinsungspflicht aus (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 44). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (Günstigkeitsprinzip) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001€ weil die letztgenannte Verordnung hier nicht anwendbar ist und unabhängig davon der Hauptforderung ein Sanktionscharakter nicht zukommt.

Die festgesetzten Zinsen verletzen die Klägerin der Höhe nach (3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem seit dem 1. Januar 1999 gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) nicht in ihren Rechten.

c. Die Pflicht zur Verzinsung der Rückforderungsbeträge für das Wirtschaftsjahr 1997/98 ist nicht verjährt; für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ist sie für das Jahr 1995 verjährt, für die Jahre ab 1996 aber nicht verjährt.

Zwar wären die Zinsansprüche erst vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide vom 4. September 2000 und 10. Mai 2001 an durchsetzbar geworden. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sie auch erst von diesem Zeitpunkt an verjähren konnten. Vielmehr sind auch sie rückwirkend, nämlich sukzessive mit dem jeweils verzinsten Zeitraum entstanden. Dann aber erfordert es der Vertrauensschutz des Betroffenen, auch einen rückwirkenden Beginn der Verjährung für möglich zu halten, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rdnr. 47).

aa. Nach nationalem Recht gilt für die Zinsen für die Jahre 1995 bis einschließlich 2000 eine vierjährige, für diejenigen ab dem Jahr 2001 eine dreijährige Verjährungsfrist. Gemäß §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren vom Schluss des Jahres an, in welchem der Zinsanspruch entstanden ist. Die genannten Vorschriften finden auf Zinsansprüche aus öffentlichem Recht entsprechende Anwendung. Das Schuldrechts-Modernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBI I S. 3138) hat die Verjährungsfrist für Zinsen auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 50) spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften über die Verjährung in der neuen Fassung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Hinsichtlich der Verjährungsfrist bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, dass, wenn die neue Frist kürzer ist als die bisherige, die kürzere neue Frist ab dem 1. Januar 2002 läuft, dass Verjährung jedoch spätestens mit dem Ablauf der bisherigen längeren Frist eintritt. Dies führt dazu, dass es hinsichtlich der Zinsen für Zeiträume bis einschließlich des Jahres 2000 bei der bisherigen vierjährigen Frist bleibt (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - 10 LC 286/08 -, AUR 2011€ 151). Danach ist der Zinsanspruch für das Jahr 1995 mit Ablauf des Jahres 1999 verjährt. Der angefochtene Bescheid vom 4. September 2000 (Ausgleichszahlungen 1995/96) hemmte den Lauf der Verjährungsfrist erst für die ab dem 1. Januar 1996 entstandenen Zinsansprüche (§ 53 Abs. 1 VwVfG). Der Zinsanspruch auf den Rückforderungsbetrag des Wirtschaftsjahres 1997/98 für die Jahre ab 1997 ist durch den Bescheid vom 10. Mai 2001 gewahrt; insoweit hemmte dieser Bescheid den Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist.

bb. Abweichende Verjährungsbestimmungen nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht kommen nicht zur Anwendung. Insbesondere ist Art. 3 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 hier nicht anwendbar. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Verjährungsfrist für die im Anspruch auf Erstattung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils bestehende Hauptforderung nicht für die Erstattung der infolge dieser Forderung angefallenen Zinsen gilt, wenn - wie hier - diese nicht nach Unionsrecht geschuldet sind, sondern allein nach nationalem Recht (EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10 [Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung/Pfeifer & Langen KG] -, EuZW 2012, 438).

4. Die Klage gegen die angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheide ist zulässig, aber unbegründet.

a. Die Klägerin hat ihr mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 23. April 2010 anhängig gemachtes Begehren auf Aufhebung der Kostenfestsetzungsbescheide der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und 10. Mai 2001 im Wege der Klageänderung nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO in zulässiger Weise zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Nach diesen Vorschriften ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hier hat die Beklagte ausdrücklich in die Änderung der Klage eingewilligt.

Die gegen die o.a. Kostenfestsetzungsbescheide gerichtete Anfechtungsklage ist auch zulässig. Die Beklagte wies mit den Widerspruchsbescheiden vom 22. September 2006 lediglich die Widersprüche gegen die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide, nicht aber die gegen die Kostenfestsetzungsbescheide zurück. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit Erhebung der Widersprüche ist die Klage auch ohne eine das Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig; insofern liegt ein zureichender Grund dafür, über die Widersprüche in angemessener Frist sachlich nicht zu entscheiden, nicht vor.

b. Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet. Die angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheide sind rechtmäßig. Sie beruhen auf §§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 5, 6 und 13 Nds. Verwaltungskostengesetz vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 172) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes und § 1 Abs. 1 und 2, lfd. Nr. 75 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171) in der Fassung der Verordnung vom 4. April 2000 (Nds. GVBl. S. 86) und unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Nach diesen Vorschriften beträgt die Verwaltungsgebühr in Fällen der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen 10 % der Rückforderungssumme, höchstens jedoch 2.500 DM. Dass die Beklagte von der Klägerin Ausgleichszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 (Rückforderungsbescheid vom 10. Mai 2001) nicht in Höhe von 73.447,69 DM, sondern lediglich in Höhe von 41.343,45 DM zurückfordern kann, führt nicht zu einer Verringerung der Höhe der festzusetzenden Verwaltungsgebühr. Auch in diesem Fall beträgt die Höhe der Gebühr 2.500 DM.






Niedersächsisches OVG:
Urteil v. 27.06.2012
Az: 10 LB 33/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0bf278d96e51/Niedersaechsisches-OVG_Urteil_vom_27-Juni-2012_Az_10-LB-33-10




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