Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. September 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 79/04

(BPatG: Beschluss v. 28.09.2005, Az.: 28 W (pat) 79/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Cremaals Kennzeichnung für die Waren:

"Fruchtaufstriche, Marmeladen, Konfitüren, Fruchtgelees."

Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und der Freihaltungsbedürftigkeit des für die beanspruchten Waren beschreibenden Wortes zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich lediglich um eine im Vordergrund stehende und von den Mitbewerbern benötigte glatt beschreibende Sachaussage dahingehend, dass die angebotenen Fruchtaufstriche hinsichtlich ihrer Streichfähigkeit einer Creme vergleichbar seien. Das Wort aus der Welthandelssprache Italienisch bewege sich auch für hiesige Endverbraucherkreise lediglich im Rahmen der allgemein üblichen Warenanpreisungen.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter. Nach ihrer Auffassung steht das beanspruchte Wort nicht in unmittelbarem Sachbezug zu den beanspruchten Waren, da es diese als Substantiv nicht beschreiben könne - das entsprechende Adjektiv heiße "cremoso" - und zudem die beanspruchten Waren nicht als cremig oder sahnig zu bezeichnen seien. Selbst für den ohnehin geringen Anteil der Verbraucher mit Italienisch- oder Spanischkenntnissen ergebe sich aus dem Wort keine beschreibende Eigenschaft für die Waren, die zudem keinen Fettanteil aufwiesen, der allein zu einer cremigen Konsistenz führe wie etwa bei Sahnekäse. Jedenfalls verlange auch die Kenntnis des fremdsprachigen Substantivs noch einen weiteren Gedankenschritt, um den beschreibenden Sinngehalt "cremig" zu erkennen, was eine analysierende Betrachtungsweise voraussetze, die der Verkehr gerade nicht vornehme.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Den ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet, denn der begehrten Eintragung steht nicht nur das Eintragungshindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), sondern auch das Vorliegen einer freihaltungsbedürftigen Sachaussage entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen, dass das italienische Markenwort, das im Übrigen mit synonymer Bedeutung auch in der spanischen Sprache existiert (vgl. Bertelsmann/Larousse, via mundo, Diccionario Compact, 2001, S. 148), aus einer reinen Warenangabe besteht, das von nahezu allen Verkehrskreisen in seiner deutschen Bedeutung "Creme" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, 1997, S 217 re Sp) verstanden wird, nachdem es sich hiervon nur in seinem Endvokal unterscheidet. Dieses Wort wird auch auf vielen Warengebieten einschließlich des Lebensmittelsektors und insbesondere dort als Hinweis auf etwas cremiges verwendet. So begegnet dem Verkehr im Warenangebot auf deutschsprachigen Internetseiten ein "Aroma-Kaffee Pralines & Crema", der "besonders sanft im Geschmack und mit dem Aroma feinster belgischer Pralinen-Creme" sein soll (http://www.gourvita.com/index.php€language=de&cPath =1_8), eine "Crema die Peperoni" (www.leipnerselection.de/shop/crema.html) oder eine "Crema di Olive Verdi", die " eine grüne Olivencreme... ein leckerer Brotaufstrich von dichter Konsistenz ..." ist (http://www.superiore.de/index.php€cl= details_ohne&cnid=&anid=3ec8ecab2e63d oder einen Brotaufstrich "Becel Crema Feine Kräuter" (www.becel.de/becel_produkte/uebersicht/brotaufstrich/crema_ feine_kraeuter.asp). Die Behauptung der Anmelderin, dass sich mit einer Creme lediglich fetthaltige Lebensmittel wie Käse in Verbindung bringen lassen, trifft nicht zu. Neben Brotaufstrichen wie Nuss-Nougat-Cremes, Erdnuss-Cremes, deren Konsistenz durch das enthaltene Öl mitbestimmt wird, ist dem Verbraucher auch Honig, der im übrigen auch mit Früchten gemischt angeboten wird (Bienello Honigfruchtaufstrich mit Erdbeere, vgl. http://de05.shop.schlecker.com/cgibin/pg. exe€) als cremige Masse bekannt. Zudem gibt es von "S..." einen "Frühstücksaufstrich mit Honigaroma" u.a. mit Fructose, der "cremig zart" ist (vgl http://de06.shop.schlecker.com/cgibin/pg.exe€). Darüber hinaus ist es auch durchaus üblich, bei Konfitüren von "cremigfeiner Konsistenz" zu sprechen, so zB bei den von "L..." angebotenen Konfitüren verschiedener Fruchtsorten (vgl www.kochmesser.de/archiv/o4-0708/040831_landliebemarmelade.html), worauf der Senat die Anmelderin eigens hingewiesen hat, ohne dass sie dem entgegen getreten wäre. Nicht zuletzt die Anmelderin selbst bietet eine Serie von Fruchtaufstrichen mit verschiedenen Obstsorten an, u.a. "Schwartau extra Samt vollfruchtig cremigfein Kirsche".

Angesichts dieser Marktverhältnisse ist das angemeldete Markenwort nicht nur für die Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung freizuhalten, sondern es stellt sich auch für den Endverbraucher lediglich als Hinweis auf einen Fruchtaufstrich nach Art einer Creme dar, wobei der Verkehr keineswegs für die Eigenschaft "cremig" weitere analysierende Gedankenschritte anstellen muss, zumal er selbst kaum wissen wird, ob das Markenwort in der Fremdsprache nicht auch "cremig" bedeutet.

Die Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb/WA






BPatG:
Beschluss v. 28.09.2005
Az: 28 W (pat) 79/04


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