Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 7. Juli 2005
Aktenzeichen: 8 O 81/05
(LG Arnsberg: Urteil v. 07.07.2005, Az.: 8 O 81/05)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 459,40 EUR nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2005 zu zahlen.
Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils an-deren Partei durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
(entfällt mangels Rechtsmittelfähigkeit des Urteils, §§ 318 a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE.
Die Klage ist nur in dem zuerkannten Umfang begründet.
Die Klägerin kann von den Gebühren i. H. v. 527,00 EUR, die ihr ihr Prozessvertreter für die strafbewehrte Abmahnung der Beklagten vom 08.02.2005 wegen der nicht gewünschten E-Mail-Werbung der Beklagten vom 05.02.2005 gegenüber der Klägerin berechnet hat, 459,40 EUR gem. §§ 12 Abs. 1 S. 2; 3; 7 Abs. 2 Ziff. 3; 8; 13; 14 UWG und die darauf zuerkannten Zinsen gem. §§ 280, 286 ff. BGB verlangen. Die Mehrforderung, die darauf zurückgeht, dass die Gebührenrechnung bei einem Gegenstandswert von 5.112,92 EUR statt des üblichen Gebührensatzes von 1,3 1,5 ansetzt, ist nicht berechtigt. Die mit der strafbewehrten Abmahnung bezweckte Abwehr der von der Klägerin nicht gewünschten E-Mail-Werbung ist in sachlicher und rechtlicher Hinsicht weder umfangreich noch schwierig, wie es das RVG für die Überschreitung der Mittelgebühr von 1,3 verlangt. Dass die Materie Rechtsanwälten, die auf dem Gebiet nicht regelmäßig tätig sind, nicht so geläufig ist und von daher möglicherweise einen höheren Arbeitsaufwand erfordert, ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob die Sache selbst in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Anforderungen stellt. Das ist zu verneinen.
Die übrigen Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch sind entgegen der Auffassung der Beklagten gegeben.
Die Parteien sind Mitbewerber. Sie bewerben beide den KFZ-Markt. Dass die Beklagte das nur mittelbar über die Verbreitung der Werbung anderer KFZ-Händler tun will, ändert daran nichts. Mitbewerber ist auch, wer den Markt nicht für sich selbst, sondern für einen Dritten bewirbt. Die Beklagte hat die strittige E-Mail der Klägerin ohne deren vorherige Einwilligung geschickt. Für die Vermutung der Beklagten, die Klägerin habe unter den gegebenen Umständen ein (einwilligendes) Interesse an der Zusendung gehabt, fehlen - zwingender - Vortrag und Anhalt.
Dass die Beklagte die Klägerin von ihrer Verteilerliste gestrichen hätte, wenn jene der Zusendung der Werbe-E-Mail widersprochen hätte, kann unterstellt werden. Der insoweit maßgebliche § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG ergibt aber deutlich, dass es Sache des Werbenden ist, vorher die Zulässigkeit seiner Werbung sicher zu stellen, etwa durch Einholung der Zustimmung des Empfängers, und nicht Sache des Beworbenen, sicherzustellen, dass der Werbende von einer unzulässigen, weil unerwünschten Werbung abgehalten wird.
Der Gegenstandswert von 5.112,92 EUR, von dem die Kostenberechnung ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Er hat nicht nur das Interesse der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre technischen Einrichtungen nicht unnötig mit Werbe-E-Mails belastet werden, sondern weiter auch ihr Interesse daran, dass Mitbewerber sich nicht durch die Nichtbeachtung des Einwilligungserfordernisses bei der E-Mail-Werbung einen unzulässigen wettbewerblichen Vorsprung verschaffen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 ff. ZPO.
L.
LG Arnsberg:
Urteil v. 07.07.2005
Az: 8 O 81/05
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