Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. September 1998
Aktenzeichen: 17 W 286 - 288/98

(OLG Köln: Beschluss v. 09.09.1998, Az.: 17 W 286 - 288/98)

Streitgenossen können unter Kostenerstattungsgesichtspunkten gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zu machen, wenn es sich bei den Streitgenossen um Anwälte handelt, die sich - weil postulationsfähig - selbst vertreten können; ihnen kann die Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nicht zugemutet werden, sofern sie keiner einheitlichen Sozietät angehören.

Tenor

I. Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Klä-gers vom 10. September 1996 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 23. August 1996 - 7 O 288/93 - (über 4.232,35 DM als von dem Kläger an die Beklagten zu 1) und 2) zu erstattende erstinstanzliche Prozeßkosten), dem Senat vorgelegt aufgrund der Entschließung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. August 1998, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Streitwert: bis 4.000,00 DMII. Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Klägers vom 10. September 1996 gegen des Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 19. August 1996 - 7 O 288/93 - (über 4.270,75 DM als von dem Kläger an die Beklagten zu 4) und 5) zu erstattende erstinstanzliche Prozeßkosten), dem Senat vorgelegt aufgrund der Entschließung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. August 1998, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Streitwert: bis 4.000,00 DM

Gründe

Die Erinnerungen des Klägers gegen die

von den Beklagten zu 1) und 2) und von den Beklagten zu 4) und 5)

erwirkten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 23. August 1996 und vom

19. August 1996 gelten aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als

sofortige Beschwerden (§ 11 Abs. 2 RpflG); sie begegnen keinen

verfahrensrechtlichen Bedenken, haben aber in der Sache keinen

Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat zutreffend die

erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis

5) auch insoweit als erstattungsfähig anerkannt, als sie die Kosten

eines Anwalts übersteigen. Es ist unter Erstattungsgesichtspunkten

nicht zu beanstanden, daß sich die Beklagten zu 2) bis 4) als frei

praktizierende, nicht in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte in

erster Instanz des vorangegangenen Prozesses jeweils selbst

vertreten haben. Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, daß das

prozessuale Recht eines jeden Streitgenossen, einen eigenen Anwalt

zu beauftragen, im Verhältnis zu dem im Rechtsstreit unterlegenen

und in die Prozeßkosten verurteilten Gegner nicht ausnahmslos gilt.

Aus erstattungsrechtlicher Sicht erfährt es über das allgemeine

Mißbrauchsverbot hinaus in bestimmten Fällen eine Einschränkung

durch den allgemeinen Grundsatz des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach

jede Partei die Kosten ihrer Prozeßführung, die sie im Falle des

Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, im Rahmen des

Zumutbaren und Verständigen niedrig zu halten hat. So können

Streitgenossen unter Erstattungsgesichtspunkten gehalten sein,

einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein

interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen

Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der

rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der

Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung

eines eigenen Anwalts erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des

Senats, vgl. JurBüro 1993, 352). Wenn interne Interessengegensätze

zwischen den Streitgenossen hiernach auch stets einen sachlichen

Grund für die Beauftragung jeweils eigener Rechtsanwälte

darstellen, so folgt daraus umgekehrt jedoch nicht, daß

Streitgenossen unter Kostengesichtspunkten zur Bestellung eines

gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten schon dann verpflichtet sind,

wenn es - wie im gegebenen Fall - für eine mögliche

Interessenkollision im Verhältnis der Streitgenossen zueinander an

jeglichem Anhalt fehlt. Auch für solche Streitgenossen, die - wie

die Beklagten - im Rechtsstreit ausschließlich gleichgelagerte

Interessen verfolgen, besteht eine kostenrechtliche Verpflichtung,

die Prozeßführung einem gemeinsamen Anwalt zu übertragen, nur unter

der Voraussetzung, daß ihnen die Bestellung eines gemeinsamen

Prozeßbevollmächtigten zugemutet werden kann. Für die Beklagte zu

2), 3) und 4) ist dies zu verneinen.

Als beim Landgericht Bonn

postulationsfähigen Rechtsanwälten mit jeweils eigener Praxis, die

ihren Beruf selbständig und unabhängig voneinander ausüben, war es

den Beklagten zu 2), 3) und 4) nicht zumutbar, sich von einem

anderen Anwalt vertreten zu lassen oder die Prozeßführung einem von

ihnen zu überlassen. Ein Rechtsanwalt, der selbst Prozeßpartei und

bei dem Prozeßgericht zugelassen ist und von dem

Selbstvertretungsrecht des § 78 Abs. 4 ZPO Gebrauch macht, muß

keine Anwaltskosten aufwenden; darüber hinaus hat er nach § 91 Abs.

2 S. 4 ZPO im Falle eines Prozeßerfolgs einen Erstattungsanspruch

in Höhe derjenigen Gebühren und Auslagen, die ihm erwachsen wären,

wenn er den Rechtsstreit als bevollmächtigter Rechtsanwalt geführt

hätte. Dem in eigener Sache klagenden oder mit einer Klage im

Anwaltszwang überzogenen Rechtsanwalt steht mithin, sofern er - wie

die Beklagten zu 2) bis 4) - bei dem hierfür örtlich und sachlich

zuständigen Gericht postulationsfähig ist, die anderen

Prozeßparteien verschlossene Möglichkeit offen, das Kostenrisiko

auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des

Prozeßgegners zu begrenzen. Das Selbstvertretungsrecht des § 78

Abs. 4 ZPO nicht in Anspruch zu nehmen, kann dem Rechtsanwalt

deshalb auch dann nicht zugemutet werden, wenn er als einer von

mehreren Streitgenossen in den Rechtsstreit einbezogen worden ist.

Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß sich das Kostenrisiko der

Gegenseite nicht unerheblich erhöht, wenn der als Streitgenosse

klagende oder mitverklagte Rechtsanwalt sich ausschließlich selbst

vertritt, statt sich mit den anderen Streitgenossen auf einen

gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu verständigen. Das Interesse

des als Streitgenosse auf Kläger- oder Beklagtenseite am Prozeß

beteiligten Rechtsanwalts, keine Kosten für einen

Prozeßbevollmächtigten aufwenden zu müssen, bei einem Prozeßerfolg

indessen gleichwohl so gestellt zu werden, als seien ihm im

Rechtsstreit Kosten in Höhe der Gebühren und Auslagen eines

bevollmächtigten Rechtsanwalts erwachsen, hat Vorrang vor dem

Interesse des Prozeßgegners, im Falle seines Unterliegens nicht mit

den Kosten mehrerer Rechtsanwälte belastet zu werden.

Aus alledem folgt, daß dem Anwalt, der

zusammen mit anderen Rechtsanwälten Klage erhoben hat oder verklagt

worden ist, ein berechtigtes Bedürfnis, sich selbst zu vertreten,

in aller Regel selbst dann nicht abgesprochen werden kann, wenn es

im Verhältnis der Streitgenossen zueinander zu keinen

Unstimmigkeiten gekommen und eine Störung des Innenverhältnisses

auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht zu befürchten ist.

Das gilt jedenfalls dann wenn die Rechtsanwälte - wie im

vorliegenden Fall die Beklagten zu 2), 3) und 4) - keiner oder

nicht derselben Anwaltsgemeinschaft angehören.

Es ist daher erstattungsrechtlich

unbedenklich, daß die Beklagten zu 2) bis 4) sich in erster Instanz

des vorangegangenen Prozesses jeweils selbst vertreten und dadurch

die Kosten für eine anderweitige anwaltliche Vertretung erspart

haben.

Dafür, daß die Beklagten zu 1) und 5)

dem Gebot einer tunlichst kostensparenden Prozeßführung

zuwidergehandelt haben, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die

Beklagte zu 1) hat den Beklagten zu 2) und dessen Sozien zu

Prozeßbevollmächtigten bestellt, während der Beklagte zu 5) den

Beklagten zu 4) mit seiner Rechtsverteidigung in erster Instanz

beauftragt hat. Damit haben die Beklagten zu 1) und 5) den

kostengünstigsten Weg zur Abwehr des Klageanspruchs beschritten,

weil die Mitvertretung der Beklagten zu 1) und 5) durch die

Beklagten zu 2) und 4) lediglich eine Prozeßgebührenerhöhung nach

Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO um 2 x 3/10 ausgelöst hat. Es

läßt mithin einen Fehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen,

daß die Rechtspflegerin als zu erstattende erstinstanzliche

Anwaltskosten sowohl der Beklagten zu 1) und 2) wie der Beklagten

zu 4) und 5) je eine 13/10 Prozeßgebühr sowie je eine 10/10

Verhandlungs- und Beweisgebühr nebst Zuschlägen gegen den Kläger

festgesetzt hat. Infolgedessen muß es bei den angefochtenen

Beschlüssen verbleiben.

Die Erinnerung des Klägers gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Juli 1996, der sich über die

außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) verhält, ist dem

Senat bisher nicht vorgelegt worden, so daß darüber derzeit nicht

entschieden werden kann. Dem Rechtsmittel wird indessen aus den

Gründen dieses Beschlusses kein Erfolg beschieden sein können. Der

Kläger sollte daher die kostensparende Rücknahme der Erinnerung

erwägen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §

97 Abs. 1 ZPO.






OLG Köln:
Beschluss v. 09.09.1998
Az: 17 W 286 - 288/98


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