Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 56/09
(BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 56/09)
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 15. April 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den ihm am 29. April 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 13. Mai 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 hat der Antragsteller angekündigt, seine Zulassung nach Abwicklung der verbliebenen Mandate zurückzugeben. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 hat diese zwischenzeitlich mit Bescheid vom 19. November 2009 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund eines von ihm am selben Tag erklärten schriftlichen Verzichts mit Wirkung zum 30. November 2009 widerrufen. Der am 26. November 2009 dem Antragsteller zugestellte Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt, der Antragsteller ist dem - nach gerichtlichem Hinweis auf die eingetretene Erledigung - nicht entgegengetreten.
II.
Mit dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2008 in der Hauptsache erledigt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist (vgl. etwa Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. 8. Dezember 2008 - AnwZ (B) 37/08 Tz. 4).
Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13a FGG, § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und die Erstattung der notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung der entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses zurückzuweisen gewesen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Gründe vorgetragen, die eine vom Anwaltsgerichtshof abweichende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs vom 15. April 2008 gerechtfertigt hätten.
Ganter Ernemann Fetzer Wüllrich Braeuer Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 12.12.2008 - 1 AGH 62/08 -
BGH:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: AnwZ (B) 56/09
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