Verwaltungsgericht Hamburg:
Beschluss vom 30. November 2009
Aktenzeichen: 8 K 33/09
(VG Hamburg: Beschluss v. 30.11.2009, Az.: 8 K 33/09)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der gemäß §§ 151 Satz 1, 165 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Oktober 2009 die zu erstattenden Kosten ohne Rechtsfehler zulasten der Antragstellerin gemäß § 164 VwGO auf 1.538,90 EUR beschränkt hat. Die zu erstattende Geschäftsgebühr ist auf den Schwellenwert gemäß der amtlichen Anmerkung zu Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG beschränkt. Danach kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr entspricht die vorliegend entfaltete Tätigkeit in Umfang und Schwierigkeit dem Durchschnitt anwaltlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Beamtenrechts.
Dabei muss einerseits die ein Überschreiten des Schwellenwertes begründende Tätigkeit nicht besonders schwierig oder besonders umfangreich sein, andererseits dürfen die Voraussetzungen zum Überschreiten der Schwellengebühr von 1,3 aber auch nicht zu gering sein, weil anderenfalls die Beschränkung unterlaufen würde. Muss sie danach spürbar schwierig oder spürbar umfangreich sein, ist der für diese Bestimmung erforderliche Maßstab wegen der je nach Einzelfall erforderlichen Differenzierung das jeweilige Rechtsgebiet (VG Köln, Urteil vom 28. Juni 2006 € 10 K 2173/05 €, juris m.w.N.). Soweit sich bei den Feststellungen zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergibt, dass diese etwa dem Durchschnitt in Sachen desselben Rechtsgebiets entsprochen haben, sind dies keine Umstände, die eine Gebührenerhöhung über den Schwellenwert hinaus veranlassen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1981 € 6 C.153.80 €, BVerwGE 62, 196 zum vergleichbaren Wortlaut in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO).
Die entfaltete Tätigkeit war nach dem nach dem Maßstab anwaltlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Beamtenrechts nicht spürbar umfangreich. Sie umfasste die Fertigung einer Widerspruchsschrift (K 3) auf drucktechnisch vier Seiten, wobei die Widerspruchsbegründung auf zwei Seiten Platz findet, die Androhung einer Untätigkeitsklage (K 5), die auf einer halben Seite Platz findet, ein zusätzliches Telefonat am 8. Oktober 2008 mit dem Beklagtenvertreter zwecks Vermeidung einer Untätigkeitsklage. Dies alles und der angegebene Zeitaufwand von sechs Stunden liegen eher im Mittelfeld.
Die entfaltete Tätigkeit war nach diesem Maßstab auch nicht spürbar schwierig. Nicht alle Fälle widerspruchsbehördlicher Überprüfung dienstlicher Beurteilungen weisen einen gebührenrechtlich anerkannten überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Vielmehr muss nach dem Vorstehenden eine spürbare Schwierigkeit im Vergleich zu anderen Fällen des Beamtenrechts im Einzelfall begründet werden. Die vom Bevollmächtigten thematisierte Gleichbehandlung der Bewerber angesichts einer Verwaltungspraxis ist kein Spezialproblem, das zu einer vom Durchschnitt abweichenden rechtlichen Schwierigkeit führt. Dass die tatsächliche Verwaltungspraxis den (als solchen zumindest nicht außenrechtlich verbindlichen) Antworten in einer Frequently-Asked-Questions-Liste entspricht, vermag auch in tatsächlicher Hinsicht keine spürbare Schwierigkeit zu begründen.
Die im Schriftsatz vom 23. November 2009 angesprochene Bedeutung der Sache für die Mandantin ist nach dem Vergütungsverzeichnis nicht geeignet, ein Überschreiten des Schwellenwertes zu begründen. Vielmehr findet die Bedeutung der Angelegenheit grundsätzlich im Gegenstands- und Streitwert ihre Berücksichtigung und bei der Bemessung der Gebühren nach Ermessenen gemäß § 14 RVG nur dann, wenn nicht € wie hier € die Kappung durch den Schwellenwert eingreift.
Da die Geschäftsgebühr vorliegend durch den Schwellenwert auf den Satz von 1,3 beschränkt ist, bedarf es auch keines Gebührengutachtens für den hiesigen Fall. Unabhängig davon betrifft das beigebrachte Gutachten der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer weder den hiesigen noch einen ohne Weiteres übertragbaren Fall, sondern die konkret entfalteten Tätigkeiten in einem Konkurrentenschutzverfahren und in einem Verfahren gegen eine Dienstpostenübertragung.
Hinsichtlich der Einzelheiten zur Berechnung der zu erstattenden Kosten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
VG Hamburg:
Beschluss v. 30.11.2009
Az: 8 K 33/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0c9cc58f395b/VG-Hamburg_Beschluss_vom_30-November-2009_Az_8-K-33-09