Amtsgericht Köln:
Urteil vom 21. April 2011
Aktenzeichen: 137 C 691/10
(AG Köln: Urteil v. 21.04.2011, Az.: 137 C 691/10)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,€ abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Beklagte kaufte von der Klägerin im Rahmen einer "Versteigerung" über die Internetplattform eBay einen Satz Felgen mit Reifen für einen Audi A 4.
Nach Zahlung und Erhalt der Ware stellte er fest, dass die Reifen starke Beschädigungen aufwiesen und die Felgen nicht, wie angegeben, auf einen Audi A4 passen bzw. damit gefahren werden dürfen.
Es gab telefonischen und schriftlichen Kontakt zwischen den Parteien. Der Geschäftsführer R... zeigte jedoch keine Einsicht. Aus diesem Grunde teilte der Beklagte ihm mit, dass er den Komplettradsatz seinerseits bei eBay einstellen und weiterverkaufen werde, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Für den Weiterverkauf verwendete der Beklagte 6 von der Klägerin zuvor genutzte Bilder, hinsichtlich derer ihr alleinige Nutzungsrechte zustehen. Die vorgesehene "Auktion" bei eBay hatte eine Laufzeit von 7 Tagen. Allerdings ist es unter Eingabe der Artikelnummer möglich, das bereits angenommene Angebot mit den verwendeten Bildern auch hinterher sichtbar zu machen. Dies ist erst 90 Tage nach Beendigung nicht mehr möglich. Wegen der Bilder wird auf Anlage A 1 (Blatt 3 der Gerichtsakte) verwiesen.
Die Klägerin ließ den Beklagten durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2010 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Eine solche gab der Beklagte ab und zahlte auf die Abmahnkosten 265,70 € und im Übrigen als Schadensersatz 300,- €.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz pro Bild in Höhe von 300,- €.
(6 x 300,- € =) | 1.800,-- € |
abzüglich gezahlter | 300,-- € |
1.500,-- € |
Dabei geht sie zunächst von einem Betrag von 150,- € pro Bild aus und macht einen Aufschlag von 100 % wegen unterlassenen Bildquellennachweises geltend.
Ferner verlangt sie Abmahnkosten wie folgt:
Gegenstandswert (6 x 6.000,- € =) | 36.000,-- € |
1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VVRVG | 1.172,60 € |
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VVRVG | 20,-- € |
Zwischensumme | 1.192,60 € |
abzüglich erhaltener | 265,70 € |
926,90 € |
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen, mindestens aber 1.500,- €,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 926,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, selbst wenn sie nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur sachmangelfreien Lieferung von Reifen und Felgen (§ 433 abs. 1 Satz 28GB) ihm die Einräumung einer kostenfreien Nutzung der Bilder zwecks schadensmindernden bestmöglichen Weitverkaufs geschuldet hätte.
Denn dann ergäbe sich nach Verletzung etwaiger Rechte der Klägerin folgende Abrechnung
Forderung gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG | 100,--€ |
Forderung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG | 270,-- € |
Zwischensumme | 370,-- € |
abzüglich gezahlter | 565,70 € |
195,70 € |
Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die anwaltliche Abmahnung begrenzt sich gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- €.
Diese Abmahnung war eine erstmalige. Der Fall war, sieht man von der in der Abmahnung aber ignorierten Vorgeschichte im Verhältnis zwischen den Parteien ab, einfach gelagert. Die Rechtsverletzung wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der vorangegangenen Verletzung der Pflicht der Klägerin aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, nur unerheblich gewesen. Zwar wurde 6-fach die Abbildung der Gesamtheit der Kaufsachen übernommen. Das geschah aber, wie von der Klägerin vorherzusehen war, lediglich im Rahmen eines einzigen Verkaufs über die Internetplattform, in der das Angebot (Laufzeit der "Auktion") zumindest sehr häufig lediglich 1 Woche beträgt. Auch handelte der Beklagte außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.
Soweit nach § 97 Abs. 2 UrhG ein Schaden in Höhe entgangenen Lizenzentgelts zu ersetzen wäre, fehlt es zunächst an der Darlegung von Grundlagen einer gerichtlichen Schätzung gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin es trotz gerichtlicher Anregung unterlässt, Honorarempfehlungen der von ihr erwähnten Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing vorzulegen, obwohl diese in der Tat als Ausgangspunkt für die Überlegung in Frage kommen, auf welches Entgelt ein vernünftiger Lizenzgeber an Stelle der Klägerin und ein vernünftiger Lizenznehmer an Stelle des Beklagten sich angemessener Weise geeinigt hätten. Sie verweist zwar darauf, bei einer Nutzung für 3 Monate sei ein Betrag in Höhe von 150,- € vorgesehen. Das ist indes kein geeigneter Anhaltspunkt für eine Schätzung, wenn die sogenannte Auktion nur eine Dauer von 7 Tagen hatte. Nicht ausschließbar ist nämlich, dass nach den erwähnten, aber nicht vorgelegten Honorartabellen für eine Nutzungsdauer von 7 Tagen ein niedrigeres Entgelt empfohlen wird. Auch wenn die Bilder nach abgeschlossener "Auktion" für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Einstellung noch aufrufbar bleiben, bleibt für eine Schadensschätzung unter Heranziehung der Tabelle der MFM als Ausgangspunkt der für 1 Woche empfohlene Betrag maßgebend, (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.05.2007 - 6 U 50/07).
Nicht ausschließbar ist zu Lasten der Klägerin dann, dass für den Nutzungszeitraum von 1 Woche beispielsweise ein Betrag von 90,- € empfohlen wird. Dieser betrifft aber nur den Adressatenkreis der Honorarempfehlungen. Das wären - zumindest nicht ausschließbar nach dem Vorbringen der Klägerin - Berufsfotographen und Bildagenten. Ob der nicht bekanntgegebene Ersteller der 6 Bilder zu diesem Personenkreis gehört, lässt der Sachvortrag der Klägerin offen. Für diesen Fall schätzt das Gericht das angemessene Lizenzentgelt auf 50 % des Tabellensatzes, der, nicht ausschließbar, nur 90,- € beträgt. Im Übrigen wäre auch bei Schätzung von 80 % des Tabellensatzes von 90,- €, ggf. also 72,- €, der vom Beklagten darauf entrichtete Betrag von (565,70 € - 100,- € =) 465,70 € ausreichend (6 x 72,- € = 432,- €).
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Höhe des ihr zustehenden Lizenzschadensersatzes darauf, dass der Beklagte den Quellennachweis unterließ. Insoweit ist zumindest fraglich, ob sie geschädigt ist oder ob - allenfalls - der hier nicht bekannte Urheber oder Lichtbildner wegen Missachtung seines Urheber- oder Lichtbildnerpersönlichkeitsrechts gemäß §§ 72, 13 UrhG. Die Klägerin beruft sich nur darauf, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bildmaterial zustehen. Ein Urheber- oder Lichtbildnerpersönlichkeitsrecht ist aber kein Nutzungsrecht.
Dann kann auf sich beruhen, ob der unbekannt gebliebene Lichtbildner Berufsfotograph ist und es deshalb von erheblicher Bedeutung für ihn ist, dass durch Namensnennung auf seine Leistungen hingewiesen wird (vgl. OLG München NJW RR 2000, 1574).
Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Gebührenstreitwert: 2.500,- €.
AG Köln:
Urteil v. 21.04.2011
Az: 137 C 691/10
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