Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. Juli 1993
Aktenzeichen: 17 W 145/93
(OLG Köln: Beschluss v. 14.07.1993, Az.: 17 W 145/93)
Der Senat hält daran fest, daß die einseitige Erledigungserklärung den Streitwert nicht verändert. Das gilt auch für den Fall, daß das Gericht die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil ausspricht.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt:Die von der Beklagten nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 1992 an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.546,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1992 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Kläger wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1) 35 %, der Kläger zu 2) 8 % und die Beklagte 57 %. Die Kosten des auf der Erinnerung der Beklagten vom 19. Januar 1993 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 8. Januar 1993 beruhenden Verfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die Erinnerung der Kläger, die aufgrund
der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs.
2 RpflG), führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des - auf die
Erinnerung der Beklagten geänderten -
Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8. Januar 1993. Mit Recht wenden
sich die Kläger dagegen, daß der Rechtspfleger der 5/10-Gebühr, die
den Prozeßbevollmächtigten der Kläger für die dem Versäumnisurteil
vorausgegangene nicht streitige Verhandlung erwachsen ist, als
Streitwert lediglich den - mit 1.988,59 DM zudem zu niedrig
angesetzten - Wert der in der Zeit bis zur Abgabe der
Erledigungserklärung durch die Kläger angefallenen Kosten
zugrundegelegt hat. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers
errechnet sich die von den Klägern für ihre Prozeßanwälte geltend
gemachte 5/10-Verhandlungsgebühr nicht nach dem Kostenwert,
sondern nach dem Streitwert der Hauptsache. Die Behauptung der
Beklagten, daß "zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung"..."zwei
übereinstimmende Erledigungserklärungen"..."vorgelegen" hätten,
findet in den Gerichtsakten keine Stütze. Richtig ist zwar, daß die
Erledigungserklärung in einem Verfahren mit im übrigen
obligatorischer mündlicher Verhandlung seit der am 1. April 1991 in
Kraft getretenen Neufassung des § 91 a Abs. 1 ZPO nicht mehr
notwendigerweise in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden
muß, um wirksam zu sein; vielmehr können die Parteien den
Rechtsstreit auch durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle in der Hauptsache für erledigt
erklären. Dafür, daß die Beklagte sich der Erledigungserklärung der
Kläger in einer dem Prozeßgericht gegenüber abgegebenen Erklärung
angeschlossen hat, ergeben sich aus den Prozeßakten indessen keine
Anhaltspunkte. Die Beklagte hat sich zu dem Schriftsatz der Kläger
vom 15. Juli 1992, mit dem diese "die Hauptsache für erledigt"
erklärt haben, nicht geäußert; in der mündlichen Verhandlung vom 6.
Oktober 1992 ist sie anwaltlich nicht vertreten gewesen.
Anscheinend hat die Beklagte allerdings die Kläger wissen lassen,
daß sie einer Erledigungserklärung nicht entgegentreten werde und
nichts dagegen einzuwenden habe, wenn in der mündlichen Verhandlung
der Antrag gestellt werde, den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt zu erklären, und ein entsprechendes Versäumnisurteil
gegen sie ergehe. Ob die Beklagte den Klägern zu verstehen gegeben
hat, einer Erledigungserklärung zustimmen zu wollen, kann jedoch
dahinstehen. Es ist anerkannten Rechts, daß die übereinstimmenden
Erledigungserklärungen der Parteien eine den Rechtsstreit in der
Hauptsache beendende Wirkung nur entfalten, wenn sie dem Gericht
gegenüber abgegeben worden sind. Für die kostenrechtliche
Beurteilung ist mithin davon auszugehen, daß nur die Kläger den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Eine nur
einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei aber verändert
den Streitwert grundsätzlich nicht, so daß auch die in der Folge
zur Entstehung gelangten Gebühren nach dem Wert der Klageforderung
zu berechnen sind.
In Rechtsprechung und Literatur ist
umstritten, ob sich der Streitwert nach einseitiger
Erledigungserklärung weiterhin nach dem Wert der Hauptsache
bemißt oder ob sich der Streitwert alsdann nach der Summe der bis
zur Erledigungserklärung des Klägers angefallenen Prozeßkosten
bestimmt. Der Bundesgerichtshof vertritt seit langem die Auffassung
(z.B. JurBüro 1982, 1242; NJW 1986, 588 = LM ZPO § 91 a Nr. 49; NJW
1989, 2885, 2886; NJW RR 1990, 1474), daß für den Streitwert im
Falle einseitiger Erledigungserklärung in der Regel auf den Betrag
der bis dahin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten abzustellen
sei, da sich das Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits
von da ab regelmäßig auf die Kosten beschränke. Dieser
Rechtsprechung hat sich inzwischen eine Vielzahl erst- und
zweitinstanzlicher Gerichte angeschlossen (so u.a. OLG Köln - 6.
Zivilsenat -, WRP 1986, 117; OLG Köln - 19. Zivilsenat - JurBüro
1991, 1385 = VersR 1992, 518 = FamRZ 1991, 1207; OLG Köln - 12.
Zivilsenat -, OLGR Köln 1992, 112; ferner OLG Schlewig, SchlHA
1990, 9; OLG Koblenz, ZMR 1988, 433 = JurBüro 1988, 1725). Andere
Gericht (z.B. OLG Köln - 22. Zivilsenat -, Jur Büro 1991, OLG
München NJW 1975, 2021) setzen den Streitwert nach einseitiger
Erledigungserklärung mit einem Bruchteil des Wertes der
ursprünglichen Klageforderung an, weil es in Fällen dieser Art nur
noch um die Feststellung gehe, ob die Klage bis zu dem behaupteten
erledigenden Ereignis zulässig und begründet gewesen sei.
Demgegenüber hat der beschließende Senat (vgl. JurBüro 1972, 162,
und JurBüro 1974, 215) in Óbereinstimmung mit der wohl herrschenden
Meinung (aus neuerer Zeit z.B. OLG München, JurBüro 1989, 134 = MDR
1989, 73 = AnwBl. 1989, 165; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 401 und
524; OLG Düsseldorf, JurBü-ro 1988, 371 und NJW RR 1993, 510; KG
WRP 1987, 111 = DB 1987, 380, vgl. ferner die
Rechtsprechungsnachweise bei Schneider, Streitwert-Kommentar für
den Zivilprozeß, 10. Aufl., Rn. 1518) von jeher den Standpunkt
eingenommen, daß es auf die Höhe des Streitwertes keinen Einfluß
hat, wenn nur die klagende Partei den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Daran hält der Senat nach erneuter
Prüfung fest. Durch eine einseitige Erledigungserklärung wird die
Rechtshängigkeit des Klageanspruchs nicht beendet. Der
Gegenmeinung, die den Streitwert nach einseitiger
Erledigungserklärung auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes oder
auf die Summe der bis dahin aufgelaufenen Kosten begrenzt, ist
zuzugeben, daß das Gericht einer Entscheidung über den
ursprünglichen Klageantrag insoweit enthoben ist, als es diesem auf
die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei nicht
mehr stattgeben kann. Daraus läßt sich jedoch nichts für die
Auffassung herleiten, daß die klagende Partei mit der Erklärung,
der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, von der
Leistungsklage zu einer positiven Feststellungsklage übergegangen
sei. Die nur einseitige Erledigungserklärung hat keine Ànderung des
Streitgegenstandes zur Folge. Das Prozeßgericht muß nämlich über
den ursprünglichen Klageanspruch entscheiden, wenn die beklagte
Partei der Erledigungserklärung nicht zustimmt, sondern den Antrag
auf Klageabweisung aufrechterhält. Das daraufhin ergehende Urteil
ist ein solches in der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1972, 112).
Verneint das Gericht eine Erledigung der Hauptsache, weil die Klage
von vorn- herein unzulässig oder unbegründet war, so muß es auf den
Antrag des der Erledigung widersprechenden Beklagten die
ursprüngliche Klage abweisen. Die Abweisung einer - bezifferten -
Leistungsklage aber läßt sich nicht in eine urteilsmäßige
Feststellung umdeuten. Der mit der Klage ursprünglich geltend
gemachte Anspruch bildet somit auch nach einseitiger
Erledigungserklärung verfahrensrechtlich weiterhin die Hauptsache;
ihn vor und nach der Erledigungserklärung unterschiedlich zu
bewerten, ist daher durch nichts gerechtfertigt.
Auch der Bundesgerichtshof (vgl. NJW
1990, 2682) geht davon aus, daß der Streitgegenstand vor und nach
einer einseitigen Erledigungserklärung derselbe ist. Damit verträgt
es sich indessen nicht, den Streitwert nach einseitiger
Erledigungserklärung auf den Betrag der bis dahin entstandenen
Prozeßkosten zu begrenzen, mag auch die Klagepartei mit ihrem
Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu
erklären, im allgemeinen nur noch das Ziel verfolgen, nicht mit
Kosten belastet zu werden. Anknüpfungspunkt der Streitwertbemessung
ist allein der prozessuale Anspruch. Dementsprechend richtet sich
der Streitwert ausschließlich nach den gestellten Sachanträgen;
auf das mittelbare wirtschaftliche Interesse, das die Parteien am
Ausgang des Rechtsstreits haben und dessentwegen sie den Prozeß
führen, kommt es demgegenüber in aller Regel nicht an. Nach wohl
einhelliger Ansicht ist ein höherwertiges Interesse der Parteien am
Ausgang des Prozesses für den Streitwert irrelevant. Gleiches muß
für einen Fall der vorliegenden Art gelten, in welchem sich das
Interesse der Parteien an einer Fortsetzung des Prozesses auf den
Kostenpunkt beschränkt, obwohl der Streitgegenstand als solcher
sich nicht verändert hat. Es muß daher dabei verbleiben, daß für
den Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung weiterhin auf
den Wert der Hauptsache abzustellen ist. Denn wenn sich, wie im
Falle einer nur einseitigen Erledigungserklärung, der
Streitgegenstand nicht verändert, dann kann sich auch der
Streitwert nicht geändert haben. Das OLG Schleswig (a.a.O.) räumt
denn auch ausdrücklich ein, sich der insbesondere vom
Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht, wonach für den Streitwert
nach einseitig erklärter Erledigung der Hauptsache ausschließlich
das Kosteninteresse maßgebend sei, nur aus Gründen der
Rechtssicherheit angeschlossen zu haben, wenngleich die besseren
Argumente dafür sprächen, bei nur einseitiger Erledigungserklärung
einen unveränderten Streitwert zugrundezulegen. Auch der 12.
Zivilsenat des OLG Köln (a.a.O.), der bislang die "überwiegende
Meinung der Instanzgerichte geteilt" hatte, daß sich der Streitwert
als Folge einer nur einseitigen Erledigungserklärung nicht
ermäßige, hat seine Rechtsprechung erklärtermaßen nur deshalb
aufgegeben, weil der Bundesgerichtshof in neueren Entscheidungen
(NJW RR 1988, 1465 und NJW RR 1990, 1474) an seiner Ansicht
festgehalten habe und andere Gerichte (OLG Hamburg, JurBüro 1990,
911 und OLG Schleswig, SchlHA 1990, 9) dem gefolgt seien.
Richtiger Ansicht nach ist der
Hauptsachewert nicht nur für den Fall einer streitigen Verhandlung
über die Erledigung der Hauptsache, sondern auch dann maßgebend,
wenn über den Antrag der klagenden Partei, den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt zu erklären, wie hier, durch
Versäumnisurteil entschieden worden ist. Die Geständnisfunktion des
§ 331 Abs. 1 ZPO bezieht sich lediglich auf die behaupteten
Erledigungstatsachen, nicht aber auf die Zustimmung des Beklagten
zu der von der klagenden Partei abgegebenen Erledigungserklärung,
die erklärt sein muß, andernfalls die Erledigungserklärung
einseitig bleibt. Im Versäumnisverfahren kommt demnach nur eine
Entscheidung auf einseitige Erledigungserklärung hin in Betracht.
Eine solche Entscheidung äußert jedoch dieselben Wirkungen wie ein
Urteil, dem eine streitige Verhandlung über die Erledigung der
Hauptsache vorausgegangen ist. Auch im Säumnisverfahren muß das
Gericht in eine Prüfung eintreten, ob die Klage bis zu dem
behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob
sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet
geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat das
Gericht die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil
auszusprechen. Ergibt die Prüfung, daß die Klage von Anfang an
unzulässig oder unbegründet war, dann ist sie trotz der
Erledigungserklärung des Klägers durch unechtes Versäumnisurteil
abzuweisen (§ 331 Abs. 2 ZPO). Auch das im Säumnisverfahren auf
eine einseitige Erledigungserklärung ergangene Urteil verhält sich
also über den ursprünglichen Klageanspruch. Der Antrag der
klagenden Partei, die Hauptsache durch Versäumnisurteil für
erledigt zu erklären, führt mithin ebensowenig wie eine streitige
Verhandlung über die Erledigung der Hauptsache zu einer wertmäßigen
Ànderung des Streitgegenstandes (so auch OLG Bamberg, JurBüro
1989, 401 und 524, 525; vgl. ferner die Rechtsprechungsnachweise
bei Schneider, a.a.O. Rn. 1529).
Aus alledem folgt, daß sich die von den
Klägern für ihre Prozeßbevollmächtigten geltend gemachte
5/10-Gebühr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die nichtstreitige
Verhandlung über den Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt zu erklären, nach dem vom Landgericht unangefochten auf
12.200,00 DM festgesetzten Hauptsachewert berechnet und deshalb mit
316,00 DM in die Kostenfestsetzung einzustellen ist.
Dagegen hat die Beschwerde keinen
Erfolg, soweit die Kläger die Festsetzung weiterer 189,60 DM
(zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer) als 3/10
Mehrvertretungszuschlag zu der 10/10-Prozeßgebühr ihrer
Prozeßbevollmächtigten erstreben. In diesem Umfang begegnet schon
die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Bedenken, weil den
Klägern der Anspruch auf Erstattung der Erhöhungsgebühr durch den
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Januar 1993, nicht aber durch
den angefochtenen, auf die Erinnerung der Beklagten gegen die
Kostenfestsetzung vom 8. Januar 1993 ergangenen Beschluß vom 3.
März 1993 versagt worden ist. Die Frage, ob das Rechtsmittel
insoweit in Ermangelung einer Beschwer unzulässig oder als -
unselbständige - Anschlußerinnerung gegen den von der Beklagten
angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Januar 1993 zu
behandeln und als solche zulässig ist, kann indessen offenbleiben.
Nach der in ständiger Praxis vertretenen Auffassung des Senats ist
die Prüfung der Zulässigkeit eines wiederholbaren Rechtsmittels
dann entbehrlich, wenn es jedenfalls in der Sache unbegründet ist
(vgl. hierzu die in NJW 1974, 1515 veröffentliche
Senatsentscheidung vom 27. Februar 1974 - 17 W 11/74 - mit
zustimmender Anmerkung von Gottwald in NJW 1974, 2241). So liegt
der Fall hier. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es nicht zu
beanstanden, daß der von den Klägern als Mehrvertretungszuschlag zu
der Prozeßgebühr ihrer gemeinsamen Prozeßanwälte angemeldete
Aufwand bei der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung gefunden
hat. Den Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist eine erhöhte
Prozeßgebühr nicht erwachsen. Der Senat hat zwar seine langjährige
Rechtsprechung, nach der in Forderungsgemeinschaft klagende
Streitgenossen als ein Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO behandelt wurde, mit Beschluß vom 22. Oktober 1987 - 17 W
279/87 - (JurBüro 1987, 1871 = Rechtspfleger 1988, 119 =
Anwaltsblatt 1988, 251 = MDR 1988, 155 mit Anmerkung E. Schneider)
aufgegeben und sich dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs
angeschlossen, daß es für den Begriff der Mehrheit von
Auftraggebern allgemein darauf ankomme, ob an der Angelegenheit,
in welcher der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere rechtsfähige oder
doch im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische
Personen beteiligt sind. Indessen erhöht sich die Prozeßgebühr des
Anwalts nicht schon dann, wenn er in derselben Angelegenheit
mehrere Auftraggeber vertritt, sondern nur unter der weiteren
Voraussetzung, daß auch der "Gegenstand der anwaltlichen
Tätigkeit derselbe" ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO). Daran fehlt es
hier. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird bestimmt
durch das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige
Tätigkeit bezieht und ist in gerichtlichen Verfahren im
allgemeinen identisch mit dem Streitgegenstand. Eine Identität des
Streitgegenstandes ist nicht gegeben, wenn - wie hier - mehrere
Gläubiger jeweils aus eigenständigem Recht auf gesonderte Leistung
klagen. In vorliegender Sache hat der Kläger zu 1. gegen die
Beklagte eine rückständige Einlageforderung geltend gemacht,
während der Kläger zu 2. die Beklagte aus abgetretenem Recht auf
Ersatz des auf den Verzug der Beklagten zurückzuführenden Schadens
in Anspruch genommen hat. In Fällen dieser Art bezieht sich die
Tätigkeit des gemeinsamen Anwalts nicht auf ein einziges
gemeinsames Recht oder Rechtsverhältnis, sondern auf das jeweils
selbständige, aus unterschiedlichem Rechtsgrund hergeleitete und
von dem des Streitgenossen unabhängige Recht eines jeden Klägers.
Die mit der Vertretung mehrerer Auftraggeber zu verschiedenen
Gegenständen etwa verbundene Mehrarbeit des Rechtsanwalts wird
bereits durch die nach § 7 Abs. 2 BRAGO bzw. § 5 ZPO (i.V.m. §§ 8
Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1 GKG) grundsätzlich vorzunehmende
Streitwertaddition ausgeglichen. Demgemäß sind die Anwaltsgebühren
nach dem zusammengerechneten Wert der von beiden Klägern
verfolgten Sachanträge berechnet und festgesetzt worden. Eine
weitere gebührenrechtliche Vergünstigung der Anwälte durch Erhöhung
der jeweiligen Prozeßgebühr kommt daneben nach dem insoweit
eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht in
Betracht.
Die Entscheidung über die Kosten des
Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 ZPO. Dagegen
fallen die Kosten des Verfahrens über den Rechtsbehelf der
Beklagten vom 19. Januar 1993 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
vom 8. Januar 1993, dem der Rechtspfleger mit dem von den Klägern
angefochtenen Beschluß vom 3. März 1993 zu Unrecht abgeholfen hat,
allein der Beklagten zur Last (§ 91 ZPO). Der Senat ist nicht
gehindert, die vom Rechtspfleger versäumte Kostenentscheidung
nachzuholen, weil über die Verfahrenskosten stets von Amts wegen zu
befinden ist (vgl. BGH WM 1981, 46, 48; BGHZ 92, 137, 139).
Streitwert des vorliegenden
Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 502,28 DM,
für die Berechnung der Gerichtsgebühr
des Beschwerdeverfahrens: 216,14 DM.
Der Streitwert des auf der Erinnerung
der Beklagten vom 19. Januar 1993 beruhenden Verfahrens wird auf
286,14 DM festgesetzt.
OLG Köln:
Beschluss v. 14.07.1993
Az: 17 W 145/93
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