Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. Juli 1993
Aktenzeichen: 17 W 145/93

(OLG Köln: Beschluss v. 14.07.1993, Az.: 17 W 145/93)

Der Senat hält daran fest, daß die einseitige Erledigungserklärung den Streitwert nicht verändert. Das gilt auch für den Fall, daß das Gericht die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil ausspricht.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt:Die von der Beklagten nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 1992 an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.546,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1992 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Kläger wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1) 35 %, der Kläger zu 2) 8 % und die Beklagte 57 %. Die Kosten des auf der Erinnerung der Beklagten vom 19. Januar 1993 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 8. Januar 1993 beruhenden Verfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

Die Erinnerung der Kläger, die aufgrund

der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs.

2 RpflG), führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des - auf die

Erinnerung der Beklagten geänderten -

Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8. Januar 1993. Mit Recht wenden

sich die Kläger dagegen, daß der Rechtspfleger der 5/10-Gebühr, die

den Prozeßbevollmächtigten der Kläger für die dem Versäumnisurteil

vorausgegangene nicht streitige Verhandlung erwachsen ist, als

Streitwert lediglich den - mit 1.988,59 DM zudem zu niedrig

angesetzten - Wert der in der Zeit bis zur Abgabe der

Erledigungserklärung durch die Kläger angefallenen Kosten

zugrundegelegt hat. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers

errechnet sich die von den Klägern für ihre Prozeßanwälte geltend

gemachte 5/10-Verhandlungsgebühr nicht nach dem Kostenwert,

sondern nach dem Streitwert der Hauptsache. Die Behauptung der

Beklagten, daß "zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung"..."zwei

übereinstimmende Erledigungserklärungen"..."vorgelegen" hätten,

findet in den Gerichtsakten keine Stütze. Richtig ist zwar, daß die

Erledigungserklärung in einem Verfahren mit im übrigen

obligatorischer mündlicher Verhandlung seit der am 1. April 1991 in

Kraft getretenen Neufassung des § 91 a Abs. 1 ZPO nicht mehr

notwendigerweise in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden

muß, um wirksam zu sein; vielmehr können die Parteien den

Rechtsstreit auch durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu

Protokoll der Geschäftsstelle in der Hauptsache für erledigt

erklären. Dafür, daß die Beklagte sich der Erledigungserklärung der

Kläger in einer dem Prozeßgericht gegenüber abgegebenen Erklärung

angeschlossen hat, ergeben sich aus den Prozeßakten indessen keine

Anhaltspunkte. Die Beklagte hat sich zu dem Schriftsatz der Kläger

vom 15. Juli 1992, mit dem diese "die Hauptsache für erledigt"

erklärt haben, nicht geäußert; in der mündlichen Verhandlung vom 6.

Oktober 1992 ist sie anwaltlich nicht vertreten gewesen.

Anscheinend hat die Beklagte allerdings die Kläger wissen lassen,

daß sie einer Erledigungserklärung nicht entgegentreten werde und

nichts dagegen einzuwenden habe, wenn in der mündlichen Verhandlung

der Antrag gestellt werde, den Rechtsstreit in der Hauptsache für

erledigt zu erklären, und ein entsprechendes Versäumnisurteil

gegen sie ergehe. Ob die Beklagte den Klägern zu verstehen gegeben

hat, einer Erledigungserklärung zustimmen zu wollen, kann jedoch

dahinstehen. Es ist anerkannten Rechts, daß die übereinstimmenden

Erledigungserklärungen der Parteien eine den Rechtsstreit in der

Hauptsache beendende Wirkung nur entfalten, wenn sie dem Gericht

gegenüber abgegeben worden sind. Für die kostenrechtliche

Beurteilung ist mithin davon auszugehen, daß nur die Kläger den

Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Eine nur

einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei aber verändert

den Streitwert grundsätzlich nicht, so daß auch die in der Folge

zur Entstehung gelangten Gebühren nach dem Wert der Klageforderung

zu berechnen sind.

In Rechtsprechung und Literatur ist

umstritten, ob sich der Streitwert nach einseitiger

Erledigungserklärung weiterhin nach dem Wert der Hauptsache

bemißt oder ob sich der Streitwert alsdann nach der Summe der bis

zur Erledigungserklärung des Klägers angefallenen Prozeßkosten

bestimmt. Der Bundesgerichtshof vertritt seit langem die Auffassung

(z.B. JurBüro 1982, 1242; NJW 1986, 588 = LM ZPO § 91 a Nr. 49; NJW

1989, 2885, 2886; NJW RR 1990, 1474), daß für den Streitwert im

Falle einseitiger Erledigungserklärung in der Regel auf den Betrag

der bis dahin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten abzustellen

sei, da sich das Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits

von da ab regelmäßig auf die Kosten beschränke. Dieser

Rechtsprechung hat sich inzwischen eine Vielzahl erst- und

zweitinstanzlicher Gerichte angeschlossen (so u.a. OLG Köln - 6.

Zivilsenat -, WRP 1986, 117; OLG Köln - 19. Zivilsenat - JurBüro

1991, 1385 = VersR 1992, 518 = FamRZ 1991, 1207; OLG Köln - 12.

Zivilsenat -, OLGR Köln 1992, 112; ferner OLG Schlewig, SchlHA

1990, 9; OLG Koblenz, ZMR 1988, 433 = JurBüro 1988, 1725). Andere

Gericht (z.B. OLG Köln - 22. Zivilsenat -, Jur Büro 1991, OLG

München NJW 1975, 2021) setzen den Streitwert nach einseitiger

Erledigungserklärung mit einem Bruchteil des Wertes der

ursprünglichen Klageforderung an, weil es in Fällen dieser Art nur

noch um die Feststellung gehe, ob die Klage bis zu dem behaupteten

erledigenden Ereignis zulässig und begründet gewesen sei.

Demgegenüber hat der beschließende Senat (vgl. JurBüro 1972, 162,

und JurBüro 1974, 215) in Óbereinstimmung mit der wohl herrschenden

Meinung (aus neuerer Zeit z.B. OLG München, JurBüro 1989, 134 = MDR

1989, 73 = AnwBl. 1989, 165; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 401 und

524; OLG Düsseldorf, JurBü-ro 1988, 371 und NJW RR 1993, 510; KG

WRP 1987, 111 = DB 1987, 380, vgl. ferner die

Rechtsprechungsnachweise bei Schneider, Streitwert-Kommentar für

den Zivilprozeß, 10. Aufl., Rn. 1518) von jeher den Standpunkt

eingenommen, daß es auf die Höhe des Streitwertes keinen Einfluß

hat, wenn nur die klagende Partei den Rechtsstreit in der

Hauptsache für erledigt erklärt. Daran hält der Senat nach erneuter

Prüfung fest. Durch eine einseitige Erledigungserklärung wird die

Rechtshängigkeit des Klageanspruchs nicht beendet. Der

Gegenmeinung, die den Streitwert nach einseitiger

Erledigungserklärung auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes oder

auf die Summe der bis dahin aufgelaufenen Kosten begrenzt, ist

zuzugeben, daß das Gericht einer Entscheidung über den

ursprünglichen Klageantrag insoweit enthoben ist, als es diesem auf

die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei nicht

mehr stattgeben kann. Daraus läßt sich jedoch nichts für die

Auffassung herleiten, daß die klagende Partei mit der Erklärung,

der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, von der

Leistungsklage zu einer positiven Feststellungsklage übergegangen

sei. Die nur einseitige Erledigungserklärung hat keine Ànderung des

Streitgegenstandes zur Folge. Das Prozeßgericht muß nämlich über

den ursprünglichen Klageanspruch entscheiden, wenn die beklagte

Partei der Erledigungserklärung nicht zustimmt, sondern den Antrag

auf Klageabweisung aufrechterhält. Das daraufhin ergehende Urteil

ist ein solches in der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1972, 112).

Verneint das Gericht eine Erledigung der Hauptsache, weil die Klage

von vorn- herein unzulässig oder unbegründet war, so muß es auf den

Antrag des der Erledigung widersprechenden Beklagten die

ursprüngliche Klage abweisen. Die Abweisung einer - bezifferten -

Leistungsklage aber läßt sich nicht in eine urteilsmäßige

Feststellung umdeuten. Der mit der Klage ursprünglich geltend

gemachte Anspruch bildet somit auch nach einseitiger

Erledigungserklärung verfahrensrechtlich weiterhin die Hauptsache;

ihn vor und nach der Erledigungserklärung unterschiedlich zu

bewerten, ist daher durch nichts gerechtfertigt.

Auch der Bundesgerichtshof (vgl. NJW

1990, 2682) geht davon aus, daß der Streitgegenstand vor und nach

einer einseitigen Erledigungserklärung derselbe ist. Damit verträgt

es sich indessen nicht, den Streitwert nach einseitiger

Erledigungserklärung auf den Betrag der bis dahin entstandenen

Prozeßkosten zu begrenzen, mag auch die Klagepartei mit ihrem

Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu

erklären, im allgemeinen nur noch das Ziel verfolgen, nicht mit

Kosten belastet zu werden. Anknüpfungspunkt der Streitwertbemessung

ist allein der prozessuale Anspruch. Dementsprechend richtet sich

der Streitwert ausschließlich nach den gestellten Sachanträgen;

auf das mittelbare wirtschaftliche Interesse, das die Parteien am

Ausgang des Rechtsstreits haben und dessentwegen sie den Prozeß

führen, kommt es demgegenüber in aller Regel nicht an. Nach wohl

einhelliger Ansicht ist ein höherwertiges Interesse der Parteien am

Ausgang des Prozesses für den Streitwert irrelevant. Gleiches muß

für einen Fall der vorliegenden Art gelten, in welchem sich das

Interesse der Parteien an einer Fortsetzung des Prozesses auf den

Kostenpunkt beschränkt, obwohl der Streitgegenstand als solcher

sich nicht verändert hat. Es muß daher dabei verbleiben, daß für

den Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung weiterhin auf

den Wert der Hauptsache abzustellen ist. Denn wenn sich, wie im

Falle einer nur einseitigen Erledigungserklärung, der

Streitgegenstand nicht verändert, dann kann sich auch der

Streitwert nicht geändert haben. Das OLG Schleswig (a.a.O.) räumt

denn auch ausdrücklich ein, sich der insbesondere vom

Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht, wonach für den Streitwert

nach einseitig erklärter Erledigung der Hauptsache ausschließlich

das Kosteninteresse maßgebend sei, nur aus Gründen der

Rechtssicherheit angeschlossen zu haben, wenngleich die besseren

Argumente dafür sprächen, bei nur einseitiger Erledigungserklärung

einen unveränderten Streitwert zugrundezulegen. Auch der 12.

Zivilsenat des OLG Köln (a.a.O.), der bislang die "überwiegende

Meinung der Instanzgerichte geteilt" hatte, daß sich der Streitwert

als Folge einer nur einseitigen Erledigungserklärung nicht

ermäßige, hat seine Rechtsprechung erklärtermaßen nur deshalb

aufgegeben, weil der Bundesgerichtshof in neueren Entscheidungen

(NJW RR 1988, 1465 und NJW RR 1990, 1474) an seiner Ansicht

festgehalten habe und andere Gerichte (OLG Hamburg, JurBüro 1990,

911 und OLG Schleswig, SchlHA 1990, 9) dem gefolgt seien.

Richtiger Ansicht nach ist der

Hauptsachewert nicht nur für den Fall einer streitigen Verhandlung

über die Erledigung der Hauptsache, sondern auch dann maßgebend,

wenn über den Antrag der klagenden Partei, den Rechtsstreit in der

Hauptsache für erledigt zu erklären, wie hier, durch

Versäumnisurteil entschieden worden ist. Die Geständnisfunktion des

§ 331 Abs. 1 ZPO bezieht sich lediglich auf die behaupteten

Erledigungstatsachen, nicht aber auf die Zustimmung des Beklagten

zu der von der klagenden Partei abgegebenen Erledigungserklärung,

die erklärt sein muß, andernfalls die Erledigungserklärung

einseitig bleibt. Im Versäumnisverfahren kommt demnach nur eine

Entscheidung auf einseitige Erledigungserklärung hin in Betracht.

Eine solche Entscheidung äußert jedoch dieselben Wirkungen wie ein

Urteil, dem eine streitige Verhandlung über die Erledigung der

Hauptsache vorausgegangen ist. Auch im Säumnisverfahren muß das

Gericht in eine Prüfung eintreten, ob die Klage bis zu dem

behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob

sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet

geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat das

Gericht die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil

auszusprechen. Ergibt die Prüfung, daß die Klage von Anfang an

unzulässig oder unbegründet war, dann ist sie trotz der

Erledigungserklärung des Klägers durch unechtes Versäumnisurteil

abzuweisen (§ 331 Abs. 2 ZPO). Auch das im Säumnisverfahren auf

eine einseitige Erledigungserklärung ergangene Urteil verhält sich

also über den ursprünglichen Klageanspruch. Der Antrag der

klagenden Partei, die Hauptsache durch Versäumnisurteil für

erledigt zu erklären, führt mithin ebensowenig wie eine streitige

Verhandlung über die Erledigung der Hauptsache zu einer wertmäßigen

Ànderung des Streitgegenstandes (so auch OLG Bamberg, JurBüro

1989, 401 und 524, 525; vgl. ferner die Rechtsprechungsnachweise

bei Schneider, a.a.O. Rn. 1529).

Aus alledem folgt, daß sich die von den

Klägern für ihre Prozeßbevollmächtigten geltend gemachte

5/10-Gebühr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die nichtstreitige

Verhandlung über den Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für

erledigt zu erklären, nach dem vom Landgericht unangefochten auf

12.200,00 DM festgesetzten Hauptsachewert berechnet und deshalb mit

316,00 DM in die Kostenfestsetzung einzustellen ist.

Dagegen hat die Beschwerde keinen

Erfolg, soweit die Kläger die Festsetzung weiterer 189,60 DM

(zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer) als 3/10

Mehrvertretungszuschlag zu der 10/10-Prozeßgebühr ihrer

Prozeßbevollmächtigten erstreben. In diesem Umfang begegnet schon

die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Bedenken, weil den

Klägern der Anspruch auf Erstattung der Erhöhungsgebühr durch den

Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Januar 1993, nicht aber durch

den angefochtenen, auf die Erinnerung der Beklagten gegen die

Kostenfestsetzung vom 8. Januar 1993 ergangenen Beschluß vom 3.

März 1993 versagt worden ist. Die Frage, ob das Rechtsmittel

insoweit in Ermangelung einer Beschwer unzulässig oder als -

unselbständige - Anschlußerinnerung gegen den von der Beklagten

angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Januar 1993 zu

behandeln und als solche zulässig ist, kann indessen offenbleiben.

Nach der in ständiger Praxis vertretenen Auffassung des Senats ist

die Prüfung der Zulässigkeit eines wiederholbaren Rechtsmittels

dann entbehrlich, wenn es jedenfalls in der Sache unbegründet ist

(vgl. hierzu die in NJW 1974, 1515 veröffentliche

Senatsentscheidung vom 27. Februar 1974 - 17 W 11/74 - mit

zustimmender Anmerkung von Gottwald in NJW 1974, 2241). So liegt

der Fall hier. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es nicht zu

beanstanden, daß der von den Klägern als Mehrvertretungszuschlag zu

der Prozeßgebühr ihrer gemeinsamen Prozeßanwälte angemeldete

Aufwand bei der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung gefunden

hat. Den Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist eine erhöhte

Prozeßgebühr nicht erwachsen. Der Senat hat zwar seine langjährige

Rechtsprechung, nach der in Forderungsgemeinschaft klagende

Streitgenossen als ein Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2

BRAGO behandelt wurde, mit Beschluß vom 22. Oktober 1987 - 17 W

279/87 - (JurBüro 1987, 1871 = Rechtspfleger 1988, 119 =

Anwaltsblatt 1988, 251 = MDR 1988, 155 mit Anmerkung E. Schneider)

aufgegeben und sich dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs

angeschlossen, daß es für den Begriff der Mehrheit von

Auftraggebern allgemein darauf ankomme, ob an der Angelegenheit,

in welcher der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere rechtsfähige oder

doch im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische

Personen beteiligt sind. Indessen erhöht sich die Prozeßgebühr des

Anwalts nicht schon dann, wenn er in derselben Angelegenheit

mehrere Auftraggeber vertritt, sondern nur unter der weiteren

Voraussetzung, daß auch der "Gegenstand der anwaltlichen

Tätigkeit derselbe" ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO). Daran fehlt es

hier. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird bestimmt

durch das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige

Tätigkeit bezieht und ist in gerichtlichen Verfahren im

allgemeinen identisch mit dem Streitgegenstand. Eine Identität des

Streitgegenstandes ist nicht gegeben, wenn - wie hier - mehrere

Gläubiger jeweils aus eigenständigem Recht auf gesonderte Leistung

klagen. In vorliegender Sache hat der Kläger zu 1. gegen die

Beklagte eine rückständige Einlageforderung geltend gemacht,

während der Kläger zu 2. die Beklagte aus abgetretenem Recht auf

Ersatz des auf den Verzug der Beklagten zurückzuführenden Schadens

in Anspruch genommen hat. In Fällen dieser Art bezieht sich die

Tätigkeit des gemeinsamen Anwalts nicht auf ein einziges

gemeinsames Recht oder Rechtsverhältnis, sondern auf das jeweils

selbständige, aus unterschiedlichem Rechtsgrund hergeleitete und

von dem des Streitgenossen unabhängige Recht eines jeden Klägers.

Die mit der Vertretung mehrerer Auftraggeber zu verschiedenen

Gegenständen etwa verbundene Mehrarbeit des Rechtsanwalts wird

bereits durch die nach § 7 Abs. 2 BRAGO bzw. § 5 ZPO (i.V.m. §§ 8

Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1 GKG) grundsätzlich vorzunehmende

Streitwertaddition ausgeglichen. Demgemäß sind die Anwaltsgebühren

nach dem zusammengerechneten Wert der von beiden Klägern

verfolgten Sachanträge berechnet und festgesetzt worden. Eine

weitere gebührenrechtliche Vergünstigung der Anwälte durch Erhöhung

der jeweiligen Prozeßgebühr kommt daneben nach dem insoweit

eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht in

Betracht.

Die Entscheidung über die Kosten des

Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 ZPO. Dagegen

fallen die Kosten des Verfahrens über den Rechtsbehelf der

Beklagten vom 19. Januar 1993 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß

vom 8. Januar 1993, dem der Rechtspfleger mit dem von den Klägern

angefochtenen Beschluß vom 3. März 1993 zu Unrecht abgeholfen hat,

allein der Beklagten zur Last (§ 91 ZPO). Der Senat ist nicht

gehindert, die vom Rechtspfleger versäumte Kostenentscheidung

nachzuholen, weil über die Verfahrenskosten stets von Amts wegen zu

befinden ist (vgl. BGH WM 1981, 46, 48; BGHZ 92, 137, 139).

Streitwert des vorliegenden

Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 502,28 DM,

für die Berechnung der Gerichtsgebühr

des Beschwerdeverfahrens: 216,14 DM.

Der Streitwert des auf der Erinnerung

der Beklagten vom 19. Januar 1993 beruhenden Verfahrens wird auf

286,14 DM festgesetzt.






OLG Köln:
Beschluss v. 14.07.1993
Az: 17 W 145/93


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0cb7b2798de6/OLG-Koeln_Beschluss_vom_14-Juli-1993_Az_17-W-145-93




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share