Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. Januar 1994
Aktenzeichen: 12 U 116/93
(OLG Köln: Urteil v. 27.01.1994, Az.: 12 U 116/93)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. März 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 197/91 - teilweise wie folgt abgeändert: Die Klage gegen die Beklagten - mit Ausnahme der Beklagten zu 138 - ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der gegen die Beklagten - mit Ausnahme der Beklagte zu 138 - zuzusprechenden Klageforderung wird die Sache an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten zu 32, 33, 35, 38, 57, 116, 193, 236, 26, 158, 159, 215, 39, 64, 67, 68, 184, 185, 247, 248, 1, 21 und 178 wird die Revision zugelassen.
Gründe
Die Beklagten waren von 1987 bis 1990
Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S. und W. Weg in
K.-J.. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde durch
Teilungserklärung vom 10.11.1975 (GA 60) begründet.
In der Eigentümerversammlung vom
27.10.1981 wurde ab dem 01.01.1982 die Firma A. B. GmbH zur neuen
Verwalterin bestellt. Zugleich wurde der Verwaltungsbeirat
beauftragt und bevollmächtigt, mit dem neuen Verwalter einen
Verwaltervertrag abzuschlie-ßen und Verwaltervollmacht zu erteilen
(Protokoll GA 272, 273). Bei der A.B. GmbH handelt es sich um die
später umbenannte Klägerin (GA 247). Der Verwaltervertrag (GA 43)
wurde am 13.10./17.11.1981 abgeschlossen. In dem Vertrag heißt es
unter anderem:
Dieser Vertrag wird auf die Dauer von
zwei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um
jeweils ein weiteres Jahr, bis auf eine gesamte Vertragszeit von
längstens fünf Jahren, wenn nicht einer der Vertragsteile mit
einer Frist von 6 Monaten auf ein Jahresende kündigt.
Eine Abberufung des Verwalters aus
wichtigem Grund bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der
Eigentümer.
Am 30.05.1985 fand eine
Eigentümerversammlung statt. In der Einladung zu dieser Versammlung
(GA 242) war als Tagesordnungspunkt unter anderem aufgeführt:
3.
Abschluß Fernwärmeversorgungsvertrag
mit den G.-Werken K. AG.
Óbernahme der Heizkostenabrechnung
einschließlich Inkasso durch die Verwalterin. Regelung der hierfür
zu zahlenden Verwaltungsgebühr und Ergänzung des
Verwaltervertrages.
In der Versammlung (Protokoll GA 277,
279) wurden sodann neben dem Abschluß des
Fernwärmeversorgungsvertrages mit den G.-Werken die Óbernahme der
Heizkostenabrechnung durch die Firma H. GmbH mit einer
entsprechenden Gebührenregelung und die Verlängerung des
Verwaltervertrages um fünf Jahre beschlossen. Zugleich wurde der
Verwaltungsbeirat wieder ermächtigt, die Ergänzung des
Verwaltervertrages mit der Verwalterin abzuschließen.
Am 20.08.1985 wurde sodann ein als
"Ergänzung zum Verwaltervertrag vom 17.11.1981" bezeichneter
Vertrag von der Klägerin und dem damaligen Vorsitzenden des
Verwaltungsbeirats unterzeichnet (GA 47). In diesem Vertrag heißt
es unter anderem:
1.
Der Verwalter übernimmt ab 1. Juni 1985
alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang stehen mit der Erstellung
der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (Inkasso, Mahnverfahren,
Ausgleich der Einzelabrechnungen, Óberwachung der Ablesetermine,
Prüfung der Rechnungsstellung durch die G.-Werke K. AG usw.).
4.
Der Verwaltervertrag wird bis zum 31.
Dezember 1990 verlängert. Wird der Verwaltervertrag nicht sechs
Monate vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich jeweils um zwei
Jahre.
5.
Ab 1. Juni 1985 erhält der Verwalter zu
der bisherigen Verwaltungsgebühr einen Betrag von ...
Am 12.06.1987 fand eine weitere
Eigentümerversammlung statt (Protokoll GA 157, 164). In dieser
Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer, den
Verwaltervertrag der Klägerin aus wichtigem Grund fristlos zu
kündigen. Im Anschluß an den Beschluß wurde darüber gesprochen, daß
umgehende Maßnahmen zur Unterbrechung von Gewährleistungsansprüchen
der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Bauträgerfirma B.
erforderlich seien. Hierauf erklärte der Geschäftsführer der
Klägerin, aufgrund der fristlosen Kündigung sei der Klägerin eine
weitere Tätigkeit nicht möglich (Protokoll GA 157, 164).
Nach der Versammlung wurde die Klägerin
von dem Beklagten zu 34 (Dr. F. T.) gebeten, zumindest bis zur
Bestellung eines neuen Verwalters tätig zu werden. Auch dies lehnte
die Klägerin ab.
Am 01.07.1987 fand eine weitere
Eigentümerversammlung statt (Protokoll GA 836). In dieser
Versammlung konnte noch kein neuer Verwalter gewählt werden, weil
Zweifel an der Beschlußfähigkeit bestanden und die Versammlung in
einem Tumult endete. Mit Rundschreiben vom 10.07.1987 (GA 834, 835)
teilte der Verwaltungsbeirat den Wohnungseigentü-mern unter anderem
mit:
Inzwischen wächst mit Recht die Unruhe
in der Eigentümergemeinschaft und wird von der o.g.
Eigentümergruppe kräftig geschürt. Herr H. tut trotz Aufforderung
durch den Verwaltungsbeirat nichts. Die Hausmeister erhalten keinen
Lohn, die Waschmarkenautomaten sind überfüllt, einige Wohnungen
sind wegen des defekten Daches feucht.
Eine erneute Eigentümerversammlung
wurde auf den 22.07.1987 einberufen (Protokoll GA 110). In der
Versammlung beantragte der Beklagte zu 235 (E. R.), die Klägerin
als Óbergangsverwalter bis zum 31.05.1988 zu bestellen. Der Antrag
wurde abgelehnt (Protokoll GA 110, 111). Statt dessen wurde die
Firma A. GmbH in M. bestellt.
Mit Schriftsatz vom 06.07.1987
beantragte die Klägerin bei der WEG-Abteilung des Amtsgerichts
Köln, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 12.06.1987 für
ungültig zu erklären sowie die Beklagten zu verpflichten, an sie
von Juli 1987 bis Dezember 1990 monatlich 11.347,22 DM
Verwaltervergütung zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom
28.09.1987 (GA 485) bestand zwischen den Parteien Einvernehmen, daß
der Zahlungsanspruch zunächst nicht weiter verfolgt werden sollte.
Insoweit ordnete das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens an.
Durch Beschluß vom 10.02.1988 (GA 601) trennte das Amtsgericht den
Zahlungsantrag nach § 145 ZPO analog ab und verwies den
Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Köln. Durch Beschluß vom
17.03.1988 (GA 604) setzte die zunächst befaßte 21. Zivilkammer
des Landgerichts Köln das Verfahren bis zur rechtskräftigen
Entscheidung des WEG-Verfahrens 202 II 325/87 AG Köln aus. Eine
Beschwerde der Klägerin hiergegen (GA 609) wurde durch Beschluß des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 07.06.1988 (GA
620) zurückgewiesen.
Durch Beschluß vom 13.10.1989 (GA 649,
662) erklärte das Amtsgericht Köln den Beschluß der
Eigentümerversammlung vom 12.06.1987 für ungültig. Zur Begründung
führte das Amtsgericht unter anderem aus, auf der
Eigentümerversammlung vom 12.06.1987 sei unter TOP 9 der Beschluß
gefaßt worden, die Klägerin aus wichtigem Grund fristlos
abzuberufen und den Verwaltervertrag fristlos zu kündigen. Der
Beschluß sei für ungültig zu erklä-ren, weil ein wichtiger Grund
für die Abberufung nicht vorgelegen habe. Auf die sofortige
Beschwerde der Beklagten änderte das Landgericht Köln durch
Beschluß vom 26.04.1991 (GA 1282, 1286) den Beschluß des
Amtsgerichts ab und wies den Anfechtungsantrag zurück. Auf die
weitere sofortige Beschwerde der Klägerin hin wurde der Beschluß
des Landgerichts durch Beschluß des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 23.08.1991 (GA 742, 754) aufgehoben und
die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Durch Beschluß vom
03.12.1991 (GA 1294, 1296) wies das Landgericht den
Anfechtungsantrag der Klägerin unter Abänderung des Beschlusses
des Amtsgerichts Köln vom 13.10.1989 erneut zurück. Auf die weitere
sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß wurde die
Entscheidung des Landgerichts durch Beschluß des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 18.03.1992 (GA 728, 729) wiederum
abgeändert, und die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen den
Beschluß des Amtsgerichts wurden zurückgewiesen.
Im April 1991 wurde der an das
Landgericht Köln verwiesene vorliegende Rechtsstreit aus Gründen
geschäftsplanmäßiger Zuständigkeit von der 21. an die 2.
Zivilkammer des Landgerichts Köln abgegeben.
Die Klägerin hat die Auffassung
vertreten, die Beklagten seien verpflichtet, ihr das vereinbarte
Verwalterhonorar für die Zeit von Juli 1987 bis Dezember 1990
abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen, weil sich die Beklagten
in Annahmeverzug befunden hätten, §§ 615, 293 ff. BGB. Durch die
fristlose Kündigung der Beklagten sei ihr jede weitere Tätigkeit
verwehrt worden. Ein hinreichendes Angebot ihrerseits liege
jedenfalls in der Anfechtung des Abberufungsbeschlusses. Im Juni
1987 habe ein wirksamer Verwaltervertrag bestanden. Der
ursprüngliche Verwaltervertrag vom 17.11.1981 sei - insoweit
variieren die Ausführungen der Klägerin - bis zum 21.12.1990
verlängert worden (Schriftsatz vom 06.07.1987, Seite 2 = GA 2), er
habe sich stillschweigend bis zum 31.12.1985 verlängert und ab dem
01.01.1986 sei dann eine feste Vertragszeit bis zum 31.12.1990
vereinbart worden (Schriftsatz vom 21.09.1987, Seite 2 = GA 330)
bzw. der alte Vertrag sei sogar aufgehoben worden (Seite 4 = GA
969 des mit Schriftsatz vom 17.12.1992 in Ablichtung zur Akte
gereichten Schriftsatzes vom 11.04.1990 aus dem WEG-Verfahren).
Jedenfalls habe der Vertrag vom 20.08.1985 spätestens am 01.01.1986
in Kraft treten sollen, so daß der Vorschrift des § 26 Abs. 2 WEG
genüge getan sei.
Die ihr - unter Berücksichtigung der
Erhöhungen aufgrund der in Ziffer 5 des Ergänzungsvertrages vom
20.08.1985 vereinbarten Wertsicherungsklausel - vertraglich
zustehende Vergütung für die Zeit von Juni 1987 bis Dezember 1990
hat die Klä-gerin zuletzt mit insgesamt 489.520,98 DM beziffert.
Wegen der Zusammensetzung dieser Vergütungsforderung wird auf die
Seiten 5 bis 7 des Schriftsatzes vom 21.04.1992 (GA 723 bis 725)
Bezug genommen. Von diesem Betrag hat die Klägerin ersparte
Aufwendungen in Höhe von 24.476,05 DM (= 5 % des
Vergütungsanspruchs) in Abzug gebracht.
Die Klägerin hat behauptet, höhere
Aufwendungen als 5 % des Vergütungsanspruchs habe sie durch die
kündigungsbedingte Einstellung ihrer Tätigkeit für die Beklagten
nicht erspart, weil ihr Unternehmen ganz auf die Verwaltung der
Wohnanlage der Beklagten zugeschnitten gewesen sei. Sie habe sich
dem Beklagten zu 235 (E. R.) gegenüber bereit erklärt, am
22.07.1987 erneut als Verwalter zu kandidieren.
Im Verlauf des Rechtsstreits hat die
Klägerin ihren ursprünglichen Zahlungsantrag wiederholt den
inzwischen verstrichenen Zeiträumen angepaßt. In der mündlichen
Verhandlung vom 28. Januar 1993 hat sie zuletzt beantragt:
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an sie 465.044,93 DM zuzüglich 4 % Zinsen auf
11.347,22 DM seit dem 1. Juli 1987
11.347,22 DM seit dem 1. August
1987
11.347,22 DM seit dem 1. September
1987
11.347,22 DM seit dem 1. Oktober
1987
11.347,22 DM seit dem 1. November
1987
11.347,22 DM seit dem 1. Dezember
1987
11.347,22 DM seit dem 1. Januar
1988
11.347,22 DM seit dem 1. Februar
1988
11.347,22 DM seit dem 1. März 1988
11.347,22 DM seit dem 1. April 1988
11.347,22 DM seit dem 1. Mai 1988
11.621,81 DM seit dem 1. Juni 1988
11.621,81 DM seit dem 1. Juli 1988
11.621,81 DM seit dem 1. August
1988
11.621,81 DM seit dem 1. September
1988
11.621,81 DM seit dem 1. Oktober
1988
11.621,81 DM seit dem 1. November
1988
11.621,81 DM seit dem 1. Dezember
1988
11.621,81 DM seit dem 1. Januar
1989
11.621,81 DM seit dem 1. Februar
1989
11.621,81 DM seit dem 1. März 1989
11.621,81 DM seit dem 1. April 1989
11.621,81 DM seit dem 1. Mai 1989
11.781,28 DM seit dem 1. Juni 1989
11.781,28 DM seit dem 1. Juli 1989
11.781,28 DM seit dem 1. August
1989
11.781,28 DM seit dem 1. September
1989
11.781,28 DM seit dem 1. Oktober
1989
11.781,28 DM seit dem 1. November
1989
11.781,28 DM seit dem 1. Dezember
1989
11.781,28 DM seit dem 1. Januar
1990
11.781,28 DM seit dem 1. Februar
1990
11.781,28 DM seit dem 1. März 1990
11.781,28 DM seit dem 1. April 1990
11.781,28 DM seit dem 1. Mai 1990
11.980,64 DM seit dem 1. Juni 1990
11.980,64 DM seit dem 1. Juli 1990
11.980,64 DM seit dem 1. August
1990
11.980,64 DM seit dem 1. September
1990
11.980,64 DM seit dem 1. Oktober
1990
11.980,64 DM seit dem 1. November
1990
11.980,64 DM seit dem 1. Dezember
1990
zu zahlen;
2.
gegen die in erster Instanz anwaltlich
nicht vertretenen Beklagten zu 1 (J. K.), 21 (A. A.), 138 (A. K.)
und 178 (M. O.) durch Versäumnisurteil zu erkennen.
Die Beklagten - mit Ausnahme der
Beklagten zu 1, 21, 138 und 178 - haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, im
Juni 1987 habe kein wirksamer Verwaltervertrag mit der Klägerin
mehr bestanden. Der ursprüngliche Vertrag vom 17.11.1981 habe vom
01.01.1982 bis zum 31.12.1986 bestanden. Die am 20.08.1985
vereinbarte Verlängerung verstoße als solche gegen § 26 Abs. 1
Satz 2 BGB. Die Verlängerung könne auch nicht in eine wirksame
Wiederbestellung umgedeutet werden, weil diese nach § 26 Abs. 2 WEG
zu früh erfolgt und deshalb nichtig sei. Selbst wenn ein Vertrag
bestanden hätte, könne die Klägerin für die Zeit ab Juli 1987 keine
Vergütung mehr verlangen, weil sie (die Beklagten) mangels eines
hinreichenden Angebots ihrer Dienstleistung durch die Klägerin
nicht in Annahmeverzug geraten seien. Die Ansprüche der Klägerin
seien zudem zumindest teilweise verjährt (Schriftsatz vom
21.09.1992, Seite 4-5 = GA 900-901).
Die Beklagten haben behauptet, die
Klägerin habe nach ihrer Abberufung auch noch anderen
Wohnungseigentümern gegenüber jede weitere Tätigkeit
abgelehnt.
Zur Höhe der Klageforderung haben die
Beklagten einzelne Berechnungsfaktoren der Klägerin bestritten und
die Auffassung vertreten, die im Vertrag vorgesehene
Wertsicherungsklausel sei mangels Genehmigungsfähigkeit durch die
D. B.bank nichtig; ebenso könne die Klägerin keine Mehrwertsteuer
verlangen. Des weiteren haben die Beklagten behauptet, die
ersparten Aufwendungen der Klägerin beliefen sich auf 9.000,00 DM
pro Monat bzw. mindestens 90 %.
Durch Urteil vom 11. März 1993 hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
die Klägerin könne keine Zahlung von Verwalterhonorar für die Zeit
von Juli 1987 bis Dezember 1990 verlangen, weil bereits im
Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses vom 12.06.1987 kein wirksamer
Verwaltervertrag mehr bestanden habe. Die im Jahre 1985 getroffene
Vereinbarung über die Verlängerung des Verwaltervertrages aus dem
Jahre 1981 sei wegen eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 und 2 WEG
nichtig. Die erste Bestellung sei bis Ende 1986 erfolgt und habe
nach § 26 Abs. 1 WEG nicht mehr verlängert werden können. Eine
Neubestellung sei nach § 26 Abs. 2 WEG erst im Jahre 1986 möglich
gewesen. Ein Vergütungsanspruch der Klägerin bestehe darüber
hinaus auch deshalb nicht, weil die Klägerin die Beklagten nicht
nach § 615 BGB in Annahmeverzug gesetzt habe.
Gegen das am 29.03.1993 zugestellte
Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen
wird, hat die Klägerin am 29.04.1993 Berufung eingelegt und diese
nach Fristverlängerung bis zum 29.06.1993 am selben Tag
begründet.
Die Klägerin nimmt nunmehr nur noch
einen Teil der Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung der vollen
Verwaltervergütung in Anspruch. Von den übrigen Beklagten verlangt
sie nur noch den von diesen jeweils selbst geschuldeten Anteil des
Verwalterhonorars für die Zeit von Juli 1987 bis Dezember
1990.
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt nunmehr die Auffassung,
daß im Juni 1987 ein Verwaltervertrag bestanden habe, sei in dem
WEG-Verfahren 202 II 325/87 AG Köln rechtskräftig festgestellt
worden. Daran seien die Gerichte im vorliegenden Rechtsstreit
gebunden. Nach erfolgter Abberufung habe sie ihre
Leistungsbereitschaft nicht mehr ausdrücklich bekundet, weil dies
ohnehin zwecklos gewesen wäre.
Die Klägerin trägt vor, die Parteien
seien sich damals darüber einig gewesen, daß sie durch die
Neubestellung vor Ablauf der Kündigungsfrist im Jahre 1985
konkludent zum 31.12.1985 kündigten und ab dem 01.01.1986 ein neues
Verwalterverhältnis begründeten. Auch nach der Kündigung habe sie
(die Klägerin) noch Aufgaben der alltäglichen Verwaltung weiter
erfüllt. Sie habe auch in der Versammlung vom 03.07.1987 (gemeint
ist ersichtlich die Versammlung vom 01.07.1987) durch ihre
erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte angeboten, erneut tätig
werden zu wollen, und beantragt, sie zumindest übergangsweise zur
Verwalterin zu bestellen.
Die von den Beklagten geschuldete
Bruttovergütung beziffert die Klägerin im Schriftsatz vom
07.12.1993 (Seite 8 = GA 1326) mit nunmehr 446.576,76 DM, ohne
allerdings den Klageantrag ihrem geänderten Vorbringen
anzupassen.
Die Klägerin beantragt,
1.
das angefochtene Urteil abzuändern,
und
a)
die Beklagte zu 32) (Frau C. N.),
den Beklagten zu 33) (Herrn W. N.),
die Beklagte zu 35) (Frau C. L.),
die Beklagte zu 38) (Frau I.-D.
F.),
die Beklagte zu 57) (Frau W. L.),
den Beklagten zu 116) (Herrn U.
M.-W.),
die Beklagte zu 193) (Frau I. K.),
die Beklagte zu 236) (Frau B. S.),
den Beklagten zu 26) (Herrn M. G.),
die Beklagten zu 158) und 159) (Frau
M.-L. u. Herrn E. S.),
den Beklagten zu 215) (Herrn S.
T.),
den Beklagten zu 39) (Herrn D. N.),
den Beklagten zu 64) (Herrn F. H.),
die Beklagten zu 67) und 68) (Frau F.
und Herrn R. L.),
die Beklagten zu 184) und 185) (Frau I.
P. u. Herrn W. P.),
die Beklagten zu 247) und 248) (Frau D.
u. Herrn Prof. Dr. M. L.),
den Beklagten zu 1) (Herrn J. K.),
den Beklagten zu 21) (Herrn A. A.),
die Beklagte zu 138) (Frau A. K.),
die Beklagte zu 178) (Frau M. O.),
zu verurteilen, an sie (die Klägerin)
jeweils 955,21 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu
zahlen;
b)
in Bezug auf die übrigen Beklagten nach
dem Schlußantrag erster Instanz zu erkennen;
2.
hilfsweise: ihr zu gestatten, eine
etwa erforderliche Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse
erbringen zu können.
Die Beklagten - mit Ausnahme der im
Berufungsverfahren anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 138
(A. K.) - beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Beklagten zu 138 hat
die Klägerin ausdrücklich davon abgesehen, einen Antrag auf Erlaß
eines Versäumnisurteils zu stellen.
Die Beklagten - mit Ausnahme der
Beklagten zu 138 - wiederholen und ergänzen ebenfalls den
erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertreten die Auffassung, auch wenn
am 30.05./20.08.1985 eine Neubestellung der Klägerin unter
gleichzeitiger Aufhebung der Bestellung aus dem Jahre 1981 gewollt
gewesen wäre, sei die Neubestellung nach § 26 Abs. 2 WEG nichtig.
Die eine derartige Vorgehensweise erlaubende Entscheidung des OLG
Hamm vom 08.02.1990 (OLGZ 90, 191) sei unzutreffend. Die Klägerin
sei nach Ziffer 3 des Verwaltervertrages vom 13.10./17.11.1981
nicht berechtigt, von den einzelnen Wohnungseigentümern die volle
Verwaltervergütung zu verlangen.
Der Beklagte zu 26 (M. G.) macht
geltend, er habe die von ihm geschuldeten Umlagen immer bezahlt.
Hilfsweise rechnet er mit einem angeblichen
Kostenerstattungsanspruch aus erster Instanz auf (GA 1223).
Die Beklagte zu 67 (F. L.) bestreitet
ihre Passivlegitimation unter Hinweis darauf, daß sie ihren
Miteigentumsanteil im Jahre 1991 auf ihren geschiedenen Ehemann R.
L. übertragen habe (Urkunde GA 1317).
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von
den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze
sowie auf die zu den Akten gereichten Urkunden und sonstigen
Unterlagen Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hat die
Klägerin klargestellt, daß sie ihre Klage auch auf einen etwaigen
Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten stütze.
Die Akten des WEG-Verfahrens 202 II
325/87 AG Köln wurden beigezogen und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Die Berufung ist zulässig und im
erkannten Umfang begründet.
I.
1.)
Soweit einzelne Beklagte rügen, der
nunmehr von ihnen verlangte Betrag von nur 955,21 DM erreiche die
Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO nicht, steht dies der
Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Entscheidend ist die
Gesamtbeschwer der Klägerin (vgl. Zöller/Schneider, 18. Aufl., §
511 a ZPO Rdn. 18). Die Gesamtbeschwer der Klä-gerin durch das
klageabweisende Urteil des Landgerichts liegt ersichtlich über
1.500,00 DM.
2.)
Da die prozessualen Voraussetzungen für
eine Verurteilung der Beklagten zu 138 (A.K.) nicht vorliegen,
konnte der Senat nach § 301 Abs. 1 ZPO nur durch Teilurteil über
die Klage gegen die übrigen Beklagten entscheiden. Eine streitige
Entscheidung gegen die Beklagte zu 138 würde voraussetzen, daß
von dieser zuvor mündlich verhandelt worden wäre. Ein
Versäumnisurteil konnte gegen die Beklagte zu 138 nicht erlassen
werden, weil die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt
hat, § 331 Abs. 1 ZPO (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar, §
331 ZPO Rdn. 6,7; Zöller/Herget, 18. Aufl., § 331 ZPO Rdn. 5). Eine
Auslegung des von der Klägerin gestellten Sachantrags in der Weise,
daß darin zugleich stillschweigend der Prozeßantrag auf Erlaß eines
Versäumnisurteils enthalten ist (vgl. BGHZ 37, 79, 83), war hier
nicht möglich, weil die Klägerin von einem Antrag auf Erlaß eines
Versäumnisurteils auf Befragen ausdrücklich abgesehen hat.
Ebensowenig liegen die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage
der Akten gemäß § 251 a Abs. 1, 2 ZPO vor.
II.
Bei den übrigen Beklagten hielt es der
Senat für sachgerecht, gemäß den §§ 304 Abs. 1, 523 ZPO über den
Grund des Anspruchs vorab zu entscheiden und den Rechtsstreit zur
Höhe gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht
zurückzuverweisen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für
ein Grundurteil nach § 304 ZPO liegen vor. Die Klageforderung ist
dem Grunde und der Höhe nach streitig. Wie unter III. noch näher
darzulegen sein wird, ist der Rechtsstreit gegen die übrigen
Beklagten dem Grunde nach entscheidungsreif. Óber die Höhe des
zuzusprechenden Anspruchs ist demgegenüber noch Beweis zu erheben,
weil die Klägerin behauptet, von der ihr zustehenden
Verwaltervergütung seien nur 5 % ersparte Aufwendungen in Abzug zu
bringen, wohingegen die Beklagten geltendmachen, die Kosten der
Klägerin lägen bei 90 %. Eine spätere Klageabweisung mangels
Eintritts jeglichen Schadens liegt fern. Wie auch der Vortrag der
Beklagten zeigt, ist ein Anspruch der Klägerin in irgendeiner Höhe
mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Eine derartige
Wahrscheinlichkeit reicht für den Erlaß eines Grundurteils aus
(vgl. Zöller/Vollkommer, 18. Aufl., § 304 ZPO Rdn. 6).
Da das Landgericht die Klage bereits
dem Grunde nach abgewiesen hat, liegen die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3
ZPO ebenfalls vor. Eine eigene Entscheidung nach § 540 ZPO hielt
der Senat nicht für sachgerecht. Da über die Höhe des Anspruchs
noch Beweis erhoben werden muß, würde den Parteien insoweit eine
Tatsacheninstanz genommen. Die durch die Zurückverweisung
eintretende Verzögerung des Rechtsstreits ist hinzunehmen. Da der
Rechtsstreit ohnehin bereits seit 1987 andauert und es um
erhebliche Beträge geht, wiegt der Verlust einer Tatsacheninstanz
letztlich schwerer als das gleichfalls bestehende Interesse der
Parteien an einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreits. Die
Parteien selbst haben in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1993
keine Einwendungen gegen die vom Senat mit den Parteien erörterte
Verfahrensweise erhoben.
III.
Die Klage ist dem Grunde nach
gerechtfertigt.
1.)
Nach § 325 Abs. 1 BGB kann die Klägerin
Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die rechtskräftig für
unwirksam erklärte Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrages
entstanden ist. Dieser Schaden setzt sich zusammen aus dem der
Klägerin vertraglich geschuldeten Verwalterhonorar für die Zeit von
Juli 1987 bis Dezember 1990 abzüglich derjenigen Aufwendungen,
welche die Klägerin durch die Abberufung als Verwalter erspart hat
oder hätte ersparen können, § 254 Abs. 2 BGB.
2.)
Zwischen den Parteien bestand am
12.06.1987 ein wirksamer Verwaltervertrag bis zum 31.12.1990.
a)
Der Senat ist durch das WEG-Verfahren
202 II 325/87 AG Köln nicht gehindert, die Frage, ob ein wirksamer
Verwaltervertrag bestand, selbst zu prüfen. Entgegen der Auffassung
der Klägerin entfalten die in dem WEG-Verfahren ergangenen
Entscheidungen insoweit keine Rechtskraftwirkung zu Gunsten der
Klägerin. Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in
seinem Beschluß vom 23.08.1991 zwar zu dieser Frage Stellung
genommen. Dabei handelte es sich aber nur um eine Vorfrage des von
der Klägerin in dem WEG-Verfahren verfolgten Klagebegehrens,
nämlich den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 12.06.1987 für
ungültig zu erklären. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung
und Literatur erwachsen präjudizielle Rechtsverhältnisse und
Vorfragen nicht in Rechtskraft (vgl. statt vieler
Zöller/Vollkommer, 18. Aufl., vor § 322 ZPO Rdn. 28, 34). Auf eine
Parallele zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozeß kann sich
die Klägerin nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts kann sich der Arbeitgeber nach einer
erfolgreichen Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zwar spä-ter
nicht darauf berufen, ein Arbeitsverhältnis habe nie bestanden (BAG
NJW 1977, 1895). Dies ist indes eine Folge des durch § 4
Kündigungsschutzgesetz bestimmten Streitgegenstandes
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom
... nicht aufgelöst ist. Streitgegenstand des WEG-Verfahrens 202 II
325/87 AG Köln war demgegen-über nicht der Bestand des
Verwaltervertrages, sondern allein die Wirksamkeit des Beschlusses
vom 12.06.1987. Entsprechend lautet der Tenor des Beschlusses des
Amtsgerichts Köln vom 13.10.1989.
b)
Entgegen der Auffassung des
Landgerichts war die am 20.08.1985 vereinbarte Verlängerung des
Verwaltervertrages bis zum 31.12.1990 wirksam:
Nach allgemeiner Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur ist im Wohnungseigentumsrecht zwischen
der Bestellung des Verwalters und dem Abschluß des
Verwaltervertrages zu trennen. Die Bestellung durch die
Wohnungseigentümer hat zunächst nur gemeinschaftsinterne Bedeutung.
Nimmt der Gewählte die Bestellung (ausdrücklich oder konkludent)
an, erlangt er die organisationsrechtliche Stellung des Verwalters
(Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl., Seite
323; Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 26 WEG Rdn. 6). Die
persönliche Rechtsstellung des Verwalters wird durch den
Verwaltervertrag geregelt. Dieser ist rechtlich selbständig, auch
wenn in der Bestellung vielfach zugleich ein Angebot zum Abschluß
eines Verwaltervertrages liegt, welches der Verwalter mit der
Annahme der Bestellung ebenfalls annimmt (Müller, Praktische Fragen
des Wohnungseigentums, 2. Aufl., Seite 323; Palandt/Bassenge, 52.
Aufl., § 26 WEG Rdn. 7). Ebenso kann der Verwaltungsbeirat
ermächtigt werden, mit einem bestellten Verwalter einen
Verwaltervertrag abzuschließen (Müller, Praktische Fragen des
Wohnungseigentums, 2. Aufl., Seite 324).
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin
zunächst durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 27.10.1981 ab
dem 01.01.1982 zur Verwalterin bestellt. Ausweislich des Protokolls
erfolgte die Bestellung zeitlich unbefristet. Eine derartige
Bestellung ist nach allgemeiner Auffassung trotz eines Verstoßes
gegen § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht nichtig, sondern endet fünf
Jahre nach Beginn der Amtszeit, das heißt hier am 31.12.1986 (vgl.
Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 26 WEG Rdn. 2). Seitens der Klägerin
wurde die Bestellung spä-testens mit Abschluß des
Verwaltervertrages am 13.10./17.11.1981 angenommen.
Durchgreifende Bedenken gegen die
Wirksamkeit des Vertrages bestehen nicht. Der Vertrag
korrespondiert mit der Bestellung vom 27.10.1981. Daß der Vertrag
lediglich von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats
unterschrieben wurde, ist unschädlich, da von einer
Bevollmächtigung oder Genehmigung auszugehen ist. Wie der 16.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in seinem Beschluß vom
23.08.1991 zu Recht dargelegt hat, haben es die übrigen Mitglieder
des Verwaltungsbeirats zumindest stillschweigend geduldet, daß der
Vorsitzende allein nach außen hin tätig wurde und notwendige
Unterschriften leistete.
Eine erneute Bestellung der Klägerin
zum Verwalter erfolgte durch Beschluß der Wohnungseigentümer vom
30.05.1985. Diese Bestellung wurde seitens der Klägerin spätestens
durch den Abschluß des Verwaltervertrages am 20.08.1985
angenommen. Daß der Verwaltervertrag wiederum nur von dem
Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats unterschrieben wurde, steht aus
den bereits genannten Gründen seiner Wirksamkeit nicht
entgegen.
Die Wiederbestellung der Klägerin am
30.05.1985 und der am 20.08.1985 abgeschlossene Vertrag sind
ebensowenig nach § 26 Abs. 2 WEG nichtig. Insoweit geht der Senat
mit dem Kammergericht (KG ZMR 1990, 62, 63; ZMR 1991, 274) zunächst
davon aus, daß der Vertrag der Wohnungseigentümergemeinschaft mit
dem Verwalter stillschweigend unter der auflösenden Bedingung der
Wirksamkeit der Bestellung abgeschlossen wird. Die Nichtigkeit der
Bestellung vom 30.05.1985 würde damit auch zur Unwirksamkeit des
Vertrages vom 20.08.1985 führen. Die Bestellung vom 30.05.1985 ist
indes wirksam.
Wie die Parteien im einzelnen
zutreffend dargelegt haben, hängt die Wirksamkeit des Beschlusses
vom 30.05.1985 nach § 26 WEG von dessen rechtlicher Einordnung ab.
Geht man davon aus, daß in der beschlossenen "Verlängerung des
Verwaltervertrages um fünf Jahre" schon dem Wortlaut nach keine
Wiederbestellung im Sinne von § 26 Abs. 2 WEG liegt, so
überschritte die Dauer der (verlängerten) ersten Bestellung die
Fünfjahresfrist des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG und wäre deshalb
unwirksam. Sieht man die beschlossene Verlängerung als wiederholte
Bestellung im Sinne von § 26 Abs. 2 WEG an, so kommt es
entscheidend darauf an, ob § 26 Abs. 2 WEG auch bei einer
nachträglichen Verkürzung der zunächst bis zum 31.12.1986
erfolgten Bestellung anwendbar ist und ob eine derartige
Verkürzung hier vereinbart wurde. Nach Auffassung des Senats sind
alle vorgenannten Fragen zu Gunsten der Klägerin zu
entscheiden.
Was die Wohnungseigentümer mit der
beschlossenen "Verlängerung des Verwaltervertrages um fünf Jahre"
tatsächlich gewollt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei
ist zu berücksichtigen, daß die jetzt von den
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angestellten rechtlichen
Óberlegungen für einen juristisch nicht vorgebildeten
Wohnungseigentümer bei der Beschlußfassung ersichtlich fern lagen.
Wie auch der Wortlaut der Beschlußfassung vom 30.05.1985 zeigt,
stand für die Wohnungseigentümer der Verwaltervertrag im
Vordergrund. Nach Ziffer 2 des Vertrages vom 13.10./17.11.1981 war
dieser Vertrag jedoch im Mai 1985 noch zum Jahresende kündbar.
Wenn die Wohnungseigentümer kurz vor Ablauf dieser Kündigungsfrist
pauschal eine Verlängerung "um fünf Jahre" beschlossen, ohne einen
bestimmten Anfangszeitpunkt zu bestimmen, spricht eine natürliche
Betrachtungsweise dafür, daß der alte Vertrag zum Jahresende
beendet werden und die Verlängerung im Anschluß daran wirksam
werden sollte - so wie es auch der Fall gewesen wäre, wenn die
Wohnungseigentümer am 30.05.1985 einen völlig anderen Verwalter für
fünf Jahre bestellt hätten. Daß die Wohnungseigentümer dies damals
tatsächlich so und nicht wie heute vorgetragen gesehen haben,
bestätigt der Inhalt des Vertrages vom 20.08.1985, durch welchen
der Beschluß der Wohnungseigentümer ausgeführt wurde. In diesem
Vertrag wird die beschlossene Verlängerung um fünf Jahre zeitlich
umgesetzt in die Formulierung "bis zum 31. Dezember 1990" - und
nicht bis zum 31.12.1991, wie es bei einem gewollten Beginn der
Verlängerung erst am 01.01.1987 hätte heißen müssen.
Die damals gewollte Verlängerung der
Tätigkeit der Klägerin bis zum 31.12.1990 ist mit § 26 Abs. 2 WEG
zu vereinbaren. Die Zulässigkeit der Verlängerung bestimmt sich
nach § 26 Abs. 2 WEG. Auch wenn die Wohnungseigentümer ausdrücklich
von einer "Verlängerung" des alten Vertrages gesprochen haben,
handelt es sich der Sache nach um eine wiederholte Bestellung im
Sinne von § 26 Abs. 2 WEG. Dies folgt aus der Systematik von § 26
Abs. 1 und Abs. 2 WEG. Während die Fünfjahresfrist in § 26 Abs. 1
Satz 2 WEG regelt, wie lange sich die Wohnungseigentümer durch
einen Beschluß an einen bestimmten Verwalter binden können, regelt
§ 26 Abs. 2 WEG die Verlängerung der Tätigkeit des Verwalters
aufgrund einer neuen Beschlußfassung (Bestellung). Eine derartige
erneute Beschlußfassung ist hier am 30.05.1985 erfolgt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten
und des Landgerichts verstößt die beschlossene Verlängerung nicht
deshalb gegen § 26 Abs. 2 WEG, weil die dort vorgesehene
Jahresfrist nur durch eine vorzeitige Beendigung der erstmaligen
Bestellung vom 27.10.1991 gewahrt wurde. Insoweit teilt der Senat
die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene
Auffassung, daß § 26 Abs. 2 WEG im Wege der teleologischen
Reduktion dann nicht anwendbar ist, wenn die Wiederbestellung
sofort - im Rahmen der Höchstdauer des § 26 Abs. 1 WEG - wirksam
werden soll (wie hier OLG Hamm OLGZ 90, 191; Merle, Bestellung udn
Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG, S. 70; Müller, Praktische
Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl., Seite 325;
Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 26 WEG Rdn. 2; Weitnauer, 7. Aufl.,
§ 26 WEG Rdn. 13). Seinem Schutzzweck nach will § 26 Abs. 1 und 2
WEG eine zu lange - über fünf Jahre hinausgehende - Bindung der
Wohnungseigentümer an einen bestimmten Verwalter verhindern. Eine
derartige Bindung soll weder durch eine über fünf Jahre
hinausgehende Dauer der Bestellung noch durch eine Kettenbestellung
erreicht werden können. Für diesen Schutzzweck spielt es indes
keine Rolle, ob die ursprüngliche Bestellung bereits von sich aus
spätestens ein Jahr nach der Wiederbestellung ablief, oder ob der
Ablauf wie hier durch Kündigung und einvernehmliche
Vertragsaufhebung erst im Zusammenhang mit der Wiederbestellung
herbeigeführt wurde: Die von § 26 Abs. 2 WEG für zulässig erachtete
Bindung der Wohnungseigentümer von 5 + 1 = 6 Jahren wird in keinem
Fall überschritten. Da § 26 Abs. 2 WEG den Wohnungseigentümern
erlaubt, die Verlängerung bereits ein Jahr vor der Beendigung der
ersten Bestellung und dem Wirksamwerden der Neubestellung zu
beschließen, hält der Senat es auch nicht für erforderlich, daß die
Neubestellung "sofort" mit der Beschlußfassung wirksam werden muß.
Ausreichend aber auch erforderlich ist, daß die Jahresfrist des §
26 Abs. 2 WEG gewahrt wird. Soweit ein Teil der Beklagten in dem
nachgelassenen Schriftsatz vom 30.12.1993 die Auffassung vertritt,
eine vorzeitige Wiederbestellung des Verwalters sei überhaupt
unzulässig, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen, weil
das Gesetz weder eine Mindestbestellzeit vorsieht noch
Wiederbestellungen schlechthin für unzulässig erklärt.
Die von den Beklagten gezogene
Parallele zum Aktienrecht hilft nicht weiter, weil auch zu § 84
AktG die Auffassung vertreten wird, die Jahresfrist gelte nur, wenn
die Verlängerung nach Ablauf der ursprünglichen Amtszeit wirksam
werden soll (Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Ekkardt/Kropff, § 84
AktG Rdn 28; vgl. auch Meyer-Landrut, in: Großkommentar, 3. Aufl.,
§ 84 AktG Anm. 10: Abs. 1 will nur verhindern, daß die AG zu irgend
einem Zeitpunkt für länger als 5 Jahre gebunden ist).
Im übrigen würde der Senat ebenso wie
der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Beschluß vom
23.08.1991 auch dann von einer wirksamen Bestellung und einem
wirksamen Verwaltervertrag ausgehen, wenn die Bestellung am
30.05.1985 nach § 26 Abs. 2 WEG nichtig wäre, da die Beklagten die
Klägerin danach noch über zwei Jahre als Verwalterin anerkannt und
deren Bestellung sowie den abgeschlossenen Verwaltervertrag damit
zumindest stillschweigend bestätigt haben.
Die Wiederbestellung der Klägerin am
30.05.1985 ist schließlich nicht deshalb unwirksam, weil diese in
der Einladung als Tagesordnungspunkt nicht aufgeführt war. Dieser
Mangel in der Einladung hätte die Wohnungseigentümer zwar zur
Anfechtung des Beschlusses berechtigt, führte aber nicht zur
Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. Palandt/Bassenge, 52. Aufl., §
24 WEG Rdn. 6). Eine Anfechtung des Beschlusses nach § 23 Abs. 4
WEG ist unstreitig nicht erfolgt.
Weitere Gründe, aus denen die
Wiederbestellung am 30.05.1985 und damit auch der Vertrag vom
20.08.1985 oder Gründe, aus denen allein der Vertrag trotz
wirksamer Bestellung unwirksam sein könnten, sind nicht
ersichtlich. Insbesondere wurde der Verwaltervertrag nicht durch
eine ordentliche Kündigung der Beklagten vorzeitig beendet. Die
mit Erfolg angefochtene sofortige Abberufung aus wichtigem Grund
ist zwar zumindest regelmäßig in eine fristgerechte Abberufung und
ordentliche Kündigung des Verwaltervertrages zum nächstmöglichen
Zeitpunkt umzudeuten (BGH NJW-RR 1989, 839). Dies hilft den
Beklagten hier indessen nicht weiter, weil der Ergänzungsvertrag
vom 20.08.1985 "bis zum 31.12.1990" lief und mithin vorher nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden konnte.
3.)
Bei dem Verwaltervertrag handelt es
sich - soweit der Verwalter nicht unentgeltlich tätig wird - um
einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB (Müller,
Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl., Seite 328;
Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 26 WEG Rdn. 8). Für die Erfüllung
der vertraglichen Ansprüche des Verwalters haften alle
Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner (KG NJW-RR 1990, 153;
Bärmann/Pick, 12. Aufl., § 26 WEG Rdn. 32; Palandt/Bassenge, 52.
Aufl., § 26 WEG Rdn. 8). Wie das Kammergericht a.a.O. zutreffend
ausgeführt hat, hängt die Zahlungspflicht nicht von einer
vorhergehenden Beschlußfassung der Wohnungseigentümer im Rahmen
eines Wirtschaftsplanes oder einer Jahresabrechnung ab.
Ebensowenig entlastet es den einzelnen Beklagten gegenüber der
Klägerin, daß er die beschlossenen Vorschüsse und Nachzahlungen an
den am 22.07.1987 bestellten neuen Verwalter gezahlt hat. Daß der
neue Verwalter die Forderung der Klägerin ganz oder teilweise
beglichen hat, haben die Beklagten nicht substantiiert
vorgetragen.
Entgegen der Auffassung einzelner
Beklagter wird die gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten
nicht durch Ziffer 3. des Vertrages vom 13.10./17.11.1981
ausgeschlossen. Soweit dort eine Vergütung pro Wohnung bzw.
sonstiger Teileigentumseinheit genannt ist, handelt es sich
ersichtlich um bloße Berechnungsfaktoren für das der Klägerin
insgesamt zustehende Honorar. Ebensowenig enthält die Anknüpfung
der Fälligkeit dieser Forderung an die Fälligkeit der von den
Wohnungseigentümern geschuldeten Wohngeldzahlungen eine
Haftungsbeschränkung auf den von jedem Wohnungseigentümer im
Innenverhältnis geschuldeten Anteil des Gesamthonorars. Letzteres
hätte einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft.
Schließlich wird auch die Beklagte zu
67 (F. L.) nicht dadurch entlastet, daß sie ihren
Miteigentumsanteil am 22.01.1991 - das heißt nach dem hier
maßgeblichen Zeitraum von Juli 1987 bis Dezember 1990 - auf ihren
Ehemann übertragen hat. Ohne Zustimmung der Klägerin ist die in
ihrer Person entstandene Zahlungsverpflichtung durch die
Veräußerung des Anteils nicht erloschen. Ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe die Beklagte zu 67 intern einen Anspruch auf
Freistellung gegen ihren geschiedenen Ehemann hat, bedarf im
vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung.
4.)
Die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1
BGB sind gegeben.
a)
Die Frage, ob der Klägerin für die Zeit
nach dem 12.06.1987 noch Ansprüche gegen die Beklagten zustehen,
bestimmt sich nach § 325 Abs. 1 BGB und nicht nach § 615 BGB. Nach
allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die
Abgrenzung zwischen den beiden genannten Vorschriften danach
vorzunehmen, ob die nicht erbrachte Leistung durch den
eingetretenen Zeitablauf unmöglich geworden ist oder noch
nachgeholt werden kann (vgl. Palandt/Putzo, 52. Aufl., § 615 BGB
Rdn. 5 m.w.N.). Bei nachholbaren Dienstleistungen kommt eine
Befreiung von der Dienstleistungspflicht sowie ein
Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten für tatsächlich nicht
geleistete Dienste nur unter den Voraussetzungen des § 615 BGB, das
heißt bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten in Betracht. Bei
nicht nachholbaren Dienstleistungen richtet sich das Freiwerden des
Dienstverpflichteten und dessen Vergütungsanspruch demgegenüber
nach den §§ 323 bis 325 BGB.
b)
Im vorliegenden Fall ist der Klägerin
die Erbringung der vertraglich geschuldeten Verwaltertätigkeit
durch die am 12.06.1987 zugleich erfolgte Abberufung als Verwalter
unmöglich geworden. Nach den §§ 20 Abs. 2, 26 ff. WEG hat jede
Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter zu bestellen. Der
Verwalter hat die sich aus den §§ 27 und 28 WEG ergebenden Aufgaben
und Befugnisse. Wie sich aus den Aufgaben und Befugnissen im
einzelnen ergibt, können diese jedenfalls zum ganz überwiegenden
Teil tatsächlich nur in der Zeit, für die der Verwalter bestellt
wurde, ausgeführt und nicht nachgeholt werden. Während gewöhnliche
Arbeits- und Dienstleistungen vielfach auch noch zu einem späteren
Zeitpunkt sinnvoll erbracht werden können, erübrigen sich die
Aufgaben der §§ 27 und 28 WEG durch Zeitablauf und/oder
anderweitige Erledigung. Der Verwalter kann z.B. nicht mit
Rückwirkung Beschlüsse ausführen, Gelder verwalten,
Willenserklärungen entgegennehmen oder nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres noch einen Wirtschaftsplan für das vergangene
Jahr aufstellen. Dem abberufenen Verwalter ist die Erfüllung seiner
gesetzlichen Aufgaben darüber hinaus deshalb unmöglich, weil ihm -
jedenfalls bis zur Ungültigerklärung des Abberufungsbeschlusses
nach den §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG - die erforderliche
Vollmacht für ein weiteres Tätigwerden fehlt. Da der Beschluß der
Wohnungseigentümer vom 12.06.1987 erst durch den Beschluß des
Oberlandesgerichts Köln vom 18.03.1992 letztinstanzlich für
ungültig erklärt wurde, war der Klägerin auch aus diesem Grund jede
weitere Tätigkeit für die Beklagten in der Zeit von Juli 1987 bis
Dezember 1990 objektiv unmöglich, zumal da am 22.07.1987 bereits
ein anderer Verwalter bestellt wurde. Dem steht nicht entgegen, daß
die spätere Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 23 Abs. 4
WEG zur rückwirkenden Ungültigkeit des Beschlusses vom 12.06.1987
führte (vgl. Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 23 WEG Rdn. 19 m.w.N.).
Aufgrund der erst später wieder eingetretenen rückwirkenden
Bevollmächtigung konnte die Klägerin damals nicht tätig werden.
Ebensowenig wird Unmöglichkeit dadurch ausgeschlossen, daß die
Klägerin unter Umständen tatsächlich noch Verwaltungshandlungen
hätte vornehmen können, weil - wie die Beklagten vortragen -
sämtliche Dritte sie noch als Verwalterin ansahen (GA 1002) und die
Wohnungseigentümer auch noch keine einstweilige Anordnung auf
Unterlassung gegen sie erwirkt hatten (GA 898). Die Klägerin
schuldete allein eine rechtlich ordnungsgemäße Verwaltung - nicht
Verwaltungshandeln im rechtsfreien Raum. Soweit die Klägerin
selbst behauptet, sie habe damals noch Maßnahmen der laufenden
Verwaltung ausgeführt, ist ihr Vortrag unsubstantiiert.
Soweit in der Literatur zum
Wohnungseigentumsgesetz überwiegend die Auffassung vertreten wird,
der Vergütungsanspruch des zu Unrecht abberufenen Verwalters
bestimme sich nach § 615 BGB (vgl. etwa Bärmann/Pick/Merle, 6.
Aufl., § 26 WEG Rdn. 71; Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 26 WEG Rdn.
12; Weitnauer, 7. Aufl., § 26 WEG Rdn. 25 a) vermag der Senat dem
aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.
c)
Die von der Klägerin geschuldete
Verwaltertä-tigkeit ist infolge eines von den Beklagten zu
vertretenden Umstandes, nämlich der später für unwirksam erklärten
Abberufung als Verwalter, unmöglich geworden. Da die Bestellung
und Abberufung als Verwalter nur einheitlich für alle
Wohnungseigentümer erfolgen kann und die Wohnungseigentümer nach
§ 21 Abs. 3 WEG mit Stimmenmehrheit beschließen, müssen sich die am
12.06.1987 nicht anwesenden oder überstimmten Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluß zurechnen lassen. In
der ohne hinreichenden Grund ausgesprochenen fristlosen Kündigung
des Verwaltervertrages vom 20.08.1985 am 12.06.1987 liegt zugleich
eine positive Vertragsverletzung (pVV) der Beklagten, welche die
Klägerin ebenfalls zum Schadenersatz berechtigt.
5.)
Die Klage wäre auch dann dem Grunde
nach gerechtfertigt, wenn sich der Vergütungsanspruch der
Klä-gerin nach § 615 BGB bestimmen würde. Die Beklagten sind nach
§ 295 BGB in Annahmeverzug geraten.
Den Beklagten ist zwar zuzugeben, daß
der Bundesgerichtshof strenge Anforderungen an das nach § 295 BGB
erforderliche wörtliche Angebot des Dienstverpflichteten stellt
(BGH NJW-RR 1986, 794; NJW 1988, 1201). Etwaige Erklärungen der
Klägerin vor der Beschlußfassung der Wohnungseigentümer am
12.06.1987 reichten in keinem Fall zur Erfüllung der
Voraussetzungen des § 295 BGB aus. Dasselbe gilt für die behauptete
Bereitschaft der Klägerin, sich am 01.07. und 22.07.1987 zur
Óbergangsverwalterin bestellen zu lassen. Diese Angebote bezogen
sich ersichtlich auf eine Tätigkeit aufgrund einer neuen
rechtlichen Grundlage. Nach den §§ 293 ff. BGB anzubieten ist
demgegenüber die nach dem alten Vertrag geschuldete Leistung. Ein
zureichendes wörtliches Angebot liegt jedoch in der Einleitung des
Verfahrens nach § 43 WEG mit Schriftsatz vom 06.07.1987. Dieser
Schriftsatz wurde allen Beklagten zugestellt. Wie der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.01.1988 (NJW 1988, 1201)
zum Ausdruck gebracht hat, bedarf das nach § 295 BGB erforderliche
wörtliche Angebot keiner bestimmten Form. Ausreichend - aber auch
erforderlich - ist, daß der Dienstverpflichtete "mit der
erforderlichen Deutlichkeit" zum Ausdruck bringt, er sei zur
weiteren Erfüllung seiner Aufgaben bereit. Dabei kann es genügen,
daß der Dienstverpflichtete "eindeutig der Kündigung widerspricht"
(BGH NJW-RR 1986, 794, 795). Diese Anforderungen wurden durch die
erfolgte Anfechtung des Abberufungsbeschlusses und die gleichzeitig
erhobene Zahlungsklage mehr als erfüllt. Auch für einen
juristischen Laien konnte nicht der geringste Zweifel bestehen,
daß die Klägerin weiter für die Wohnungseigentümer tätig werden
wollte. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin sowohl in der
Eigentümerversammlung vom 12.06.1987 als auch danach gegenüber dem
Beklagten zu 34 (Dr. F. T.) sowie möglicherweise weiteren
Wohnungseigentü-mern gegenüber ein weiteres Tätigwerden zunächst
abgelehnt hat. Wie oben bereits dargelegt wurde, hätte die Klägerin
diesem Ansinnen nur dann nachkommen können und müssen, wenn die
Beklagten zuvor die am 12.06.1987 konkludent mitbeschlossene
Abberufung als Verwalter rückgängig gemacht oder der Klägerin
zumindest entsprechende rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilt
hätten. Insoweit ist die Situation des abberufenen und gekündigten
WEG-Verwalters vergleichbar mit der Situation des gekündigten
Arbeitnehmers. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1985, 935; NJW 1992, 932, 933) gerät
der Arbeitgeber bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch ihn
auch ohne wörtliches Angebot des Arbeitnehmers nach § 296 BGB in
Annahmeverzug, weil es an einer Mitwirkungshandlung seinerseits,
nämlich der Einrichtung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes und
der Zuweisung von Arbeit, fehlt. Die Wohnungseigentü-mer schulden
dem zu Unrecht gekündigten Verwalter zwar nicht die
Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes; sie müssen ihm jedoch
die zur Aufnahme seiner Tätigkeit erforderliche
organisationsrechtliche Stellung verschaffen und erhalten.
Geschieht dies nicht, kann von dem abberufenen und gekündigten
Verwalter nicht mehr als eine fristgerechte Anfechtung des
Abberufungsbeschlusses verlangt werden.
6.)
Die Forderung der Klägerin ist nicht -
auch nicht teilweise - verjährt.
Der Anspruch des WEG-Verwalters auf
Zahlung seiner Vergütung verjährt gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB in
zwei Jahren (vgl. Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., § 26 WEG Rdn. 65;
Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 26 WEG Rdn. 8). Dieselbe Frist gilt
für einen entsprechenden Schadenersatzanspruch des Verwalters
(vgl. Palandt/Heinrichs, 52. Aufl., § 195 BGB Rdn. 3, 8 m.w.N.).
Gemäß § 209 Abs. 1 BGB wurde die Verjährung jedoch bereits im Juli
1987 durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen.
Eine Unterbrechung tritt auch bei einer Klage auf zukünftige
Leistungen ein (Palandt/Heinrichs, 52. Aufl., § 209 BGB Rdn. 2).
Soweit die Beklagten geltendmachen, die Forderung der Klä-gerin sei
zumindest teilweise deshalb verjährt, weil die Erhöhungen der
Verwaltervergütung ab dem 01.06.1988, 01.06.1989 und 01.06.1990
aufgrund der vereinbarten Wertsicherungsklausel erst später in die
Anträge der Klägerin eingeflossen seien, verkennen sie den Umfang
der Unterbrechungswirkung des § 209 BGB. Erhebt der Kläger keine
Teilklage, sondern macht seinen Anspruch im Ganzen geltend, so wird
nach § 209 BGB die Verjährung des gesamten Anspruchs auch dann
unterbrochen, wenn sich der zunächst eingeklagte Betrag später als
zu niedrig erweist (Palandt/Heinrichs, 52. Aufl., § 209 BGB Rdn.
14). So liegt der Fall hier. Gegenstand des Antrags vom 06.07.1987
war die Verwaltervergütung für die Zeit vom 01.07.1987 bis
31.12.1990 in voller Höhe. Die oben genannten Erhöhungen konnte
die Klägerin 1987 noch nicht beziffern. Es liegt auch kein Fall des
§ 211 Abs. 2 BGB vor. Zwar wurde am 28.09.1987 das Ruhen der
Zahlungsklage angeordnet. Dies - und die weitere Verzögerung der
Zahlungsklage - erfolgte jedoch im Hinblick auf die
Vorgreiflichkeit der Anfechtungsklage. In einem derartigen Fall
ist § 211 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden (vgl. Palandt/Heinrichs, 52.
Aufl., § 211 BGB Rdn. 3).
IV.
Da noch nicht abzusehen ist, inwieweit
die dem Grunde nach erfolgreiche Berufung der Klägerin gegen die
Beklagten - mit Ausnahme der Beklagten zu 138 - auch der Höhe nach
Erfolg haben wird, und wie das Berufungsverfahren gegen die
Beklagte zu 138 ausgeht, war die Kostenentscheidung dem
Schlußurteil vorzubehalten.
Nach § 708 Nr. 10 ZPO war das
Teilurteil für vorläufig vollstreckbar zu erkären. Entscheidungen
nach § 711 ZPO waren demgegenüber nicht veranlaßt, weil das Urteil
für keine Partei einen vollstrekkungsfähigen Inhalt hat.
Revisionsbeschwer Für die Beklagten zu
32, 33, 35, 38, 57, 116, 193, 236, 26, 158, 159, 215, 39, 64, 67,
68, 184, 185, 247, 248, 1, 21, und 178: jeweils 955,21 DM.
Für die übrigen Beklagten - mit
Ausnahme der Beklagten zu 138) -: jeweils 465.044,93 DM.
Bei den Beklagten zu 32, 33, 35, 38,
57, 116, 193, 236, 26, 158, 159, 215, 39, 64, 67, 68, 184, 185,
247, 248, 1, 21 und 178 wird die Revision zugelassen, weil die
aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben, § 546
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO.
OLG Köln:
Urteil v. 27.01.1994
Az: 12 U 116/93
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0cba4f5fbdad/OLG-Koeln_Urteil_vom_27-Januar-1994_Az_12-U-116-93