Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. Mai 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/99
(BGH: Beschluss v. 29.05.2000, Az.: AnwZ (B) 37/99)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Juni 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde mit Wirkung zum 3. August 1995 widerrufen. Mit Bescheid vom 13. Januar 1998 setzte die Antragsgegnerin gemäß § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO die Vergütung für den seit dem 24. Oktober 1995 für 18 Monate zum Abwickler bestellten Rechtsanwalt auf insgesamt 23.000 DM fest. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Gegen diese, ihm am 18. September 1998 zugestellte Entscheidung, richtet sich die am 5. März 1999 eingegangene Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist die -hier zudem verspätet eingelegte (§§ 223 Abs. 4, 42 Abs. 4 BRAO) -sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 223 Abs. 3 BRAO nur eröffnet, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Das hat der Anwaltsgerichtshof hier mit Rücksicht auf die getroffene Einzelfallentscheidung abgelehnt. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 -AnwZ (B) 40/97 -BRAK-Mitt. 1998, 41). Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit (vgl. BGHZ 119, 372, 374 m.w.N.), in dem ein Rechtsmittel ausnahmsweise statthaft sein könnte, liegt hier nicht vor.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Geiß Fischer Terno Otten Salditt Schott Christian
BGH:
Beschluss v. 29.05.2000
Az: AnwZ (B) 37/99
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