Amtsgericht Detmold:
Urteil vom 19. August 2013
Aktenzeichen: 6 C 184/13

(AG Detmold: Urteil v. 19.08.2013, Az.: 6 C 184/13)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 750,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

1.

Der Klägerin steht aus dem Rechtsanwaltsvertrag gem. §§ 675, 670, 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe des gezahlten Betrages von 750,- € zur Seite.

Der Abschluss dieses Vertrages ist zwischen den Parteien genauso unstreitig, wie der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin über Beratungshilfe im außergerichtlichen Stadium der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht beriet oder informierte.

Hierzu wäre aber die Beklagte gem. § 49 a BRAO verpflichtet gewesen.

Diese Verpflichtung ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin zuvor von Frau Q beraten worden ist.

Dass in diesem Kontext überhaupt über Beratungshilfe gesprochen worden ist, konnte die Beklagte nicht wissen, so dass bei Mandatsübernahme die vorgenannte Pflicht uneingeschränkt bestand.

Durch diese Pflichtverletzung der Beklagten ist Klägerin letztlich auch ein Schaden in der genannten Höhe entstanden, weil sie die Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe grundsätzlich erfüllte. § 1 Abs. 1 BerHG verweist insoweit auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung und Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt hat ergibt sich daraus, dass der Klägerin in dem in engem zeitlichen Zusammenhang geführten gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Der Bewilligung stand auch nicht entgegen, dass die Klägerin bereits durch Frau Q außergerichtlich beraten worden war und diese die Beratung gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet hat. Insoweit liegt nämlich nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHG vor, weil die Beratung von Frau Q eine ganz allgemein gehaltene Beratung über Trennungs- und Scheidungsfolgen war, während die hiesige Beklagte sich dezidiert mit der außergerichtlichen Auseinandersetzung im Güterrecht befasste.

Nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Rechtsschutzversicherung auch diese außergerichtliche Beratung gedeckt hätte, stand der Klägerin also ein Anspruch auf Beratungshilfe zur Seite.

Im Ergebnis war die Beklagte daher wie aus dem Tenor ersichtliche zur Zahlung zu verurteilen.

2.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.






AG Detmold:
Urteil v. 19.08.2013
Az: 6 C 184/13


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