Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 16. Dezember 2014
Aktenzeichen: 1 Rev 49/14

(OLG Hamburg: Urteil v. 16.12.2014, Az.: 1 Rev 49/14)

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Hamburg hat die Angeklagte wegen Parteiverrats zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 die - auf das Strafmaß beschränkte - Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen und auf die Berufung der Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Angeklagte aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch richtet sich die - auf die Sachrüge gestützte - Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

A.

I.

Mit Anklage der Staatsanwaltschaft war der Angeklagten vorgeworfen worden, pflichtwidrig die Zeugin L im Zeitraum vom 6. Oktober 2010 bis zum 3. Februar 2011 in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren wegen des Vorwurfs der uneidlichen Falschaussage vertreten zu haben. Der Zeugin L sei - wie der Angeklagten bewusst gewesen sei - zur Last gelegt worden, in der Hauptverhandlung gegen die Frau B als Zeugin falsch ausgesagt zu haben. Die Angeklagte habe das Mandat übernommen, obwohl sie, wie ihr gleichfalls bewusst gewesen sei, bereits Frau B in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs verteidigt habe, mit der - zum Zeitpunkt ihrer Zeugenaussage insoweit bereits rechtskräftig verurteilten - Frau L gemeinsam einen Betrug begangen zu haben.

II.

Das Landgericht hat die Angeklagte auf der Grundlage folgender Feststellungen und Bewertung freigesprochen:

1. Die Angeklagte hat als Rechtsanwältin zeitgleich sowohl die Zeugin B als auch die Zeugin L jeweils in gegen diese gerichteten Strafverfahren verteidigt.

Gegen beide Zeuginnen erging jeweils ein Strafbefehl über eine Geldstrafe wegen gemeinschaftlich miteinander begangenen Betruges. Der Strafbefehl gegen die Zeugin L wurde nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, während die von der Zeugin B mit ihrer Verteidigung betraute Angeklagte Einspruch gegen den gegen die Zeugin B ergangenen Strafbefehl einlegte.

In der Hauptverhandlung gegen die Zeugin B vor dem Amtsgericht Hamburg sagte auch die frühere Mitbeschuldigte L als Zeugin aus. Sie bestritt in ihrer Aussage den der Zeugin B vorgeworfenen Tatablauf. Das Amtsgericht schenkte den Angaben der Zeugin L keinen Glauben und verurteilte die Zeugin B zu einer Geldstrafe. Gegen die Zeugin L leitete die Staatsanwaltschaft wegen ihrer Aussage noch am selben Tag ein Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage ein.

Die Zeugin B ließ durch die Angeklagte Berufung einlegen. In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg berief sich die Zeugin L nunmehr auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht und wurde unvernommen entlassen. Die Berufung wurde mit Urteil vom 18. Januar 2010 verworfen. Das Urteil wurde auf die Revision der Zeugin B mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. August 2010 teilweise aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach Vorgesprächen wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO Mitte Februar 2011 endgültig eingestellt.

Zuvor war bereits am 22. September 2010 gegen die Zeugin L wegen des Vorwurfes der uneidlichen Falschaussage Anklage erhoben worden. Die Zeugin L meldete sich am 6. Oktober 2010 nach der Zustellung der Anklage telefonisch bei der Kanzlei der Angeklagten. Dort sprach sie mit der Büroangestellten der Anklagten, der Zeugin L, teilte dieser das amtsgerichtliche Aktenzeichen mit und bat um anwaltliche Vertretung durch die Angeklagte. Die Zeugin L legte, wie in der Kanzlei der Angeklagten üblich, selbständig einen Datensatz an, verschickte eine Prozessvollmacht an die Zeugin L und druckte einen Akteneinsichtsantrag aus, den sie unterschrieb und an das Amtsgericht versandte, wo er am 6. Oktober 2010 einging. Am 8. Oktober übersandte die Zeugin L die von der Zeugin L unterschriebene Vollmacht an das Amtsgericht mit einem von ihr, der Zeugin L, unterschriebenen Schriftsatz.

Am 8. Oktober 2010 rief der Zeuge RiAG J bei der Angeklagten an und teilte ihr mit, dass eine Vertretung der Zeugin L mit Blick auf das Mandat der Zeugin B und dem ansonsten bestehenden Verdacht des Parteiverrats nicht in Betracht kommen dürfte. Der Zeuge J, der sich zuvor über den Stand des Verfahrens gegen die Zeugin B informiert hatte, hat diesbezüglich folgendes in der Akte vermerkt:

€Telefonat mit Rechtsanwalt M. (vom 08.10.2010) Ich habe ihr mitgeteilt, dass eine Vertretung der Beschuldigten L nicht in Betracht kommen dürfte, da sie bereits die Angeklagte B verteidigt. Es käme Parteiverrat in Betracht. Sie will das Mandat umgehend niederlegen€. (UA S. 7)

Der Angeklagten wurde der Vorgang von der Zeugin L €spätestens€ (UA S. 7) am 21. Oktober 2010 vorgelegt, da die beantragte Akteneinsicht noch nicht gewährt worden war. Die Angeklagte €erinnerte sich an die zuvor am 08.10.2010 vom Zeugen J telefonisch erhaltenen mündlichen Mitteilungen. Sie entschloss sich aber, die Akte gleichwohl anzufordern, um sich ein eigenes Bild von den Verfahrenszusammenhängen machen zu können€ (UA S. 7 f.). Die Angeklagte hatte keine schriftlichen Unterlagen aus dem Verfahren gegen die Zeugin L, die den mündlichen Hinweis des Zeugen J bestätigt hätten. Dementsprechend erinnerte sie mit an das Amtsgericht gerichteten Schriftsätzen vom 21. Oktober 2010 und vom 15. Dezember 2010 an ihr unerledigtes Akteneinsichtsgesuch vom 6. Oktober 2010, bevor sie auf einen erneuten Hinweis des Zeugen J schließlich das Mandat am 3. Februar 2011 niederlegte. Die Zeugin L wurde später wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt.

2. Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, da sie den Zeuginnen nicht pflichtwidrig gedient habe. Das erste Akteneinsichtsgesuch vom 6. Oktober 2010 sei ihr nicht zuzurechnen. Die weiteren Akteneinsichtsgesuche seien nicht pflichtwidrig. Die Angeklagte habe sich nicht auf die bloß mündlich erteilten Auskünfte des Zeugen J verlassen müssen, sondern sei als Organ der Rechtspflege dazu berufen und berechtigt, gegenüber ihrer Mandantin, der Zeugin L, sogar verpflichtet gewesen, sich über die Sach- und Rechtslage durch Akteneinsicht zu informieren.

B.

Das Urteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat schon deshalb Erfolg, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit wegen Parteiverrats abgelehnt hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Nach § 356 Abs. 1 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.

I.

Mit Recht ist die Strafkammer zwar davon ausgegangen, dass der Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin mit der Verteidigung der Zeugin L und der Zeugin B die Vertretung von zwei Parteien in derselben Rechtssache anvertraut war.

1. Parteien in diesem Sinne sind die an einer Rechtssache beteiligten Personen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - 5 StR 109/07 Rn. 11; Gillmeister in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 356 Rn. 39), die ein rechtliches Anliegen verfolgen, vorliegend die Vertretung der Zeuginnen L und B in Strafsachen in dem Bemühen um Straflosigkeit oder eine milde Strafe. Die Parteistellung hängt nicht an der prozessrechtlichen Parteistellung oder einer anderen formellen Verfahrensbeteiligung (Gillmeister, a.a.O., Rn. 43). Der Begriff derselben Rechtssache umfasst alle Angelegenheiten, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden sollen (BGH, a.a.O., Rn. 11). Maßgeblich ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen (Dahs in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 356 Rn. 43), das dem Rechtsanwalt unterbreitete Lebensverhältnis in seinem gesamten Tatsachen- und materiellen Rechtsgehalt; dies gilt selbst dann, wenn dieses in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung der maßgebliche Verfahrensgegenstand ist (BGH, a.a.O., Rn. 20). Als Parteien derselben Rechtssache sind für das Strafverfahren der Angeklagte und sämtliche, im Verhältnis zu diesem nicht völlig unbeteiligte Zeugen anerkannt (BGH, a.a.O, Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 4. Februar 1954 - 4 StR 724/53, BGHSt 5, 301, 304; weitergehend generell für Zeugen: Fischer, StGB, 61. Aufl., § 356 Rn. 6, Kuhlen, a.a.O., Rn. 26; Müssig, NStZ 2009, 421, 423 f.).

2. Um eine völlig unbeteiligte Zeugin handelte es sich bei der Zeugin L im Verhältnis zur seinerzeit angeklagten Zeugin B nach den Urteilsfeststellungen erkennbar nicht. Sie war als Mittäterin der nämlichen Tat (§ 264 StPO) rechtskräftig verurteilt worden und war wegen ihrer zeugenschaftlichen Aussagen in dem Verfahren gegen die Zeugin B der uneidlichen Falschaussage verdächtig. Die Zeuginnen L und B hatten hiernach ersichtlich wechselseitig ein rechtliches Interesse am jeweiligen Verlauf ihrer Verfahren und am Aussageverhalten der jeweils anderen, an das rechtliche Folgen für den jeweils anderen geknüpft waren.

II.

Soweit die Berufungsstrafkammer aber in den Akteneinsichtsgesuchen der Angeklagten kein pflichtwidriges Dienen erkennt, legt sie einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde.

1. Pflichtwidrig handelt der Rechtsanwalt, der beiden Parteien trotz widerstreitender Interessen dient.

a) Der Begriff des Dienens durch Rat und Beistand erfasst jede berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, durch die das Interesse einer Partei gefördert werden soll (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1954 - 4 StR 500/54, BGHSt 7, 17, 19 [Vertretungsanzeige]; Rogall in SK-StGB, 128. Lfg., § 356 Rn. 26). Hierfür reicht bereits die Vorlage einer Verteidigervollmacht ebenso wie die Informationsbeschaffung und Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Mandats aus. Dies gilt auch, wenn der Rechtsbeistand die Informationen durch Akteneinsicht erhält (vgl. Gillmeister, a.a.O., Rn. 53).

b) Hingegen ist darüber hinaus - anders als bei § 356 Abs. 2 StGB - ein Nachteil für oder eine Gefährdung der Interessen der anderen Partei nicht erforderlich (BVerfG, [Kammerbeschluss vom 24. Mai 2001 - 2 BvR 1373/00; NJW 2001, 3180, 3181; BGH, a.a.O., S. 21; BayObLG, Urteil vom 26. Juli 1989 - RReg. 3 St 50/89, NJW 1989, 2903; vgl. aber auch KG, Urteil vom 10. Mai 2006 - (3) 1 Ss 409/05 [139/05], NStZ 2006, 688). Dies folgt aus dem Deliktscharakter. Der Parteiverrat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Fischer, a.a.O., Rn. 2), bei dem die - generelle - Gefährlichkeit des strafbaren Handelns durch den Gesetzgeber bestimmt ist.

c) Der Straftatbestand des Parteiverrats schützt daher nicht in erster Linie die nur mittelbar erfassten Auftraggeber, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwaltschaft, die Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft in ihren inneren und äußeren Funktionsbedingungen, ihr Ansehen als Institution und Organ der Rechtspflege (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 24. Mai 2001 - 2 BvR 1373/00; NJW 2001, 3180 3181; Rogall, a.a.O., § 356 Rn. 3). Anders als im Zivilverfahren unterliegen die Interessen der Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren allenfalls eingeschränkt ihrer Disposition; maßgeblich ist die objektiv wirkliche Interessenlage (BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 198; Kuhlen, a.a.O., Rn. 52 m. w. Nachw; ferner Müller/Leitner, MAH Strafverteidigung, 2. Aufl., § 39 Rn. 115). Normativ ist es das Interesse der Parteien, im Rahmen der Regeln des Strafverfahrens nicht oder gegebenenfalls möglichst mild bestraft zu werden und insoweit durch den Verteidiger unvoreingenommen über die verschiedenen Handlungsspielräume und Möglichkeiten informiert und beraten zu werden.

d) Soweit der Begriff des pflichtwidrigen Dienens demgegenüber zur Abgrenzung von straflosen Vorbereitungs- und Versuchshandlungen einschränkend dahin ausgelegt wird, es müsse sich um eine materielle Tätigkeit, nicht bloß um reine Vorfeldtätigkeiten und formelle Tätigkeiten, welche die Interessen des anderen Mandanten nicht unmittelbar berühren, handeln (Fischer, a.a.O., Rn. 10 Heine/Weißer in Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 14; Kuhlen, a.a.O., Rn. 18), wird dies dem Wortlaut und dem genannten Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Die vorgeschlagenen Einschränkungen laufen darauf hinaus, den maßgeblichen Interessengegensatz ausschließlich subjektiv zu bestimmen und eine konkrete Gefährdung der Mandanteninteressen in den Vordergrund zu stellen oder - teilweise überschneidend - den Deliktscharakter zu einem sogenannten abstrakt-konkreten (€potentiellen€) Gefährdungsdelikt (zum Begriff: BGH, Urteil vom 25. März - 1 StR 493/98, Rn. 9; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., Vorbem. §§ 306 ff., Rn. 4) abzuwandeln.

2. Gemessen hieran tragen die Urteilsgründe ein pflichtwidriges Dienen der Angeklagten.

a) Durch ihre Anträge auf Akteneinsicht im Verfahren gegen die Zeugin L hat die wirksam bevollmächtigte Angeklagte - jedenfalls anknüpfend an den bereits durch ihre Bürovorsteherin gestellten Akteneinsichtsantrag - eine Informationsbeschaffung betrieben und damit objektiv und wissentlich der Zeugin L gedient.

b) Die Urteilsfeststellungen tragen auch die tatbestandlich erforderliche Pflichtwidrigkeit.

(1) Bei den Zeuginnen L und B bestand ein Interessenwiderstreit. Ein strafmilderndes Geständnis der einen hätte zur Belastung der jeweils anderen geführt. Die Angeklagte war nicht mehr in der Lage, beide Zeuginnen jeweils unvoreingenommen und umfassend über Vor- und Nachteile unterschiedlicher Vorgehensweisen und Ziele der Verteidigung zu informieren. Unerheblich ist aus den genannten, spezifisch auf das Strafverfahren bezogenen Gründen, dass beide Zeuginnen den ihnen vorgeworfenen Betrug bestritten haben.

(2) Die Pflichtwidrigkeit wird auch durch die übrigen Urteilsfeststellungen nicht in Zweifel gezogen.

(a) Hiernach stellte die Angeklagte den Akteneinsichtsantrag vom 21. Oktober 2010, €um sich ein eigenes Bild von den Verfahrenszusammenhängen machen zu können, zumal sie bis dahin keine schriftlichen Unterlagen aus dem Verfahren€ gegen die Beschuldigte L €vorliegen hatte€ (UA S. 7/8).

(b) Zwar mag es sein, dass sich ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege nicht auf den Hinweis eines Richters betreffend einen aus dessen Sicht bestehenden Interessenwiderstreit verlassen muss. Im Einzelfall mag hierzu über ein sorgfältig zu führendes Anbahnungsgespräch hinaus auch der Inhalt der jeweiligen Verfahrensakten von Bedeutung sein. So lag es hier aber nicht. Der Angeklagten war ausweislich der Urteilsfeststellungen sowohl der Inhalt der Verfahrensakte im Strafverfahren gegen ihre Mandantin B als auch der Inhalt der in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht getätigten Aussage der Zeugin L bekannt. Vor diesem Hintergrund war jede weitere Aktenkenntnis zu einer sorgfältigen Beurteilung etwa widerstreitender Interessen erkennbar nicht erforderlich.

(c) Aber auch rechtlich waren weder die - mit Blick auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hier bedeutungslose - Erteilung einer Strafprozessvollmacht noch die begehrte Akteneinsicht nach § 147 StGB für die Angeklagte erforderlich, um €sich ein eigenes Bild von den Verfahrenszusammenhängen€ zu machen (UA S. 8). Die Angeklagte hätte auch ohne Strafprozessvollmacht die begehrten Auskünfte nach § 475 Abs. 1 StPO erhalten und entsprechend beantragen können. Hiernach kann ein Rechtsanwalt für eine Privatperson Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

Privatpersonen sind solche, die nicht schon nach den vorrangigen Vorschriften (etwa §§ 147, 406e StPO) Auskünfte oder Akteneinsicht erhalten (vgl. Hilger in Le-Rosenberg, 26. Aufl., § 475 Rn. 3). Solange eine Strafprozessvollmacht nicht erteilt worden ist, steht ein Rechtsanwalt im Zuge eines Anbahnungsgespräches einer Privatperson gleich; auf ein eigenes Akteneinsichts- oder Auskunftsrecht kann er sich nämlich zu diesem Zeitpunkt nicht berufen. Das - auch berufsrechtlich gebotene (§ 43a Abs. 4 BRAO) - Interesse an einer Abklärung eines etwaigen Interessenwiderstreits zwischen einem bereits bestehenden Mandatsverhältnis und einem solchen, das sich noch in der Anbahnungsphase befindet, erweist sich grundsätzlich auch als berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO. An den zur Begründung dieses Anspruchs gebotenen schlüssigen Tatsachenvortrag sind mit Blick auf die gesetzlichen Wertungen des § 53 StPO wie § 203 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13) keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Namentlich wird eine Benennung der Rechtsrat nachsuchenden Person regelmäßig nicht gefordert werden können. Der Umfang der Aktenauskunft korrespondiert hiernach - anders als das nach § 147 i.V.m. § 169a StPO unbegrenzte Akteneinsichtsrecht - im Zuge einer gerichtlichen Ermessensbetätigung mit dem dargelegten berechtigten Interesse. So kann bereits die - auch auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu gewährleistende - Auskunft über einzelne Aktenbestandteile, Seiten oder Teilbände, ausreichen, um im Einzelfall diesem Interesse an der Abklärung eines Interessenwiderstreits zu genügen.

(d) Vor diesem regelungssystematischen Hintergrund und dem eindeutigen Wortlaut des § 147 Abs. 1 StPO, der ausdrücklich auf die Verteidigerstellung abhebt, besteht für eine - ersichtlich - entsprechende Anwendung der Norm auf das Mandatsanbahnungsverhältnis die notwendige Regelungslücke jedenfalls in solchen Konstellationen nicht, in denen ein Interessenwiderstreit aufzuklären ist. Ob diese Regelungslücke in anderen Verfahrenskonstellationen, etwa bei der Überprüfung des Umfangs eines Verfahrens, besteht - was eher fernliegt - bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. aber für eine entsprechende Anwendung nur Lüderssen/Jahn in Le-Rosenberg a.a.O., § 147 Rn. 121; Wohlers in SK-StPO, 4. Aufl., § 147 Rn. 21; m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 147 Rn. 9).

3. Der genannte Rechtsfehler schlägt auch auf die Feststellungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand durch.

4. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

a) Sollte das neue Tatgericht den hier aufgehobenen Urteilsgründen entsprechende Feststellungen treffen, dürfte die Annahme fernliegen, dass die Angeklagte die Akteneinsicht zum Zwecke der Abklärung des Interessenwiderstreits begehrte. Ersichtlich mit ihrer Genehmigung war eine Strafprozessvollmacht der Zeugin L zur Akte gelangt. Diese wies im Außenverhältnis - ersichtlich auch für die Angeklagte - ein bestehendes Verteidigungsverhältnis nach. Zur Abklärung eines Interessenwiderstreits wäre die Fortführung des Mandats aber nicht erforderlich gewesen. In Kenntnis der nach außen unbegrenzt bestehenden Strafprozessvollmacht begehrte die Angeklagte sodann aber ohne jeden Hinweis auf eine entsprechende Abklärungsabsicht umfänglich Einsicht in die Verfahrensakten; dies sogar, nachdem der Zeuge J ihr seinen entsprechenden Verdacht nahegebracht hatte, was zumindest - entsprechend gebotener anwaltlicher Vorsicht - Aufklärungsbemühungen und eine Klarstellung geboten erschienen lassen hätte.

b) Auch läge - entgegen der Ansicht der Berufungsstrafkammer - die Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums (§ 16 StGB) für den Zeitraum nach dem Anruf des Zeugen J mit Blick auf die gebotene Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweistatsachen, namentlich der Aktennotiz des Zeugen J vom 28. Januar 2011 (UA S. 9), nicht etwa nahe. Soweit die Kommentarliteratur bislang davon ausgeht, dass § 147 StPO auch ein Akteneinsichtsrecht im Mandatsanbahnungsverhältnis umfasst, ändert dies nichts. Denn auch hiernach wäre die Anzeige, dass die Einsicht allein zur Prüfung der Mandatsübernahme begehrt wird, obligatorisch gewesen (vgl. nur Lüderssen/Jahn in Le-Rosenberg a.a.O., § 147 Rn. 21 m.w.N.).






OLG Hamburg:
Urteil v. 16.12.2014
Az: 1 Rev 49/14


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