Oberlandesgericht Bamberg:
Beschluss vom 21. Juli 2011
Aktenzeichen: 3 U 113/11

(OLG Bamberg: Beschluss v. 21.07.2011, Az.: 3 U 113/11)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 12.05.2011 aus den nachfolgenden Gründen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Ziffer 1. der Urteilsformel wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet an private Endverbraucher Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl anzubieten ohne leicht erkennbar und lesbar innerhalb des Internetauftritts auf eine Annahmestelle hinzuweisen, bei welcher gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle kostenlos angenommen werden, sofern dies geschieht wie unter http://www.h am 09.12.2010.

2. Die Beklagte kann zu diesem Beschluss bis zum 19.08.2011 schriftsätzlich Stellung nehmen.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte vertreibt über das Internet Motoren- und Getriebeöle an Endverbraucher.

In § 8 AltölVO ist vorgeschrieben:

§ 8 Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher

(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen. (1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

(2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

Die Beklagte hat in ihrem Internetauftritt am 09.12.2010 (Anlage K1) lediglich in Nr. 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf eine Annahmestelle hingewiesen. Vor Aufgabe einer Bestellung hat ein Kunde durch Markierung eines Kästchens zu bestätigen, dass er diese AGB gelesen hat.

Der Kläger hält dies nicht für ausreichend. Er fordert die Unterlassung dieser - seiner Ansicht nach - unlauteren Handhabung und Erstattung der Kosten seiner erfolglosen Abmahnung.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie meint, § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO sei bei einem Internethandel nicht anwendbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht ist der Ansicht des Klägers gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Es hat sich der Auslegung des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Beschluss vom 02.06.2010 (Aktenzeichen: 5 W 59/10 - veröffentlicht u.a. in GRUR-RR 2010, 479-480) angeschlossen. Den Hinweis in den AGB der Beklagten hat es für nicht ausreichend angesehen, weil der durchschnittlich informierte und verständige Nutzer die bei der Bestellung über einen Link erreichbaren AGB nicht nach einem entsprechenden Hinweis durchsuchen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht eine Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO bejaht. Die Vorschrift sei - wie auch das Landgericht erkenne - auf Ladengeschäfte und Tankstellen zugeschnitten. Bei der Neufassung des § 8 AltölVO im Jahr 2002 habe der Gesetzgeber keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ein Versandhandel im Internet stattgefunden habe.

Selbst wenn § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO anwendbar sei, habe das Landgericht die Vorschrift jedenfalls zu eng ausgelegt. Der Kunde müsse hier bestätigen, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, die den erforderlichen Hinweis enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 14.07.2011 (Bl. 46 50 d.A.) ergänzend verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keine Erfolgsaussicht.

Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an und nimmt auf diese Bezug. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine abändernde Entscheidung herbeizuführen.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

1.

In Übereinstimmung mit dem OLG Hamburg geht der Senat davon aus, dass es sich bei § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Dagegen wendet sich auch die Beklagte nicht.

2.

Der Senat folgt dem OLG Hamburg auch, soweit dieses § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO auch im Internethandel für anwendbar hält. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten überzeugt nicht. Lediglich die Verwendung des Wortes "Schrifttafeln" lässt erkennen, dass der Gesetzgeber sich von der Vorstellung eines Ladenlokals hat leiten lassen. Eine ausdrückliche Beschränkung der Anwendbarkeit auf solche Geschäfte kann darin aber nicht gesehen werden, denn § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO betrifft ohne jede Einschränkung jeden gewerbsmäßigen Händler, der Motorenöl an private oder gewerbliche Endverbraucher liefert. Die sich daran anschließende Hinweisverpflichtung in § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO ist lediglich insoweit eingeschränkt, als sie nur gilt, soweit Öle an private Endverbraucher abgegeben werden. Eine weitere Einschränkung ist nicht erfolgt. Mit Recht weist das OLG Hamburg darauf hin, dass es unverständlich wäre, einen Internethändler zwar einerseits zur Einrichtung einer Annahmestelle zu verpflichten, ihn aber andererseits im Gegensatz zum Betreiber eines Ladenlokals von der Hinweispflicht zu befreien. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist die Anwendung von § 8 AltölVO auch auf den Internetversandhandel geboten, weil Altöl immer fachgerecht entsorgt werden muss, gleichgültig, auf welchem Vertriebsweg das neue Öl erworben wird.

3.

Der Senat folgt dem Erstgericht darin, dass der erfolgte Hinweis in Ziffer 9 ihrer AGB (vorgelegt als Anlage B1) nicht ausreicht.

§ 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO verlangt "leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs".

23Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Verbraucher die Hinweise tatsächlich liest und zur Kenntnis nimmt. Das wird auch in realen Verkaufsräumen häufig nicht der Fall sein. § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO verlangt lediglich, dass die Hinweise leicht erkennbar und lesbar im Verkaufsraum vorhanden sind, also vom Kunden ohne weiteres Zutun zur Kenntnis genommen werden können. Für virtuelle Verkaufsräume gilt nichts anderes. Auf solche übertragen bedeutet dies, dass sich die Hinweise entweder auf den Seiten mit den Produktangeboten befinden müssen oder zumindest auf dem Weg zur Kasse der virtuelle Raum mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden muss. Das ist hier nicht der Fall. Der Kunde musste nach der Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten am 09.12.2010 lediglich bestätigen, die AGB der Beklagten gelesen zu haben. Er konnte den Kaufvorgang aber auch abschließen, ohne ein Fenster mit diesen AGB geöffnet zu haben. Er war daher mit den erforderlichen Hinweisen auf eine Altölannahmestelle nicht zwangsläufig konfrontiert. Dem Landgericht ist zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der durchschnittlich informierte und verständige Kunde die AGB auch nicht nach Hinweisen auf eine Altölannahmestelle durchsuchen wird. Dies kann der Senat auf Grund eigener Sachkunde beurteilen, da auch seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

Die Berufung der Beklagten muss daher nach vorläufiger Würdigung ohne Erfolg bleiben.

Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte ab. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus liegt nicht vor. Der Internethandel bietet eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, von denen der vorliegende Fall lediglich eine betrifft.

Der Senat regt deshalb - unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme - die (kostengünstigere) Rücknahme des Rechtsmittels an und weist auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1220, 1222) hin. Für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgenommen wird, beabsichtigt der Senat, vom Landgericht offensichtlich nicht gewollte Abweichungen vom Klageantrag zu korrigieren.

Der Senat beabsichtigt ferner, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festzusetzen (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO).






OLG Bamberg:
Beschluss v. 21.07.2011
Az: 3 U 113/11


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