Oberlandesgericht München:
Urteil vom 1. August 2012
Aktenzeichen: 20 U 3757/10
(OLG München: Urteil v. 01.08.2012, Az.: 20 U 3757/10)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.06.2010, Az. 32 O 25416/09, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten ihrer Nebenintervention tragen die Nebenintervenientinnen selbst.
III. Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.06.2010, Az. 32 O 25416/09, und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte, die vormals unter P. Treuhand GmbH firmierte, (fortan einheitlich: Beklagte) Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der D. B. I. AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG (fortan: 2. DFO KG) geltend.
Der Kläger ist über den Vermittler Fred T. mit Beitrittserklärung vom 29.09.1997 (K 2) über die Beklagte als Treuhandkommanditistin der 2. DFO KG beigetreten. Der Prospekt Stand Mai 1997 (Anlage K 1) lag vor. Der Kläger verpflichtete sich, seine Einlage in Form eines Einzahlungsplans zu erbringen. Die Gesamteinlage in Höhe von DM 80.000.- sollte über 200 Monatsraten erbracht werden. Von September 1997 bis Juli 2007 zahlte der Kläger 119 Monatsraten a EUR 204,52. Er zahlte Agio in Höhe von EUR 2.045,17; insgesamt bezahlte er EUR 26.383,05 auf die Beteiligung. Ausschüttungen hat der Kläger nicht erhalten. Er erzielte Steuervorteile in Höhe von EUR 3.092,30.
Die 2. DFO KG ist eine Tochtergesellschaft der D. B. I. AG (DBVI AG). Gründungskomplementär war Götz E. Gründungskommanditistinnen waren die DBVI AG, die über Stimmenmehrheit in der 2. DFO KG verfügte (Prospekt Seite 22), und die Beklagte.
Klaus T. war alleinvertretungsberechtigter Vorstand der Gründungskommanditistin DBVI AG und wurde im Bericht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der C & H ... AG (fortan: C & H Bank), der Privatbank R. GmbH & Co. KG, vom 21.01.2007, Seite 3, (Anlage K 7) als Alleinaktionär der C & H Bank seit 1994 genannt.
Gemäß den Aussagen auf Seite 10, 14 und 23 des Prospektes wird für die Geldanlage in der 2. DFO KG eine zusätzliche Sicherheit dadurch geschaffen, dass eine ausreichend dotierte Liquiditätsrücklage als festverzinsliches Wertpapierdepot in inländischer Währung gebildet wird.
Seit 1993 legten die DFO KG und die 2. DFO KG die für die Liquiditätsrücklage zurückbehaltenen Gelder über Inhaberschuldverschreibungen bei der C & H Bank, verzinst mit 6,75%, an. Besichert wurden diese Inhaberschuldverschreibungen von der C & H Bank durch Abtretung der Kreditforderungen der Bank gegenüber Anlegern, die ihre Anlage fremdfinanziert hatten.
Ausweislich des Berichts des Insolvenzverwalters (Anlage K 7) bestand das Geschäftsfeld der C & H Bank zum ganz überwiegenden Teil aus der Finanzierung von Beteiligungen an den DFO Fonds, wobei der Zinssatz für die Finanzierungen regelmäßig über der Verzinsung der Inhaberschuldverschreibungen lag.
Der Kläger trug vor, im Zusammenhang mit seinem Beitritt von der Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein.
Neben zahlreichen anderen Punkten rügte der Kläger, weder der Prospekt noch die Beklagte habe über die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen der Beteiligten, insbesondere zwischen der DBV-Gruppe und der C & H Bank informiert. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Person des Klaus T., der zum Zeitpunkt des klägerischen Beitritts auf der einen Seite neben dem Komplementär der 2. DFO KG, Götz E., Vorstandsvorsitzender der DBVI AG, auf der anderen Seite Aufsichtsratsvorsitzender und Alleinaktionär der C & H Bank gewesen sei.
Von der 2. DFO KG übernommene Besicherungen der Anlegerdarlehen, die letztlich bei Ausfall der jeweiligen Darlehensnehmer das gesamte Fonds-Kapital gefährden könnten, seien weder dem Prospekt zu entnehmen gewesen noch durch die Beklagte mitgeteilt worden.
Die Beklagte habe von all diesen Umständen Kenntnis gehabt.
Bei einer dementsprechenden Aufklärung hätte der Kläger nicht gezeichnet.
Verjährung sei nicht eingetreten. Die Vereinbarung der Verjährungsverkürzung in § 10 Nr. 2 des Treuhandvertrages sei unwirksam. Davon, dass er unvollständig aufgeklärt worden sei, habe er erst durch seine Prozessbevollmächtigten erfahren.
Der Kläger bezifferte seinen Schaden in der Höhe der von ihm geleisteten Einlage von insgesamt EUR 26.383,05. Die erzielten Steuervorteile seien nicht anzurechnen. Er verlangte daher Zahlung von 26.383,05 € zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung. Außerdem sei festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Sie habe keine Aufklärungspflichten verletzt. Die personellen Verflechtungen seien nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Der Anlagezweck sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Es sei hierbei nicht auf die Person Klaus T., sondern auf die DBVI AG abzustellen. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Klaus T. der alleinige Aktionär der C & H Bank gewesen sei und bestreite dies höchstvorsorglich. Eine Beteiligung des Klaus T. an der C & H Bank sowie eine Beteiligung seines familiären Umfeldes sei ihr jedoch bekannt gewesen. Die Besicherung der Refinanzierungen durch die Fonds KG ergebe sich hinreichend aus dem Prospekt.
Der Schaden wurde bestritten. Steuervorteile seien anzurechnen. Im Übrigen berief sich die Beklagte auf Verjährung.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klageforderung mit Endurteil vom 21.06.2010 in Höhe von EUR 23.290,75 zugesprochen.
Ungeachtet aller anderen Rügen sei die Beklagte als Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin der 2. DFO KG jedenfalls verpflichtet gewesen, über die - vom Landgericht im Einzelnen ausgeführte - konkrete Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen der C & H Bank und der 2. DFO KG sowie die personellen Verflechtungen aufzuklären, da es sich hier um regelwidrige Auffälligkeiten und für die Anleger entscheidungserhebliche Punkte gehandelt habe, die letztlich das Fondsvermögen gefährdet hätten. Der Prospekt habe hierzu nicht hinreichend informiert.
Die Beklagte habe von diesen aufklärungsbedürftigen Umständen Kenntnis gehabt. Sie habe die Verschuldens- und Kausalitätsvermutung nicht widerlegt.
Bei der Schadensberechnung setzte das Landgericht die vom Kläger eingezahlte Beteiligungssumme in Höhe von EUR 26.383,05 an und zog hiervon Steuervorteile in Höhe von EUR 3.092,30 schadensmindernd ab, da eine Versteuerung der Schadensersatzleistung nicht in Betracht komme.
Verjährung sei nicht eingetreten. Auf die dreijährige Verjährung gemäß § 10 Nr. 2 des Treuhandvertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese Regelung unwirksam sei. Für den Verjährungseintritt nach den allgemeinen Vorschriften fehle es am Nachweis der rechtzeitigen Kenntnis des Klägers.
Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klageabweisung begehrt.
Die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen der C & H Bank und der 2. DFO KG sowie die personellen Verflechtungen seien nicht aufklärungsbedürftig gewesen.
Die Liquiditätsrücklage sei nicht allein über Inhaberschuldverschreibungen bei der C & H Bank vorgehalten worden. Vielmehr habe es auch Inhaberschuldverschreibungen bei anderen Banken gegeben. Ein besonderes aufklärungsbedürftiges Risiko habe hinsichtlich der Inhaberschuldverschreibungen nicht bestanden. Über das Instrument der Liquiditätsrücklage sei im Prospekt zutreffend informiert worden.
Das Besicherungssystem sei dem Prospekt zu entnehmen und habe zum Beitrittszeitpunkt keine Gefahr für das Fondsvermögen erkennen lassen.
Zudem sei in den Rechenschaftsberichten (z.B. Rechenschaftsbericht 1997, Seite 6) auf den Umfang der erworbenen Inhaberschuldverschreibungen bei der C & H Bank und deren Unterlegung mit Darlehensforderungen der Bank gegenüber Anlegern explizit hingewiesen worden.
Auch die Rolle des Herrn T. sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen, da die Interessen der Bank durch deren Vorstand in eigener Verantwortung und nicht von deren Aktionär wahrgenommen würden. Im Übrigen habe die Beklagte nur Kenntnis davon gehabt, dass Herr T. und seine Familie Aktien halten. Die konkrete Anteilshöhe sei nicht bekannt gewesen.
Kausalität dürfe hier nicht vermutet werden, sondern wäre von der Klagepartei darzulegen gewesen.
Die Beklagte beantragt daher,
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.06.2010, AZ 32 O 25416/09, wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Hilfsweise:
II. Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.06.2010, AZ 32 O 25416/09, wird aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück verwiesen.
Hilfsweise:
III. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger tritt dem Vortrag der Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Die Inhaberschuldverschreibungen bei der C&H Bank stellten fast die gesamte Liquiditätsrücklage der 2. DFO KG dar.
Die Beklagte habe Umfang der Beteiligung des Klaus T. und die wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen gekannt. Klaus T. sei seit 1994 Alleinaktionär der C & H Bank. Die Aktien habe er im Wesentlichen von der DBV AG übernommen, die diese 1992 gekauft hatte (siehe Insolvenzbericht Seite 3). In diesem Zeitraum sei Dieter P. Geschäftsführer der Beklagten (Prospekt Seite 20) und Aufsichtsratsvorsitzender der DBVI AG gewesen sowie Götz E. im Vorstand der DBVI AG und Prokurist der Beklagten. Über diese Personen sei der Beklagten das entsprechende Wissen vermittelt worden.
Verjährung sei nicht eingetreten.
Das Verfahren gegen die Beklagte war vom 12.10.2010 bis 03.01.2012 wegen Insolvenz unterbrochen.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2012 traten die Nebenintervenientinnen zu 1) bis 4) auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit als Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der Beklagten bei. Der hiesige Haftungsprozess habe Bindungswirkung für einen möglicherweise nachfolgenden Deckungsprozess der Beklagten, weshalb die Nebenintervenientinnen rechtliches Interesse daran hätten, dass in dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit die Beklagte obsiegt.
Die Nebenintervenientinnen tragen vor, der Kläger habe anzurechnende Steuervorteile in einer den behaupteten Schaden übersteigenden Höhe gehabt, weshalb es am Schaden fehle. Hinsichtlich dieser Steuervorteile sei der Kläger seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, was dazu führe, dass die von den Nebenintervenientinnen nunmehr vorgetragenen Steuervorteile als richtig zu unterstellen seien. Ergänzend wird zum Beweis hierfür Sachverständigengutachten angeboten.
Weiter habe das Landgericht übersehen, dass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers jedenfalls gemäß § 51a WPO a.F., der hier zur Anwendung komme, verjährt seien.
Die mündliche Verhandlung vor dem Senat wurde am 06.06.2012 geschlossen und für den Fall des Widerrufs eines in der mündlichen Verhandlung widerruflich abgeschlossenen Vergleichs Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 01.08.2012 bestimmt. Am 26.06.2012 wurde die Beklagte wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien und den Nebenintervenientinnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und die Hinweise des Senats Bezug genommen.
II.
(A)
Die Löschung der Beklagten hat keinen Einfluss mehr auf die vorliegende Entscheidung. Zwar hat die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent (vgl. BGH vom 25.10.2010 - II ZR 115/09 - juris RZ. 22 m.w.Nw.). Jedoch ist die Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO als Prozessvoraussetzung eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit der Klage ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vorbem. § 253 Rn. 11 m.w.Nw.). Die letzte mündliche Verhandlung wurde am 06.06.2012 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte noch nicht gelöscht und damit parteifähig.
Dessen ungeachtet wäre hier die weitere Parteifähigkeit der Beklagten zu fingieren. Bestehen nämlich Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Die Nebenintervenientinnen sind der Beklagten nämlich mit der Begründung beigetreten, dass zwischen ihnen und der Beklagten ein Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag besteht, aus welchem sie ihre Inanspruchnahme für den streitgegenständlichen Haftungsfall befürchten. Ein solcher Deckungsanspruch ist verwertbares Vermögen, auf welches Gläubiger zugreifen könnten. Damit bestehen bereits nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte noch verwertbares Vermögen hat. Da Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, hat der Senat diesen Vortrag der Nebenintervenientinnen von Amts wegen zu würdigen, ohne dass es auf eine entsprechende Berufung des Klägers hierauf ankäme. Der Erfolg eines solchen Deckungsprozesses muss nicht abgewartet werden.
(B)
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Zutreffend hat das Landgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von EUR 23.290,75 zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung zugesprochen. Dieser Anspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB im Hinblick auf den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten und auf die beabsichtigte mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft 2. DFO KG zu bejahen.
1. Der Beitritt des Klägers vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten als Treuhandkommanditistin (Einführungssatz der Beitrittserklärung - K 2 - und Vorbemerkung des Treuhandvertrages - K 1 Seite 46), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich. Die Beklagte traf daher als Treuhandkommanditistin grundsätzlich die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGH vom 23.07.2009 - III ZR 323/07; BGHZ 84, 141, 144 f; BGH vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.
In diesem Zusammenhang darf der Beitrittsinteressent erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, das heißt, dass er über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet wird, insbesondere über die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können. Zu den zu offenbarenden Tatsachen gehören auch wesentliche kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen zwischen einerseits einer Fondsgründungskommanditistin, dem Komplementär und andererseits den Unternehmen, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, denn derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter (BGHZ 79, 337; BGH WM 1985, 533,534; NJW 1995, 130; NJW-RR 2003, 1054, 1055; BGH vom 29.05.2008, III ZR 59/07 Rn. 25). Das gleiche gilt bei einer Verflechtung des Anlageunternehmens mit einem Kreditinstitut, das an der Finanzierung von Beteiligungen mitwirkt (BGH vom 03.12.2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391).
Dieser Pflicht hat die Beklagte nicht genügt.
Es bestanden wesentliche personelle Verflechtungen über die Person Klaus T. zwischen einer Fondsgründungskommanditistin und einem Kreditinstitut, das an der Finanzierung von Beteiligungen mitgewirkt hat, die auch ohne gleichzeitige Überkreuzbeteiligungen finanzieller Art aufklärungspflichtig gewesen wären.
Die 2. DFO KG ist eine Tochtergesellschaft der D. B. I. AG (DBVI AG). Gründungskomplementär war Götz E. Gründungskommanditistinnen waren die DBVI AG, die über Stimmenmehrheit in der 2. DFO KG verfügte (Prospekt Seite 22), und die Beklagte.
Klaus T. war alleinvertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 82 Abs. 1 AktG der Gründungskommanditistin DBVI AG und seit 1994 Alleinaktionär der C & H Bank. Letzteres wird zwar €vorsorglich€ von der Beklagten bestritten, ergibt sich aber zur Überzeugung des Senats hinreichend aus dem Bericht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbank R. GmbH & Co. KG vom 21.01.2007, der Rechtsnachfolgerin der C & H Bank, auf Seite 3, den der Kläger als Anlage K 7 vorgelegt hat und dessen Richtigkeit zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten in Zweifel gezogen wurde. Die C & H Bank aber war zum einen maßgeblich eingebunden in die Bildung einer nach dem Finanz- und Investitionsplan der 2. DFO KG vorgesehen Liquiditätsrücklage und zum anderen in einem hohen Anteil Finanzierungsinstitut für fremdfinanzierte Beteiligungen an der 2. DFO KG.
Gemäß der Darstellung von Chancen und Risiken auf Seite 23 des der streitgegenständlichen Beteiligung zugrunde liegenden Prospektes (K 1) und gemäß § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der 2. DFO KG wird eine Liquiditätsrücklage zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaft sowie zur Finanzierung von Instandhaltungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen sowie zum Ankauf von Gesellschaftsanteilen geschaffen. Sie ist in inländischer Währung oder in Euro als Sichtguthaben oder in Wertpapieren zu unterhalten, deren Emittent ein Kreditinstitut ist oder für die ein Kreditinstitut Sicherheit leistet, zu bilden.
Zum Beitrittszeitpunkt des Klägers 1997 legten sowohl die DFO KG als auch die 2. DFO KG die für die Liquiditätsrücklage zurückbehaltenen Gelder über Inhaberschuldverschreibungen bei der C & H Bank an. In dem von der Beklagten als Anlage B 14 und B 7 vorgelegten Rechenschaftsberichten 1997 und 1998 wird daraufhin gewiesen, dass die Deutschlandfonds KG mit der C & H Bank ein maßgeschneidertes Finanzanlagenprogramm auf der Grundlage von Inhaberschuldverschreibungen dieses Kreditinstituts entwickelt hat. Gleichzeitig bestand das Geschäftsfeld der C & H Bank zum ganz überwiegenden Teil aus der Finanzierung von Beteiligungen an den DFO Fonds wie sich ebenfalls zur Überzeugung des Senats aus dem oben zitierten Bericht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbank R. GmbH & Co. KG vom 21.01.2007 ergibt. Durch die Abtretung dieser Kreditforderungen der Bank gegenüber den Anlegern, die ihre Anlage fremdfinanziert hatten, wurden wiederum die Inhaberschuldverschreibungen von der C & H Bank besichert.
Diese Geschäftspraxis ist unstreitig.
Klaus T. war somit gleichzeitig alleinvertretungsberechtigter Vorstand einer Gründungskommanditistin der 2. DFO KG, nämlich der DBVI AG, und Alleinaktionär des Geldinstituts, über welches die Liquiditätsrücklage des Fonds gebildet und Anlagegelder finanziert wurden. Dies begründet grundsätzlich die Gefahr von Interessenkollisionen. Unabhängig davon, ob es im Einzelfall tatsächlich zu Interessenkollisionen gekommen ist, ob sich die Konstellation zum Nachteil oder zum Vorteil der Anleger und des Fonds ausgewirkt hat, hätte über diese Verquickung aufgeklärt werden müssen. Der Anleger muss solche Zusammenhänge kennen und bewerten dürfen, egal ob sie für ihn objektiv nachteilig sind oder nicht. Jedenfalls kann hierdurch die Vertrauensbildung in die Anlagegesellschaft beeinflusst werden.
2. Die Beklagte hat die erforderliche Aufklärung unstreitig nicht geleistet. Das Verschulden des Auskunftspflichtigen wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat den Entlastungsbeweis nicht geführt. Ein bloßer Hinweis darauf, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass Klaus T. Alleinaktionär der C & H Bank im Beitrittszeitpunkt des Klägers war, reicht nicht aus. Der Kläger hat bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.05.2010 substantiiert vorgetragen, dass und warum die Beklagten über ihren Geschäftsführer Dieter P. Kenntnis von diesem Umstand hatte. Den Beweis des Gegenteils, der für ihre Entlastung erforderlich gewesen wäre, hat sie nicht angetreten.
3. Dass die unterlassene Aufklärung für die Anlageentscheidung des Klägers kausal war, wird grundsätzlich vermutet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt unrichtige oder unterbliebene Information ursächlich für die getroffene Entscheidung geworden ist (BGH NJW 2002, 2777; BGH ZIP 1994, 1102). Dass die personelle Verflechtung wesentlicher Punkt im Rahmen der Anlageentscheidung ist, wurde ausgeführt.
Die Kausalitätsvermutung wurde von der Beklagten nicht ausgeräumt, insbesondere wurde hierzu kein Beweis angeboten.
4. Der Kläger ist im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB so zu stellen, als hätte er sich an der 2. DFO KG nicht beteiligt (BGH ZIP 2000, 355, 357; NJW 2004, 1868, 1869; NJW-RR 2006, 685). Er hat demzufolge Anspruch auf Rückerstattung seiner bereits geleisteten Beteiligungszahlungen Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung. Das Landgericht hat den Schaden zutreffend mit EUR 23.290,75 berechnet.
Von September 1997 bis Juli 2007 zahlte der Kläger 119 Monatsraten à EUR 204,52. Er bezahlte Agio in Höhe von EUR 2.045,17; insgesamt bezahlte er EUR 26.383,05 auf die Beteiligung. Ausschüttungen hat der Kläger nicht erhalten. Dies ist unstreitig. Somit besteht grundsätzlich ein Zeichnungsschaden in Höhe von EUR 26.383,05.
Nachdem die Höhe der Steuervorteile des Klägers mit EUR 3.092,30 von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2010 ausweislich der Protokollierung unstreitig gestellt worden war, hat das Landgericht diesen Steuervorteil auf den Zeichnungsschaden angerechnet. Dagegen haben beide Parteien keine Berufung eingelegt. Soweit die erst im Berufungsverfahren beigetretenen Nebenintervenientinnen nunmehr Einwände gegen die Höhe der angerechneten Steuervorteile vorbringen, kann dieser Vortrag keine Berücksichtigung mehr finden. Die Beklagte hat die Höhe der angerechneten Steuervorteile in ihrer Berufung nicht angegriffen. Der Vortrag der Nebenintervenientinnen, die den Rechtsstreit in der Lage annehmen müssen, in der er sich zur Zeit des Beitritts befindet, erfolgte erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und steht zudem in Widerspruch zur Erklärung der Beklagten, die die Höhe der Steuervorteile unstreitig gestellt hat (§ 67 ZPO).
5. Verjährung ist nicht eingetreten.
a) Für eine Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB iVm Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB fehlt es am Nachweis der Kenntnis des Klägers von den oben genannten Verflechtungen spätestens im Jahr 2005. Zwar ist den Rechenschaftsberichten 1997 und 1998 (B 14, B 7) zu entnehmen, dass €die Deutschlandfonds KG mit der C & H Bank ein maßgeschneidertes Finanzanlagenprogramm auf der Grundlage von Inhaberschuldverschreibungen dieses Kreditinstituts entwickelt hat€, jedoch wurde nicht erwähnt, dass Klaus T. der Alleinaktionär des Kreditinstituts ist. Dies ergibt sich aus keinen der vorgelegten Unterlagen.
b) Der Anspruch ist nicht nach § 10 Nr.€2 des Treuhandvertrags verjährt. Danach soll der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt, und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend zu machen sein. Eine solche Klausel ist auf Grund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre unwirksam (vgl. BGH vom 14.05.2012 - II ZR 69/12 - RZ 16 m.w.Nw.).
c) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Nebenintervenientinnen auch nicht nach der bis 31.€12. 2003 geltenden Vorschrift des § 51€a WPO verjährt. Danach verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Beklagte schuldet Schadensersatz aber nicht wegen der Verletzung von Treuhänderpflichten, sondern wegen unzureichender Aufklärung als Gründungsgesellschafterin im Zusammenhang mit dem Beitritt des Klägers zur 2. DFO KG. Schadensersatzansprüche, die ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gegenüber einem anderen Gesellschafter wegen der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten geltend macht, verjähren nach allgemeinen Regeln und nicht nach den berufsspezifischen Spezialnormen. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschafters richten sich unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Anleger - wie hier gemäß § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags - wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH vom 14.05.2012 - II ZR 69/12 - RZ 17 m.w.Nw.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des angefochtenen Urteils auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO, hinsichtlich dieses Urteils auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes, zumal abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zu den hier inmitten stehenden Rechtsfragen nicht ersichtlich ist.
OLG München:
Urteil v. 01.08.2012
Az: 20 U 3757/10
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