Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 28. Januar 2014
Aktenzeichen: 7 U 44/12
(OLG Hamburg: Urteil v. 28.01.2014, Az.: 7 U 44/12)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. April 2012, Geschäftsnummer 324 O 628/10, hinsichtlich Ziffer I. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1. verurteilt wird, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten erreichbaren Ausgabe des Nachrichtenmagazins €S.€ im redaktionellen Teil Deutschland mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in €S.€ vom 23. 08. 2010, Seite 26 ff. €Angst und Verfolgungswahn€ unter Verwendung der Überschrift €Richtigstellung€ mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis zu veröffentlichen:
€Im Magazin €S.€ Nr. ... vom 23. 08. 2010 ist ein Bericht unter der Überschrift 'Angst und Verfolgungswahn' erschienen, in dem der Chefjustitiar der H. Dr. W. G. erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung
Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von M. F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R. Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten', heißt es im Protokoll. ... Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden€
den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir nicht aufrecht.
Der Verlag€
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 9 %, die Beklagte zu 1. 41,4 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 24,8 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 41,4% und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 24,8 % zu tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 18,5 % zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat der Kläger 22% zu tragen; im Übrigen trägt der Beklagte zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. hat der Kläger 22% zu tragen; im Übrigen trägt der Beklagte zu 3. seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 1/10, die Beklagte zu 1. 7/10 und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 1/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 7/10 und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 1/10 tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 1/8 zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagten zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zu 1. u.a. verurteilt, folgende Richtigstellung zu veröffentlichen:
€Richtigstellung
Im Magazin €S.€ Nr. ... vom 23. 08. 2010 ist ein Bericht unter der Überschrift 'Angst und Verfolgungswahn' erschienen, in dem der Chefjustitiar der H. Dr. W. G. erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung
Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag durchzuführen. Chefjustitiar G. persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von M. F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R. Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten', heißt es im Protokoll. ... Im Kern geht es um eine Frage, ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H-Vorstandsvorsitzenden€
den Verdacht erweckt, der H-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt. Wir stellen richtig, dass W. G. an solchen Abhörmaßnahmen nicht mitwirkte.
Die Redaktion€
Der Kläger war Chefjustitiar der H. AG. Die Beklagte zu 1) verlegt das Nachrichtenmagazin €S.€, in dessen Ausgabe 34/2010 am 23. August 2010 ein Beitrag €Angst und Verfolgungswahn€ über die H. erschien, der sich u.a. mit Vorgängen um die Entlassung des H-Vorstandsmitglieds R. im April 2009 befasst und in dem die streitgegenständlichen Passagen enthalten sind (Anlage K 1). Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Autoren dieses Beitrags.
Der Berichterstattung liegt insbesondere ein Gesprächsprotokoll (Anlage K 8) zugrunde. Es betrifft den Verlauf eines Gesprächs vom 29. Juli 2010, an dem unter anderem B., M. und T. von der H. sowie U., ein ehemaliger Subunternehmer der P. GmbH und sein Anwalt N. sowie Rechtsanwalt H. für die H. teilgenommen hatten.
In diesem Gesprächsprotokoll, unter dem sich die Namen H., M. und B. befinden, das aber nicht unterschrieben ist, wird unter Ziffer 5. darüber berichtet, was U. bei dem Gespräch erklärt habe. Insbesondere ist dort davon die Rede, dass er außerhalb seiner offiziellen Tätigkeiten für die Bank im Büro von R. ein Abhörgerät installiert und später wieder deinstalliert habe, R. Privatwohnung durchsucht habe, versucht habe, dessen Telefonleitung zu manipulieren und eine E-Mail erstellt und unter dem Namen R. verschickt habe. Am Ende von Ziffer 5. findet sich der Satz: €In diese Aufträge sei Herrn U. Wahrnehmung nach jedes Mal der Leiter der Rechtsabteilung involviert gewesen.€ (Anlage K 8).
Am 22. August 2010 erklärte U., nachdem er von diesem Protokoll Kenntnis erlangt hatte, bei einem Notar, dass die im Protokoll festgehaltenen Aussagen von ihm zu keinem Zeitpunkt so gemacht worden seien (Anlage K 9). Dort erklärt er, dass er insbesondere im Büro von R. und auch sonstwo bei der H. keine Abhöreinrichtung eingebaut habe, keinen Telefonanschluss von R. manipuliert habe, nicht in R.s Privatwohnung eingebrochen sei und weder vom Kläger noch von N. noch von der P. AG mit einer solchen Aufgabe beauftragt oder betraut worden sei (Anlage K 9). Am 23. August 2010 (dem Tag, an dem die streitgegenständliche Berichterstattung erschien) ging diese Erklärung beim Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Den Beklagten war diese notarielle Erklärung Umbachs im Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht bekannt.
Das gegen U. und den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, ein Abhörgerät im Büro von R. installiert und die Privatwohnung von R. durchsucht zu haben bzw. hieran mitgewirkt zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg im Oktober 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Hinsichtlich der Begründung wird auf den als Anlage K 13 vorgelegten Bescheid vom 10. Dezember 2012 verwiesen.
Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beklagte zu 1. nur über einen Verdacht berichtet habe, einem Berichtigungsanspruch nicht entgegenstehe. Der Kläger könne im Rahmen der Richtigstellung die Mitteilung der Beklagten zu 1. verlangen, dass der erweckte Verdacht unzutreffend sei. Anders als durch die Mitteilung des wahren Sachverhalts könne einer erweckten Fehlvorstellung nicht wirksam entgegengetreten werden. Die Richtigstellung sei auch erforderlich, da die Beeinträchtigung des Klägers schwerwiegend sei und fortwirke.
Dass der Kläger an der Abhöraktion nicht mitgewirkt habe, sei als unstreitig zugrunde zu legen. Die Beklagte zu 1. habe die Unwahrheitsbehauptung des Klägers nicht bestritten. Sie habe nicht behauptet, dass der Kläger an den Abhörmaßnahmen beteiligt gewesen sei, sondern sich auf den Vortrag beschränkt, dass ein entsprechender Verdacht aufgrund der Angaben von U. bestehe. Außerdem treffe die Beklagte zu 1. im Hinblick darauf, dass der geäußerte Verdacht ehrenrührig sei und der an sich beweisbelastete Kläger anderenfalls eine Negativbeweis führen müsse, eine erweiterte Darlegungslast dafür, dass der Verdacht begründet sei. Dieser erweiterten Darlegungslast habe die Beklagte zu 1. nicht genügt.
Die Beklagte zu 1.) bekämpft die Verurteilung mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung und macht geltend, das Landgericht habe die Regeln der Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung eines Berichtigungsanspruches gegenüber einer Verdachtsberichterstattung verkannt. Sie habe den Vortrag des Klägers zur Unwahrheit des Verdachts bestritten. Im Falle einer Verdachtsberichterstattung könne dem Anspruchsgegner keine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf die Wahrheit der geschilderten Tatsachen auferlegt werden. Unabhängig davon sei ihr Vortrag konkret genug, so dass der Kläger die vermeintliche Unwahrheit der Vorwürfe habe behaupten und unter Beweis stellen können. Selbst im Falle eines dem Grunde nach bestehenden Berichtigungsanspruchs könne sie nicht in der vom Landgericht titulierten Form der €ausdrücklichen€ Richtigstellung verurteilt werden, sondern allenfalls zur Abgabe der Erklärung, dass die Behauptung nach der inzwischen erfolgten Klärung des Sachverhalts nicht mehr aufrechterhalten werde. Unabhängig davon liege in der ursprünglichen Rechtmäßigkeit ihrer Berichterstattung ein weiterer Umstand, der schon für sich genommen eine Verurteilung zur ausdrücklichen Richtigstellung ausschließe. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2589) im Falle einer Verdachtsberichterstattung ein Berichtigungsanspruch jeglicher Art ausgeschlossen. Einer Veröffentlichung der verlangten Erklärungen stehe zudem entgegen, dass sie mit der Veröffentlichung des Richtigstellungstextes Rechte Dritter (Fa. P., H., F.) verletzen und gegen abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärungen verstoßen könne.
Die Beklagten zu 2. und 3. haben ihre Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte zu 1.) beantragt, Ziffer I des Urteils des Landgerichts aufzuheben und die Klage diesbezüglich kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1. mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in der Richtigstellung der erste Satz der Erstmitteilung €Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen.€ und die letzten beiden Sätze der Erstmitteilung €Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass...€ lauten und dass die Unterschrift unter der Richtigstellung €Der Verlag€ lautet;
hilfsweise
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten erreichbaren Ausgabe des Nachrichtenmagazins €S.€ im redaktionellen Teil Deutschland mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in €S.€ vom 23. 08. 2010, Seite 26 ff. €Angst und Verfolgungswahn€ unter Verwendung der Überschrift €Richtigstellung€ mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis zu veröffentlichen:
€Im Magazin €S.€ Nr. ... vom 23. 08. 2010 ist ein Bericht unter der Überschrift 'Angst und Verfolgungswahn' erschienen, in dem der Chefjustitiar der H. Dr. W. G. erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung
Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von M. F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R. Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten', heißt es im Protokoll. ... Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden€
den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir nicht aufrecht.
Der Verlag€
äußerst hilfsweise und für den Fall, dass den Haupt- und Hilfsanträgen nicht entsprochen werden sollte, im Wege der Hilfsanschlussberufung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens jedoch einen Entschädigungsbetrag in Höhe von € 15.000,-- zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. beantragt, die Hilfsanträge sowie die Hilfsanschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat durch Vernehmung der Zeugen U., F. und M. Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Protokoll vom 10. Dezember 2013 (Bl. 353 € 355R d.A.) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist teilweise begründet. Zu Recht beanstandet die Beklagte zu 1. die dem Kläger vom Landgericht zuerkannte Fassung der Richtigstellung. Dem Kläger steht allerdings der mit seinem Hilfsantrag geltend gemachte Berichtigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 186 StGB zu, da der von der Beklagten zu 1. veröffentlichte Verdacht unberechtigt ist, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße herabsetzt und diese Rufbeeinträchtigung fortdauert.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass eine Verdachtsberichterstattung einem Berichtigungsanspruch zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 16.4.1987, 3 U 210/86, NJW-RR 1988, 736, 737; Urteil vom 23.3.2007, 7 U 88/06; ebenso Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 274) kommt bei unzutreffenden Verdachtsäußerungen grundsätzlich ein Berichtigungsanspruch in Betracht. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn der geäußerte Verdacht geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen in beträchtlicher Weise herabzusetzen, und diese Rufbeeinträchtigung fortdauert. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn die Verdachtsäußerung nur in Form einer echten Frage erfolgt, da nur rhetorische Fragen rechtlich wie eine Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit einem Berichtigungsanspruch zugänglich sind (Urteil des Senats vom 21.9.2012, 7 U 25/11; vgl. BGH NJW 2004, 1034).
Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Berichtigungsanspruch im Falle einer Verdachtsberichterstattung nicht ausgeschlossen. In dem von der Beklagten zu 1. angeführten Fall hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 1997, 2589) ausgeführt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, dass die Rechtsprechung bei einer Verdachtsberichterstattung einen Folgenbeseitigungsanspruch zuerkenne, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstelle und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauere. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführten, dass sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine ergänzende Meldung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen. In dem konkreten Fall, in dem der Betroffene zwar vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen, der Verdacht aber nicht ausgeräumt worden war, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das Oberlandesgericht das Recht des Betroffenen nicht zu weit ausgedehnt habe, zumal es nicht verlangt habe, dass das Presseorgan von der anfänglichen Meldung abrücke, sondern nur die Mitteilung des nachträglich eingetretenen Freispruchs gefordert habe. Dieser Entscheidung ist entgegen der Meinung der Beklagten zu 1. nicht zu entnehmen, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Fall einer Verdachtsberichterstattung nur ausnahmsweise dann ein Berichtigungsanspruch und nur in Form einer €ergänzenden Mitteilung€ in Betracht komme, wenn ein strafrechtliches Verfahren, über das berichtet wurde, mit einem gerichtlichen Freispruch geendet habe. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht den Folgenbeseitigungsanspruch bei einer Verdachtsberichterstattung ausdrücklich nicht beanstandet und ihn sogar für Fallkonstellationen zugelassen, in denen der geäußerte Verdacht nicht ausgeräumt war. Dass dem Presseorgan in einem Fall, in dem der Verdacht nach wie vor besteht, nicht abverlangt werden kann, von der ursprünglichen Verdachtsmeldung abzurücken, liegt auf der Hand.
Nach Auffassung des Senats ist € abgesehen von den Fällen, in denen ein strafrechtliches Verfahren mit einem Freispruch beendet worden ist und der Betroffene insoweit eine ergänzende Mitteilung verlangen kann (vgl. BGH NJW 1972, 431) € Voraussetzung für einen Berichtigungsanspruch bei einer Verdachtsberichterstattung, dass sich nach der Berichterstattung herausstellt, dass der Verdacht unberechtigt ist. Dafür, dass der Verdacht unberechtigt ist, trägt der Anspruchsteller die Beweislast (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 274). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann im Rahmen der Berichtigung nicht die Feststellung des Presseorgans verlangt werden, dass der Verdacht unberechtigt ist. Die Formulierung, dass ein Verdacht unberechtigt ist, käme nur in Betracht, wenn der Anspruchsgegner behauptet hätte, dass der Verdacht berechtigt sei. Es muss nur das korrigiert werden, was unwahr behauptet worden ist. Deshalb kann nur eine Erklärung des Inhalts verlangt werden, dass der Verdacht nicht aufrechterhalten wird, zumal diese auch den Interessen des Betroffenen genügt (vgl. bereits BGH NJW 1960, 672 € La Chatte ebenso Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 681).
Zu Recht beanstandet die Beklagte zu 1., dass das Landgericht es als unstreitig angesehen hat, dass der Kläger nicht an den Abhöraktionen mitwirkte. Die Beklagte zu 1. hat im Prozess geltend gemacht, dass es Verdachtsmomente für eine Mitwirkung des Klägers an den Aktionen, nämlich die Angaben Umbachs, gebe, und an diesen Verdachtsmomenten festgehalten. Bereits damit hat sie die Behauptung des Klägers, dass der Verdacht unbegründet sei, in hinreichender Weise bestritten. Sie hat den Kläger auch in hinreichender Weise in die Lage versetzt, Beweis für die Unbegründetheit des Verdachts zu führen, und damit ihrer Darlegungslast genügt.
Der Kläger hat aber bewiesen, dass der Verdacht, dass er an Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt habe, unberechtigt ist. Davon ist der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt.
Ausgangspunkt für den Verdacht sind die Angaben des Zeugen U., die dieser nach der Behauptung der Beklagten zu 1. zunächst in einer Besprechung am 29. Juli 2010 in einer Anwaltskanzlei gegenüber H.-Repräsentanten machte und sodann in Telefonaten in der Zeit vom 16. bis 19. August 2010 gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. wiederholte. Nach der Behauptung der Beklagten zu 1. erklärte U., dass er im Frühjahr 2009 in seiner Funktion als ehemaliger P.-Mitarbeiter zu einem spätabendlichen Termin in die H. gebeten worden sei, wo er dann von dem Kläger an einem Eingang, in den dieser ihn hineingelassen habe, empfangen worden sei und zu einem Gespräch mit dem Kläger und F. geführt worden sei, bei welchem auch ein Manager der P. AG anwesend gewesen sei. Der Kläger habe das Wort geführt und ihn beauftragt, das Büro von R. zu verwanzen, seine Privatwohnung zu durchsuchen, um in der Privatwohnung die Telefonleitung zu manipulieren, und er sei vom Kläger in offensichtlicher Übereinstimmung mit den anderen beiden dort anwesenden Personen motiviert worden mit dem Hinweis, dass R. €ein übler Bursche€ sei, es gehe darum, durch sein (U.) Verhalten, zu dem er jetzt angewiesen sei, den Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten. Diesen Auftrag, den er als einen Auftrag des Klägers angesehen habe, habe er dann erfüllt. So habe er sich Zugang zur Wohnung von R. verschafft und dort versucht, auch an seiner Telefonleitung zu manipulieren. Er habe bei R. in der Wohnung auch Fotos gemacht.
Einer Beweisaufnahme, ob U. seinerzeit diese Angaben machte, bedarf es nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Angaben, sofern U. sie gemacht haben sollte, inhaltlich unwahr sind. Unstreitig erklärte U. am 22. August 2010 bei einem Notar, dass die im Protokoll der Besprechung vom 29. Juli 2010 festgehaltenen Aussagen von ihm zu keinem Zeitpunkt so gemacht worden seien (Anlage K 9). Dort erklärte er, dass er insbesondere im Büro von R. und auch sonst wo bei der H. keine Abhöreinrichtung eingebaut habe, keinen Telefonanschluss von R. manipuliert habe, nicht in R. Privatwohnung eingebrochen sei und weder vom Kläger noch von N. noch von der P. AG mit einer solchen Aufgabe beauftragt oder betraut worden sei (Anlage K 9). Im vorliegenden Verfahren hat der Zeuge U. in beiden Instanzen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zwar kann die Tatsache der Aussageverweigerung gemäß § 286 ZPO beweiswürdigend gewertet werden. Dieses führt hier aber nicht weiter, da das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen U. darauf beruht, dass er sich in jedem Fall strafbar gemacht haben könnte, nämlich entweder durch Installation des Abhörgeräts (§§ 148 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) TKG, 201 Abs. 1 und 2 StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder aber durch Verleumdung und falsche Verdächtigung des Klägers und anderer Personen (§§ 164 Abs. 1, 187 StGB). Festgestellt werden kann allerdings, dass der Zeuge im Hinblick auf seine wechselnden Angaben nicht glaubwürdig ist. Auch im Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2012 (Anlage K 13) wird vermerkt, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben U. auch unabhängig von dessen Dementi erheblichen Zweifeln unterliege, weil U. nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft zu ausschweifenden Ausführungen, Übertreibungen und Dramatisierungen neige und die Ermittlungen keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Begehung der genannten Taten erbracht hätten. Die Überzeugung des Senats, dass der Zeuge U. den Kläger zu Unrecht verdächtigte, folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin F.. Diese hat glaubhaft bekundet, dass sie bei einem Treffen, bei dem besprochen worden sei, dass das Büro des Vorstandsmitglieds €verwanzt€ werden solle, nicht dabei gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt haben könnte, haben sich nicht ergeben. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Zeugin für den Fall, dass der von der Beklagten zu 1. veröffentlichte Verdacht zuträfe, ein Motiv hätte, unwahre Angaben zu machen. Der Zeuge M. hat ebenso glaubhaft ausgesagt, sich nur an ein Treffen zu erinnern, bei dem der Kläger, U., F. und er anwesend gewesen seien. Bei diesem Treffen habe es einen Auftrag an U. für akustische Überwachungsmaßnahmen nicht gegeben. Auch hinsichtlich des Zeugen M. haben sich keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er die Unwahrheit gesagt haben könnte. Da ein Auftrag, das Büro eines Vorstandsmitglieds zu €verwanzen€, ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, kann ausgeschlossen werden, dass die beiden Zeugen insoweit einer unzutreffenden Erinnerung an die tatsächlichen Vorgänge erlegen sind. Der Senat ist überzeugt davon, dass M. die Person ist, die in der Berichterstattung der Beklagten zu 1. als €hochrangiger Berater der P. AG€ und als Teilnehmer der Besprechung bezeichnet wird. Zum einen hat die Beklagte zu 1. dem nicht widersprochen; zum anderen deckt sich die Aussage von M. mit den Angaben, die als Angaben des €P.-Vertreters€ gegenüber den Redakteuren der Beklagten zu 1. wiedergegeben werden. Der Umstand, dass der Kläger und die beiden Zeugen das abendliche Treffen teilweise unterschiedlich geschildert haben, gibt keine Veranlassung, an den Angaben der Zeugen, dass es keinen Auftrag hinsichtlich der €Verwanzung€ des Büros von R. gab, zu zweifeln. Hatte das Gespräch keinen besonders Aufsehen erregenden Inhalt, wie die Zeugen bekundet haben, ist es nachvollziehbar, dass es nach mehreren Jahren zu abweichenden Erinnerungen kommt.
Der von der Beklagten zu 1. über den Kläger verbreitete Verdacht ist schwerwiegend und ehrabschneidend. Da die mit dem Verdacht verbundene Rufbeeinträchtigung ohne Zweifel fortdauert, besteht ein Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung einer Berichtigung.
Die vom Landgericht zuerkannte Hauptfassung einer Richtigstellung kann nicht verlangt werden, da sie von der Beklagten zu 1. die Erklärung abverlangt, dass der Verdacht unberechtigt ist. Eine derartige Formulierung käme, wie ausgeführt worden ist, nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1. behauptet hätte, dass der Verdacht berechtigt sei.
Die mit dem Hilfsantrag verlangte Richtigstellung ist dagegen inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 1. kann dem Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten, sich Dritten gegenüber verpflichtet zu haben, den Verdacht nicht erneut zu veröffentlichen, oder möglicherweise Rechte Dritter zu verletzen. Zum einen dürfte die Erfüllung des gerichtlichen Titels keinen rechtswidrigen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung darstellen. Zum anderen ist es der Beklagten zu 1. ohne weiteres möglich, im Rahmen einer Veröffentlichung klarzustellen, dass auch gegenüber anderen Personen der geäußerte Verdacht nicht aufrechterhalten wird.
Ob die Verdachtsberichterstattung der Beklagten zu 1. rechtmäßig war, ist für den Berichtigungsanspruch nicht von Bedeutung. Es reicht, dass der von ihr geschaffene Störungszustand als rechtswidrig fortdauert (vgl. bereits BGH NJW 1960, 672 € La Chatte; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 681). Aber selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung einen Berichtigungsanspruch verneinte, würde dieses vorliegend nichts ändern. Die Beklagte zu 1. hat nämlich nicht dargelegt, die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 € VI ZR 314/10 €, juris). Zudem muss die Presse vor der Veröffentlichung eines Verdachts die Gefahr, über den Betroffenen etwas Falsches zu berichten, mit allen ihr möglichen Mitteln ausschließen (BGH NJW 1997, 1148 € juris-Rz. 58). Dabei ist die Recherchepflicht der Medien umso höher anzusetzen, je schwerwiegender und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (BGH NJW-RR 1988, 733 € juris-Rz. 11). Für den Verdacht, der Kläger habe Umbach beauftragt, das Büro des Vorstandsmitglieds F. R. zu €verwanzen€ und dessen Privatwohnung zu durchsuchen, hat die Beklagte zu 1. keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan. Selbst wenn man meinte, die Angaben U. rechtfertigten den Verdacht, ist der Beklagten zu 1. vorzuwerfen, jedenfalls ihrer Recherchepflicht nicht genügt zu haben. Angesichts des für den Kläger außerordentlich schwerwiegenden Vorwurfs, dass er bei dem Treffen im Büro der M. F. illegale Abhör- und Durchsuchungsmaßnahmen gegen das Vorstandsmitglied R. in Auftrag habe geben lassen, musste die Beklagte zu 1. vor einer Veröffentlichung versuchen, die Gefahr einer Falschberichterstattung nach Kräften auszuschließen. Dieser Obliegenheit hat die Beklagte zu 1. nach ihrem Prozessvorbringen nicht genügt. Nachdem der Zeuge U. den Beklagten zu 2. und 3. € so die Behauptung der Beklagten zu 1. € die Vorwürfe bestätigt hatte, lag es nahe, die übrigen an dem angeblichen Treffen beteiligten Personen anzuhören. Nach dem Vorbringen der Beklagten wurden zwar der hochrangige Vertreter der P. AG sowie der Kläger angehört, es aber unterlassen, die weitere angeblich beteiligte M. F. zu dem Treffen zu befragen. Gründe, weshalb hiervon Abstand genommen worden ist, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.
Das weitere Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verdachtsäußerung einem Berichtigungsanspruch zugänglich ist, grundsätzliche Bedeutung aufweist.
OLG Hamburg:
Urteil v. 28.01.2014
Az: 7 U 44/12
Link zum Urteil:
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