Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 3. Juni 2004
Aktenzeichen: 2 (s) Sdb. VIII - 113/04
(OLG Hamm: Beschluss v. 03.06.2004, Az.: 2 (s) Sdb. VIII - 113/04)
Tenor
Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.450,00 € eine Pauschvergütung von 2.000,00 € (i. W.: zweitausend Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, eine Pauschvergütung, die er mit 2.500,00 € beziffert hat.
Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 06. Mai 2004 dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen. Auf diese dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme, die mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Mit dem Vertreter der Staatskasse ist auch der Senat der Auffassung, dass es sich im Vergleich mit anderen Verfahren, die vor einem Schwurgericht verhandelt werden, noch nicht um ein besonders schwieriges Verfahren im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat. Dem in der Regel erhöhten Schwierigkeitsgrad und im Übrigen auch größeren Umfang von Verfahren, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, hat der Gesetzgeber bereits mit erheblich erhöhten gesetzlichen Gebühren gegenüber Verfahren die vor einer allgemeinen Strafkammer des Landgerichts verhandelt werden, Rechnung getragen.
Insbesondere im Hinblick auf die insgesamt sechs Besuche des Antragstellers bei dem zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld in Untersuchungshaft befindlichen und später im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie in M einstweilen untergebrachten Mandanten war das Verfahren jedoch bereits als besonders umfangreich anzusehen.
Bei der Bemessung der demgemäß zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Dabei war die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von rund 4 ¾ Stunden für die drei Hauptverhandlungstage für ein Schwurgerichtsverfahren eher unterdurchschnittlich. Jeweils um 09.00 Uhr beginnend endeten die Hauptverhandlungstage um 15.35 Uhr, 13.55 Uhr und 11.50 Uhr. Abgesehen davon, dass eine Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht üblicherweise auch bis in die Nachmittagsstunden dauert, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum sich die Hauptverhandlung auch am zweiten und dritten Tag auf Zeiten erstreckt haben soll, in denen ein Rechtsanwalt normalerweise in der Kanzlei zu tun hat, wie der Antragsteller in seinem Antrag ausführt. Zwar hat der Senat in Fällen, in denen die Hauptverhandlung erst mittags oder nachmittags anfing und sich bis in die späteren Nachmittagsstunden erstreckte in gesondert gelagerten Fällen einen Umstand gesehen, der den besonderen Umfang eines Verfahrens begründen konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07. Januar 2002 in 2 (s) Sbd. 6 - 185/01 = AGS 2002, 128 und vom 09. Januar 2001 2 (s) Sbd. 6 - in 231, 232 und 233/00 = StV 2002, 90 = AGS 2001, 154). Mit den dort zugrundeliegenden Fallgestaltungen ist die vorliegende jedoch nicht vergleichbar, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die bereits erwähnten erhöhten gesetzlichen Gebühren für Schwurgerichtsverfahren.
Bei der Bemessung der Höhe der Pauschvergütung hat der Senat auch die erforderlichen Fahrzeiten vom Kanzleisitz des Antragstellers zu dem inhaftierten Mandanten sowie zu den Hauptverhandlungsterminen vor dem Landgericht Bielefeld berücksichtigt, dabei aber auch nicht außer Acht gelassen, dass dem Antragsteller insoweit auch neben dem Gebührenanspruch ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten und Tagegeld nach § 28 Abs. 1 BRAGO zusteht.
Nach allem erschien danach eine Pauschvergütung in Höhe von 2.000,00 €, die die sogenannte Mittelgebühr eines Wahlverteidigers noch leicht übersteigt, angemessen aber auch ausreichend.
Der weitergehende Antrag war demgemäß abzulehnen.
Über Auslagen und Mehrwertsteuer ist nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Pauschvergütung, sondern im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges zu entscheiden.
OLG Hamm:
Beschluss v. 03.06.2004
Az: 2 (s) Sdb. VIII - 113/04
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