Oberlandesgericht Schleswig:
Beschluss vom 8. Juni 2006
Aktenzeichen: 3 Wx 64/05, 3,
(OLG Schleswig: Beschluss v. 08.06.2006, Az.: 3 Wx 64/05, 3, )
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 15. Juni 2005 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2. hat dem Beteiligten zu 1. die ihm in dem seine weitere Beschwerde betreffenden Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beteiligte zu 3. hat dem Beteiligten zu 1. die ihm in dem seine weitere Beschwerde betreffenden Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Die Geschäftswerte für die weiteren Beschwerdeverfahren der Beteiligten zu 2. und 3. werden auf jeweils 160.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. ist Alleinerbe der in der Zeit zwischen dem 3. und 5. April 2004 in A. verstorbenen B. (Erblasserin). Die Beteiligten zu 2. und 3. sind auf Grund Testaments vom 12. November 2003 Testamentsvollstrecker zur Ausführung des letzten Willens der Erblasserin.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 hat der Beteiligte zu 3. beim Nachlassgericht beantragt, den Beteiligten zu 2. von dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entbinden. Er hat diesen Antrag im Wesentlichen mit mangelnder Mitwirkung des Beteiligten zu 2. bei der Sichtung und Zusammenführung der Bankguthaben, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses sowie der Vermächtnisabwicklung begründet. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, beide Testamentsvollstrecker abzuberufen und neue Testamentsvollstrecker einzusetzen. Er hat diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass ein gemeinsames Nachlassverzeichnis von den Testamentsvollstreckern nicht erstellt worden sei. Zudem bestehe zwischen den Testamentsvollstreckern ganz offenbar keine Einigkeit und hinreichende Zusammenarbeit, um den Nachlass im Sinne der Erblasserin abzuwickeln.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 (Bl. 71-72 d. A.) die Beteiligten zu 2. und 3. aus ihrem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich aus dem Schriftverkehr zwischen den Testamentsvollstreckern untereinander sowie auch zwischen diesen und dem Erben ergebe, dass beide Testamentsvollstrecker gemeinsam zur ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Aufgaben nicht in der Lage seien, da der überwiegende Teil der Zusammenarbeit daran gescheitert sei, dass zwischen beiden Testamentsvollstreckern fortwährend Schwierigkeiten aufgetreten seien, sich zu einigen, sodass eine gemeinsame Handlungsbasis nicht habe gefunden werden können. Insbesondere hätten diese Differenzen dazu geführt, dass beide Testamentsvollstrecker nicht in der Lage gewesen seien, ihren Verpflichtungen aus § 2215 BGB nachzukommen und ein von beiden unterschriebenes Nachlassverzeichnis zeitnah zu erstellen. Vielmehr seien von beiden Testamentsvollstreckern gesonderte Verzeichnisse erstellt worden, die inhaltlich nicht übereinstimmten. Es sei ihnen auf Fristsetzung bis zum 13. Dezember 2004 seitens des Erben nicht gelungen, sich auf ein gemeinsames Nachlassverzeichnis zu einigen und es zu unterzeichnen. Da nicht sicher festzustellen sei, wer die jeweiligen Einigungsschwierigkeiten tatsächlich verursacht habe, seien beide Testamentsvollstrecker zu entlassen, um eine Gefährdung der Interessen des Nachlasses und des Erben zu verhindern.
Die dagegen von den Beteiligten zu 2. und 3. eingelegten sofortigen Beschwerden hat das Landgericht durch Beschluss vom 15. Juni 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein wichtiger Entlassungsgrund gemäß § 2227 BGB vor. Die Beteiligten zu 2. und 3. hätten jeweils eine grobe Pflichtverletzung im Sinne dieser Bestimmung begangen, weil sie nach wie vor kein den Anforderungen des § 2215 BGB genügendes gemeinschaftliches Nachlassverzeichnis vorgelegt hätten. Da mehrere Testamentsvollstrecker nach § 2224 Abs. 1 BGB das Amt gemeinschaftlich ausübten, was eine gemeinschaftliche Amtsausführung nach innen sowie nach außen beinhalte, seien sie zur Vorlage eines gemeinsamen Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Das beinhalte die gemeinsame Unterzeichnung des Nachlassverzeichnisses als Ausdruck einer gemeinsamen Erklärung, an der es fehle. Die Beteiligten zu 2. und 3. hätten schuldhaft gehandelt. Der Beteiligte zu 1. habe ihnen gegenüber, insbesondere aber gegenüber dem Beteiligten zu 2., mehrfach darauf gedrungen, eine gemeinsame Vermögensaufstellung vorzulegen. Das sei ihnen durchaus möglich gewesen, da ihnen das Vermögen von einem bestimmten, wenngleich nicht näher mitgeteilten, Zeitpunkt an voll umfänglich bekannt gewesen sei. Es sei auch keineswegs so, dass jeweils nur einen der beiden Testamentsvollstrecker ein Verschulden träfe. Davon könne allenfalls ausgegangen werden, wenn die von den Beteiligten zu 2. und 3. erstellten unterschiedlichen Nachlassverzeichnisse für sich den Anforderungen des § 2215 BGB genügt hätten und die Nichterfüllung der Pflicht zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses nur auf einer unberechtigten Verweigerungshaltung des jeweils anderen Testamentsvollstreckers beruhen würde. Davon könne indes keine Rede sein, weil keines der erstellten Nachlassverzeichnisse ordnungsgemäß sei.
Das Nachlassverzeichnis des Beteiligten zu 2. vom 13. Dezember 2004 sei noch nicht einmal von ihm selbst unterzeichnet, sondern lediglich mit Vertretungszusatz von seinem Verfahrensbevollmächtigten, was nicht ausreichend sei, weil die Unterzeichnung des Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker, wie sich aus § 2215 Abs. 2 BGB ergebe, eine höchstpersönliche Verpflichtung sei, die der Stellvertretung nicht zugänglich sei. Außerdem gebe das Verzeichnis den Nachlass unvollständig wieder. So enthalte es keinerlei Angaben zu dem ehedem unstreitig vorhanden gewesenen Hausrat und Schmuck. Dass diese jeweils Gegenstand der zu Gunsten der Testamentsvollstrecker ausgesetzten Vermächtnisse seien, ändere nichts daran, dass sie zunächst Bestandteil des Nachlasses gewesen seien. Die Kontostände seien jeweils lediglich mit einem "ca.-Zusatz" versehen. Die Nachlassverzeichnisse beider Testamentsvollstrecker ließen im Übrigen nicht erkennen, auf welchen Stichtag sie abstellten. Unabhängig davon, ob man insoweit den Tag des Erbfalls oder den Tag der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes (Annahme durch den Beteiligten zu 3. am 30. April 2004 und durch den Beteiligten zu 2. am 4. Mai 2004) für maßgeblich halte, sei jedenfalls deutlich zu machen, welchen Status das Nachlassverzeichnis in zeitlicher Hinsicht wiedergebe, da es seiner Aufgabe, eine Kontrolle der Tätigkeit und insbesondere der Verfügungen der Testamentsvollstrecker zu ermöglichen, nur so gerecht werden könne. Die Nachlassverzeichnisse des Beteiligten zu 3. vom 5. Juli 2004 und 29. September 2004 enthielten keine Kontonummern und genügten schon deshalb nicht der Verpflichtung zur möglichst detaillierten Beschreibung der Nachlassgegenstände und wichen in Einzelpositionen voneinander ab, ohne dass sich erkennen ließe, worauf genau diese Abweichung beruhe. Ein Kontosaldo bei der C.Bank sei lediglich als "noch nicht abschließender Saldo" deklariert. Der Zusatz "aus Auflösung des Aktiendepots" bezüglich eines Festgeldkontos bei der Sparkasse A. in Höhe von immerhin 473.388,34 € lasse vermuten, dass das Nachlassverzeichnis nicht dem Stand des maßgeblichen Stichtages entspreche, da angenommen werden könne, dass das Aktiendepot erst von einem oder beiden Testamentsvollstreckern aufgelöst worden sei. Das Nachlassverzeichnis des Beteiligten zu 2. weiche in zahlreichen - im landgerichtlichen Beschluss im Einzelnen aufgeführten - Positionen voneinander ab, ohne dass die Abweichungen von den Testamentsvollstreckern ausreichend erläutert seien. Das Nachlassverzeichnis des Beteiligten zu 2. erwähne im Übrigen ein Konto bei der D.Bank, das überhaupt erst nach dem 29. September 2004 eingerichtet worden sei, weshalb das Verzeichnis auch aus diesem Grunde die Verhältnisse zum maßgeblichen Stichtag nicht zutreffend wiedergebe.
Da die Nachlassverzeichnisse nicht den Anforderungen des § 2215 BGB genügten, seien sie auch keiner Anordnung nach § 2224 BGB zugänglich mit dem Ziel, dass sie von dem jeweils anderen Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen seien. Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 2., den Beteiligten zu 3. nach § 2224 BGB zu verpflichten, das Nachlassverzeichnis vom 13. Dezember 2004 zu unterzeichnen, sei deshalb unbegründet.
Die Interessen des Erben seien ernsthaft gefährdet, wenn die Testamentsvollstrecker - wie hier - zu einzelnen jedenfalls nicht völlig unbeträchtlichen Aktivposten des Nachlasses divergierende Angaben machten, bereits Zugriff auf den Nachlass nähmen, indem sie über Nachlassbestandteile verfügten und es gleichwohl selbst mehrere Monate nach Übernahme des Amtes noch nicht vermocht hätten, ein konsensfähiges Nachlassverzeichnis zum maßgeblichen Stichtag zu erstellen. Die Feststellung eines wichtigen Entlassungsgrundes allein gebiete allerdings noch nicht zwingend die Entlassung der Beteiligten zu 2. und 3. oder auch nur eines von ihnen. Vielmehr sei die Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Entlassungsermessens unerlässlich, da auch im Falle des Vorliegens eines Entlassungsgrundes überwiegende Gründe dafür sprechen könnten, einen Testamentsvollstrecker in seinem Amt zu belassen. Zu berücksichtigen sei dabei vorrangig der wirkliche oder mutmaßliche Wille des jeweiligen Erblassers, den es mit den Interessen der am Entlassungsverfahren Beteiligten abzuwägen gelte. Das führe hier allerdings zu keinen entscheidungsrelevanten Erkenntnissen, da die Erblasserin im Testament keinerlei Angaben zu ihren Vorstellungen und Beweggründen gemacht habe und auch sonst keine diesbezüglichen Hinweise gemacht worden seien. Zu berücksichtigen sei weiter, dass im Falle einer Entlassung beider hier eingesetzter Testamentsvollstrecker die Testamentsvollstreckeranordnung insgesamt gegenstandslos zu werden drohe, da die Voraussetzungen zur Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers nicht vorlägen. In die Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sei aber auch einzubeziehen, dass die testamentarisch ausgesetzten und die Testamentsvollstrecker selbst begünstigenden Vermächtnisse nach deren übereinstimmendem Vortrag bereits vollumfänglich abgewickelt seien und der verbleibende Nachlass insgesamt dem Beteiligten zu 1. zufalle, der die Erreichung der testamentarisch verfügten Zweckbestimmung im Übrigen selbst über eine noch zu errichtende Stiftung sicherzustellen bemüht sei. Vor diesem Hintergrund verbleibe, abgesehen von der Ermittlung und Befriedigung noch bestehender Nachlassverbindlichkeiten, die - soweit ersichtlich - ohnehin im Wesentlichen noch gegenüber dem Fiskus beständen, wenig bis kein Spielraum für sinnvolle Verwaltungstätigkeiten der Testamentsvollstrecker, die nicht ebenso gut und ohne Gefährdung der Verwirklichung der Vorstellungen der Erblasserin durch den Beteiligten zu 1. selbst ausgeübt werden könnten. Damit bestehe eine Situation, die überwiegend durch die Nachlassabwicklung behindernde Effekte des dissensualen Verhaltens der Testamentsvollstrecker gekennzeichnet sei, ohne dass diesem irgendwelche Vorteile für den Nachlass korrespondierten. Vor allem aber spreche für einen Entlassung der Testamentsvollstrecker, dass es sich bei der fehlenden Erstellung eines gesetzeskonformen Nachlassverzeichnisses nicht um einen isolierten Pflichtenverstoß handele, sondern um einen Umstand, der symptomatisch für eine viel weitergehende Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Beteiligten zu 2. und 3. sei, bei der Abwicklung des Nachlasses gedeihlich und konstruktiv zusammenzuwirken. Dies habe dazu geführt, dass jedenfalls in einem Fall zumindest einfachste Maßnahmen wie die Kontenzusammenführung bisher nicht hätten bewirkt werden können. Dabei sei keiner der beiden Testamentsvollstrecker vom Vorwurf der mangelnden Kooperationsbereitschaft frei. Denn so unverständlich gerade das Verhalten des Beteiligten zu 2. im Zusammenhang mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sei, so wenig verständlich sei auch das Verhalten des Beteiligten zu 3. im Zusammenhang mit der im Alleingang erfolgten Beauftragung eines Steuerberaters zur Ermittlung der Steuerverbindlichkeiten des Nachlasses, der Erstellung von Steuererklärungen und der Abklärung der stiftungsrechtlichen Belange. Dabei handele es sich ersichtlich um keine notwendige Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2224 Abs. 2 BGB, die der Beteiligte zu 3. auch ohne Einwilligung des Beteiligten zu 2. hätte vornehmen können. Dass der Beteiligte zu 2. seinerseits dann dieser Auftragserteilung nachträglich seine Zustimmung versagt habe, füge sich in das Gesamtbild ein und sei nur ein weiterer Beleg für die mangelnde Bereitschaft beider Beschwerdeführer, im Interesse des Nachlasses konstruktiv zusammenzuwirken.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf den landgerichtlichen Beschluss (Bl. 188-207 d. A.) Bezug genommen.
Der dort wiedergegebene Sachverhalt ist ergänzend noch wie folgt zu vertiefen (was ungeachtet der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i. V. m. § 559 Abs. 1 ZPO, wonach der Beurteilung des Beschwerdegerichts nur das Parteivorbringen, das aus dem angefochtenen Beschluss oder Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, unterliegt, wegen der im angefochtenen Beschluss auf S. 9 enthaltenen Bezugnahme auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen möglich ist):
Mit Schreiben vom 27. August 2004 (Bl. 80 d. A.) an den Beteiligten zu 2., den Beteiligten zu 3. und den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. wies der Beteiligte zu 1. darauf hin, dass er angesichts der verfügten gemeinsamen Testamentsvollstreckung nicht akzeptieren könne, dass wesentliche Mitteilungen nur von einem Testamentsvollstrecker abgegeben würden und bat die Beteiligten dringend, diese Vorgehensweise zu ändern. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. (Bl. 84 d. A.) wies der Beteiligte zu 1. unter Bezugnahme auf ein anwaltliches Schreiben des Beteiligten zu 2. "zum wiederholten Male" darauf hin, dass er "angesichts der verfügten gemeinsamen Testamentsvollstreckung nur gemeinsam abgegebene Erklärungen akzeptieren kann". In dem im angefochtenen Beschluss erwähnten Schreiben vom 1. November 2004 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2., mit dem der Beteiligte zu 1. die Vermögensaufstellung des Beteiligten zu 3. übersandt hatte, bat der Beteiligte zu 1. "diese Liste auch von Ihrem Mandanten unterzeichnen zu lassen, damit der Bestimmung des § 2215 BGB nunmehr Rechnung getragen werden" könne (Bl. 86 d. A.). Hiervon setzte er den Beteiligten zu 3. mit weiterem Schreiben vom 1. November 2004 (Bl. 85 d. A.) in Kenntnis. Auch die im angefochtenen Beschluss erwähnte Erinnerung des Beteiligten zu 1. an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. vom 26. November 2004 (Bl. 87 d. A.) enthielt den Hinweis, dass die Vermögensaufstellung von dem Beteiligten zu 2. zu unterzeichnen sei, damit die Bestimmung des § 2215 BGB als erfüllt angesehen werden könne. Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte der Beteiligte zu 3. dem Beteiligten zu 1. mit, dass noch Steuererklärungen für die Erblasserin u. a. für das Jahr 2003 aufzubereiten und einzureichen seien und sein "mit Vorbehalt abgegebenes Nachlassverzeichnis vom 29. September 2004" hinsichtlich der Verbindlichkeiten nach Vorlage der einzureichenden Steuererklärung noch ergänzt werde. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. und an den Beteiligten zu 3. forderte der Beteiligte zu 1. die Testamentsvollstrecker unter Fristsetzung bis zum 13. Dezember 2004 auf, "nunmehr ein von beiden Testamentsvollstreckern unterschriebenes Nachlassverzeichnis" zuzusenden unter Androhung, dass er nach erfolglosem Fristablauf beim Nachlassgericht beantragen werde, die Testamentsvollstrecker zu entlassen, da die Bestimmung des § 2215 BGB bis zum heutigen Tage nicht erfüllt sei. Dieser Aufforderung kamen beide Testamentsvollstrecker nicht nach. Der Beteiligte zu 3. nahm die Aufforderung des Beteiligten zu 1. zum Anlass, kurz vor Fristablauf am 9. Dezember 2004 die Entlassung des Beteiligten zu 2. beim Nachlassgericht zu beantragen. Der Beteiligte zu 2. übersandte mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2004 ein von seinem Anwalt unterschriebenes Nachlassverzeichnis (Bl. 35 = 69 d. A.), das inhaltlich von dem Nachlassverzeichnis des Beteiligten zu 3. vom 29. September 2004 (Bl. 81-83 d. A.) abwich.
Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten jeweils am 24. Juni 2005 zugestellten landgerichtlichen Beschluss haben beide Testamentsvollstrecker mit jeweils am 8. Juli 2005 eingegangenen Schriftsätzen die sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Beide Testamentsvollstrecker vertreten die Auffassung, entgegen dem landgerichtlichen Beschluss sei der Antrag des Beteiligten zu 3. vom 9. Dezember 2004 auf Entlassung des Beteiligten zu 2. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers vom Nachlassgericht nicht beschieden worden. Der Beteiligte zu 2. sieht sich deshalb in seinen Rechten verletzt. Beide Testamentsvollstrecker beanstanden weiter, dass das Landgericht entgegen dem Wunsch aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Beide Testamentsvollstrecker nehmen im Übrigen auch im weiteren Beschwerdeverfahren jeweils für sich persönlich in Anspruch, sie hätten sich korrekt verhalten und schieben die Schuld, dass ein gemeinsames Nachlassverzeichnis nicht zuwege gebracht worden ist, dem jeweils anderen Testamentsvollstrecker zu.
Der Beteiligte zu 3. hebt hervor, dass er, nachdem der Beteiligte zu 2. sich einer geordneten Inbesitznahme und Abwicklung des Nachlasses verweigert habe, beim Nachlassgericht den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 2. aus dem Amt gestellt habe, was dokumentiere, dass ihm daran gelegen gewesen sei, dem Ansinnen des Erben bestmöglich nachzukommen. Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass er bereits vor Erteilung des Erbscheins ohne Rechtspflicht ein vorläufiges Verzeichnis vom 5. Juli 2004 erstellt und dem Erben zur Verfügung gestellt habe. Kontobezeichnungen seien nicht nachgefragt worden. Dem Beteiligten zu 1. sei bekannt gewesen, dass jeweils nur eine Kontoart je Kreditinstitut vorhanden gewesen sei (Zeugnis E. und F.). Irgendwelche Belange des Erben seien durch die Art, in der er sein Amt abgewickelt habe, nicht gefährdet worden. Der Erbe habe keine Handlung und kein Unterlassen des Beteiligten zu 3. gerügt, mit dem er nicht einverstanden gewesen sei. Vielmehr habe der Erbe noch mit Schreiben vom 1. November 2004 den Mitvollstrecker aufgefordert, das von dem Beteiligten zu 3. fortgeschriebene Verzeichnis vom 29. September 2004 gegenzuzeichnen, woraus sich ergebe, dass der Erbe mit eben diesem Verzeichnis und der Art der Fortschreibung einverstanden gewesen sei, sehe man einmal von der fehlenden Unterschrift des Beteiligten zu 3. ab. Wenn der Erbe aber lediglich eine nicht harmonierende Zusammenarbeit und ein nicht wechselseitig unterzeichnetes Nachlassverzeichnis gerügt habe, habe das Landgericht nicht ohne jeglichen Hinweis andere Aspekte aufgreifen dürfen, um hierauf eine Entlassung zu stützen. Es sei falsch, dass die Erstellung eines gemeinsamen Nachlassverzeichnisses einem jeden der Testamentsvollstrecker möglich gewesen sei. Er, der Beteiligte zu 3., sei weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage gewesen, den Mitvollstrecker zur Gegenzeichnung seines Nachlassverzeichnisses vom 29. September 2004 zu bewegen.
Soweit sich das Landgericht mit Widersprüchen in den Verzeichnissen beschäftigt habe, komme es darauf nicht an. Er könne sich zu diesen Widersprüchen nicht erklären, da das von dem Beteiligten zu 2. erstellte Nachlassverzeichnis vom 13. Dezember 2004 offenbar auf Vorgängen nach dem Todestag beruhe, also auf einen unmaßgeblichen Zeitpunkt abstelle, und offenbar auf Kontoauszügen beruhe, die ihm nicht vorlägen (Parteivernehmung). Was verbleibe, sei der Vorhalt, er, der Beteiligte zu 3., habe sich anderen Lösungen einer Kontenzusammenführung widersetzt. Dies rechtfertige nicht seine Entlassung. Tatsächlich sei die Kontenzusammenführung mit dem Beteiligten zu 2. auch abgestimmt gewesen. Dazu legt er erstmals im weiteren Beschwerdeverfahren sein Schreiben vom 9. Juli 2004 an den Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2. (Bl. 223-224 d. A.) vor. An dieses Besprechungsergebnis habe sich der Beteiligte zu 2. bzw. sein Bevollmächtigter in der Folgezeit aus nicht genannten Gründen nicht gehalten, ohne andere Vorschläge zu unterbreiten. Weder habe er grob pflichtwidrig gehandelt, noch seien durch von ihm verantwortbare Handlungen oder Unterlassungen ernsthafte Gefährdungslagen des Erben eingetreten. Auch die im Rahmen der vom Landgericht angestellten Gesamtabwägung erörterten Handlungen seien nicht pflichtwidrig. Bei der bereits im Oktober 2004 erfolgten Beauftragung eines Steuerberaters mit der Anfertigung von Einkommens- und Erbschaftssteuererklärungen der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes habe es sich nicht um einen Alleingang von ihm gehandelt. Dazu trägt er erstmals vor, in einer gemeinsamen, konstituierenden Besprechung vom 16. Juni 2004 hätten die Testamentsvollstrecker sich auf das Steuerberaterbüro Jander verständigt (Parteivernehmung des Beteiligten zu 2.). Diese Beschlusslage habe er ausgeführt; der Monate später erhobene Widerspruch des Beteiligten zu 2. hiergegen sei deshalb unbeachtlich. Darauf komme es aber nicht an. Auf § 2224 Abs. 2 BGB sei im Rahmen des § 2227 BGB nicht abzustellen. Letztlich komme es nicht darauf an, ob die Beauftragung eines Steuerberaters eine notwendige Maßnahme sei. Wäre sie es nicht, bliebe eine Inanspruchnahme des Nachlasses wegen der Beratungskosten ohne Erfolg, weshalb kein Nachteil des Nachlasses drohe; wäre die Beauftragung geboten, wäre eine Inanspruchnahme ohne Nachteil zulässig. Zumindest aber würde die Beauftragung auf einem Rechtsirrtum beruhen, was keine grobe, vorwerfbar schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 2227 BGB begründen würde. Auch die Mandatierung des besagten Steuerberaters betreffend eine gutachterliche Stellungnahme zu dem Ansinnen des Erben, eine Stiftung zu errichten, beruhe nicht auf einem Alleingang des Beteiligten zu 3. Sie sei in einer weiteren Besprechung vom 16. September 2004 von den Testamentsvollstreckern beschlossen worden. Dazu legt der Beteiligte zu 3. erstmals ein Schreiben vom 20. September 2004 (Bl. 221-222 d. A.) vor, in dem es heißt, dass der Wirtschaftsprüfer G. mit Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zu den steuerlichen Aspekten eines Stiftungsaktes beauftragt werde, und in dem er den Beteiligten zu 2. aufgefordert hat, diesen Beschluss durch seine Unterschrift zu bestätigen. Aus welchen Gründen dieses Schreiben auf Seiten des Beteiligten zu 2. ohne Reaktion geblieben sei, sei ihm nicht bekannt. Das Angebot des Erben, seinerseits für die als erforderlich erachtete steuerliche Begleitung zu sorgen, datiere erst auf den 6. Dezember 2004. Dieses Angebot hätte er keinesfalls annehmen dürfen, da die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Erblassers originäre Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei, nicht etwa des Erben.
Der Beteiligte zu 3. beantragt,
unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom 15. Juni 2005 den Beschluss des Nachlassgerichts vom 18. Januar 2005 aufzuheben und den Entlassungsantrag des Beteiligten zu 1. vom 27. Dezember 2004 zurückzuweisen, soweit sich dieser gegen den Beteiligten zu 3. richte.
Der Beteiligte zu 2. rügt,. wie schon zuvor beim Landgericht, erneut, dass das Nachlassgericht lediglich ihn persönlich, nicht aber seinen Verfahrensbevollmächtigten angehört und vor Ablauf der im Anhörungsverfahren gesetzten Frist über den Entlassungsantrag des Beteiligten zu 1. entschieden hat, was eine grobe Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs gewesen sei, darüber hinaus eine grobe Missachtung von Organen der Rechtspflege. Durch die Bestätigung dieser Entscheidung seitens des Landgerichts sei er in seinen Rechten verletzt worden.
Die landgerichtliche Begründung rechtfertige nicht seine Entlassung aus dem Amt. Richtig sei zwar, dass der Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 BGB verpflichtet sei, den Erben unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Zu berücksichtigen sei aber, dass der weitere Testamentsvollstrecker, der Beteiligte zu 3., bereits im September 2004 ein entsprechendes Verzeichnis erstellt habe. Da die Ermittlung der Vermögenswerte einige Zeit in Anspruch genommen habe, insbesondere was das Konto der Erblasserin bei der H.Bank und die Ermittlung der Nachlassverbindlichkeiten anbetreffe, habe sich die Erstellung des Vermögensverzeichnisses verzögert, da er bemüht gewesen sei, dem Erben ein möglichst präzises Vermögensverzeichnis zu präsentieren. Nachdem der Erbe dann aber mit Fristsetzung die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auch durch ihn angefordert habe, sei dieses rechtzeitig innerhalb der vom Erben gesetzten Frist übermittelt worden. Selbstverständlich hätte er das Nachlassverzeichnis, wenn der Erbe dies verlangt hätte, auch persönlich unterschrieben. Allerdings schließe § 2215 Abs. 2 BGB die Unterzeichnung des Nachlassverzeichnisses durch den Rechtsanwalt als gemäß § 3 BRAO berufenen Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten nicht aus. Warum das Inventar im Nachlassverzeichnis nicht aufgeführt sei, sei im Begleitschreiben erläutert worden. Soweit das Landgericht beanstandet habe, dass die Kontostände nicht angegeben worden seien, seien Entnahmen im Begleitschreiben erläutert worden. Soweit ca.-Angaben beanstandet worden seien, sei erläutert worden, dass die Kontostände sich im Hinblick auf die Verzinsung täglich änderten. Auch habe der Erbe nicht Rückfrage gehalten. Eine Entlassung aus dem Amt sei das äußerste Mittel, weshalb auch seitens des Erben versucht werden müsse, mit dem Testamentsvollstrecker die Angelegenheit zu klären. Differenzen zwischen den Testamentsvollstreckern seien zwar aufgetreten. Er selbst sei jedoch immer willig gewesen, bei der Abwicklung des Nachlasses konstruktiv mit dem Beteiligten zu 3. zusammenzuwirken. Dazu legt er erstmals im weiteren Beschwerdeverfahren anwaltliche Schreiben an den Beteiligten zu 3. vom 1., 8., 16. Juli 2004, 24. August 2004, 14. und 23. September 2004 vor. Auch in weiteren Schreiben vom 11. und 19. Oktober 2004 sei der Beteiligte zu 3. an die Erledigung anstehender Fragen erinnert worden. In einem Schreiben vom 19. November 2004 habe er eine Abschlussbesprechung vorgeschlagen, die von dem Beteiligten zu 3. jedoch abgelehnt worden sei. Aus seiner Sicht hätten die Konten direkt auf ein Treuhandkonto des Erben transferiert werden können, dessen Kontonummer der Erbe jedoch nicht bekannt gegeben habe. Auch habe der Erbe sich erboten, die Passiva selbst zu ermitteln und zu begleichen. Wenn ein Testamentsvollstrecker aus dem Amt hätte entlassen werden müssen, dann wäre es der Beteiligte zu 3. gewesen. Unverständlich sei die Argumentationskette, dass die Abwicklung des Nachlasses nahezu beendet sei, wenn auf der anderen Seite eingeräumt werde, dass noch die Schuldenerfassung, Ausgestaltung der Stiftung etc. offen sei. Der Beteiligte zu 2. legt im weiteren Beschwerdeverfahren erstmals ein Nachlassverzeichnis vom 13. Dezember 2004 vor, das nun auch von ihm unterzeichnet worden ist.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
den landgerichtlichen Beschluss, soweit er den Beteiligten zu 2. betreffe, und den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Anträge der Beteiligten zu 1. zu 3. auf Entlassung des Beteiligten zu 2. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zurückzuweisen,
seinen Anträgen aus dem Schriftsatz vom 18. Januar 2005 zu entsprechen (gemeint sind offensichtlich die im angefochtenen Beschluss S. 7 unten und S. 8 oben dargestellten Anträge),
hilfsweise den Testamentsvollstrecker I. aus seinem Amt zu entlassen,
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die sofortigen weiteren Beschwerden zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Aus den Beschwerdeschriften ergebe sich eindrucksvoll, dass eine Zusammenarbeit der beiden Testamentsvollstrecker offenbar nicht möglich sei. Es könne und dürfe nicht Risiko des Erben sein, dass zwei Testamentsvollstrecker nicht in der Lage seien, eine derart simple Aufgabe, wie die Abwicklung dieses überschaubaren Nachlasses gemeinsam zu erledigen. Mangelnde Einigungsmöglichkeit oder fehlender Einigungswille seien allein Risiko der Testamentsvollstrecker. Allein schon die wechselseitigen Vorwürfe gäben hinreichend Anlass, beide sofort zu entlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im weiteren Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die sofortigen weiteren Beschwerden sind gemäß §§ 27, 29 Abs. 2, 81 Abs. 2 FGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 29 Abs. 1, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). Sie haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 27 FGG ist die weitere Beschwerde nur begründet, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht. In tatsächlicher Hinsicht ist das Gericht der weiteren Beschwerde an die im angefochtenen Beschluss festgestellten Tatsachen gebunden (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 559 ZPO). Die Tatsachenfeststellung ist - ein zulässiger und begründeter Beschwerdeangriff vorausgesetzt - nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat. Ebenso wenig wie die objektive Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen hat das Gericht der weiteren Beschwerde die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit einer Ermessensentscheidung zu untersuchen. Ermessensentscheidungen können nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat oder von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat oder Umstände mitberücksichtigt hat, die nach der ermächtigenden Norm nicht maßgebend sein dürfen. Nach diesen Maßstäben liegt ein Rechtsfehler nicht vor.
1. Der Beteiligte zu 2. rügt erfolglos eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sein Verfahrensbevollmächtigter vom Nachlassgericht nicht angehört worden ist. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat sich in einem anderen Gerichtsverfahren, nämlich im Erbscheinsverfahren unter Vorlage der Vollmacht vom 1. Juli 2004 zur Akte gemeldet und mitgeteilt, dass gegen den von dem Beteiligten zu 1. beantragten Erbschein keine Einwendungen erhoben würden. Bei dieser Sachlage galt die vorgelegte Vollmacht lediglich für das Erbscheinsverfahren, das bei Eingang der Anträge der Beteiligten zu 1. und 3. auf Entlassung des Beteiligten zu 2. aus seinem Amt längst abgeschlossen war. Das Nachlassgericht hat deshalb mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 den Antrag des Beteiligten zu 3. und mit Verfügung vom 4. Januar 2005 den Antrag des Beteiligten zu 1., durch den jeweils neue eigenständige Gerichtsverfahren eingeleitet worden sind, zu Recht unmittelbar dem Beteiligten zu 2. zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übersandt. Dieser hat von dem ihm so gewährten rechtlichen Gehör auch Gebrauch gemacht und zu beiden Anträgen mit Schreiben vom 9. Januar 2005 Stellung genommen, ohne darauf hinzuweisen, dass er sich im Verfahren auf seine Entlassung ebenfalls wie früher im Erbscheinsverfahren anwaltlich vertreten lassen wolle und eine Stellungnahme seines Anwalts noch folge. Unter diesen Umständen stellte es keinen Verfahrensfehler dar, dass das Landgericht nach Eingang der Stellungnahme des Beteiligten zu 2. über die Entlassungsanträge entschieden hat.
Im Übrigen hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass ein in der Verfahrensgestaltung des Nachlassgerichts liegender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden ist. Denn das in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle des Nachlassgerichts getretene Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz kann die Gewährung des rechtlichen Gehörs nachholen (BayObLG NJW-RR 1991, 1098/1100; BayObLGR 1998, 43; Keidel/Kuntze/Winkler/Armelung, 14. Aufl., § 12 Rn. 150). Dies ist hier geschehen. Zum einen hat das Landgericht die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. vom 18. Januar 2005 an das Nachlassgericht zur Kenntnis genommen. Außerdem hat der Beteiligte zu 2. durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und diese begründet. Außerdem hat das Landgericht ihm am 11. Februar 2005 mit der sofortigen Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 3. auch den Schriftsatz des Beteiligten zu 1. vom 14. Januar 2005, der dem Nachlassgericht erst nach seiner Entscheidung vorgelegt worden ist, nebst Anlagen zugänglich gemacht, ferner in der Folgezeit sämtliche Schriftsätze, die von den Beteiligten zu 1. und 3. im Beschwerdeverfahren eingegangen sind. Der Beteiligte zu 2. hat deshalb hinreichend Gelegenheit gehabt, vor dem Beschwerdegericht seinen Standpunkt und die von ihm für wesentlich erachteten Tatsachen und Gesichtspunkte vorzutragen.
2. Eine mündliche Anhörung vor dem Beschwerdegericht war nicht zwingend geboten. In Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine mündliche Verhandlung in bestimmten, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen erforderlich. Soweit gesetzliche Bestimmungen fehlen, kann sie in echten Streitverfahren, so auch im Verfahren über die Entlassung des Testamentsvollstreckers zweckmäßig sein, insbesondere, wenn - wie hier - die Beteiligten eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich angeregt haben. Erforderlich ist sie jedoch nicht. § 2227 Abs. 2 BGB bestimmt lediglich, dass der Testamentsvollstrecker vor der Entlassung, "wenn tunlich", gehört werden soll. Eine mündliche Anhörung ist dazu, auch im Beschwerdeverfahren, nicht zwingend geboten. Auch bei entsprechenden Anregungen durch die Beteiligten ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zwangsläufig verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht hat den Beteiligten Stellungnahmenfristen gesetzt und ihnen hinreichend Gelegenheit gegeben, ihre Standpunkte schriftsätzlich deutlich zu machen. Sämtliche Beteiligten sind auf Grund ihrer Berufe (der Beteiligte zu 2. als promovierter Akademiker und Mitarbeiter des Versorgungswerks, der Beteiligte zu 3. als Bankkaufmann, der Beteiligte zu 1. als öffentliche Hand) ausreichend geschäftsgewandt auch für schriftliche Stellungnahmen. Überdies waren sämtliche Beteiligten im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten, sodass angenommen werden durfte, dass sie alle wesentlichen Gesichtspunkte schriftlich vortragen würden. Dass die schriftlichen Äußerungen Anhaltspunkte dafür ergaben, dass eine persönliche Anhörung zu weiteren für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnissen hätte führen können, haben die Beteiligten im weiteren Beschwerdeverfahren nicht konkret aufgezeigt. Unter den gegebenen Umständen bestand deshalb für das Landgericht kein zwingender Anlass, mündlich zu verhandeln.(vgl. zum Ganzen auch BayObLG FamRZ 1998, 325; OLG Köln NJW-RR 2005, 94; Keidel/Kuntze/ Winkler/Armelung, a. a. O., § 12 Rn. 166; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, a. a. O., vor § 8 Rn. 8-10 a).
3. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Entlassung der Beteiligten zu 2. und 3. aus ihrem Amt als Testamentsvollstrecker begründet.
a) Es hat zutreffend eine grobe Pflichtverletzung der Beteiligten zu 2. und 3. im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB darin gesehen, dass diese entgegen §§ 2215 Abs. 1, 2224 Abs. 1 BGB kein gemeinschaftliches Nachlassverzeichnis vorgelegt haben. Bei der Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses eine ganz wesentliche Pflicht der Testamentsvollstrecker im Verhältnis zu den Erben darstellt. Denn das Nachlassverzeichnis ist die unverzichtbare Grundlage für eine ordnungsgemäße Amtsführung der Testamentsvollstrecker. Es ist die Grundlage für die spätere Rechenschaftsablegung (§§ 2218, 666 BGB), für die Kontrolle des Verwaltungshandelns insgesamt (§ 2216 Abs. 1 BGB) und besonders für die kontrollierbare Herausgabe des Nachlasses nach Amtsbeendigung (§§ 2218, 667 BGB) sowie für die Feststellung einer etwaigen Haftung der Testamentsvollstrecker (§ 2219 BGB). Nur auf seiner Grundlage können die Erben die ihnen verbliebenen Kontrollrechte ausüben (allgemeine Auffassung, MüKo/Zimmermann, 4. Aufl., § 2215 Rn. 1; Staudinger/Reimann, 13. Aufl., § 2215 Rn. 4; BayObLG FamRZ 1998, 325). Da die Erblasserin mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, hatten die Beteiligten zu 2. und 3. das Amt nach §2224 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinschaftlich auszuführen. Was gemeinschaftliche Amtsführung bedeutet, hat das Landgericht richtig ausgeführt. Es ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beteiligten zu 2. und 3. verpflichtet waren, ein gemeinschaftliches Nachlassverzeichnis vorzulegen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. machen ohne Erfolg geltend, dass jeweils nur einen der beiden Testamentsvollstrecker ein Verschulden treffe, weil ein gemeinschaftliches Nachlassverzeichnis nur deshalb nicht zustande gekommen sei, weil der jeweils andere nicht kooperiert habe. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Argumentation von vornherein nur tragfähig sein könnte, wenn die von den Beteiligten zu 2. und 3. vorgelegten Nachlassverzeichnisse jedenfalls im Übrigen - abgesehen von der gemeinsamen Unterschrift - die Anforderungen des § 2215 BGB erfüllten. Das ist indes nicht der Fall. Keines der vorgelegten Vermögensaufstellungen genügt den Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis.
Ein Nachlassverzeichnis ist eine stichtagsbezogene Vermögensaufstellung. Maßgebender Stichtag ist der Tag des Erbfalls, da dieser für den Nachlass konstitutiv ist. Nach dem Wert des Nachlasses zu diesem Stichtag bemisst sich beim Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten die Berechnung des Pflichtteils, § 2311 BGB. Er ist im Regelfall der Bewertungsstichtag für die vom Erben zu zahlende Erbschaftssteuer (§ 11 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Er ist auch der maßgebliche Stichtag für die Kontrolle des Verwaltungshandelns insgesamt, etwa wenn es um die Prüfung geht, ob die Testamentsvollstrecker die Nachlassrechte ordnungsgemäß geltend gemacht haben, etwa ausstehende Forderungen eingezogen haben, die Verbindlichkeiten erfüllt haben, Nachlasserträge ordnungsgemäß verwendet haben, Geld und Wertpapiere sicher angelegt haben, mit anderen Worten der Status quo, an dem sich sämtliche Handlungen des Testamentsvollstreckers messen lassen müssen. Das Landgericht hat bereits ausgeführt, dass hiervon abweichend Staudinger/Reimann die Auffassung vertreten, dass maßgeblicher Stichtag für das Verzeichnis der Tag der Amtsannahme ist (13. Aufl., § 2215 Rn. 9). Das mag insbesondere bei einem Wechsel des Testamentsvollstreckers nach längerer Amtausführung des Vorgängers richtig sein, kann aber, wie schon vom Landgericht zutreffend angenommen, auch im weiteren Beschwerdeverfahren letztlich dahingestellt bleiben, weil die vorgelegten Vermögensaufstellungen sich auch auf diesen Stichtag nicht beziehen, wie das Landgericht im Einzelnen herausgearbeitet hat. Das wird vom Beteiligten zu 2 ausdrücklich für sein eigenes Nachlassverzeichnis eingeräumt. Gegen die vom Landgericht im Einzelnen aufgelisteten Umstände, die belegen, das auch die Verzeichnisse des Beteiligten zu 3. sich nicht auf den richtigen Stichtag beziehen, hat auch der Beteiligte zu 3. nichts Erhebliches vorgetragen, insbesondere weiterhin nicht aufgeklärt, was es mit der in den Verzeichnissen aufgeführten Auflösung des Aktiendepots auf sich hat. Ist deshalb mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dieses Depot erst nach dem Erbfall aufgelöst worden ist, hätte in einem Nachlassverzeichnis die im Erbfall vorgefundene Depotzusammensetzung mitgeteilt werden müssen, um dem Erben und ggf. den Gerichten die Kontrolle zu ermöglichen, dass die Auflösung des Depots eine sachgerechte Entscheidung des oder der Testamentsvollstrecker war und die erwirtschafteten Erlöse vollständig auf ein Bankkonto eingezahlt worden sind.
Soweit der Beteiligte zu 3. darauf verweist, dass das Landgericht insoweit auf einen Gesichtspunkt abgestellt hat, den der Beteiligte zu 1. außergerichtlich gar nicht beanstandet hat, vermag dies der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Nachlassgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht auf die von den Beteiligten vorgetragenen Entlassungsgründe beschränkt (MüKo/Zimmermann, 4. Aufl., § 2227 Rn. 15 mit Rechtsprechungshinweisen).
Im Übrigen ist am Rande zu bemerken, dass sich aus dem im weiteren Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftwechsel ergibt, dass die Beteiligten zu 2. und 3. Kenntnis davon hatten, dass ein Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2215 BGB eine stichtagsbezogene Abrechnung darstellt. Hierauf und auf den Todestag als maßgeblichen Stichtag hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2. den Beteiligten zu 3. nämlich mit Schreiben vom 8. Juli 2004 (Bl. 236 d. A.) ausdrücklich hingewiesen, wobei der Beteiligte zu 2. eine Abschrift dieses Schriftsatzes erhalten hat. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum die Testamentsvollstrecker sich daran nicht gehalten haben und warum selbst der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2., dem die Rechtslage bestens bekannt war, auf die wiederholten Aufforderungen des Beteiligten zu 1. vom 1. November 2004, 26. November 2004 und 6. Dezember 2004, ein von beiden Testamentsvollstreckern gemeinschaftlich unterzeichnetes Nachlassverzeichnis vorzulegen, einen Vermögensstatus auf den 13. Dezember 2004 bezogen erstellt hat, einen Zeitpunkt, den niemanden interessierte und auf den es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankam. Soweit der Beteiligte zu 2. auf sein Begleitschreiben vom 13. Dezember 2004 verweist, kann er daraus nichts gewinnen. Denn auch in dem Begleitschreiben sind die Aktiva und Passiva zum maßgeblichen Stichtag nicht nachvollziehbar aufgeführt.
Die Aufstellungen entsprechen auch im Übrigen inhaltlich nicht den Anforderungen des § 2215 BGB (im Verzeichnis des Beteiligten zu 2. ca.-Angaben und fehlender Hausrat und Schmuck; im Verzeichnis des Beteiligten zu 3. fehlende Kontobezeichnungen und Abweichungen in den Verzeichnissen vom 5. Juli 2004 und 29. September 2004, die nicht ausreichend durchsichtig gemacht worden sind).
Die gemäß § 2215 Abs. 2 BGB erforderliche Form ist vom Beteiligten zu 2. nicht eingehalten worden. Nach dieser Bestimmung hat der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis zu unterzeichnen, wobei er auf Verlangen die Unterzeichnung sogar öffentlich beglaubigen zu lassen hat. Daraus hat das Landgericht mit Recht den Schluss gezogen, dass die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Nachlassverzeichnisses eine höchstpersönliche ist, die der Stellvertretung nicht zugänglich ist. Der Hinweis auf § 3 BRAO ist unbehelflich. Zwar steht es dem Testamentsvollstrecker frei, sich bezüglich seiner Pflichten als Testamentsvollstrecker anwaltlich beraten zu lassen, etwa zur Frage, welches der maßgebliche Stichtag für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist. Dies ändert indes nichts daran, dass das Amt des Testamentsvollstreckers ein höchstpersönliches und die Amtsausführung keine Rechtsangelegenheit im Sinne der genannten Vorschrift ist. So wenig wie ein Notar sich bei einer Beurkundung von seinem Rechtsanwalt vertreten lassen kann oder Richter ihre Urteile von ihrem Rechtsanwalt unterschreiben lassen können, kann sich der Testamentsvollstrecker bei der unter dem Nachlassverzeichnis zu leistenden Unterschrift von seinem Rechtsanwalt vertreten lassen. Er hat für die Richtigkeit der Angaben im Nachlassverzeichnis selbst einzustehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben erforderlichenfalls auch selbst an Eides statt zu versichern.
Das erstmals im weiteren Beschwerdeverfahren vorgelegte Exemplar eines Vermögensverzeichnisses vom 13. Dezember 2004, das - ohne Datum - nachträglich auch von dem Beteiligten zu 2. selbst unterzeichnet worden ist, vermag der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Amt durch das Nachlassgericht und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Landgericht war ein derartiges Nachlassverzeichnis noch nicht in der Welt. Wie eingangs ausgeführt, ist das weitere Beschwerdeverfahren indes auf eine reine Rechtsfehlerkontrolle gerichtet; neue Tatsachen können im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen sind die inhaltlichen Mängel des nun auch von ihm selbst unterzeichneten Vermögensverzeichnisses vom 13. Dezember 2004 (falscher Stichtag; lediglich ca.-Angaben; Fehlen von Hausrat und Schmuck) nach wie vor nicht beseitigt worden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass - unabhängig davon, dass die Verpflichtung der beiden Testamentsvollstrecker, ein gemeinschaftliches Nachlassverzeichnis vorzulegen, § 2224 Abs. 1 BGB nicht erfüllt worden ist -, keiner der Beteiligten ein jedenfalls im Übrigen ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt hat, sodass selbst 2 ½ Jahre nach dem Erbfall die Beteiligten zu 2. und 3. ihren Verpflichtungen aus § 2215 Abs. 1 BGB, "unverzüglich" ein Nachlassverzeichnis nach Annahme des Amtes vorzulegen, nicht nachgekommen sind. Darin hat das Landgericht angesichts der eingangs aufgezeigten Bedeutung des Nachlassverzeichnisses für die Kontrolle der Testamentsvollstrecker mit Recht eine grobe Pflichtverletzung gesehen.
Die dagegen erhobenen Einwände der weiteren Beschwerden sind sämtlich unbehelflich. Soweit der Beteiligte zu 3. beanstandet, das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass er schon am 5. Juli 2004 ein "vorläufiges Verzeichnis" erstellt und unterzeichnet habe, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, dass auch dieses Nachlassverzeichnis nicht ordnungsgemäß ist, weil es den maßgeblichen Stichtag nicht nenne, der Zusatz hinter dem Festgeldkonto bei der Sparkasse A. "aus Auflösung des Aktiendepots" Anlass zu der Annahme gebe, dass einer oder beide Testamentsvollstrecker das Aktiendepot nach Annahme des Testamentsvollstreckeramtes aufgelöst hätten, weshalb das Verzeichnis offensichtlich nicht die Verhältnisse zum maßgeblichen Stichtag angebe. Es hat weiter beanstandet, dass bezüglich des Kontos bei der Commerzbank vor der Betragsangabe der Zusatz "abschließender Saldo liegt noch nicht vor" enthalten sei und schließlich hinsichtlich sämtlicher Konten die Kontobezeichnungen fehlten. Soweit der Beteiligte zu 3. dazu vorträgt, es sei jeweils nur eine Kontoart je Kreditinstitut vorhanden gewesen, trifft auch dies nicht zu. So enthält die Aufstellung allein drei verschiedene Konten bei der Postbank J. und drei verschiedene Konten bei der Sparkasse A., ohne dass die entsprechenden Kontobezeichnungen mitgeteilt worden sind. Zu den bereits vom Landgericht angeführten Mängeln kommt noch hinzu, dass auch die Nachlassverbindlichkeiten nicht in prüfungsfähiger Weise aufgeführt worden sind. So enthält das Verzeichnis vom 5. Juli 2004 lediglich pauschal den Hinweis "Telefon, Handwerker, Versicherungen etc. ca. 2.974,69 €", ohne dass die Handwerker und Versicherungen namentlich benannt worden sind, ersichtlich ist, was man sich unter "etc." vorzustellen hat und ohne dass die Beträge einzeln aufgelistet worden sind. Weiter heißt es lediglich: "Der Gärtner und Frau L. müssen entschädigt werden", ohne dass die diesbezüglichen Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Stichtag konkret nach Vertrag, Rechnung usw. und nach Betrag genannt worden sind. Es kann keine Rede davon sein, dass dieses Nachlassverzeichnis die Anforderungen des § 2215 Abs. 1 BGB erfüllte, ganz abgesehen davon, dass das Vermögen bei der G.Bank in Höhe von mehr als 100.000,00 € in diesem Verzeichnis ebenfalls noch nicht enthalten war. Dieses Verzeichnis stellte deshalb ersichtlich noch keine Vermögensaufstellung dar, zu deren Unterzeichnung der Beteiligte zu 2. verpflichtet gewesen wäre.
Soweit der Beteiligte zu 3. darauf hinweist, der Beteiligte zu 1. sei mit seinem Handeln einverstanden gewesen, wie sich daraus ergebe, dass er dem Beteiligten zu 2. dieses Verzeichnis übersandt und ihn aufgefordert habe, es gegenzuzeichnen, trifft dies nicht den Kern. Entscheidend ist, dass der Beteiligte zu 1. wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die beiden Testamentsvollstrecker nur gemeinsam handlungsfähig seien und deshalb nur gemeinsame Erklärungen akzeptiert werden könnten (vgl. z. B. Schreiben an beide Testamentsvollstrecker und den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. vom 27. August 2004 und Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. vom 5. Oktober 2004). Bei dieser Sachlage lag in der Weiterleitung des Vermögensverzeichnisses vom 29. September 2004 an den Beteiligten zu 2. zur Unterzeichnung gemäß Schreiben vom 1. November 2004 ersichtlich noch keine Genehmigung der Erklärungen des Beteiligten zu 3. Solange die Beteiligten zu 2. und 3. nicht einmal ein gemeinsam unterschriebenes Verzeichnis zuwege gebracht hatten, hatte der Beteiligte zu 1. überhaupt keine Veranlassung, sich mit den Einzelheiten des Verzeichnisses auseinander zu setzen. Dass der Beteiligte zu 1. mit der Weiterleitung des Verzeichnisses des Beteiligten zu 3. an den Beteiligten zu 2. nicht bereits dessen Angaben blind autorisieren wollte, hat er im Übrigen auch mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 an beide Testamentsvollstrecker nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht, indem er beide aufgefordert hat, nunmehr endlich ein "von beiden Testamentsvollstreckern unterschriebenes Nachlassverzeichnis insbesondere mit den Vermögenswerten und den jeweiligen Konten zuzusenden". Eben dieser Verpflichtung sind beide Testamentsvollstrecker nicht nachgekommen, ohne dass die Schuld daran nur einen von ihnen trifft, da - wie ausgeführt - alle Verzeichnisse unzureichend waren und deshalb von dem jeweils anderen Testamentsvollstrecker nicht unterschrieben werden mussten.
Das Landgericht hat weiter erkannt, dass im Rahmen einer groben Pflichtverletzung auch zu prüfen ist, ob die Interessen des Erben ernstlich gefährdet sind und dies mit zutreffender Begründung bejaht. Nur am Rande sei angemerkt, dass mittlerweile sogar mehr als 2 Jahre und 2 Monate seit dem Erbfall und rund 2 Jahre seit Annahme des Testamentsvollstreckeramtes durch die Beteiligten zu 2. und 3. vergangen sind, ohne dass es ihnen gelungen ist, ein konsensfähiges Nachlassverzeichnis zum maßgeblichen Stichtag zu erstellen und dem Beteiligten zu 1. damit eine Grundlage zur Kontrolle der Tätigkeit der Testamentsvollstrecker an die Hand zu geben. Es ist evident, dass dadurch die Interessen der Beteiligten zu 1. ernsthaft gefährdet sind.
b) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB führt allerdings nicht stets zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. Die Beantwortung der Frage, ob eine Entlassung stattzufinden hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. Das hat das Landgericht erkannt und zu Recht geprüft, ob überwiegende Gründe dafür sprechen können, einen Testamentsvollstrecker in seinem Amt zu belassen. Das Landgericht hat dies wohl abgewogen verneint. Diese Ermessensentscheidung kann im Verfahren der weiteren Beschwerde, wie eingangs ausgeführt, nur auf Rechtsfehler, nicht auf ihre Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden (BayObLG FamRZ 1998, 325). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor.
Das Landgericht hat den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Erblasserin geprüft. Es hat zutreffend ausgeführt, dass das Testament zu den Vorstellungen und Beweggründen der Erblasserin für die Anordnung der Testamentsvollstreckung keine Hinweise enthält, ebenso wenig der Vermerk des Rechtsanwalts K., einem Nachbarn der Erblasserin, vom 15. April 2004. Soweit der Beteiligte zu 2. moniert, der Hinweis auf einen nicht am Verfahren beteiligten Rechtsanwalt K. sei "drollig", gibt dies Veranlassung zu der Annahme, dass der Beteiligte zu 2. es nach Amtsübernahme nicht einmal für nötig befunden hat, die Nachlassakte bezüglich der Testamentseröffnung einzusehen, wie dies nahegelegen hätte, um dort eventuell Hinweise zur Auslegung des letzten Willens der Erblasserin, etwa aus etwaigen früheren Testamenten, zu finden. Dort ist der Vermerk des Rechtsanwalts K. vom 15. April 2004, mit dem die Erblasserin verschiedentlich über die Testamentserrichtung und ihre Beweggründe gesprochen hat, als Bl. 48 der Nachlassakte 1 IV 525/04 abgeheftet und vom Landgericht zutreffend gewürdigt worden.
Das Landgericht hat weiter zutreffend berücksichtigt, dass bei einer Entlassung beider eingesetzter Testamentsvollstrecker die Anordnung der Testamentsvollstrecker gegenstandslos zu werden droht. Die dabei angestellten rechtlichen Erwägungen treffen zu und entsprechen der Senatsrechtsprechung (vgl. z. B. ausführlich Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 3 U 168/03 -, dort S. 12 bis 15) und dem Schrifttum (vgl. z. B. MüKo/Zimmermann, 4. Aufl., § 2225 Rn. 6).
Das Landgericht hat in die Gesamtabwägung weiter eingestellt, dass die testamentarisch ausgesetzten und die Testamentsvollstrecker selbst begünstigenden Vermächtnisse nach deren übereinstimmendem Vortrag bereits voll umfänglich abgewickelt seien und der verbleibende Nachlass als Ganzes dem Beteiligten zu 1. zufällt, der die Erreichung der testamentarisch verfügten Zweckbestimmung im Übrigen selbst über eine noch zu errichtende Stiftung sicherzustellen bemüht sei. Es hat zutreffend ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund wenig bis kein Spielraum für sinnvolle Verwaltungstätigkeiten der Testamentsvollstrecker bestehe, die nicht ebenso gut und ohne Gefährdung der Verwirklichung der Vorstellungen der Erblasserin durch den Beteiligten zu 1. ausgeübt werden könnten. Soweit der Beteiligte zu 3. im weiteren Beschwerdeverfahren geltend macht, man habe lediglich "begonnen", die Vermächtnisse zu erfüllen, setzt er sich damit in Widerspruch zu den für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts, ohne insoweit in zulässiger Weise einen Beschwerdeangriff hinsichtlich einer verfahrensfehlerhaften Feststellung des Landgerichts gemäß § 27 Abs. 1 FGG i. V. m. §§ 557 Abs. 3, 559 Abs. 2 ZPO erhoben zu haben.
Das Landgericht hat im Rahmen der Ermessensentscheidung weiter berücksichtigt, dass es sich bei der fehlenden Erstellung eines gesetzeskonformen Nachlassverzeichnisses nicht um einen isolierten Pflichtenverstoß handelt, sondern um einen Umstand, der symptomatisch für eine viel weitergehende Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Beteiligten zu 2. und 3. sei, bei der Abwicklung des Nachlasses gedeihlich und konstruktiv zusammenzuwirken. Es hat in diesem Zusammenhang gewürdigt, dass zumindest in einem Fall einfachste Maßnahmen wie die Kontenzusammenführung bisher nicht haben bewirkt werden können. Soweit der Beteiligte zu 3. rügt, dass die fehlende Kontozusammenführung seine Entlassung nicht rechtfertige, übersieht er, dass Entlassungsgrund die grobe Pflichtverletzung der Nichterstellung eines ordnungsgemäßen, auf den maßgeblichen Stichtag bezogenen gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses durch die Beteiligten zu 2. und 3. gemäß §§ 2215, 2224 BGB ist, und das Landgericht im Rahmen der Ermessensprüfung, ob aus diesem Pflichtenverstoß die Entlassung der Testamentsvollstrecker aus dem Amt herzuleiten ist, lediglich mitberücksichtigt hat, dass die Testamentsvollstrecker sich auch in anderen Fällen dissensual verhalten hätten und ihre mangelnde Kooperationsbereitschaft für die Nachlassabwicklung insgesamt hinderlich sei, ohne dass mit der Testamentsvollstreckung irgendwelche Vorteile für den Nachlass korrespondierten. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Sie wird vom Senat ausdrücklich geteilt.
Soweit sich die Beteiligten zu 2. und 3. im weiteren Beschwerdeverfahren wechselseitig die Schuld daran geben, warum die Kontenzusammenführung letztlich gescheitert ist, übersehen sie, dass das Landgericht es ausdrücklich hat dahinstehen lassen, wem dafür im Einzelnen die Verantwortung anzulasten ist. Auch das ist nicht zu beanstanden. Selbst der in § 2227 Abs. 1 BGB alternativ zur groben Pflichtverletzung genannte Entlassungsgrund der "Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung", auf den das Landgericht, wie ausgeführt, nicht abgestellt hat, ist im weiten Sinne zu verstehen und setzt kein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus (MüKo/Zimmermann, 4. Aufl., § 2227 Rn. 9). Es ist deshalb frei von Bedenken, wenn das Landgericht im Rahmen der Prüfung, ob der grobe Pflichtenverstoß in Bezug auf das Nachlassverzeichnis die Entlassung der Testamentsvollstrecker nach sich zieht, deren fehlende Kooperation in anderen Punkten der Nachlassabwicklung mitberücksichtigt hat, ohne abschließend zu klären, wem dafür im Einzelnen die Verantwortung anzulasten ist.
Das gilt gleichermaßen, soweit das Landgericht die fehlende Kooperation der Beteiligten in Bezug auf die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mitgewürdigt hat. Soweit der Beteiligte zu 3. unter Beweisantritt vorträgt, bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers durch ihn habe es sich nicht um einen Alleingang gehandelt, vielmehr sei diese Maßnahme bereits in der gemeinsamen, konstituierenden Besprechung vom 16. Juni 2004 zwischen den Testamentsvollstreckern abgestimmt worden, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im weiteren Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. In der Sache ist er ohnehin wenig überzeugend. Er steht nämlich im Widerspruch zu dem Vortrag des Beteiligten zu 3. gemäß Schriftsatz vom 2. Februar 2005 im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren, wonach, "nachdem sich der Mitvollstrecker auch insoweit verweigert habe", er eine Steuerberatungsgesellschaft beauftragt habe (Bl. 126 d. A.). Auch das beim Landgericht eingereichte Schreiben des Beteiligten zu 3. vom 30. November 2004 (Bl. 105 d. A.), in dem er begründet hat, warum er die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers für fachlich geboten und "im Hinblick auf Haftungsfragen für mich als Testamentsvollstrecker" für notwendig halte, spricht dagegen, dass die Testamentsvollstrecker sich bereits in einer konstituierenden Sitzung vom 16. Juni 2004 bezüglich der von dem Beteiligten zu 3. veranlassten Beauftragung des Wirtschaftsprüfers verständigt haben sollen. Fehlerfrei hat das Landgericht in diesem Zusammenhang weiter berücksichtigt, dass unabhängig von Vergütungs- und Haftungsfragen es sich bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers ersichtlich nicht um eine notwendige Maßnahme der Erhaltung des Nachlasses gemäß § 2224 Abs. 2 BGB handelt, die jeder Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des anderen zu treffen berechtigt ist. Die Rechtslage ist identisch mit den Voraussetzungen einer notwendigen Erhaltungsmaßnahme bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Nachlasses durch mehrere Miterben gemäß § 2038 Abs. 1 BGB und der gemeinschaftlicher Verwaltung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 744 Abs. 2 BGB. Notwendige Erhaltungsmaßregeln sind solche, die zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung aus Sicht eines vernünftigen Testamentsvollstreckers erforderlich, nicht nur nützlich sind. Um eine Notverwaltungsmaßnahme in diesem Sinne handelt es sich bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers für steuerliche Fragen ersichtlich nicht. Die Argumentation des Beteiligten zu 3., für den Fall, dass die Beauftragung keine notwendige Erhaltungsmaßnahme sei, sei eine Inanspruchnahme des Nachlasses wegen der Beratungskosten erfolglos, verkennt den Inhalt des angefochtenen Beschlusses völlig. Das Landgericht hat nicht darauf abgestellt, dass die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers eine Pflichtverletzung des Beteiligten zu 3. gewesen sei, sondern sie lediglich als weiteres Beispiel dafür angeführt, dass auch in anderen Fragen als zum Nachlassverzeichnis grundlegende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Testamentsvollstreckern beständen und deshalb eine Situation bestehe, die überwiegend durch die Nachlassabwicklung behindernde Effekte des dissensualen Verhaltens der Testamentsvollstrecker gekennzeichnet sei. Auch diese Erwägung im Rahmen der Ermessensprüfung ist möglich und als solche nicht zu beanstanden.
Im Rahmen der Gesamtabwägung durfte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, dass ein Verbleiben der Beteiligten zu 2. und 3. in ihrem Amt als Testamentsvollstrecker nicht gerechtfertigt war.
Dass beide Testamentsvollstrecker nicht fähig oder willens sind, bei der Abwicklung des Nachlasses konstruktiv zusammenzuwirken, wird im Übrigen anschaulich durch das weitere Beschwerdeverfahren bestätigt. Beide Testamentsvollstrecker haben bis zum heutigen Tage nicht die geringste Bereitschaft gezeigt, das Nachlassverzeichnis des jeweils anderen inhaltlich zu prüfen und die zahlreichen Differenzen zum jeweils eigenen Nachlassverzeichnis sachlich aufzuklären. Der Beteiligte zu 2. hat in allen drei Rechtszügen nicht erläutert, aus welchen Gründen er - wenn er entgegen § 2215 BGB schon kein Nachlassverzeichnis zum maßgeblichen Stichtag (Erbfall oder aber Annahme des Testamentsvollstreckeramtes) erstellt hat, sich nicht zumindest zu dem Wert des Nachlasses zu dem im Nachlassverzeichnis des Beteiligten zu 3. vom 29. September 2004 zugrunde gelegten Zeitpunkt erklärt hat, sondern ein Verzeichnis zu einem weiteren - in rechtlicher Hinsicht niemanden interessierenden - Zeitpunkt aufgemacht hat, obgleich der Beteiligte zu 1. wiederholt mit Schreiben vom 27. August 2004 und 5. Oktober 2004 gemeinsame Erklärungen der Testamentsvollstrecker angemahnt hat, und mit Schreiben vom 1. November 2004, 26. November 2004 und 6. Dezember 2004 auch konkret ein gemeinsam unterzeichnetes Nachlassverzeichnis gefordert hat. Die Argumentation, dass die Beträge im Hinblick auf Zinsen täglich wechselten, ist ersichtlich keine Begründung, warum der Beteiligte zu 2. sich mit dem Verzeichnis des Beteiligten zu 3. nicht sachlich auseinandergesetzt hat. Denn es ist evident, dass ein gemeinschaftliches Nachlassverzeichnis zwingend voraussetzte, dass die Prüfung der Zusammensetzung des Nachlasses sich auf denselben Tag bezog, was immer der maßgebliche Stichtag letztlich auch sein mochte, weil nur so für den Beteiligten zu 1. prüfungsfähig war, ob die Testamentsvollstrecker sich hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses einig waren und hinsichtlich der Konten jeweils von identischen Beträgen ausgingen.
Umgekehrt hat sich auch der Beteiligte zu 3. bis zum heutigen Tage nicht sachlich mit dem Nachlassverzeichnis des Beteiligten zu 2. auseinandergesetzt. Soweit er dazu ausführt, dass dieser, wie dem Landgericht bekannt gewesen sei, es noch nicht einmal für notwendig erachtet habe, ihm eine Kopie des Verzeichnisses zukommen zu lassen, lässt er außer Acht, dass sich in den Unterlagen, die das Landgericht seinem Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung vom 11. Februar 2005 hat zukommen lassen, auch das Nachlassverzeichnis vom 13. Dezember 2004 befunden hat, worauf das Landgericht bei der Übersendung ausdrücklich hingewiesen hat. Wenn dem Beteiligten zu 3. daran gelegen wäre, im Interesse des Beteiligten zu 1. mit dem Beteiligten zu 2. kooperativ zusammenzuarbeiten, wäre zu erwarten gewesen, dass er jedenfalls einmal den Versuch unternommen hätte, die zahlreichen Widersprüchlichkeiten dieses Verzeichnisses zu seinem Verzeichnis in prüfungsfähiger Weise zu erläutern. Statt dessen hat er im weiteren Beschwerdeverfahren lediglich darauf verwiesen, dass er sich zu den vom Landgericht aufgezeigten Widersprüchen in den Verzeichnissen nicht erklären könne, da ihm die Kontoauszüge, die der Beteiligte zu 2. ausgewertet habe, nicht vorlägen. Dass er den Beteiligten zu 2. jemals gebeten habe, ihm die besagten Kontoauszüge zu überlassen, oder sie bei ihm einsehen zu können, behauptet der Beteiligte zu 3. selbst nicht. Soweit er dazu anführt, dass das Verzeichnis des Beteiligten zu 2. auf Vorgängen nach dem Todestag abstellt, lässt er außer Acht, dass dieser Mangel, wie ausgeführt, auch seinen eigenen Nachlassverzeichnissen innewohnt.
Aus dem gesamten Verhalten der Beteiligten zu 2. und 3. kann nur der Schluss gezogen werden, dass sie auf eigenen - rechtlich unhaltbaren - Standpunkten beharren, ohne auch nur den Versuch zu machen, sich inhaltlich mit dem Vermögensverzeichnis des jeweils anderen auseinander zu setzen. Dem Beteiligten zu 1. ist darin beizutreten, dass diese fehlende Kooperationsbereitschaft ein unhaltbarer Zustand ist, der, nachdem es in der Vergangenheit bereits zu einer groben Pflichtverletzung beider Testamentsvollstrecker mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 2215, 2224 BGB gekommen ist, die Richtigkeit der Ermessensentscheidung des Landgerichts, die Testamentsvollstrecker zu entlassen, eindrucksvoll bestätigt.
4. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Antrag des Beteiligten zu 3. auf Entlassung des Beteiligten zu 2. nicht beim Nachlassgericht anhängig geblieben ist, vielmehr das Nachlassgericht über diesen Antrag im Beschluss vom 18. Januar 2001 mitentschieden und ihm im Ergebnis entsprochen hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Nachlassgericht den Antrag des Beteiligten zu 3. übersehen hat, bestehen nicht. Es hat diesen Antrag unter demselben Aktenzeichen, zu dem der Beschluss vom 18. Januar 2005 ergangen ist, mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 an die Beteiligten zu 1. und 2. zur Stellungnahme übersandt und den Antrag des Beteiligten zu 3. nebst Antragsbegründung auch im Tatbestand des Beschlusses vom 18. Januar 2005 wiedergegeben. Der Beteiligte zu 2. ist, wie dem Tenor des nachlassgerichtlichen Beschlusses zu entnehmen ist, antragsgemäß aus dem Amt entlassen worden. Dass die hierfür vom Nachlassgericht angeführten Gründe andere waren, als vom Beteiligten zu 3. geltend gemacht, ist unerheblich. Auf eine bestimmte Begründung hatte der Beteiligte zu 3. keinen Anspruch. Wie bereits dargestellt, ermittelt das Nachlassgericht den Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht auf die von den Beteiligten vorgetragenen Entlassungsgründe beschränkt.
Dass das Nachlassgericht die Entscheidungsgründe mit der Formulierung begonnen hat, dass auf Antrag des Erben beide Testamentsvollstrecker aus dem Amt zu entlassen gewesen seien, hat seinen Grund bei verständiger Würdigung ersichtlich darin, dass es eben nicht nur die Anträge der Beteiligten zu 1. und 3. auf Entlassung des Beteiligten zu 2. aus dem Amt, sondern auch den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt für begründet erachtet hat und es in diesem Sinne dem Antrag des Erben stattgegeben hat. Dies ändert indes nichts daran, dass damit konkludent zugleich auch dem Antrag des Beteiligten zu 3. entsprochen worden ist. Denn es ist denklogisch nicht möglich, dass der Antrag des Beteiligten zu 3. in Bezug auf den Beteiligten zu 2. unbegründet war, wenn der entsprechende Antrag des Beteiligten zu 1. in Bezug auf den Beteiligten zu 2. begründet war. Entweder lag ein Entlassungsgrund vor, dann war beiden Anträgen stattzugeben, oder aber es lag kein Entlassungsgrund vor, dann waren beide Anträge abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass das Nachlassgericht, obgleich es beide Anträge im Tatbestand erwähnt hat, einen der Anträge hat nicht bescheiden wollen.
5. Warum den Anträgen des Beteiligten zu 2., ihn zu ermächtigen, verschiedene Kontoguthaben auf ein Konto der Sparkasse C., hilfsweise auf ein von ihm oder seinem Verfahrensbevollmächtigten neu einzurichtendes Treuhandkonto zu transferieren und anschließend auf ein vom Erben eingerichtetes oder einzurichtendes Treuhandkonto weiterzuleiten, sowie seinem Antrag, den Beteiligten zu 3. zu verpflichten, dem Vorschlag des Beteiligten zu 1. zuzustimmen, dass es alleinige Aufgabe des Beteiligten zu 1. ist, die Steuerschulden der Erblasserin zu erfassen und zu begleichen, wenn er sich bereit erklärt, die Testamentsvollstrecker von der Inanspruchnahme von Nachlassgläubigern freizustellen, nicht zu entsprechen war, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begründet (S. 18 des angefochtenen Beschlusses vorletzter Absatz).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, die Wertfestsetzung auf §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 2 KostO.
OLG Schleswig:
Beschluss v. 08.06.2006
Az: 3 Wx 64/05, 3,
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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0d4ce8b093b2/OLG-Schleswig_Beschluss_vom_8-Juni-2006_Az_3-Wx-64-05-3--