Landgericht München I:
Urteil vom 13. Mai 2009
Aktenzeichen: 21 O 4559/08
(LG München I: Urteil v. 13.05.2009, Az.: 21 O 4559/08)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Patentlizenzvertrag auf Zahlung von Lizenzgebühren, Patentnachanmeldungskosten und Verzugsschaden sowie auf Auskunft in Anspruch.
Die Beklagte vertrieb Elektrolysefußbäder, deren Elektroden aus Chrom-Nickel-Stahl potentiell gesundheitsgefährdend waren. Darüber hinaus entwickelt und vermarktet sie Produkte, deren Wirkung auf elektromagnetischen Kräften beruht. Der Zielbereich dieser Produkte ist sowohl der Wellness- als auch der Medizinproduktbereich.
Als die Beklagte erfuhr, dass der Kläger, der offiziell zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt ist (vgl. Anlage B 17), über das Know-How zur Herstellung gesundheitsunbedenklicher Zink-Elektroden verfügt, kamen die Parteien sowie Herr K. S. zu einem ersten Treffen am 12.12.2006 in M. zusammen, bei dem eine Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage K 28) geschlossen wurde.
Am 19.12.2006, jedoch unter dem Datum 02.01.2007, schlossen die Parteien einen als €Vorvertrag€ bezeichneten Lizenzvertrag (Anlage K 1), dessen Präambel wie folgt lautet:
€Beide Parteien wollen zusammenarbeiten in der Entwicklung und Vermarktung von Elektrolysefussbädern, die am Körper des Menschen verwendet werden sollen. Darüber hinaus ist die Entwicklung und Vermarktung von Produkten geplant, deren Wirkung auf elektromagnetischen Kräften beruht. Der Zielbereich der Abnehmer der Elektrolysefussbäder soll der Wellness- als auch Medizinproduktebereich sein. M. vertreibt eigene Produkte dieser Art, die Elektroden aus Chrom-Nickel-Stahl aufweisen. Elektroden aus Chrom-Nickel-Stahl sind jedoch potentiell Gesundheits gefährdend. Aus diesem Grund will die Firma Z. in der Entwicklung und Vermarktung von Gesundheitlich unbedenklichen Elektrolysebädern zusammenarbeiten. Z. will mit M. zusammenarbeiten, da M. über ein praktisches Know How in der Umsetzung der technischen Vorgaben für die Produktion der Elektrolysebäder aufweist, und darüber hinaus über einen funktionierenden Vertriebsaussendienst in BRD, AT und CH verfügt, über welchen die fertigen Produkte vertrieben werden können.€
Sodann gingen die Parteien unter der Überschrift €Rechte und Pflichten des Z. gegenüber M.€ u.a. folgende Verpflichtungen ein:
€[€] 3. Bereitstellung der Patentanmeldung€ Vorrichtung und Verfahren zur Dekorporation von Strontium und weiter radioaktiv strahlender Elemente aus dem Köper€, die beim DPMA angemeldet ist; [€] 7. [€] Errichtung von gewerblichen Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster, Design, Marke) über die entwickelten Produkte und Anmeldung beim DPMA; Inhaberschaft dieser Rechte ist zu gleichen Teilen M. und Z.; Kosten der Nachanmeldungen trägt M. ganz, Kosten der Anmeldung trägt ganz Z.;€Ferner regelten die Parteien unter der Überschrift €Rechte und Pflichten M. gegenüber Z.€ u.a. folgendes:
€1. M. nimmt eine ausschließliche Lizenz an den gewerblichen Schutzrechten und dem know how des Z.; 2. M. zahlt einmalig X.000,- EURO für die ausschließliche Lizenz als Entwicklungskosten an Z. mit Annahme des Vertrages, wahlweise X.000,- EURO bei einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Z., bei Annahme des Vertrages. Die Bezahlung erfolgt in 2 Teilbeträgen zu jeweils 50%. 50% sind Fällig bei Vertragsabschluss 50% 12 Monate nach Vertragsabschluss. 3. M. zahlt an Z. jährlich eine Erfolgsabhängige Prämie von 4% des Jahresumsatzes der D. Produktpalette (Steuergeräte mit Zink-Elektrode und Zink-Elektrode als Verbrauchsartikel), mindestens jedoch EUR X.000,- / Jahr. Die Prämie wird jeweils 2 Monate nach Jahresende fällig und muss durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. 4. M. trägt die Kosten der Nachanmeldungen für die Patentanmeldung in den von beiden Parteien gewünschten Ländern; bis April 2007 [€]€ Schließlich hielten die Parteien folgende Regelungen fest:
€Dieser Vorvertrag ist Grundlage für ein Vertrag, der aus Rechtlicher sicht noch einwandfrei formuliert und verfasst werden muss. Beide Parteien sind sich jedoch über dessen Inhalte und Bedeutung der jeweiligen Rechte und Pflichten dieses Vorvertrages einig und stimmen einer Rechtssicheren ausformulierung ausdrücklich zu. Die in diesem Vorvertrag genannten Beträge sind Nettobeträge und sind zzgl. der bei Vertragsunterzeichnung gültigen gesetzl. MwSt. (Derzeit 19%).€Dieser Vorvertrag sollte durch einen vom Kläger stammenden Entwurf für einen Patentlizenzvertrag (Anlage B 1) ersetzt werden; Gegenstand dieses Vertragsentwurfs ist gemäß dessen § 1 Abs. 1 die beim DPMA am 03.12.2006 eingereichte Patentanmeldung DE 10 2006 057 180.0. Zu einem Abschluss eines endgültigen Lizenzvertrags kam es jedoch nicht.
Unter der Anmeldenummer DE 10 2005 053 224.1 existiert unter dem Titel €Dekorporation von Strontium und weiter radioaktiv strahlender Elemente aus dem Körper€ eine am 06.11.2005 durch die P. LTD aus Valetta, Malta (€P.€) angemeldete, den Kläger als Erfinder ausweisende Patentanmeldung (vom Kläger sog. € Grund-Patentanmeldung €; vgl. Prioritätsbescheinigung des DPMA vom 20.10.2008 samt Abschrift der ursprünglichen Patentanmeldung in Anlage K 12). Gegenstand dieser Anmeldung waren insbesondere Platin-Iridium- und andere elektropositive Elektroden, ohne irgendwelche Bezüge zur späteren Zink-Technologie zu enthalten. Die Offenlegungsschrift vom 24.05.2007 (vgl. Anlage B 7) enthält € im Unterschied zur Patentanmeldung € im Unteranspruch 17 die €Zink-Technologie€. Der Kläger, der die Offenlegungsschrift nicht im einzelnen prüfte, ging bis zum Verhandlungstermin im hiesigen Verfahren am 24.09.2008 davon aus, dass die Offenlegungsschrift mit der Anmeldung vom 06.11.2005 exakt identisch sei und keinen Schutzanspruch hinsichtlich der Zink-Technologie enthalte.
Bei der P. handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen, das im Auftrag Dritter Schutzanmeldungen vornimmt, wobei zwischen dem Kläger € der im Jahre 2006 Director der P. und damit deren gesetzlicher Vertreter gewesen ist € und der P. ein schlichtes Auftrags-/Treuhandverhältnis besteht, infolge dessen die P. für den Kläger Schutzrechte angemeldet hat; gemäß Ziffer 2 der Vollmacht/Treuhandvereinbarung (Anlage K 13) verbleiben die Eigentumsrechte dabei beim Kläger als Auftraggeber.
Weiterhin besteht mit der P. als Inhaberin ein paralleles Gebrauchsmuster DE 20 2005 017 427 U1 mit Anmeldetag vom 06.11.2005, das am 04.05.2006 eingetragen und am 08.06.2006 veröffentlicht wurde (vgl. Gebrauchsmusterschrift in Anlage B 8). Das Gebrauchsmuster ist mit dem technischen Inhalt der sog. €Grund-Patentanmeldung€ im wesentlichen identisch und enthält ebenfalls keine Schutzansprüche hinsichtlich Zink.
Nachdem der Kläger innerhalb der Prioritätsfrist am 05.05.2006 eine ergänzende Eingabe zur €Grund-Patentanmeldung€ einreichte (Anlage K 15), die erstmals Zink ausdrücklich zum technischen Inhalt hatte, und anschließend von seinem Patentanwalt darauf hingewiesen wurde, dass diese Eingabe eine unzulässige Erweiterung der angemeldeten Erfindung sein könnte und die einzige wirtschaftliche Möglichkeit in der Anmeldung gem. § 16 PatG als Zusatzpatent zur Grundpatentanmeldung bestehe, ließ der Kläger über die P. € wiederum unter dem Titel €Dekorporation von Strontium und weiter radioaktiv strahlender Elemente aus dem Körper€ € am 21.09.2006 die sog. € Zusatz- Patentanmeldung € DE 10 2006 060 856.9 beim DPMA einreichen, die den Kläger als Erfinder nennt, die Priorität der sog. €Grund-Patentanmeldung€ vom 06.11.2005 in Anspruch nimmt und bis heute vom DPMA beanstandungsfrei bearbeitet wird (vgl. Prioritätsbescheinigung des DPMA vom 20.10.2008 mit Abschrift der ursprünglichen Patentanmeldung in Anlage K 16). Inhaber der Anmeldung ist zwischenzeitlich die Fa. S. GmbH.
Da der Kläger bis Anfang Dezember 2006 vom DPMA immer noch kein Aktenzeichen der vorgenannten Zusatz-Patentanmeldung vom 21.09.2006 erhalten hatte, diesbezügliche Nachfragen beim DPMA erfolglos blieben und angesichts des nahestehenden Verhandlungs- und Vertragsschlusstermins mit der Beklagten wollte der Kläger sicherstellen, dass er tatsächlich über eine gesicherte schutzrechtliche Position verfügt, die ihn in die Lage versetzt, das €Zink-Verfahren€ Dritten anzubieten; er reichte daher beim DPMA am 03.12.2006 über die Fa. S. GmbH als Anmelderin vorsorglich eine € zweite Zusatz-Patentanmeldung € DE 10 2006 057 180.0 mit dem Titel €Vorrichtung und Verfahren zur Dekorporation von Strontium und weiter radioaktiv strahlender Elemente aus dem Körper€ und den Kläger als angegebenen Miterfinder ein (Anlage B 15 bzw. Prioritätsbescheinigung des DPMA vom 12.11.2008 samt ursprünglicher Patentanmeldung in Anlage K 23), welche mit der vorherigen Zusatz-Patentanmeldung vom 21.09.2006 identisch ist.
Erst mit Bibliografie-Mitteilung des DPMA vom 24.09.2007 (Anlage K 17) erhielt der Kläger hinsichtlich der Zusatz-Patentanmeldung vom 21.09.2006 erstmalig ein Aktenzeichen und Unterlagen von der Prüfabteilung des DPMA zurückgereicht. Bis zu diesem Zeitpunkt ging er davon aus, dass diese Anmeldung irgendwo zwischen der P. und dem DPMA unterwegs gewesen oder verloren gegangen wäre. Erst seit diesem Zeitpunkt war ihm daher klar, dass die zweite Zusatzanmeldung DE 10 2006 057 180.0 vom 03.12.2006 überflüssig ist. Diese wurde mit Bescheid des DPMA vom 29.03.2007 (Anlage B 2) beanstandet und mit rechtskräftigem Beschluss des DPMA vom 27.08.2007 (Anlage B 3) gem. § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 20.05.2008 (Anlage K 10), unterzeichnet von €European Patent Attorney L. B.€, bestätigte die P. folgendes:
€Hiermit bestätigen wir, dass Herr O. Z., F., Deutschland, ueber unsere Rechte im Aussenverkehr frei verfuegen darf, naemlich Patentanmeldung-DE 102005053224.1 (Anmeldetag: 6.11.2005) und deren Nachanmeldungen, nämlich PATG § 16-Zusatzpatentanmeldung DE 102006060856.9 (Anmeldetag: 21.09.2006)€Einen Teilbetrag der im Vorvertrag vereinbarten Lizenzgebühr i.H.v. € X.000,00 zzgl. MwSt., den die Firma S. GmbH, F. mit Rechnung vom 15.02.2007 (Anlage B 4) forderte, hat die Beklagte im Februar 2007 bezahlt.
Die Beklagte ließ den Vorvertrag mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2008 (Anlage B 5) aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung der Patentanmeldung DE 10 2006 057 180.0 außerordentlich kündigen; darüber hinaus forderte die Beklagte den Kläger auf, die bereits gezahlte Lizenzgebühr i.H.v. € X.000,00 zurückzuzahlen und erklärte gleichzeitig die Anfechtung des Vorvertrags wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB, da der Klägerin die Beklagte nicht über die Existenz der älteren Patentanmeldung DE 10 2006 060 856.9 unterrichtet bzw. diese arglistig verschwiegen habe.
Der Kläger forderte € nachdem er bereits mit Schreiben der Fa. S. GmbH vom 28.01.2008 (Anlage B 10) die Kündigung der Beklagten kommentierte € mit E-Mail der Fa. S. GmbH vom 30.01.2008 (Anlage B 11) die Beklagte sodann auf, ihre Kündigung des Vorvertrags zurückzunehmen.
Mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2008 (Anlage K 3) wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 11.02.2008 erfolglos aufgefordert, die ausstehende Lizenzzahlung i.H.v. € X.000,00 zzgl. MwSt. = € X.850,00, welche vertragsgemäß zwölf Monate nach Vertragsschluss (= 02.01.2008) fällig war, zu leisten; die Rechtsanwaltsgebühren hierfür auf Basis eines Gegenstandswerts von € X.850,00 betrugen € X,70.
Ferner forderte die Fa. S. GmbH unter dem 27.02.2008 (vgl. Schreiben in Anlage K 4) die Beklagte unter Hinweis auf die entsprechende vertragliche Regelung mit Fristsetzung bis zum 15.03.2008 erfolglos auf, den Jahresumsatz durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
Mit gleicher Post (vgl. Schreiben in Anlage K 5) übermittelte die Fa. S. GmbH eine Rechnung über die jährliche Mindestlizenzgebühr i.H.v. brutto € X.800,00. Nachdem binnen gesetzter Frist eine Reaktion der Beklagten nicht erfolgte, wurde sie durch anwaltliches Schreiben vom 17.03.2008 (Anlage K 6) erfolglos angemahnt.
Weiterhin hat der Kläger der Beklagten unter dem 27.02.2008 (vgl. Schreiben in Anlagen K 7 und K 8) eine Rechnung für die Errichtung und Einreichung einer Nachanmeldung aus der Gebrauchsmusterabzweigung i.H.v. brutto € X.558,50 übermittelt. Die Zahlung wurde durch das anwaltliche Schreiben vom 17.03.2008 (Anlage K 6) ebenfalls erfolglos angemahnt. Die hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten betragen € X.196,43.
Die Beklagte vertreibt ausweislich ihres Internetauftritts (vgl. Auszug vom 17.06.2008 in Anlagenkonvolut K 11) ihre Detox-Produktpalette unter Verwendung der vom Kläger lizensierten Technologien, Schutzrechte und Marken bis heute weiter.
Der Kläger behauptet , dass Gegenstand des Vorvertrags lediglich die Bereitstellung der Patentanmeldung €Vorrichtung und Verfahren zur Dekorporation von Strontium und weiter radioaktiv strahlender Elemente aus dem Körper€, die beim DPMA angemeldet ist, sei.
Mit Ziffer 2 der Rubrik €Rechte und Pflichten M. gegenüber Z.€ des Vorvertrags sei gemeint gewesen, dass die Beklagte zur Zahlung von nur € X.000,00 verpflichtet wäre, falls der Kläger eine außerordentliche Kündigung tatsächlich erklärt habe. Der Kläger habe außerdem der Beklagten bereits im Vorvertrag eine ausschließliche Lizenz für die Vermarktung der streitgegenständlichen Technologien erteilt. Grund für die vom Vorvertrag abweichende erste Teilzahlung der Beklagten i.H.v. € X.000,00 netto im Februar 2007 sei, dass man damals bereits die Regelung in § 11 des Entwurfes für den endgültigen Patentlizenzvertrag angewandt habe, da es für beide Parteien zu diesem Zeitpunkt außer Frage gestanden habe, dass der Lizenzvertrag in Kürze unterschrieben werden würde.
Im Rahmen der Verhandlungen zum Vorvertrag habe der Kläger zwar nicht gesondert auf die sog. Grund-Patentanmeldung hingewiesen, weil sie in der Zusatz-Patentanmeldung mit enthalten sei, und auch die Gebrauchsmusterschrift habe er nicht erwähnt, weil sie mit dem Vertragsgegenstand technisch-wissenschaftlich nichts zu tun habe; der Kläger habe aber die Beklagte über die Rolle der S. GmbH (nämlich als spätere Partei des eigentlichen Lizenzvertrags und als Korrespondenz- und Inkassofirma des Klägers) sowie über die Zusatz-Patentanmeldung (DE 10 2006 060 856.9) € insbesondere über die P. als deren Inhaberin bei gleichzeitiger Verfügungsbefugnis des Klägers € aufgeklärt. Ferner seien, wie sich aus dem handschriftlichen Zusatz auf der Geheimhaltungsvereinbarung in Anlage K 28 ergeben würde, bereits am 12.12.2006 dem Geschäftsführer der Beklagten sowie Herrn S. die Patentanmeldungen DE 10 2005 053 224.1 und DE 10 2006 060 856.9 in Kopie überreicht worden, so dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt erstmalig Kenntnis von den Formal-Anmeldern P. und S. GmbH gehabt habe.
Der Kläger habe € wie sich aus den von ihm vorgelegten Anlagen K 19 bis K 22 ergebe € am 27.02.2008 von den Patentanmeldungen DE 10 2005 053 224.1 und DE 10 2006 060 856.9 eine Nachanmeldung zur Gebrauchsmusterabzweigung unter der Bezeichnung €Elektrode und Vorrichtung für Galvano-Fussbad€ errichtet und diese unter dem Az. 20 2006 020 357.5 beim DPMA eingereicht.
Der Unterzeichner des Schreibens vom 20.05.2008 (Anlage K 10), Herr €European Patent Attorney L. B.€, sei Director und damit gesetzlicher Vertreter der P. und habe daher für die P. Rechtsgeschäfte wie die Übertragung der in dem Schreiben genannten Patentanmeldung wirksam vornehmen können.
Der Kläger ist der Ansicht , dass sich sämtliche geltend gemachten Zahlungs- und Auskunftsansprüche aus den Verpflichtungen der Beklagten gemäß dem Vorvertrag ergeben würden bzw. die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadensersatzes aufgrund Verzugs zu ersetzen seien.
Ein Rechtsmangel des Vertragsgegenstands sei nicht gegeben, da dem Vorvertrag gerade keine bestimmte Patentanmeldung zugrunde läge, sondern ganz abstrakt die Bereitstellung der beim DPMA angemeldeten Patente, Gebrauchsmuster und Marken für die streitgegenständliche Technologie. Es sei daher irrelevant, ob der Kläger eine oder mehrere Schutzrechtsanmeldungen vorgenommen hätte, so dass es insbesondere nicht auf das rechtliche Schicksal der einzelnen Patentanmeldung DE 10 2006 057 180.0 ankomme, welche zudem lediglich in einem niemals unterzeichneten Vertragsentwurf auftauche. Entscheidend sei allein, dass der Kläger seine Verpflichtung, die D.-Technologie rechtlich zu sichern und zur Verfügung zu stellen, erfüllt habe, da er zu jeder Zeit die rechtliche und faktische Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Schutzrechte inne habe, welche beim DPMA von der P. bzw. der S. GmbH angemeldet worden seien bzw. verwaltet werden würden, und damit nachweislich die Inhaberschaft hinsichtlich aller damals eingereichten Anmeldungen gehabt habe. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Lizenzvertrags habe der Kläger im übrigen noch nicht einmal zwingend Inhaber der zu lizensierenden Rechte sein müssen. Außerdem stelle die Existenz mehrerer identischer Patentanmeldungen des Klägers schon keinen Rechtsmangel im Sinne des Vorvertrags dar.
Ein Irrtum der Beklagten, der für den Abschluss des Vorvertrags ursächlich geworden sei, sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei alleiniger Vertragspartner der Beklagten sowie materieller Rechteinhaber der den Vertragsgegenstand betreffenden Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen beim DPMA und habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt getäuscht, da die Behauptungen des Klägers zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten exakt den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Die Beklagte habe genau das erhalten und nutze es nach wie vor, was sie nach ihren Vorstellungen bei Vertragsschluss auch zu bekommen erwartet habe. Zudem habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt der vor- und nachvertraglichen Zusammenarbeit mit dem Kläger erklärt, angedeutet oder sonst erkennen lassen, dass es ihr im Rahmen der Zusammenarbeit und der zu schließenden Verträge auf die Person des Anmelders der streitgegenständlichen Patentanmeldung ankomme. Es sei unerheblich, wer im Auftrag des Klägers beim DPMA Anträge einreiche oder bearbeite oder Inkasso betreibe; entscheidend sei allein, dass der Kläger als Erfinder gem. § 6 Satz 1 PatG das Recht auf das Patent und aus dem Patent habe, so dass er 2006 und auch heute noch der materiell Berechtigte der vertragsgegenständlichen Zink-Technologie und aller damit zusammenhängenden Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sei. Vor dem Hintergrund der Regelungen in § 6 Satz 1 PatG sowie in § 7 Abs. 1 PatG, wonach im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt gilt, die Erteilung des Patents zu verlangen, sei der Gesichtspunkt, dass Anmelderin der Grundpatentanmeldung und der Zusatzpatentanmeldung die P. sei, irrelevant. Der Kläger habe die Beklagte nie über seine Eigenschaft als Patentinhaber getäuscht, da er immer Patentinhaber gewesen sei und z.B. auch in § 30 Abs. 1 Satz 1 PatG streng zwischen Anmelder und Patentinhaber unterschieden werde oder z.B. nach § 81 PatG ausschließlich der registrierte Inhaber und nicht der Anmelder die passive Prozessführungsbefugnis habe. Selbst wenn die Beklagte niemals von der P. oder der S. GmbH gehört hätte, könnte sie den Lizenzvertrag nicht aus diesem Grunde anfechten, weil ein etwaiger Irrtum über den Anmelder unbeachtlich sei: Es komme nicht darauf an, welches beliebigen Patentanwalts oder sonstigen Vertreters sich der Kläger als ausführendes Werkzeug bedient habe, sondern maßgeblich sei ausschließlich die Patentinhaberschaft. Die Anmeldereigenschaft sei lediglich eine gesetzliche Fiktion ohne materiell-rechtliche Folge für den Abschluss eines Lizenzvertrags. Bei der Frage der Täuschung sei das Gebrauchsmuster irrelevant, weil es nicht die von der Beklagten begehrte Zink-Technologie behandele. Gleiches gelte für die Grundpatentanmeldung, da ja der ursprüngliche Antrag des Klägers keinen Schutzanspruch für Zink enthalten habe und der abweichende Offenbarungstext erst am 24.05.2007 vom DPMA offengelegt worden sei. Selbst wenn die Beklagte einem rechtlich relevanten Irrtum erlegen wäre, träfe sie aufgrund entsprechender Erkundigungs- und Prüfungspflichten gem. § 254 BGB ein vollumfängliches Mitverschulden.
Der Kläger hat zuletzt, nachdem die Klage mit Schriftsatz vom 20.06.2008 erweitert wurde, b e a n t r a g t :
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € X.850,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2008 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € X,70 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 zu bezahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € X.800,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2008 zu bezahlen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € X.558,50 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2008 zu bezahlen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € X.196,43 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2008 zu bezahlen.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über den Jahresumsatz 2007 der D. Produktpalette durch Gutachten eines von der IHK München zu bestellenden unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu erteilen.
Die Beklagte b e a n t r a g t
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet , dass € wie aus Ziffer 2 der Rubrik €Rechte und Pflichten M. gegenüber Z.€ des Vorvertrags ersichtlich sei € zwischen den Parteien für den Fall, dass der Kläger der Beklagten keine ausschließliche Lizenz erteilen würde, vereinbart worden sei, dass die Beklagte lediglich € X.000,00 Grundlizenzgebühr zu bezahlen und dem Kläger hierfür im Gegenzug ein jederzeitiges außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen habe. Die Parteien hätten sich auch für diese Variante entschieden, wie sich zum einen aus der Rechnung der S. GmbH vom 15.02.2007 (Anlage B 4) über einen Betrag von € X.000,00 netto ergeben würde, zum anderen aus dem Umstand, dass der Kläger Lizenzen an der Patentanmeldung nicht nur der Beklagten, sondern auch anderen Firmen, u.a. der Fa. A. D. International in Großbritannien, angeboten habe. Den Entwurf des endgültigen Patentlizenzvertrags habe der Geschäftsführer der Beklagten per E-Mail erst am 17.03.2007, also nach Rechnungsstellung am 15.02.2007, erhalten.
Gegenstand des Vorvertrags sei € wie sich bereits aus dem Wortlaut des Vorvertrags auf Seite 1 unter Ziffer 3. ergeben würde € nur eine bestimmte Patentanmeldung, nämlich ausschließlich die deutsche Patentanmeldung DE 10 2006 057 180.0 gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten und Herr K. S. hätten eine angebliche Übergabe von Abschriften der streitgegenständlichen Patentanmeldungen nicht auf der Geheimhaltungsvereinbarung vom 12.12.2006 durch ihre Unterschriften bestätigt. Von der Existenz der P. bzw. von deren Patentanmeldungen habe die Beklagte erst im November 2007 über die ihr vom Kläger vorgelegte Bibliografie-Mitteilung des DPMA zur Anmeldung DE 10 2006 060 856.9 (Anlage B 6) Kenntnis erlangt. Die Patentanmeldung DE 10 2006 057 180 vom 03.12.2006 sei die einzige Anmeldung gewesen, von der die Beklagte im Zeitpunkt des Vorvertrags Kenntnis gehabt habe; da sie aber zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den anderen Patentanmeldungen und dem Gebrauchsmuster der P. hatte, hätten diese auch nicht Vertragsgegenstand sein können. Für die Beklagte sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger als Vertreter der P. habe handeln können. Für die Beklagte sei es wesentlich gewesen, mit wem sie einen Vertrag abgeschlossen habe, da sie ja auch nur den Kläger persönlich gekannt habe.
Die Beklagte ist der Auffassung , dass die mit den Klageanträgen Ziffer I. und II. geltend gemachten Zahlungsansprüche bereits wegen Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen seien, da der Kläger der Beklagten keine ausschließliche Lizenz am Vertragsgegenstand eingeräumt und deshalb auch entsprechend weniger an Lizenzgebühren berechnet habe, welche die Beklagte aber gezahlt habe.
Selbst wenn man aber die Zahlung einer Grundlizenzgebühr i.H.v. € 32.000,00 vereinbart hätte, sei die zweite Rate von der Beklagten nicht zu entrichten, weil die bereitzustellende deutsche Patentanmeldung DE 10 2006 057 180.0 € wie deren rechtskräftige Zurückweisung durch das DPMA zeige € von Anfang an mit Rechtsmängeln i.S.v. §§ 581 Abs. 2, 536 BGB behaftet gewesen sei. Ein Rechtsmangel folge auch aus dem Umstand, dass mit der Patentanmeldung DE 10 2005 053 224 eine ältere, inhaltlich identische Anmeldung existiere, die der vertragsgegenständlichen jüngeren Anmeldung neuheitsschädlich entgegenstünde. Gleiches gelte für die gegenüber der vertragsgegenständlichen Patentanmeldung vorveröffentlichte Gebrauchsmusterschrift.
Außerdem entfalle die Verpflichtung zur Zahlung der geforderten Lizenzgebühr sowie sämtlicher weiterer klägerischen Forderungen aufgrund der Anfechtung des Vorvertrags durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB: Der Kläger habe nämlich bewusst verschwiegen, dass dem lizenzierten Schutzrecht zum Vertragsabschlusszeitpunkt ältere und gegenüber der vertragsgegenständlichen Patentanmeldung neuheitsschädliche Schutzrechte (nämlich die beiden älteren Patentanmeldungen und eine Gebrauchsmusterschrift, jeweils zugunsten der P.) entgegenstünden. Die Beklagte sei aufgrund dieser unrichtigen Angaben einem Irrtum unterlegen, welcher für den Abschluss des Vorvertrags ursächlich gewesen sei. Hätte nämlich der Kläger die Beklagte entsprechend seiner Verpflichtung über die Existenz der älteren Schutzrechte der P. aufgeklärt, hätte die Beklagte die patentrechtliche Relevanz des vorveröffentlichten Gebrauchsmusters und der Grund-Patentanmeldung erkannt oder zumindest erkennen können, mit der Folge, dass sie den streitgegenständlichen Vertrag nicht oder jedenfalls nicht so abgeschlossen hätte. Auf die von der P. durchgeführten Patentanmeldungen habe sich die Beklagte nicht einlassen müssen, da Vertragspartner der Kläger und nicht die P. gewesen sei.
Es hätte zudem für die Beklagte keinen Grund gegeben, die von der Fa. S. GmbH erstellten Rechnungen (Anlagen K 4 und K 5) zu begleichen, da unklar sei, in welchem Verhältnis der Kläger zu dieser stünde.
Ferner könne der Kläger von der Beklagten keine Kostenerstattung für Nachanmeldungen verlangen, da zum einen die behauptete €Nachanmeldung aus der Gebrauchsmusterabzweigung€ schon keine Nachanmeldung im Sinne des Vorvertrags sei, weil sich dieser Begriff im Zusammenhang mit Patenten bzw. Patentanmeldungen stets auf Anmeldungen im Ausland unter Inanspruchnahme der Priorität einer inländischen (deutschen) Voranmeldung bezöge, was auch aus Ziffer 4. auf Seite 2 des Vorvertrages deutlich werde. Zum anderen müsse die Beklagte nach Ziffer 7 des Vorvertrags die Kosten einer Nachanmeldung nur dann tragen müsse, wenn sie neben dem Kläger auch zu gleichen Teilen Inhaberin des Schutzrechts sei.
Das Gericht hat gemäß seinem Beweisbeschluss vom 26.11.2008 (Bl. 73/75 d. A.) Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen F. W.-L. und K. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 24.09.2008 (Bl. 42/45 d. A.) und vom 01.04.2009 (Bl. 104/112 d. A.).
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Sämtliche vom Kläger geltend gemachte Ansprüche, die sich aus dem streitgegenständlichen Vorvertrag ergeben, sind untergegangen, da die Beklagte den Vorvertrag wirksam gem. § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, so dass dieser gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
1. Der Kläger hat bei Vorvertragsschluss gegenüber der Beklagten das Vorhandensein von Schutzrechtsanmeldungen hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Erfindung mit der P. statt ihm als Anmelder(in) trotz Bestehen einer entsprechenden Aufklärungspflicht arglistig verschwiegen und damit die Beklagte getäuscht, § 123 Abs. 1 BGB.
a. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die Beklagte vor bzw. bei Vertragsschluss auf den vertragswesentlichen Umstand hinzuweisen, dass hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Erfindung mehrere Schutzrechtsanmeldungen existieren, die als Anmelder nicht den Kläger selbst, sondern mit der P. einen Dritten ausweisen. Die Beweisaufnahme hat aber ergeben, dass er dies pflichtwidrig unterlassen hat.
58aa. Eine Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen berechtigt einen Erklärungsempfänger nur dann zur Anfechtung seiner Willenserklärung gem. § 123 Abs. 1 BGB, wenn für den Anfechtungsgegner hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache gem. § 242 BGB eine Aufklärungspflicht bestand, der andere Teil also nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte; eine solche Offenbarungspflicht bestimmt sich in concreto nach den Anschauungen, welche für einen fairen Geschäftsverkehr bestehen, wobei es auf die Art des Geschäftstypus ankommt, also etwa darauf, ob ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern besteht oder durch einen Vertragsschluss begründet werden soll, etwa bei einem Dauerschuldverhältnis mit engem persönlichen Kontakt (vgl. BGH NJW 1971, 1795, 1799; NJW 1989, 763, 764; Kramer in MünchKommBGB, 5. Aufl., § 123 Rn. 16 f.; Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 123 Rn. 5, 5 c). Besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind € vor allem Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können €, müssen ungefragt offenbart werden (vgl. BGH NJW 1971, 1795, 1799; NJW 1980, 2460, 2461; Heinrichs , a.a.O., Rn. 5 b).
59bb. In Anwendung vorgenannter Grundsätze bestand für den Kläger auch ohne gesonderte Nachfrage die Verpflichtung, die Beklagte vor bzw. bei Vorvertragsabschluss über die konkrete Schutzrechtslage aufzuklären und insbesondere den Umstand zu offenbaren, dass verschiedene Patentanmeldungen für die streitgegenständliche Erfindung existieren, deren Anmelder nicht der Kläger, sondern die P. aus Malta ist:
(1) Bei Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung einer Erfindung samt Zurverfügungstellung von Know-how des Erfinders € wie vorliegend € stehen regelmäßig für den Lizenznehmer (neben der Frage der Lizenzhöhe) zwei Gesichtspunkte im Vordergrund:
Zum einen ist für ihn die Person des Erfinders als Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses von Bedeutung, die ihm das Know-how rund um die Erfindung vermitteln und im Rahmen der Vertragsdurchführung als ständiger Ansprechpartner dienen wird. Zum anderen wird es dem Lizenznehmer entscheidend darauf ankommen, dass die Schutzrechtslage gesichert ist und er damit die lizensierte Erfindung ungestört und dauerhaft für seine Zwecke nutzen kann.
(2) Eine möglichst ungestörte bzw. ungefährdete Rechtsausübung durch den Lizenznehmer, der einen Lizenzvertrag mit dem Erfinder abschließt, ist (abgesehen von Angriffen Dritter auf den Bestand des Schutzrechts) dann ohne weiteres gewährleistet, wenn der Erfinder als Lizenzgeber selbst Patentinhaber bzw. € sofern sich die Erfindung noch im Anmeldestadium befindet € selbst Anmelder ist; letzterer wird nämlich unabhängig von dem Umstand, dass nur der Erfinder das Recht auf das Patent hat (vgl. § 6 Satz 1 PatG), gem. § 7 Abs. 1 PatG als Berechtigter behandelt. Als solcher kann der Anmelder € bzw. nach Patenterteilung dessen Inhaber €, auch wenn er nicht Erfinder und damit nicht der materiell Berechtigte ist, kraft seiner Rechtsstellung uneingeschränkt (bis zum etwaigen Vollzug des Übertragungsanspruchs des Erfinders gem. § 8 PatG) z.B. die Anmeldung zurücknehmen oder durch Versäumung der Prüfungsantragsfrist oder Nichtzahlung von Jahresgebühren bewirken, dass eine Patentanmeldung als zurückgenommen gilt; ebenso kann er gem. § 20 PatG auf das Schutzrecht verzichten, es durch Nichtzahlung von Jahres- oder Verlängerungsgebühren erlöschen lassen, es nach § 64 PatG widerrufen oder beschränken lassen oder durch Nichteinlegung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln eine Versagung, einen Widerruf, eine Nichtigerklärung oder Löschung des Schutzrechts rechtskräftig werden lassen (vgl. Kraßer , Patentrecht, 6. Aufl., S, 367 unter Ziff. 5.).
Der Erfinder als Inhaber des Rechts auf das Patent ist dagegen als solcher nicht förmlich am Verfahren beteiligt und nicht förmlich legitimiert, so dass er die gerade genannten Handlungen des Anmelders bzw. des Patentinhabers hinnehmen muss, obwohl sie seinen Übertragungsanspruch vereiteln oder beeinträchtigen (vgl. Kraßer . a.a.O.). Dies verkennt der Kläger, wenn er trotz mehrmaliger Hinweise der Kammer unter unbehelflichem Berufen auf die Regelungen in den §§ 30, 81 PatG nicht zwischen Erfinder und Anmelder/Inhaber sowie deren unterschiedlicher Rechtsstellung unterscheiden will bzw. sich beharrlich zu Unrecht als €Patentinhaber€ bezeichnet und dies aus seiner Erfindereigenschaft ableitet, auch wenn Anmelder sowohl der sog. €Grund-Patentanmeldung€ als auch der €Zusatz-Patentanmeldung€ mit den genannten Handlungsmöglichkeiten nicht er selbst, sondern die P. mit Sitz in Malta ist.
64(3) Weil aus den gerade genannten Gründen der Position des eingetragenen Anmelders bzw. Patentinhabers eine wichtige Bedeutung zukommt und Gefahren etwa aufgrund einer missbräuchlichen Ausübung dieser Rechtsposition mit negativen Auswirkungen auf den Bestand des lizensierten Schutzrechts denkbar sind, hat ein Lizenznehmer einen Anspruch darauf, dass der Lizenzgeber ihn auch ungefragt darüber aufklärt, dass er als Vertragspartner € obgleich Erfinder € nicht zugleich Patentanmelder/-inhaber ist. Dem Lizenznehmer muss nämlich hierdurch z.B. die Gelegenheit gegeben werden, das durch die Einschaltung einer dritten Person bestehende Risiko einschätzen zu können, die Zuverlässigkeit der involvierten Personen zu überprüfen, entsprechende Erklärungen und Zusicherungen zu verlangen oder z.B. auf die Anmelder-/Inhabereigenschaft gerade und nur des eigenen Vertragspartners zu bestehen, den man (alleine) kennt und (nur) dem man vertrauen will/kann. Im übrigen ist es auch für die Frage der wirksamen Einräumung einer ausschließlichen Lizenz von Relevanz, ob der Vertragspartner zugleich Anmelder/Inhaber des Schutzrechts ist.
An der Aufklärungspflicht des Klägers ändert schließlich der Umstand nichts, dass er ggf. gegenüber der P. verfügungsberechtigt ist: Aus dem vom Kläger behaupteten Auftrags-/Treuhandverhältnis mit der P. können sich ebenfalls negative Auswirkungen für die reibungslose Lizenzvertragsdurchführung und daher entsprechende Informationspflichten des Klägers ergeben, da z.B. verschiedene rechtliche Gestaltungen einer Treuhandkonstruktion denkbar sind und zudem der Einfluss des ggf. anwendbaren maltesischen Rechts auf das Treuhandverhältnis unklar ist, in dessen Rahmen auch ohne weiteres Vertragsverletzungen mit Einfluss auf die Schutzrechtsanmeldungen (etwa Nichtzahlung von Gebühren) begangen werden können. Der Beklagten als Lizenznehmerin muss aber die Möglichkeit gegeben werden, darüber entscheiden zu können, ob sie solche Risiken in Kauf nehmen oder aber aus dem Weg gehen will.
cc. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Kläger der Beklagten vor bzw. bei Vorvertragsschluss weder Kopien der streitgegenständlichen Schutzrechtsanmeldungen übergeben, noch die Beklagte über die Anmeldereigenschaft der P. aufgeklärt hat.
(1) Die Beweislast lag diesbezüglich bei der sich auf die Anfechtung berufenden Beklagten; legt der Anfechtungsgegner bei behaupteter Aufklärungsunterlassung wie hier der Kläger Umstände dar, wann und wie er die erforderliche Aufklärung gegeben haben will, muss der Anfechtende dies widerlegen (vgl. Kramer , a.a.O., § 123 Rn. 30). Dabei muss der Anfechtende allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen; vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die vom Anfechtungsgegner vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Aufklärung widerlegt (vgl. BGH NJW 2001, 64, 65).
(2) Der Zeuge S. hat in seiner Vernehmung angegeben, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass bei einem der beiden Termine vor Vorvertragsunterzeichnung € bei denen er durchgehend anwesend gewesen sei, wobei er nicht ausschließen könne, während der Verhandlungen die Toilette aufgesucht zu haben € eine Schutzrechtsanmeldung überreicht worden wäre. Zwar sei über Schutzrechtsanmeldungen gesprochen worden, wobei er nicht mehr wisse, ob nur über eine oder über mehrere Anmeldungen; ihm sei jedoch nicht erinnerlich, dass auch über die Frage des Anmelders gesprochen worden wäre. Auf dezidierte Nachfrage des Gerichts gab der Zeuge an, dass der Vortrag des Klägers, dieser habe am 19.12. zwei Patentanmeldungen übergeben, nicht zutreffend sei.
Auch der Zeuge W.-L. konnte sich nicht daran erinnern, dass am Tag der Vorvertragsunterzeichnung eine Schutzrechtanmeldung übergeben worden wäre, und konnte dies anhand seiner Notizen € die er bei solchen Anlässen anzufertigen pflege € verifizieren, in welchen sich ein entsprechender Eintrag nicht finden lasse. Während der Verhandlungen im Hotel H. in München habe man sich gelegentlich in Untergruppen aufgeteilt, man sei aber nie weiter als fünf Meter bzw. als €ein paar Tische€ voneinander entfernt gewesen.
Beide Aussagen stimmen überein und sind auch vor dem Hintergrund glaubhaft, dass die Übergabe von Kopien von Schutzrechtsanmeldungen zu einer vertragsgemäßen Erfindung, welche man erfahrungsgemäß sofort nach Übergabe (zumindest kursorisch) durchsehen würde, durchaus einen nicht alltäglichen und damit erinnerungswürdigen Umstand darstellt, und daher € zumindest einem der beiden Zeugen € hätte erinnerlich sein müssen, zumal der Zeuge W.-L. hinsichtlich der Beweisfrage zusätzlich auf eigene schriftliche Unterlagen zurückgreifen konnte. Beide Zeugen waren darüber hinaus auch glaubwürdig, nachdem sie keinen Belastungseifer an den Tag gelegt und auch kein gesteigertes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits haben. Letzteres gilt jedenfalls für den Zeugen W.-L., der in keiner geschäftlichen Beziehung mehr zur Beklagten steht. Anzeichen dafür, dass sich die Zeugen hinsichtlich einer kongruenten Aussage abgesprochen hätten, sind nicht ersichtlich.
Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass eine Aufklärung über das Vorhandensein von Schutzrechtsanmeldungen, deren Anmelder nicht der Kläger ist, durch diesen vor/bei Vorvertragsschluss am 19.12.2006 nicht erfolgte. Hieran ändert auch die rein theoretische Möglichkeit nichts, dass der Kläger Unterlagen just in der kurzen Zeitspanne, in der der Zeuge S. eine Toilette aufgesucht haben mag, oder sonst in einem unbemerkten Moment übergeben haben könnte: Abgesehen von dem Umstand, dass dann zusätzlich und zufällig auch dem Zeugen W.-L. dieser Vorgang entgangen sein sowie die Beklagte außerdem die übergebenen Kopien umgehend weggeräumt haben müsste und die Beteiligten danach die Übergabe nicht mehr thematisiert haben müssten, reicht für die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit angesichts der Tatsache, dass eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Wahrscheinlichkeit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2000, 953, 954; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 286 Rn. 2). Dieser Grad von Wahrscheinlichkeit ist vorliegend erreicht.
(3) Eine Übergabe von Patentanmeldungen ergibt sich außerdem nicht aus der vom Kläger als Anlage K 28 vorgelegten Geheimhaltungsvereinbarung vom 12.12.2006, in welcher auf der zweiten Seite der handschriftliche Vermerk € Übergabe DE - Pat- 18 Seiten § 16 Zusatz: Vorricht € Verfahren € € und darunter die Unterschriften des Zeugen S., des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten enthalten sind: Der Zeuge S. hat nämlich in seiner Vernehmung eindeutig, bestimmt und widerspruchsfrei angegeben, dass dieser handschriftliche Vermerk über seiner Unterschrift € im Gegensatz zu den handschriftlichen Ergänzungen auf der ersten Seite betreffend die Angaben zur Beklagten, die von ihm stammten € zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung nicht vorhanden gewesen sei. Die Kammer hat keinen Anlass, dem Zeugen diesbezüglich nicht Glauben zu schenken, so dass sie von einer nachträglichen Einfügung des handschriftlichen Vermerks und damit von einem prozessualen Täuschungsversuch seitens des Klägers ausgehen muss.
(4) Mangels Übergabe von Patentanmeldeunterlagen zum Zeitpunkt des Vorvertragsschlusses ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte erst im November 2007 durch die Übermittlung der Bibliografie-Mitteilung des DPMA zur Zusatz-Patentanmeldung Kenntnis von dieser sowie von der P. als Anmelderin erhielt.
b. Ferner wurde die Beklagte durch die Täuschungshandlung des Klägers über die Eigenschaft des Anmelders von Schutzrechtsanmeldungen zur streitgegenständlichen Erfindung in einen entsprechenden Irrtum versetzt und damit zur Abgabe ihrer Willenserklärung für den Vorvertragsabschluss bestimmt, so dass die notwendige Kausalität gegeben ist. Der Mitverschuldenseinwand des Klägers ist dagegen irrelevant.
aa. Nicht erforderlich ist, dass die erregte Fehlvorstellung das einzige für die Maßgabe der angefochtenen Erklärung bestimmende Moment war; vielmehr genügt Mitursächlichkeit (vgl. Heinrichs , a.a.O., § 123 Rn. 24). Für den Beweis der Ursächlichkeit reicht es dabei, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH NJW 1995, 2361, 2362; Kramer , a.a.O., § 123 Rn. 12).
bb. Die Beklagte hat dargetan, dass es ihr bei Abschluss des Vertrags auf die Person des Klägers ankam, was auch angesichts des Charakters als Know-how-Vertrag nahe liegt. Darüber hinaus konnte und durfte sie mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass der selbstständig tätige Kläger als Erfinder zugleich auch Inhaber der Schutzrechtsanmeldungen sein würde, so dass sie sich in einem entsprechenden Irrtum befand. Schließlich zeigen die oben unter Ziff. I. 1. a. bb. (2) und (3) aufgezeigten Gefahren bei Auseinanderfallen von Erfinder- und Anmeldereigenschaft aufgrund der formalen Rechtsstellung des Anmelders, dass nach der Lebenserfahrung bei Lizenzverträgen wie dem vorliegenden der Lizenznehmer besonderes Gewicht auf die Person des Anmelders legen wird und es daher von (sogar maßgeblicher) Bedeutung für die Vertragsabschlussentscheidung ist, ob die Person, mit der ein Lizenzvertrag über ein Schutzrecht geschlossen werden soll, zugleich dessen Anmelder bzw. Inhaber ist oder nicht.
cc. Ohne Erfolg wendet der Kläger dabei ein, dass für die Beklagte Erkundigungspflichten hinsichtlich der Person des Anmelders bestanden hätten und ihr damit ein Mitverschulden anzulasten sei: Abgesehen davon, dass die Beklagte schon keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines vom Erfinder verschiedenen Anmelders und damit keinen Anlass für entsprechende Erkundigungen hatte, würde ein etwaiges Mitverschulden das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB nicht ausschließen, da es auf das Verschulden des Getäuschten, der die wahre Sachlage aus € auch grober € Fahrlässigkeit nicht kannte, nicht ankommt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1082, 1083; Kramer , a.a.O., § 123 Rn. 12).
c. Der Kläger handelte auch arglistig i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB.
aa. Die notwendige Arglist erfordert (auch lediglich bedingten) Vorsatz, nicht jedoch Absicht (vgl. Heinrichs , a.a.O., § 123 Rn. 11); bei Täuschung durch Verschweigen bedeutet dies, dass vorsätzlich handelt, wer z.B. bei einem offenbarungspflichtigen Fehler diesen mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH NJW 1992, 1953, 1954; Kramer , a.a.O., § 123 Rn. 8). Hinsichtlich des Vorsatzbeweises kann bereits aus der offenbaren Unrichtigkeit von beim Vertragsschluss kommunizierten Angaben auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden; der Schluss auf den erforderlichen Täuschungswillen wird ferner dann häufig möglich sein, wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1082, 1083; Kramer , a.a.O., § 123 Rn. 30).
bb. Wie aber bereits in Ziffer I. 1. a. bb. (2) und (3) ausgeführt, oblag dem Kläger eine Offenbarungspflicht hinsichtlich des Umstands, dass nicht er, sondern die P. Anmelderin von Schutzrechten zur streitgegenständlichen Erfindung ist. Dass dies ein für die Beklagte wichtiger Umstand darstellte, war für den Kläger als zugelassenen Vertreter vor dem EPA und damit im Patentrecht Kundigen auch erkennbar. In der Konsequenz kann auch auf den (zumindest bedingten) Täuschungswillen des Klägers geschlossen werden.
81d. Schließlich ist die Anfechtung auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB ausgeschlossen: Eine solche Treuwidrigkeit käme dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung die dem Getäuschten erbrachte Leistung im Ergebnis nicht mehr zu dessen Nachteil von der versprochenen abweicht, der Getäuschte also das erhalten hat, was er unter Einbeziehung seiner irrigen Vorstellung erwarten durfte (vgl. BGH GRUR 1998, 650, 652 € Krankenhausmüllentsorgungsanlage ). Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da der Kläger im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung und auch nach wie vor nicht die Anmeldereigenschaft inne hat und damit der Anfechtungsgrund fortwirkt.
2. Die Beklagte hat die Anfechtung gegenüber dem Kläger in ihrem Schreiben vom 17.01.2008 und damit binnen der ab November 2007 (s.o. Ziff. I. 1. a. cc. (4)) laufenden Jahresfrist i.S.v. § 124 Abs. 1 BGB erklärt, § 143 Abs. 1 BGB.
In diesem Schreiben wies die Beklagte auch auf die Nichtunterrichtung über die von der P. vorgenommene Zusatz-Patentanmeldung hin. Dass sie nicht zugleich ausdrücklich auf den Irrtum über die Anmeldereigenschaft sowie auf die ebenfalls von der P. angemeldete Grund-Patentanmeldung als Anfechtungsgrund Bezug nahm, ist unschädlich, da dies zumindest in der Klageerwiderung vom 29.04.2008 (dort S. 9 f. = Bl. 16 f.) sowie in der Replik vom 17.07.2008 (dort S. 8 f. = Bl. 36 f.), zum Ausdruck kommt. Somit kann die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob im Rahmen der Anfechtungserklärung auch der Anfechtungsgrund genannt werden muss (vgl. Busche in MünchKommBGB, a.a.O., § 143 Rn. 7 ff. m.w.N.), offenbleiben, da die Beklagte jedenfalls noch innerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist die weiteren Anfechtungsgründe nachgeschoben hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 948; Heinrichs , a.a.O., § 143 Rn. 3).
3. Im bloßen Weitervertrieb von Produkten durch die Beklagte, die von der Erfindung des Klägers Gebrauch machen, kommt ein eindeutiger Wille zur Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts nicht zum Ausdruck, so dass eine Neuvornahme i.S.v. § 141 Abs. 1 BGB ausscheidet.
II.
1. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO. Die Kammer schätzt dabei € basierend auf einem vom Kläger erwarteten, die Jahresmindestprämie i.H.v. € X0.000,00 (vgl. Seite 2 Ziffer 3 des Vorvertrags) überschießenden Betrag zwischen € X.000,00 und € X.000,00 € den Streitwert des Auskunftsantrags (Klageantrag Ziff. VI.) auf € X.000,00.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 49.208,50 festgesetzt.
LG München I:
Urteil v. 13.05.2009
Az: 21 O 4559/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0d668c5af531/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_13-Mai-2009_Az_21-O-4559-08