Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 46/11

(BGH: Beschluss v. 06.07.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 46/11)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. Mai 2010 unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der anwaltlich vertretene Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Seine Prozessbevollmächtigte hat das Mandat jedoch vor Begründung des Zulassungsantrags niedergelegt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 hat der Senat den am Tage des Ablaufs der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags gestellten Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen und seinen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am 29. Dezember 2011 zugestellt worden.

Mit am 12. Januar 2012 um 21.33 Uhr per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger "in Bezug auf den Beschluss vom 8. Dezember 2011" 1 Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine "Beschwerde/Gehörsrüge" gestellt und um Akteneinsicht über das Amtsgericht B. gebeten. Zur Erfüllung des Akteneinsichtsersuchens wurden die Akten für den Zeitraum von Anfang Februar 2012 bis 24. April 2012 an den Anwaltsgerichtshof übersandt. Der Kläger hat jedoch keine Akteneinsicht genommen.

II.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Zwar hat ein Rechtsanwalt, dessen Zulassung mit sofort vollziehbarer Wirkung entzogen worden ist, im Hinblick auf die in § 14 Abs. 4 Satz 1, § 155 Abs. 2, 4, § 156 Abs. 1 BRAO angeordneten Sanktionen ein berechtigtes Interesse an der Beiordnung eines Notanwalts. Würde er sich nämlich unter Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot des § 155 Abs. 2, 4 BRAO selbst vertreten, hätte dies seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge (§ 156 Abs. 1 BRAO). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts liegen jedoch nicht vor. Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts setzt nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 78b Abs. 1 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1. Der Kläger hat bereits nicht genügend dargetan, dass er ausreichende Anstrengungen unternommen hat, um vor Ablauf der - am Tage des Eingangs der Antragsschrift endenden - Frist zur Anbringung der Gehörsrüge einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt ausfindig zu machen. Er macht zunächst geltend, erst am 9. Januar 2012 von dem ihm am 29. Dezember 2011 zugestellten 3 Beschluss Kenntnis erlangt zu haben, dessen Anfechtung er beabsichtigt. Weshalb er nicht mit einer Zustellung zwischen Weihnachten und Neujahr gerechnet und wie sich die verspätete Kenntnisnahme des zugestellten Beschlusses ausgewirkt hat, erläutert er dagegen nicht. Er hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass er jedenfalls in den verbleibenden Tagen bis zum Ablauf der Frist ausreichende Bemühungen entfaltet hat, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Vor dem Hintergrund, dass er bereits im Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Zulassungsverfahren fünf Anwälte vor Ort vergeblich um die Übernahme der Vertretung ersucht hatte, hat er sich nun nach eigenen Angaben damit begnügt, fünf Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof erfolglos um Vertretung zu bitten. Er hat damit seine Anfragen von vornherein auf den begrenzten Kreis der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte beschränkt, obwohl in den verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof alle zugelassenen Rechtsanwälte vertretungsberechtigt sind (§ 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hinzu kommt, dass der Kläger die von ihm geschilderten Anstrengungen erst am Tag des Fristablaufs entfaltet hat. Die an fünf Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof gerichteten Anfragen des Klägers sind allesamt auf den Tag des Fristablaufs datiert und nehmen jeweils auf ein ebenfalls an diesem Tag geführtes Telefonat Bezug. Damit hat er erst nach dreitätigem Zögern mit der Kontaktaufnahme begonnen. Die Bemühungen des Klägers genügen daher nicht den von ihm zu verlangenden Anforderungen.

2. Im Übrigen fehlt es auch an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Anhörungsrüge. Der Senat hat sich in dem angefochtenen Beschluss eingehend und umfassend mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. Dass der Senat den Erfolg der geltend gemachten Zulassungsgründe abwei-5 chend von der Würdigung des Klägers bewertet, stellt keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 27.05.2011 - 1 AGH 53/10 -






BGH:
Beschluss v. 06.07.2012
Az: AnwZ (Brfg) 46/11


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