Kammergericht:
Beschluss vom 4. Juni 2004
Aktenzeichen: 5 W 76/04
(KG: Beschluss v. 04.06.2004, Az.: 5 W 76/04)
Beschränkt sich die Spitzenstellungsberühmung auf einen nach individuellen Merkmalen bestimmten Anbieterkreis, dann ist sie irreführend, wenn
a) die individuellen Merkmale objektiv aus der Sicht der Kunden und nach deren Bedürfnissen keine maßgebliche Bedeutung haben, weil die Anbieter des gesamten Marktes grundsätzlich austauschbar bleiben ("scheinbarer Teilmarkt", hier: von einem Webhosting-Unternehmen verwendete Technologie),
b) nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise dies auch nicht sogleich durchschauen.
Rechtssatz: UWG § 3 (Spitzenstellungsberühmung für Teilbereiche)
Beschränkt sich die Spitzenstellungsberühmung auf einen nach individuellen Merkmalen bestimmten Anbieterkreis, dann ist sie irreführend, wenn
a) die individuellen Merkmale objektiv aus der Sicht der Kunden und nach deren Bedürfnissen keine maßgebliche Bedeutung haben, weil die Anbieter des gesamten Marktes grundsätzlich austauschbar bleiben ("scheinbarer Teilmarkt", hier: von einem Webhosting-Unternehmen verwendete Technologie),
b) nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise dies auch nicht sogleich durchschauen.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2004 - 102 O 115/04 - geändert:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Vorständen, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage:
€Vertrauen Sie der Nr. 1 € S. ist Weltmarktführer der Webhosting-Unternehmen auf S.-Technologie!€
zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
€
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.000 Euro.
Gründe
I. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziff. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet, § 935 ZPO. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin wegen einer Irreführung ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbeaussage zu, § 3 UWG.
1. Allerdings weist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Weltmarktführerberühmung der Antragsgegnerin nicht dahin zu verstehen ist, diese sei uneingeschränkt gegeben und beruhe auf der von ihr verwendeten €S. -Technologie€. Denn die Stellung als Weltmarktführerin wird schon im diesbezüglichen Aussagesatz konkretisiert auf €Webhosting-Unternehmen auf S. -Technologie€. Für den angesprochenen verständigen Interessenten bedeutet dies, die Spitzenstellung beziehe sich auf den Kreis der Webhosting-Unternehmen, die die €S. -Technologie€ verwenden. Diese Deutung ist auch für den technisch nicht näher informierten Durchschnittsinteressenten nahe liegend. Dies gilt umso mehr, als im nachfolgenden Satz die Antragsgegnerin als Verwenderin der €S. -Technologie€ bezeichnet wird.
2. Die Werbeaussage der Antragsgegnerin ist gleichwohl irreführend, denn sie bezieht sich auf einen Teilmarkt (€Webhosting-Unternehmen auf S. -Technologie€), der nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin tatsächlich für die angesprochenen Interessenten (an der Einrichtung einer Internetpräsenz oder der Anmietung von Serverkapazität) nicht besteht.
a) Wer behauptet, der €Marktführer€ oder die €Nr. 1€ zu sein, stellt sich damit an die Spitze des Marktes und behauptet mittelbar, sich im Leistungswettbewerb auf dem Markt durchgesetzt zu haben. Damit verbindet der Verkehr regelmäßig die Vorstellung eines besonders kompetenten und leistungsfähigen Unternehmens. Diese Vorstellung kann die Entscheidung der angesprochenen Interessenten für ein Unternehmen entscheidend beeinflussen.
An einer Durchsetzungsfähigkeit in einem Markt fehlt es aber, wenn ein solcher nicht besteht, und zwar auch nicht als abgrenzbarer Teilmarkt für relevante besondere Gruppen (vgl. BGH, GRUR 1992, 404, 406 - Systemunterschiede; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 434). Soweit einzelne individuelle Merkmale der Anbieter aus der Sicht der Kunden und nach deren Bedürfnissen keine maßgebliche Bedeutung dahin haben, dass nur ein (oder bestimmte mehrere) Anbieter überhaupt die gewünschte Leistung anbieten, folgt aus einer Dominanz innerhalb des so bestimmten Anbieterkreises keine relevante Leistungs- und Durchsetzungsfähigkeit. Bleiben die Anbieter ungeachtet dieser individuellen Merkmale für die Kunden austauschbar, dann wäre es irreführend, wenn der Anbieter nur im nicht relevanten Bereich eine Spitzenstellung hätte, nicht aber insgesamt innerhalb der für den Kunden austauschbaren Anbieter.
b) Der vorgelegte Inhalt des Werbeauftritts der Antragsgegnerin belegt, dass auch die Antragsgegnerin die €S. -Technologie€ nicht bestimmten Interessenten anbieten will, deren Bedürfnissen allein damit Rechnung getragen werden könnte. Ebenso zeigt die Antragsschrift der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2004 vor dem Landgericht Köln in einem von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin geführten Verfahren (vorliegend Anlage AST 5), dass sich die Antragsgegnerin uneingeschränkt im Wettbewerb mit der Antragstellerin sieht, und zwar ungeachtet der für ihren Betrieb verwendeten Technologie und ungeachtet des vom Inhaber des Internetauftritts benutzten Betriebssystems. Damit ist glaubhaft gemacht, dass ein abgrenzbarer Teilmarkt hinsichtlich der €S. -Technologie€ für die angesprochenen Interessenten nicht besteht.
c) Es ist nicht hinreichend sicher, dass die angesprochenen Interessenten die Irreführung sogleich etwa als blickfangartige Werbefloskel durchschauen.
Denn wesentliche Teile dieser Interessenten kennen die nähere Bedeutung der €S. -Technologie€ und deren Verhältnis zu ihren eigenen Bedürfnissen und solchen möglicherweise auch angesprochener anderer Kundenbereiche nicht. Für diese Teile der Interessenten bleibt die Vorstellung, die Antragsgegnerin hätte sich auf einem wesentlichen Weltmarkt kraft ihrer Leistung durchgesetzt (und dies sei sogar Gegenstand einer €unabhängigen Studie€ geworden).
d) Dass die Antragsgegnerin auf dem (gesamten) Weltmarkt der €Webhosting-Unternehmen€ nicht gleichwohl Marktführer ist, belegen ihre Aussagen in der o. g. Antragsschrift vom 6. Januar 2004 zu den Marktverhältnissen und ihre eigene streitgegenständliche Werbung. Wenn sich die Antragsgegnerin in ihrer Werbung selbst ausdrücklich beschränkt, ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie Weitergehendes nicht in Anspruch nehmen kann.
II. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 91, 3 ZPO.
KG:
Beschluss v. 04.06.2004
Az: 5 W 76/04
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