Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. November 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 227/02
(BPatG: Beschluss v. 03.11.2003, Az.: 30 W (pat) 227/02)
Tenor
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Oktober 2002 in der Hauptsache aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 395 14 836 wird zurückgewiesen.
Gründe
Gegen die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 41 und 42 am 16. Juli 1998 unter der Nr 398 12 031 in das Markenregister eingetragene Markesiehe Abb. 1 am Endehat der Inhaber der seit 12. Dezember 1996 unter der Nr 395 14 836 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16 und 35 eingetragenen Marke SIGNCARD Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat zunächst den Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Erinnerung des Widersprechenden jedoch die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und nur im übrigen die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und dabei die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 4. November 2002 hat sie mitgeteilt, daß sie von einer Begründung der Beschwerde absehe, bis Klarheit über die Benutzungslage der Widerspruchsmarke gegeben sei. Beide Schriftsätze sind den Widersprechenden ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. Januar 2003 zugestellt worden. Eine Erklärung ist nicht zu den Akten gelangt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Widerspruch ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die erhobene Nichtbenutzungseinrede durchgreift. Die Widerspruchsmarke ist am 12. Dezember 1996 eingetragen worden, so daß der Widersprechende verpflichtet war, auf die entsprechende Einrede seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung glaubhaft zu machen (§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Da dies nicht geschehen ist, können für die Widerspruchsmarke derzeit keine Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG), so daß der Widerspruch erfolglos bleiben mußte.
Den Widersprechenden waren auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da dies in solchen Fällen der Billigkeit entspricht (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 71 Rdn 34 mwNachw).
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1
BPatG:
Beschluss v. 03.11.2003
Az: 30 W (pat) 227/02
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