Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 27. August 1996
Aktenzeichen: 6 W 18/96
(OLG Köln: Beschluss v. 27.08.1996, Az.: 6 W 18/96)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Januar 1996 - 28 O 501/95 - abgeändert und werden die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist gemäß § 91 a Abs. 2
ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig; sie hat ebenfalls in
der Sache Erfolg.
Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des
Landgerichts und Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits in erster
Instanz auf die Beklagte. Letztere hat gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die
Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache erledigten Verfahrens
zu tragen, weil sie ohne die einvernehmliche Erledigung aller
Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre.
Der den Klägerinnen nach Maßgabe von § 101 a UrhG zustehende
Auskunftsanspruch, der die Beklagte unter anderem dazu
verpflichtete, die Herkunft des verfahrensbetroffenen Schmuckstücks
zu offenbaren, war durch die vorprozessual mit Schreiben der
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 24. Juli 1995 (Bl. 32 f.
AH) mitgeteilten Informationen nicht erfüllt. Soweit die Beklagte
in dem genannten Schreiben ausführen ließ, sie könne die
Bezugsquelle bzw. Herkunft des in Rede stehenden Schmuckstücks
anhand der bei ihr vorhandenen Geschäftspapiere (Rechnungen und
Lieferbelege) nicht mehr nachvollziehen, reichte dies zur Erfüllung
des Auskunftsanspruchs, der letzteren zum Löschen gebracht hätte (§
362 BGB), nicht aus. Denn der Auskunftsverpflichtete hat, um die
von ihm geschuldete Auskunft zu erteilen, in zumutbarem Umfang alle
ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BGH
GRUR 1995, 338/341 - "Kleiderbügel" -). Nur dann, wenn der
Auskunftsverpflichtete auch nach (zumutbarem) Heranziehen der ihm
zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keine weitergehenden
Informationen ermitteln kann, als die ihm bereits bekannten, reicht
daher die Mitteilung, im Rahmen der Auskunftsverpflichtung an sich
geschuldete Angaben nicht machen zu können, als Erfüllung aus. So
liegt der Fall hier aber nicht. Der Beklagten war es - über die
Durchsicht der bei ihr vorhandenen Geschäftsunterlagen hinaus -
zumutbar, bei ihren Lieferanten bzw. anderweitigen Bezugsquellen
("Privatkunden") nachzufragen, um von dort ggf. Aufschlüsse über
die Herkunft des Schmuckanhängers zu erlangen. Diese Möglichkeit
hat die Beklagte aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht in dem ihr
auferlegten Umfang ausgeschöpft. Denn sie hat ihrem eigenen Vortrag
nach weder bei Herrn H., noch bei Herrn D., von denen sie jeweils
Schmuckwarenbestände übernommen hatte, nachgefragt, um von dort
etwaige Erkenntnisse über die Herkunft des Schmuckanhängers zu
erhalten. Von dieser Möglichkeit durfte die Beklagte auch nicht
allein wegen ihrer Vermutung absehen, daß die genannten Personen
mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" hieran keine
Erinnerung mehr hätten. Vielmehr war es ihr zuzumuten, und ihr zum
Zwecke der Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen auch abzuverlangen,
sich hierüber durch konkretes Nachfragen bei den Herren H. und
Herrn D. Gewißheit zu verschaffen.
Hat die Beklagte aber nicht alle ihr zur Verfügung stehenden
Informationsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft, um die
geschuldete Angabe über die Herkunft des Schmuckstücks erteilen zu
können, war der Auskunftsanspruch der Klägerinnen nicht erfüllt und
entspricht es nach diesem Sach- und Streitstand billigem Ermessen,
die Beklagte mit den Kosten zu belasten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz
angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
OLG Köln:
Beschluss v. 27.08.1996
Az: 6 W 18/96
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