Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 27. August 1996
Aktenzeichen: 6 W 18/96

(OLG Köln: Beschluss v. 27.08.1996, Az.: 6 W 18/96)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Januar 1996 - 28 O 501/95 - abgeändert und werden die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist gemäß § 91 a Abs. 2

ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig; sie hat ebenfalls in

der Sache Erfolg.

Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des

Landgerichts und Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits in erster

Instanz auf die Beklagte. Letztere hat gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die

Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache erledigten Verfahrens

zu tragen, weil sie ohne die einvernehmliche Erledigung aller

Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre.

Der den Klägerinnen nach Maßgabe von § 101 a UrhG zustehende

Auskunftsanspruch, der die Beklagte unter anderem dazu

verpflichtete, die Herkunft des verfahrensbetroffenen Schmuckstücks

zu offenbaren, war durch die vorprozessual mit Schreiben der

Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 24. Juli 1995 (Bl. 32 f.

AH) mitgeteilten Informationen nicht erfüllt. Soweit die Beklagte

in dem genannten Schreiben ausführen ließ, sie könne die

Bezugsquelle bzw. Herkunft des in Rede stehenden Schmuckstücks

anhand der bei ihr vorhandenen Geschäftspapiere (Rechnungen und

Lieferbelege) nicht mehr nachvollziehen, reichte dies zur Erfüllung

des Auskunftsanspruchs, der letzteren zum Löschen gebracht hätte (§

362 BGB), nicht aus. Denn der Auskunftsverpflichtete hat, um die

von ihm geschuldete Auskunft zu erteilen, in zumutbarem Umfang alle

ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BGH

GRUR 1995, 338/341 - "Kleiderbügel" -). Nur dann, wenn der

Auskunftsverpflichtete auch nach (zumutbarem) Heranziehen der ihm

zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keine weitergehenden

Informationen ermitteln kann, als die ihm bereits bekannten, reicht

daher die Mitteilung, im Rahmen der Auskunftsverpflichtung an sich

geschuldete Angaben nicht machen zu können, als Erfüllung aus. So

liegt der Fall hier aber nicht. Der Beklagten war es - über die

Durchsicht der bei ihr vorhandenen Geschäftsunterlagen hinaus -

zumutbar, bei ihren Lieferanten bzw. anderweitigen Bezugsquellen

("Privatkunden") nachzufragen, um von dort ggf. Aufschlüsse über

die Herkunft des Schmuckanhängers zu erlangen. Diese Möglichkeit

hat die Beklagte aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht in dem ihr

auferlegten Umfang ausgeschöpft. Denn sie hat ihrem eigenen Vortrag

nach weder bei Herrn H., noch bei Herrn D., von denen sie jeweils

Schmuckwarenbestände übernommen hatte, nachgefragt, um von dort

etwaige Erkenntnisse über die Herkunft des Schmuckanhängers zu

erhalten. Von dieser Möglichkeit durfte die Beklagte auch nicht

allein wegen ihrer Vermutung absehen, daß die genannten Personen

mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" hieran keine

Erinnerung mehr hätten. Vielmehr war es ihr zuzumuten, und ihr zum

Zwecke der Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen auch abzuverlangen,

sich hierüber durch konkretes Nachfragen bei den Herren H. und

Herrn D. Gewißheit zu verschaffen.

Hat die Beklagte aber nicht alle ihr zur Verfügung stehenden

Informationsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft, um die

geschuldete Angabe über die Herkunft des Schmuckstücks erteilen zu

können, war der Auskunftsanspruch der Klägerinnen nicht erfüllt und

entspricht es nach diesem Sach- und Streitstand billigem Ermessen,

die Beklagte mit den Kosten zu belasten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht

auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz

angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.






OLG Köln:
Beschluss v. 27.08.1996
Az: 6 W 18/96


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