Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 219/02
(BPatG: Beschluss v. 10.12.2002, Az.: 33 W (pat) 219/02)
Tenor
1. Kosten werden nicht auferlegt.
2. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. Juli 1999 angemeldeten, am 4. November 1999 für die Waren 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuckeingetragenen Markesiehe Abb. 1 am Endeist aufgrund der für die Waren Berufsbekleidungsstücke, einschließlich Handschuhe und Kopfbedeckungen, in spezieller Ausführung für berufliche Zwecke und ohne Ausdehnung auf Kleidungsstücke in modischer Ausführung; Schuhwaren ebenfalls in spezieller Ausführung für berufliche Zweckeeingetragenen Marke 2 100 511 JOBELINE Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 18 hat durch Beschluß vom 5. März 2002 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die Marken zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und wirtschaftlich nahestehender Waren bestimmt seien. Der erforderliche Abstand werde jedoch in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht eingehalten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 17. April 2002 eingelegte Beschwerde der Widersprechenden, die ihren Widerspruch am 21. August 2002 zurückgenommen hat. Nunmehr beantragt die Markeninhaberin, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie den Streitwert festzusetzen.
Sie hat diesen Antrag nicht begründet.
Die Widersprechende beantragt, den Kostenantrag als unbegründet zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß es sich bei dem vorliegenden Konflikt um einen Grenzfall handle, so daß ausgehend von dem registerrechtlichen Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trage, besondere Gründe für das Abweichen von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Der Kostenantrag der Markeninhaberin ist unbegründet. Der Senat sieht keinen Anlaß, der Widersprechenden Verfahrenskosten ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen. Das Markengesetz geht, ausdrücklich hervorgehoben durch die Regelungen der §§ 63 Abs 1 Satz 3, 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG, von dem Grundsatz aus, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung bedarf daher stets besonderer Umstände, die in erster Linie dann gegeben sind, wenn das Verhalten eines Beteiligten mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung; BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur).
Derartige Gründe sind im vorliegenden Fall von der Markeninhaberin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Widersprechende in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen Situation versucht hat, ihr Interesse an dem Erlöschen des Markenschutzes der Markeninhaberin durchzusetzen. Im vorliegenden Fall liegen die sich gegenüberstehenden Waren jedenfalls teilweise im Identitätsbereich. Auch die sich gegenüberstehenden Marken sind nicht so weit voneinander entfernt, daß der eingelegte Widerspruch als von vorneherein vollkommen ohne Aussicht auf Erfolg angesehen werden konnte.
2. Der Gegenstandswert war auf 10.000,-- € festzusetzen (vgl Althammer/ Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdz 29). Die Parteien haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die ein Abweichen von der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung für nach dem Jahre 1994 anhängig gewordene Widerspruchsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke rechtfertigen würden.
Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Fa Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/33W(pat)219-02.1.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 10.12.2002
Az: 33 W (pat) 219/02
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