Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. September 2001
Aktenzeichen: X ZR 121/00
(BGH: Beschluss v. 11.09.2001, Az.: X ZR 121/00)
Tenor
Der Beschluß vom 15. Mai 2001 wird dahin berichtigt, daß er wie folgt lautet:
Der Klägerin werden, nachdem sie die Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Streitwert: 600.000,--DM.
Gründe
Die Berichtigung ist geboten, weil § 95 Abs. 1 PatG wie § 319 Abs. 1 ZPO Ausdruck des das Prozeßrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden sind und deshalb die in den genannten Vorschriften enthaltene Regelung bei offenbaren Unrichtigkeiten, die in einem Beschluß im Rahmen eines Berufungsverfahrens in Nichtigkeitssachen vorkommen, ebenfalls anwendbar ist.
Nach §§ 95 Abs. 1 PatG, 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Versehen korrigieren, die zu einer offensichtlichen Verfälschung des Rechtsspruches geführt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.1.1992 -1 BvR 1140/96, NJW 1992, 1496). Auch eine offenbare Unvollständigkeit des Kostenausspruchs ist hiervon nicht ausgenommen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rdn. 10 m.w.N.; vgl. auch Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 17 GebrMG Rdn. 15 m.w.N.).
Eine solche Unvollständigkeit ist hier gegeben, weil der Beschluß einen Ausspruch nur über die Kosten der Berufung enthält, obwohl der Senat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegen wollte. Dies ist angesichts des Prozeßverlaufs, der durch den Hinweis auf die Rücknahme der Nichtigkeitsklage durch die Klägerin auch im Beschluß vom 15. Mai 2001 Ausdruck gefunden hat, sowie des Antrages der Beklagten offenbar, der zu diesem Beschluß geführt hat. Selbstverständliche Folge der Klagerücknahme ist es, daß die Klägerin alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 84 Abs. 2, insbes. Satz 2 PatG). Ersichtlich sollte dies antragsgemäß mit dem Beschluß vom 15. Mai 2001 ausgesprochen werden. Nur versehentlich ist die für den Fall einer Berufungsrücknahme gebotene Formulierung gewählt worden.
Dieser Fehler ergreift auch den weiteren, die Verlustigkeit des Rechtsmittels betreffenden Ausspruch, der damit zu entfallen hat.
BGH:
Beschluss v. 11.09.2001
Az: X ZR 121/00
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