Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 425/99
(BPatG: Beschluss v. 28.03.2001, Az.: 32 W (pat) 425/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Schatzinselfür die Waren Spiele, Spielzeug, einschließlich Stoff- und Plüschtiere sowie Puppen und elektronisches Spielzeug; Speiseeis, Back- und Konditorwaren, Schokolade, Schokolade- und Zuckerwaren, Fertigpuddinge, Joghurt und Joghurtzubereitungen, Quark und Quarkzubereitungen; Müsli, nämlich Nahrungsmittelmischungen, im wesentlichen Getreideflocken und Trockenfrüchte enthaltend, Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel vorzugsweise durch Aufblähen oder Backen von Getreide hergestellte Lebensmittel, insbesondere Getreidekost unter Zusatz von Zucker und/oder Kakao und/oder Honig und/oder Früchten und/oder Schokolade und/oder Nüssen sowie Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel in Riegelform unter Zusatz von Zucker und/oder Honig und/oder Kakao und/oder Schokolade und/oder Nüssen und/oder getrockneten und/oder zubereiteten Früchten.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung für die Waren Spiele, Spielzeug, einschließlich Stoff- und Plüschtiere sowie Puppen und elektronisches Spielzeugwegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, da es sich insoweit um eine glatt beschreibende Sachangabe derart handele, daß insoweit das Spielthema benannt werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, daß nur mit Phantasie einem Spiel, das "Schatzinsel" heißt, ein Inhalt zugeordnet werden könne, weshalb der Begriff nicht schutzunfähig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. "Schatzinsel" ist für "Spiele und Spielzeug" nicht unterscheidungskräftig und unterliegt auch einem Freihaltebedürfnis für die Mitbewerber der Anmelderin.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache VII/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Jedoch fehlt einer Wortmarke die Unterscheidungskraft ua dann, wenn ihr für die in Frage stehenden Waren ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann (vgl BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - Logo mwNachw). "Schatzinsel" beschreibt ohne weiteres erkennbar den Inhalt eines Spiels derart, daß es Aufgabe ist, mit den im Spiel vorgegebenen Mitteln einen "Schatz" zu finden, um das Spiel zu gewinnen. Entsprechendes gilt für Spielzeug, da Spiele der vorbezeichneten Art nicht nur als Brettspiel, sondern auch etwa in elektronischer Form als Spielzeug ausgestaltet sein können.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Wie oben festgestellt, beschreibt "Schatzinsel" im Hinblick auf Spiele und Spielzeug deren Inhalt bzw deren Konzept, weshalb die Mitbewerber der Anmelderin den beanspruchten Begriff benötigen können.
Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu
BPatG:
Beschluss v. 28.03.2001
Az: 32 W (pat) 425/99
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