Kammergericht:
Beschluss vom 23. Januar 2003
Aktenzeichen: 1 W 361/02

(KG: Beschluss v. 23.01.2003, Az.: 1 W 361/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird bei einem Wert von 407,35 Euro auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Gegenstand der zulässigen sofortigen Beschwerde ist - lediglich - die im angefochtenen Beschluss erfolgte Absetzung der im Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Januar 2002 mit 455,69 Euro bezifferten Terminsreisekosten des Klägervertreters sowie der für den Termin am 24. Januar 2002 geltend gemachten Tagegeldpauschale von 56,00 Euro gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, zusammen - zuzüglich Mehrwertsteuer - 593,56 Euro. Da das Amtsgericht statt dessen die - fiktiven - Kosten eines Berliner Unterbevollmächtigten in Höhe von 143,24 Euro und eine 3/10 Verhandlungsgebühr gemäß § 33 Abs. 2 - richtig: Abs. 3 - BRAGO in Höhe von 32,21 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer und anteiliger Postpauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO, also 42,97 Euro festgesetzt hat, beträgt die mit dem Rechtsmittel geltend gemachte Differenz zum Nachteil des Klägers 407,35 Euro.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Kläger kann - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nur die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung verlangen, die durch die Beauftragung seiner Kölner Anwälte als Hauptbevollmächtigte entstanden sind bzw. wären, wenn diese den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wedding durch einen Berliner Anwalt als Unterbevollmächtigte hätten wahrnehmen lassen. Die Terminsreisekosten des Kölner Anwalts und die Abwesenheitspauschale waren daher nicht festzusetzen, zu Recht hat das Amtsgericht statt dessen die geringeren Kosten festgesetzt, die bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten entstanden wären. Nur in diesem - festgesetzten - Umfang waren die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Kläger zu erstatten. Die höheren Terminsreisekosten und die für die Terminswahrnehmung des auswärtigen Anwalts berechnete Tagegeldpauschale sind hingegen nicht als notwendige Kosten zu erstatten.

Dieser Beurteilung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Beauftragung des französisch sprechenden Kölner Rechtsanwalts mit der Durchführung des Mahnverfahrens war sachgerecht, da - wie der Kläger zutreffend geltend macht - mit einem Widerspruch nicht zu rechnen war.

2. Nach Einlegung des Widerspruchs war es nicht erforderlich, zum Zwecke der Ersparnis von Reisekosten im Falle eines Verhandlungstermins vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Berlin an Stelle des Kölner Anwalts einen Berliner Hauptbevollmächtigten mit der Vertretung im Streitverfahren zu beauftragen. Das folgt unter Kostengesichtspunkten schon daraus, dass die für die Tätigkeit im Mahnverfahren entstandene Gebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bei einem Wechsel zu einem Anwalt am Prozessgericht auf dessen Prozessgebühr im nachfolgenden Rechtsstreit nicht angerechnet würde (§ 43 Abs. 2 BRAGO).

3. Nach Anberaumung des Termins vor dem Amtsgericht Wedding traf den Kläger jedoch erstattungsrechtlich die Obliegenheit, unter mehreren gleich zweckentsprechenden Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. statt vieler Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rdn. 12).

a) Nach der zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten ergangenen grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten als Terminsvertreter erstattungsfähig, soweit sie die ersparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten "nicht wesentlich übersteigen". Der Bundesgerichtshof hat damit jedoch nicht entschieden, dass Reisekosten des Prozessbevollmächtigten in jedem Fall, also auch dann erstattungsfähig sind, wenn sie die Kosten eines Unterbevollmächtigten gemäß § 53 BRAGO - unter Berücksichtigung der Gebühr nach § 33 Abs. 3 BRAGO - wesentlich übersteigen.

b) Aus dem auch vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) herangezogenen Grundsatz der Kostengeringhaltung folgt vielmehr, dass die Terminsreisekosten des auswärtigen, aber postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten dann erstattungsfähig sind, wenn - und soweit - bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten keine wesentlich geringeren Kosten entstanden wären (OLG Schleswig, AGS 01, 137 = MDR 01, 537). Wie eingangs dargelegt wurde, ist dieser Ausnahmefall einer Kostenersparnis durch Einschaltung eines Unterbevollmächtigten hier aber gegeben.

4. Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung war hier zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichend. Die persönliche Wahrnehmung des Termins durch den Kölner Anwalt war nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (AGS 01, 118/163 = JurBüro 01, 257 = MDR 01, 473; unveröffentlichte Beschlüsse vom 1. August 2002 - 1 W 185/02 - und 28. Oktober 2002 - 1 W 348/02 -) sind die Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zwar grundsätzlich und regelmäßig erstattungsfähig, ausnahmsweise aber dann nicht, wenn Gegenstand des Rechtsstreits aus der Sicht der Partei ein einfach gelagerten Routinefall ist. Auch nach BGH a. a. O. kann die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Prozessgericht "zur Kostenersparnis zumutbar" sein, wenn bei einem einfach gelagerten Fall mit keinen Einwendungen der Gegenseite zu rechnen ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Der Kläger klagte aus einem Schuldanerkenntnis, die französischen Urkunden lagen in Übersetzung vor. Der Beklagte hatte zwar Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, auf die Anspruchsbegründung vom 29. August 2001 aber trotz Fristsetzung des Prozessgerichts bei der Terminsladung nicht erwidert.

5. Soweit der Kläger geltend macht, als fiktive Kosten der Beauftragung eines in Berlin ansässigen Unterbevollmächtigten wären auch dessen Kosten einer Informationsreise zum Kölner Hauptbevollmächtigten zu berücksichtigen, überzeugt das nicht. Für die Notwendigkeit einer solchen Informationsreise ist nichts dargetan. Allenfalls erörterungsbedürftig war im Termin nur die - zurückgenommene - Zinsmehrforderung. Hierauf wären aber keine Mehrkosten entfallen, die durch die persönliche Anwesenheit des Hauptbevollmächtigten im Termin vermieden worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 23.01.2003
Az: 1 W 361/02


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