Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. November 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 202/04

(BPatG: Beschluss v. 23.11.2005, Az.: 28 W (pat) 202/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienstleistungen 06 Baumaterialien aus Metall, insbesondere Leichtbauelemente, Fassadensysteme, Element-Fertigbauteile; Befestigungsmaterial, Befestigungskeile und Bolzen aus Metall; Rigging, Drahtseile (Tauwerk) aus Metall;

09 Brillen, Sonnenbrillen, Blendschutzbrillen; Brillenetuis, Brillenfassungen und -gestelle, Brillengläser; Kontaktlinsen, Lupen, Objektive; Optikerwaren, optische Apparate und Instrumente; nautische Apparate und Instrumente, Navigationsinstrumente; Schiffskompasse, Schiffssignalanlagen, Schiffsrettungsgeräte;

11 Rohrleitungshähne; Wasserleitungsanlagen; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wassergeräte und Wasserleitungen; sanitäre Anlagen und Apparate;

12 Fahrzeuge und deren Teile; Lastkraftwagen, Lastwagen, Autobusse, Omnibusse, Reiseomnibusse und deren Teile; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile; Elektromotor- oder batteriebetriebene Fahrzeuge, insbesondere Roller und Räder; Fahr- und Motorräder, Motorroller, Kleinkrafträder jeder Art; Anhänger für Fahrzeuge, insbesondere Sportanhänger; Fahrzeugzubehör, nämlich Räder, Lenkräder, Spoiler, Fahrzeuginnenverkleidungen, Dachträger, Zurr- und Befestigungsteile für Fahrzeuggepäckstücke, sowie Autotuningteile und Autozubehör, vorbezeichnete Waren soweit in Klasse 12 enthalten; Luftfahrzeuge, insbesondere Sport-, Leicht- und Superleicht-Flugzeuge, Ballone und Zeppeline; Boote, Wasserfahrzeuge und deren Teile, nämlich Takelage- und Befestigungsteile, Bootshaken, Bootsdavits, Schiffsklampen, Masten, Bootsbäume, Bootsbeschläge, Winschen, Leinen, Yacht- und Schiffsaufdeckaufbauten als Schiffsteile; Rümpfe und Beplankungen für Boote und Schiffe; Schiffsschrauben, Schiffsteuergeräte, vorgenannte Waren soweit in Klasse 12 enthalten;

19 Leichtbauelemente aus Kunststoff, insbesondere Fassadensysteme, Element-Fertigbauteile 20 Möbel, insbesondere Elementmöbel, Regalsysteme und Sitzmöbel, auch aus Leichtbaustoffen, Holz, Verbundstoffen, Kunststoffen oder Metall; Befestigungsmaterial aus Kunststoffen;

28 Fahrzeugmodelle (verkleinert); ferngesteuerte Fahrzeuge (Spielzeuge); Spielzeug; Spielzeugfahrzeuge; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Turn- und Sportgeräte (-ausrüstung) inklusive Fahrrad-, Jogging- und Freizeitausrüstung und deren Zubehör, soweit in Klasse 28 enthalten; Rollschuhe, Skateboards, Wakeboards, Surfbretter, deren Takelage und Windsurf-Zubehör hierzu, soweit in Klasse 28 enthalten; Skier, Snowboards, Wasserski, Motorski und deren Zubehör, soweit in Klasse 28 enthalten;

32 Biere, insbesondere alkoholarme und alkoholfreie Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer, Limonaden, Mineraldrinks, isotonische Getränke und andere alkoholfreie Getränke, insbesondere kalorienarme für Sport und Reise; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Fruchtmischgetränke, insbesondere kalorienarme Fruchtgetränke;

37 Schiffsbau, einschließlich Aufbau- und Einbauleistungen an Schiffen;

ist das Wort Superleggera.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung - mit Ausnahme der Waren der Klasse 32 - wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, denn bei dem als Marke beanspruchten Wort der italienischen Sprache mit der Bedeutung "superleicht" handele es sich um eine schlagwortartig herausgestellte Sachangabe, mit der auf die Bauweise und damit eine wesentliche Beschaffenheit der Waren hingewiesen werde. In diesem Sinne werde der Begriff bereits vielfältig auf diversen Warengebieten verwendet, was die Markenstelle mit zahlreichen Belegen untermauert hat.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Anmelder ihr Begehren auf Eintragung weiter. Sie bestreiten, dass der deutsche Verkehr in der Lage ist, den Sinngehalt des Markewortes zu verstehen, zumal es selbst in Italien ungebräuchlich und auch nicht in italienischen Lexika nachweisbar sei. Im Übrigen fehle es an jeglichem konkreten Warenbezug, wobei die von der Markenstelle herangezogenen Belegstellen nur eine markenmäßige Verwendung zeigten. Schließlich sei die Marke in Italien eingetragen, was indiziell gegen ein Freihaltebedürfnis spreche. Letztlich gehe es den Anmeldern lediglich darum, die historische Automarke "superleggera" wieder zum Leben zu erwecken und vor Missbrauch durch Dritte zu schützen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem als Marke beanspruchten Wort primär um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Fremdsprachige Wörter und ihre ohne weiteres erkennbaren Abwandlungen sind freihaltebedürftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn sie auf die konkreten Waren bezogen eine Beschaffenheitsangabe darstellen im Sinne eines entsprechenden deutschen Wortes, wobei eine solche Gleichstellung voraussetzt, dass sie entweder von beachtlichen deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche verstanden oder von den an der Ein- und Ausfuhr beteiligten Verkehrskreisen zur ungehinderten Verwendung benötigt werden. Ein Freihaltebedürfnis besteht an fremdsprachigen Begriffen nicht, wenn sie zwar in wörtlicher deutscher Übersetzung als beschreibende Angaben aufgefasst werden könnten, tatsächlich aber in der jeweiligen Landessprache in einem anderen, nicht beschreibenden Sinngehalt verwendet werden.

Zutreffend hat bereits die Markenstelle ausgeführt, dass es sich bei "superleggera" um ein Wort der italienischen Sprache in der Bedeutung "superleicht" handelt, das nicht nur in seiner maskulinen Form "superleggero", sondern auch in der von den Anmeldern gewählten femininen Form lexikalisch nachweisbar ist (vgl. Pons-Online-Wörterbuch www.ponsline.de mit Beispiel "categoria superleggera" = Superleichtgewicht). Die Suchmaschine Google-Italien weist für das beanspruchte Markenwort über 20.000 Einträge auf, was nachdrücklich die Gebräuchlichkeit des Wortes im Italienischen belegt. Die gegenteiligen Behauptungen der Anmelder sind damit entkräftet. Des weiteren hat die Markenstelle ebenso zutreffend darauf abgestellt, dass sich dieser Begriff auch im deutschen Sprachraum vielfältig findet, und zwar vor allem im Zusammenhang mit der Leichtbauweise z. B. bei Kraftfahrzeugen, im Hochbau (Leichtbaukonstruktionen), im Möbelbau usw., aber auch bei Uhren, Textilien, Fahrrädern und Schuhen. Dabei mag es sich im Einzelfall durchaus um markenmäßige Verwendungen handeln, zumeist wird der Begriff aber schlagwortartig herausgestellt, um auf eine wesensbestimmende Eigenschaft der Waren, nämlich ihre leichte Konstruktion, ihre Leichtigkeit bzw. die Art der Bauweise hinzuweisen. Dabei ist markenrechtlich unbeachtlich, ob der deutsche Verkehr das Wort in seiner richtigen Bedeutung erkennt (was eher unwahrscheinlich ist, da erfahrungsgemäß weniger als 10 % der Deutschen des Italienischen mächtig sind), denn im Rahmen des Freihaltebedürfnisses ist auch auf die Belange der Ex- und Importwirtschaft abzustellen. Beschreibt das beanspruchte Wort aber damit in unmittelbarer und unzweideutiger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (gerade im Schiffsbau spielt wie gesagt die Leichtbauweise eine große Rolle) und zwar gleichermaßen wie die deutsche Entsprechung kann es nicht als Marke eingetragen werden, sondern muss zugunsten der Mitbewerber freigehalten werden, da sich diese nicht auf andere Begriffsbildungen verweisen lassen müssen.

Dieser rechtlichen Beurteilung steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass die Marke im Ausland eingetragen worden ist. Soweit die Anmelder behaupten, es gebe eine italienische Voreintragung, ist das ohnehin unzutreffend, da es sich bei den von ihnen genannten Marken um graphisch gestaltete Wort-Bild-Kombinationen, nicht aber um die Wortmarke in Alleinstellung handelt. Im Übrigen ist bekannt, dass nach italienischem Markenrecht bei der Eintragung keine Prüfung auf materielle Eintragungshindernisse stattfindet, so dass Eintragungen in Italien keinerlei indizielle Wirkung in Bezug auf die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses zukommt. Unbeachtlich ist schließlich auch das Vorbringen der Anmelder, sie wollten mit der Markenanmeldung lediglich an die Erfolge des legendären Automodells "Alfa Romeo Touring Superleggera" im Rahmen eines Fan-Clubs anknüpfen, da von dieser Intention der beschreibende Wortsinn unberührt bleibt bzw. sogar verstärkt zum Ausdruck kommt, da es sich bei der sog. Superleggera-Karosserie um den Prototypen der Leichtbauweise im Automobilbau handelte.

Die Beschwerde war damit letztlich unter allen tatsächlichen wie rechtlichen Gesichtspunkten zurückzuweisen.

Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Pü






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Az: 28 W (pat) 202/04


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