Saarländisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2007
Aktenzeichen: 5 W 74/07 - 25, 5 W 74/07 - 25
(Saarländisches OLG: Beschluss v. 15.05.2007, Az.: 5 W 74/07 - 25, 5 W 74/07 - 25)
Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Gründe
I.
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner im Rechtsstreit 6 O 400/84 einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 19 BRAGO vom 31.01.1986 über 12.056,98 DM erwirkt.
Mit Schriftsatz vom 09.06.2006 hat der Gläubiger die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt, da alle bisherigen Zwangsvollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen seien und die vollstreckbare Ausfertigung abhanden gekommen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2006, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Saarbrücken den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Gläubiger ein als Erinnerung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und beantragt, ihm unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31.01.1986 zu erteilen.
Der Gläubiger ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung seien gegeben. Die vollstreckbare Ausfertigung habe sich noch in der ersten Dezemberhälfte 2005 im Büro des Gläubigers befunden und habe wegen Umzugs am 15. und 16.12.2005 in die jetzigen Büroräume des Gläubigers verbracht werden sollen. Beim Einordnen der in die neuen Räume verbrachten Akten habe der Vollstreckungstitel nicht mehr aufgefunden werden können. Es sei davon auszugehen, dass dieser verloren gegangen sei.
Die bisherige Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss habe nicht zu einer Befriedigung der titulierten Ansprüche geführt. Alle bisherigen Vollstreckungsversuche seien fruchtlos verlaufen. Zuletzt habe er, der Gläubiger, am 15.01.1996 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Es seien auch keine Zahlungen erfolgt, was dadurch belegt werde, dass der Titel nicht an den Schuldner herausgegeben worden sei.
Im November 2003 habe er dem Schuldner auf dessen Wunsch die Höhe der damals aus verschiedenen Mandaten offenen Kosten von 30.334,61 Euro mitgeteilt und gleichzeitig vereinbart, dass die Kostenschuld insgesamt die runde Summe von 30.000,– Euro betrage. Der Schuldner habe – unstreitig – mit Schreiben vom 17.11.2003 versprochen, diese zu zahlen, sobald er dazu in der Lage sei. Außerdem habe er auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dieses Verhalten des Schuldners belege ebenfalls, dass die titulierte Forderung noch nicht erfüllt gewesen sei. Das Schuldanerkenntnis habe sowohl die streitgegenständliche titulierte Forderung als auch weitere, nicht titulierte Forderungen betroffen.
Im Vertrauen auf die Zusage des Schuldners habe er, der Gläubiger, in der Folgezeit aus verschiedenen Vollstreckungstiteln einschließlich des streitgegenständlichen keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr gegen den Schuldner eingeleitet. Er habe im April 2006 vom Schuldner die Nachricht erhalten, dass er jetzt sein Zahlungsversprechen einlösen und zahlen werde. Nachdem verschiedene Zahlungstermine abgesagt worden seien, habe der Schuldner erklärt, dass er nur gegen Herausgabe der jeweiligen Vollstreckungstitel zu zahlen bereit sei. Die Vorlegung von Kopien der Titel habe den Schuldner nicht veranlasst, entsprechend der Vereinbarung aus dem Jahre 2003 zu zahlen.
Der Schuldner behauptet, er sei vom Gläubiger aufgefordert worden, mehrere noch offene Kostenrechnungen in einer Gesamthöhe von 30.334,61 Euro aus den Jahren 1985/86 zu begleichen. Er, der Schuldner, habe erklärt, erst bei Vorlage der entsprechenden Titel zu leisten. Daraufhin sei ihm von einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Gläubigers ein unbeglaubigter Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.1986 (6 O 400/86) vorgelegt worden. Ferner sei ihm auch ein unbeglaubigter Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.01.1986 (4 O 117/85) sowie ein dem zuständigen Amtsgericht nicht vorliegender Mahnbescheidsantrag vorgelegt worden.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.1986 über 12.056,98 DM sei von dem Vater des Schuldners, K. T., Anfang bzw. Mitte der 90er Jahre bezahlt worden. Das Schuldanerkenntnis vom 17.11.2003 habe nicht unbezahlte titulierte Honoraransprüche, sondern lediglich nicht titulierte Ansprüchebetroffen.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel mit Verfügung vom 12.03.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.II.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß § 793 ZPO statthaft (vgl. Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 733 ZPO, Rdnr. 14) und auch ansonsten zulässig und begründet.
Das Verfahren wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. H. M. Bauunternehmung KG nicht unterbrochen, da diese zwar – auf Grund des früher zwischen ihr und dem Schuldner geführten Rechtsstreits – in dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses aufgeführt, in Wahrheit aber nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Dieses betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger RA. K. und dem Schuldner T., da es um eine gemäß § 19 BRAGO titulierte Honorarforderung auf Grund der früheren Prozessvertretung des Schuldners durch den Gläubiger geht.
Der Vortrag des Schuldners ist im Übrigen nicht deshalb unbeachtlich, weil dieser nicht anwaltlich vertreten ist. Dies folgt gemäß § 78 Abs. 5 ZPO daraus, dass nicht nur die Beschwerdeeinlegung, sondern auch alle weiteren Prozesshandlungen der Parteien gemäß §§ 569 Abs. 3 Nr. 1, 571 Abs. 4 Satz 2 ZPO n. F. zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, wenn im erstinstanzlichen Verfahren kein Anwaltszwang besteht (vgl. Stein/Jonas-Bork, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 78 ZPO, Rdnr. 34; Zöller-Gummer, aaO., § 569 ZPO, Rdnr. 10 ff). Letzteres ist vorliegend der Fall, weil sich die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers eingelegt wurde, im Verfahren vor dem Rechtspfleger aber gemäß § 13 RPflG kein Anwaltszwang besteht. Daher besteht auch im gesamten Beschwerdeverfahren kein Anwaltszwang (vgl. Zöller-Gummer, aaO., § 569 ZPO, Rdnr. 11; Arnold/Meyer-Stolte-Hansens, Rechtspflegergesetz, 5. Auflage, § 13 RPflG, Rdnr. 9; Hansens, RPfleger2001, 574 (577); durch die gesetzliche Neuregelung überholt: KGR Berlin 1997, 118-119, juris Rdnr. 3). Daher unterliegen Erklärungen nicht dem Anwaltszwang und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich vor dem Urkundsbeamten oder aber durch Schriftsatz abgegeben werden (vgl. Stein/Jonas-Bork, aaO., § 78 ZPO, Rdnr. 33).
Die sofortige Beschwerde ist jedoch der Sache nach begründet:
1. Gemäß § 733 ZPO kann grundsätzlich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung vollstreckbarer Titel erteilt werden. Jedoch soll der Schuldner davor geschützt werden, mehrfach auf Grund ein und desselben Titels in Anspruch genommen zu werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1988, 512; OLG Köln, RPfleger 1994, 172 (173); Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 1; MünchKomm(ZPO)-Wolfsteiner, 2. Auflage, § 733 ZPO, Rdnr. 1; Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Auflage, § 733 ZPO, Rdnr. 2). Daher darf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 733 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres nur erteilt werden, wenn die ursprüngliche Ausfertigung zurückgegeben wird (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1988, 512; Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 2; Baumbach-Hartmann, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 2), was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist.
In allen anderen Fällen hat das Gericht zu prüfen, ob eine weitere Ausfertigung ohne unnötige Gefährdung des Schuldners erteilt werden kann. Hierbei darf die Erteilung allerdings nicht einfach mit der Begründung verweigert werden, der Schuldner werde durch Doppelvollstreckung gefährdet, denn dies ist bei jeder weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Fall (vgl. OLG Stuttgart, RPfleger 1995, 220; Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 3). Es kommt vielmehr darauf an, ob der Gläubiger ein Interesse an der Erteilung einer weiteren Ausfertigung hat und ob dieses bei der gebotenen Güterabwägung gegenüber dem Interesse des Schuldners, nicht doppelt in Anspruch genommen zu werden, überwiegt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1998, 640; Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 3; MünchKomm(ZPO)-Wolfsteiner, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 12).
Ein Überwiegen des Gläubigerinteresses kann insbesondere im Falle des Verlustes der erteilten Ausfertigung in Betracht kommen, wobei es nicht auf das Verschulden des Gläubigers ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1271 (1272); Zöller-Stöber, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 5; Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 4; MünchKomm(ZPO)-Wolfsteiner, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 13; Baumbach-Hartmann, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 6 "Verlust").
2. Die für das Bedürfnis zur Erteilung sprechenden Umstände muss der darlegungs- und beweisbelastete Gläubiger mindestens glaubhaft machen, wobei sich die Anforderungen an die Glaubhaftmachung aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1271 (1272); Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 14; MünchKomm(ZPO)-Wolfsteiner, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 18; Baumbach-Hartmann, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 3). Die Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden, insbesondere nicht bei Verlust der Ausfertigung (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1271 (1272); Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 14). In Falle des Verlusts reicht auf Grund der regelmäßig auftretenden Beweisschwierigkeiten eine anwaltliche Versicherung aus, wenn nicht der Einzelfall weitere Nachweise gebietet (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1271 (1272); Baumbach-Hartmann, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 3; Zöller-Stöber, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 12).
3. Berechtigte Interessen des Schuldners stehen der Erteilung nur dann entgegen, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die mehreren vollstreckbaren Ausfertigungen zur Doppelvollstreckung benutzt werden (vgl. MünchKomm(ZPO)-Wolfsteiner, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 16). Der Schuldner kann sich dagegen im Rahmen des Verfahrens nach § 733 ZPO nicht auf Erfüllung berufen, sondern er kann diese wie alle materiellrechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 49 (50); Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 10; Zöller-Stöber, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 12; Baumbach-Hartmann, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 4 "Erfüllung" u. Rdnr. 7). Das Verfahren nach § 733 ZPO darf nicht dazu dienen, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem Titel im praktischen Ergebnis unmöglich zu machen und ihn erneut auf den Klageweg zu verweisen, obwohl die endgültige Erschöpfung des Titels nicht absolut zweifelsfrei feststeht. Vielmehr ist die Grundentscheidung des Vollstreckungsrechts zu beachten, dass es Sache des Schuldners ist, sich gegen den titulierten Anspruch mit der Vollstreckungsklage zur Wehr zu setzen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1985, 626; MünchKomm(ZPO)-Wolfsteiner, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 16). Allenfalls kann im Einzelfall im Rahmen der Abwägung davon auszugehen sein, dass kein überwiegendes Gläubigerinteresse gegeben ist (vgl. Zöller-Stöber, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 12).
4. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Interesse des Gläubigers an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung daraus, dass dieser glaubhaft versichert hat, die erste Ausfertigung sei beim Umzug seiner Kanzlei in neue Büroräume im Dezember 2005 verloren gegangen. Dies ergibt sich aus der anwaltlichen Versicherung des Gläubigers, die in sich stimmig und nachvollziehbar ist und bezüglich derer keinerlei Anhaltspunkte bestehen, aus denen sich Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit ergäben. Konkrete Anhaltspunkte, die eine weitergehende Glaubhaftmachung erforderlich machen würden, liegen nicht vor.
Das Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung ist vorliegend auch besonders gewichtig. Es handelt sich um einen nunmehr 21 Jahre alten Titel, bezüglich dessen ausweislich der bei den Akten befindlichen Unterlagen bisher alle Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind. Der Schuldner hat darüber hinaus dadurch, dass er entgegen seinem mit Schreiben vom 17.11.2003 gegebenen Versprechen, 30.000,– Euro zu zahlen, welches den Gläubiger zum Zuwarten bewegt hat, nicht gezahlt hat, unabhängig davon, ob es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine solche handelt, die auch Gegenstand dieses Versprechens war, eindrücklich demonstriert, dass er keine freiwilligen Zahlungen erbringen will oder kann. Daher ist es nach wie vor nötig, dem Gläubiger weitere Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten offen zu halten, welche vielleicht in der Zukunft zum Erfolg führen werden.
Dieses Interesse des Gläubigers überwiegt auch gegenüber dem Interesse des Schuldners an der Nichterteilung einer weiteren Ausfertigung. Dafür, dass eine Doppelvollstreckung droht, bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Diese ergeben sich insbesondere nicht, wie das Landgericht meint, daraus, dass der Schuldner unstreitig am 17.11.2003 ein Schreiben unterzeichnet hat, in dem er die Zahlung von 30.000,– Euro versprochen hat, wovon nach dem Vortrag des Gläubigers auch die streitgegenständliche Kostenforderung mit umfasst wird. Zum einen handelt es sich bei dem eventuell als Schuldanerkenntnis auszulegenden Schreiben nicht um einen vollstreckbaren Titel, so dass allein auf Grund dieser Erklärung keine Doppelvollstreckung droht. Zum anderen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gläubiger auf Grund dieser Erklärung einen weiteren Titel zu erwirken beabsichtigt. Selbst wenn er dies versuchen sollte, wird den Interessen des Schuldners dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Klage einwenden kann, hinsichtlich des im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss enthaltenen Betrages bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit sich durch die Vereinbarung vom 17.11.2003 die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.2006 titulierte Forderung reduziert haben sollte, kann dies der Schuldner ebenfalls einwenden.
Schließlich ist der Schuldner auch nicht deshalb schutzwürdig, weil er vorträgt, die Forderung sei bereits durch seinen Vater erfüllt worden. Der diesbezügliche Vortrag des Schuldners ist zum einen völlig unsubstantiiert, da er nur angibt, sein – inzwischen verstorbener – Vater habe die Forderung Anfang oder Mitte der 90er Jahre beglichen. Er hat weder angegeben, wann genau sein Vater gezahlt haben soll, noch auf welche Weise. Die von dem Schuldner vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Mutter bestätigt diesen unpräzisen und unsubstantiierten Vortrag. Zahlungsbelege, Quittungen oder ähnliches hat der Schuldner indes nicht vorgelegt. Bei dieser Sachlage kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erfüllung der Forderung besteht, dass man – dem Landgericht folgend – von einer sich hieraus ergebenden besonderen Schutzwürdigkeit des Schuldners ausgehen müsste mit der Folge, dass ausnahmsweise das Bedürfnis des Gläubigers an der Durchführung der Vollstreckung dahinter zurücktreten müsste. Vielmehr ist von einem ausreichenden Schutz des Schuldners infolge der Möglichkeit, eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu erheben, auszugehen. Im Rahmen einer solchen trägt der Schuldner die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der behaupteten Zahlung.
5. Daher war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Landgericht anzuweisen, eine als "zweite" zu bezeichnende weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (vgl. Baumbach-Hartmann, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 788 Abs. 1 Satz 1 u. 2 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 49 (50); Schneider, JurBüro 2004, 632 (633)).
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.056,98 DM = 6.164,64 Euro, da im Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Streitwert des zu vollstreckenden Hauptsacheanspruchs maßgeblich ist (vgl. Schneider, JurBüro 2004, 632).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).
Saarländisches OLG:
Beschluss v. 15.05.2007
Az: 5 W 74/07 - 25, 5 W 74/07 - 25
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