Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 19. März 2015
Aktenzeichen: 7 U 187/13
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 19.03.2015, Az.: 7 U 187/13)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Juli 2013 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 10 O 310/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss vom 30.09.2009 eröffnet und mit Beschluss vom 12.08.2010 nach § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben. Beide Daten wurden bei der Beklagten gespeichert.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beklagte die Eintragungen nach Ablauf des 31.12.2012 hätte löschen müsse. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO zu einer Verkürzung der Prüffrist des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG auf drei Jahre ab dem Beginn des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Jahres führe. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das €Grundereignis€, die Aufhebung das erledigende Ereignis. An dessen isolierter Speicherung hätten die Vertragspartner der Beklagten kein anerkennenswertes Interesse. Vielmehr widerspräche es dem Zweck der in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG normierten Verkürzung der Prüffrist auf 3 Jahre im Falle einer Erledigung, wenn die Aufhebung des Insolvenzverfahrens als das das Verfahren erledigende Ereignis nicht gleichzeitig mit dem Eintrag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelöscht würde. Bei der Differenzierung zwischen einem Grundereignis und weiteren, für die Fristberechnung als irrelevant angesehenen Ereignissen hat sich der Kläger auf einen Aufsatz von Krämer (NJW 2012, 3201 € 3207) bezogen, in dem versucht wird, die Differenzierung aus dem Zusammenspiel der §§ 28 und 28 a BDSG herzuleiten. Der Kläger hat Urteile, in denen ein Informationsbedürfnis des Geschäftsverkehrs bezüglich der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. (jetzt § 287 a InsO) und der Feststellung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 3 InsO bejaht wurde, für nicht einschlägig gehalten. Er hat darauf abgestellt, dass im Fall der zu veröffentlichenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans nach § 258 InsO die Restschuldbefreiung nach §§ 254 Abs. 1, 227 Abs. 1 InsO eintrete, ohne dass sie durch einen zu publizierenden Beschluss festgestellt werde.
Der Kläger hatte ursprünglich die Löschung beider Eintragungen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Später hat er weiter die Verurteilung der Beklagten begehrt,
-diese Daten nicht weiter zu nutzen,-in der Bonitätsauskunft über den Kläger den Hinweis €historische Insolvenzinformationen€ zu unterlassen-den Basisscore und abgeleitete Scores ohne Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens zu berechnen-nach dem 1.1.2013 erteilte Auskünfte und Scores, die die Insolvenz des Klägers berücksichtigen, dem Kläger bekannt zu geben-diese Auskünfte und Scores zu widerrufen.Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch des Klägers anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass für jedes zu veröffentlichende Ereignis des Insolvenzverfahrens eine gesonderte Prüfungsfrist laufe. Der Geschäftsverkehr habe ein Interesse auch an der Mitteilung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO, weil auch diese Anlass zu einer näheren Prüfung der Bonität geben könne.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und des genauen Wortlauts der im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antrags- und anerkenntnisgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit der am 23.09.2013 begründeten Berufung hat der Kläger zunächst seine abgewiesenen Klageanträge mit Ausnahme des Feststellungsantrags weiter verfolgt. Die Beklagte hat die beiden streitgegenständlichen Eintragungen nach Ablauf des 31.12.2013 gelöscht.
Daraufhin erklärt der Kläger die Berufungsanträge mit Ausnahme des Antrags, die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen, für erledigt und verfolgt den Freistellungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt zuletzt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von den vorprozessualen Kosten in Höhe von 775,64 € freizustellen.
Die Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im zweiten Rechtszug wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 17.09.2013 sowie die Schriftsätze des Klägers vom 20.08.2014 und vom 16.02.2015, auf die Berufungserwiderung vom 18.10.2013 und den Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2014 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.02.2015 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, als dessen Grundlage nur § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, steht dem Kläger nicht zu. Die Beklagte hat, indem sie auch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 Abs. 1 InsO speicherte und sowohl diese Eintragung als auch diejenige der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst zum 31.12.2013 löschte, nicht rechtswidrig gehandelt.
Ob, wie es von der Beklagten im Anschluss an die Ausführungen von Krämer (NJW 2012, 3201 € 3207) vertreten wird, eine Dichotomie von €Grundereignissen€ und anderen Ereignissen aus den §§ 28 und 28 a BDSG hergeleitet werden kann, kann dahingestellt bleiben. Denn diese Bestimmungen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Sie betreffen belegte Forderungen und deren nicht zu veröffentlichenden Begleitereignisse. Das Insolvenzverfahren und die nach der InsO zu veröffentlichenden Entscheidungen beziehen sich dagegen auf die gesamte wirtschaftliche Situation des Schuldners. Daher kann die Folgerung, die möglicherweise für die Prüffrist aus § 28 a BDSG zu ziehen ist, allenfalls für einzelne Forderungen gelten, nicht aber für personenbezogene Daten, die nach der InsO zu veröffentlichen sind.
An der Speicherung der Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO besteht ein berechtigtes Interesse des Geschäftsverkehrs. Entscheidend ist insoweit, ob eine Information geeignet ist, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.09.2009 € 21 U 45/09 € Rn. 13 in juris und Beschl. v. 22.10.2012 - 4 U 190/11 € Rn. 13). Bereits aus dem Umstand, dass das Insolvenzverfahren nach § 258 InsO beendet wurde, ergeben sich Hinweise, die zu einer genaueren Bonitätsprüfung berechtigten Anlass geben können. Denn die Kunden der Beklagten können aufgrund dieser Information mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Insolvenzplan einen teilweisen Forderungsverzicht der Gläubiger vorsieht. Hinzu kommt, dass gerade im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO, anders als etwa im Fall der Feststellung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 3 InsO, bei den potentiellen Kreditgebern des Schuldners noch Unklarheit darüber besteht, ob der Schuldner endgültig von seinen Restschulden befreit ist. Nach ganz herrschender Auffassung (Nachweise bei Kreft/Haas, InsO, 7. Aufl., § 227 Rn. 3) tritt die Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzplan zwar bereits mit der Rechtskraft seiner gerichtlichen Bestätigung ein, können jedoch diejenigen (anteiligen) Forderungen, von denen der Schuldner dem Plan zufolge befreit werden soll, dann wieder aufleben, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan nicht erfüllt; § 255 InsO. Während also im Fall des § 300 Abs. 3 InsO ein Wohlverhalten des Schuldners abschließend festgestellt wird, besteht im Fall einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO gemäß § 255 InsO das Risiko, dass der Schuldner mit eigentlich schon erlassenen Verbindlichkeiten doch noch belastet werden könnte. Diese Information ist für potentielle Kreditgeber zweifellos von Bedeutung. Nach allem durfte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO gespeichert werden und hat sich die Prüffrist nicht auf drei Jahre verkürzt.
Da seine Berufung insoweit keinen Erfolg hat, hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits ist über die Verfahrenskosten gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht dem billigen Ermessen des Senats, dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Seine für erledigt erklärten Anträge hätten aus den zuvor ausgeführten Gründen keinen Erfolg gehabt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und 26 Nr. 8 EGZPO. Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 19.03.2015
Az: 7 U 187/13
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