Amtsgericht Duisburg:
Beschluss vom 4. Oktober 2005
Aktenzeichen: 60 IN 136/02

(AG Duisburg: Beschluss v. 04.10.2005, Az.: 60 IN 136/02)

Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zwischen- oder Schlussrechnung des Insolvenzverwalters ist das Insolvenzgericht nur zuständig, wenn sich die Einwendungen gegen ein Verteilungsverzeichnis oder das Schlussverzeichnis richten. In der Eigenverwaltung gilt Gleiches für die Rechnungslegung des Schuldners.

In der Eigenverwaltung einer juristischen Person ist das Insolvenzgericht für eine Entscheidung über die Vergütung der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin nicht zuständig. Die Vergütung richtet sich nach dem Anstellungsvertrag der Organmitglieder mit der Schuldnerin. Für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrages bleiben die Gesellschaftsorgane zuständig.

Tenor

hat das Amtsgericht Duisburg als Insolvenzgericht beschlossen:

Der Antrag der Insolvenzgläubigerin A vom 27.09.2005 auf gerichtliche Entscheidung über ihre Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Schuldnerin über die Amtsführung während der Eigenverwaltung wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die bei Verfahrenseröffnung am 01.09.2002 angeordnete Eigenverwaltung wurde am 01.03.2004 auf Antrag der Schuldnerin (eines Unternehmens des ehemaligen B-Konzerns) aufgehoben; das Verfahren wird seither in Fremdverwaltung fortgeführt. Mit Bericht vom 23.03.2004 nebst Anlagen hat der einzige verbliebene Geschäftsführer der Schuldnerin, Rechtsanwalt X, über seine Amtsführung während der Eigenverwaltung Rechnung gelegt. In der Rechnung ist u.a. als ”Kosten des Insolvenzmanagements” die Vergütung des Geschäftsführers für die Zeit der Eigenverwaltung ausgewiesen. Sie beträgt 3 % der Insolvenzmasse bei Beendigung der Eigenverwaltung und ist bereits ausgezahlt; der Gläubigerausschuss sowie der damalige Sachwalter und nunmehrige Insolvenzverwalter haben ihr zugestimmt.

Nach Prüfung durch den vom Gericht beauftragten Wirtschaftsprüfer E, den Gläubigerausschuss und den Sachwalter wurde die Rechnungslegung in der Gläubigerversammlung am 12.05.2005 und – nach Vertagung – am 27.09.2005 erörtert. Die Beteiligte A (Antragstellerin) hat in der Versammlung vom 27.09.2005 Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Geschäftsführervergütung erhoben und eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über diese Einwendungen beantragt (GA Bd. IV, Bl. 908 f.). Der Rechtspfleger hat in der Versammlung den Beschluss mit kurzer mündlicher Begründung seinem wesentlichen Inhalt nach verkündet und anschließend mit dem zuständigen Insolvenzrichter Rücksprache genommen. Der Richter hat daraufhin wegen der auftretenden grundsätzlichen Rechtsfragen die Abfassung des schriftlichen Beschlusses an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 RPflG).

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Das Insolvenzgericht ist zu einer rechtlich bindenden Entscheidung über die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Geschäftsführervergütung im Rahmen der Eigenverwaltung nicht befugt. Das Gesetz sieht eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für eine solche Entscheidung nicht vor. Die Einwendungen können nur im Wege eines Zivilprozesses weiterverfolgt werden (§ 13 GVG, § 1 ZPO, § 2 Abs. 1 InsO).

1. Wird die Eigenverwaltung während des laufenden Verfahrens aufgehoben, so hat der Schuldner wie ein vorzeitig ausgeschiedener Insolvenzverwalter einer Gläubigerversammlung über seine Geschäftsführung in der Zeit der Eigenverwaltung Rechnung zu legen (§ 270 Abs. 1 Satz 2, § 281 Abs. 3, § 66 Abs. 1). Bei einer juristischen Person trifft diese Pflicht die Mitglieder ihres geschäftsführenden Organs.

2. Für die Behandlung dieser Rechnungslegung in der Gläubigerversammlung gilt § 197 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO entsprechend. Die Gläubiger haben Gelegenheit zur Erörterung des Rechnungswerks. Bei Meinungsverschiedenheiten können das Gericht und die Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinwirken. Kommt diese jedoch nicht zustande, so sieht das Gesetz eine Entscheidungszuständigkeit des Insolvenzgerichts nur bei Einwendungen gegen ein vorläufiges Verteilungsverzeichnis (§ 194 InsO) oder gegen das Schlussverzeichnis vor (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Um solche Einwendungen geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Die Bedenken der Antragstellerin richten sich nicht gegen den Inhalt eines Verteilungsverzeichnisses (§ 188 InsO), sondern gegen die Begründung und Erfüllung einer Masseverbindlichkeit durch die Organe der schuldnerischen Gesellschaft während der Eigenverwaltung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), welche die verteilbare Masse möglicherweise zu Unrecht verkürzt hat.

Die Bestimmungen des § 197 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 InsO über die Entscheidungszuständigkeit des Insolvenzgerichts sind hier weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. § 197 Abs. 1 InsO unterscheidet zwischen der Schlussrechnung einerseits (Nr. 1) und dem Schlussverzeichnis andererseits (Nr. 2). Nach allgemeiner Meinung ist unter der Schlussrechnung das gesamte Rechnungswerk zu verstehen, das der Verwalter bei Abschluss des Verfahrens bzw. bei Ende seines Amtes zu erstellen hat. Dazu gehört neben der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, der Schlussbilanz und dem Schlussbericht auch, als einer von mehreren Bestandteilen, das Schlussverzeichnis (vgl. Kind, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2002, § 66 RdNr. 8, 9; Irschlinger, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2003, § 197 RdNr. 3; Kübler/Prütting/Onusseit, InsO, § 66, Stand: 6/99, RdNr. 13, 16; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 66 RdNr. 22). Die gesetzliche Entscheidungsbefugnis des Insolvenzgerichts über Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO) betrifft die formelle, mit den §§ 188 bis 193 InsO übereinstimmende verfahrensrechtliche Ordnungsmäßigkeit des Verzeichnisses. Sie läßt sich deshalb nicht auf inhaltliche Einwendungen gegen sonstige Teile des Rechnungswerks übertragen. Ist der zur Verteilung bestimmte Teil der Insolvenzmasse nach Ansicht eines Gläubigers durch Masseverbindlichkeiten ungerechtfertigt verkürzt worden, so steht es dem Gläubiger frei, gegen den Insolvenzverwalter, im Fall der Eigenverwaltung gegen den Schuldner oder seine Organmitglieder, Schadensersatzansprüche geltend zu machen (§ 60 Abs. 1, § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO). Sachlich zuständig hierfür ist jedoch nicht das Insolvenzgericht, sondern das Prozessgericht (vgl. Kind, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2002, § 66 RdNr. 26; Kießner, ebd., § 197 RdNr. 12, 19, 20; Kübler/Prütting/Onusseit, InsO, § 66, Stand: 6/99, RdNr. 31; Nowak, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 66 RdNr. 34; Füchsl/Weishäupl, ebd., § 197 RdNr. 1, 4).

Die in der Literatur vertretene Gegenmeinung, die eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auch für die Entscheidung über sonstige Einwendungen gegen die Schlussrechnung befürwortet (vgl. Irschlinger, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2003, § 197 RdNr. 10; Kübler/Prütting/Holzer, InsO, § 197, Stand: 9/03, RdNr. 8; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 197 RdNr. 5, anders aber bei § 66 RdNr. 43), beruft sich zu Unrecht auf eine angebliche Unklarheit des Gesetzes. Indem § 197 Abs. 3 InsO wegen der Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers auf § 194 Abs. 2, 3 InsO verweist, knüpft es allein an die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO an. Nur dort ist ebenfalls von Einwendungen die Rede, und zwar von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die maßgebliche Gemeinsamkeit zwischen § 197 und § 194 InsO, welche die Verweisung in § 197 Abs. 3 InsO rechtfertigt, besteht darin, dass in beiden Vorschriften die Behandlung von Verteilungsverzeichnissen geregelt ist. Der darüber hinausgehende Anwendungsbereich des §197 InsO wird von der Verweisung in Abs. 3 nicht erfasst.

Aus der Entstehungsgeschichte des § 197 InsO ergibt sich nichts Anderes. Nach altem Recht (§ 158 Abs. 2, § 162 Abs. 2 KO) war allgemein anerkannt, dass das Konkursgericht nur über Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, nicht aber über Einwendungen gegen sonstige Teile der Schlussrechnung zu entscheiden hatte (OLG Nürnberg KTS 1966, 33; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. 1973, § 86 RdNr. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 86 RdNr. 8a; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 86 KO Anm. 3). Diese Rechtslage sollte durch § 197 Abs. 3 InsO nicht geändert, sondern lediglich sinngemäß übernommen werden (vgl. Begr. RegE InsO, BT-Drucksache 12/2443 zu § 222 und §§ 223 bis 225, zitiert nach Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 1995, S. 302 f.).

3. Eine Entscheidungszuständigkeit des Insolvenzgerichts bezüglich der Vergütung des Geschäftsführers der Schuldnerin ergibt sich ebenso wenig aus § 64 InsO. Diese Regelung über die gerichtliche Festsetzung der Verwaltervergütung gilt im Fall der Eigenverwaltung nur für die Vergütung des Sachwalters (§ 274 Abs. 1 InsO), nicht aber für das Entgelt, das der Schuldner oder die für ihn organschaftlich handelnden natürlichen Personen für ihre Tätigkeit aus der Masse erhalten.

Nach Anordnung der Eigenverwaltung sind die allgemeinen Vorschriften über das Insolvenzverfahren nur anzuwenden, soweit in den §§ 270 bis 285 InsO nichts anderes bestimmt ist (§ 270 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zwar erwähnen die besonderen Regelungen über die Eigenverwaltung nicht ausdrücklich die Vergütung der organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person als Schuldnerin. Es existiert jedoch die Vorschrift des § 278 InsO, in der dem Schuldner oder im Fall einer Personengesellschaft den vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschaftern gestattet wird, unter der Aufsicht des Sachwalters (§ 274 Abs. 2 InsO) angemessene Mittel zur Lebensführung aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Wenngleich diese Vorschrift nicht unmittelbar auf organschaftliche Vertreter einer juristischen Person anzuwenden ist (vgl. Wittig, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 278 RdNr. 16; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 278 RdNr. 2), kommt in ihr doch hinreichend deutlich der Wille des Gesetzes zum Ausdruck, dass in der Eigenverwaltung die allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltervergütung auf den Schuldner nicht anzuwenden sind. Dementsprechend regelt auch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung nur die Vergütung des Sachwalters (§ 12 InsVV), nicht jedoch entsprechende Zahlungen an den eigenverwaltenden Schuldner oder seine Organmitglieder.

Befindet sich eine juristische Person in der Eigenverwaltung, so richtet sich die Vergütung ihrer organschaftlichen Vertreter nach dem Anstellungsvertrag, den diese mit der Schuldnerin geschlossen haben. Wie bei der gesamten Eigenverwaltung gelten auch insoweit grundsätzlich die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Für den Abschluss oder die Änderung des Anstellungsvertrags ist deshalb weiterhin die Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat zuständig (§ 46 Nr. 5, § 52 GmbHG, § 84 Abs. 1 Satz 5 AktG; vgl. Hess/Ruppe NZI 2002, 577, 580; Hefermehl/Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl. 2004, § 84 RdNr. 190 m.w.N.). Insolvenzrechtliche Besonderheiten können sich zwar aus der Bindung aller Gesellschaftsorgane an den Verfahrenszweck (§ 1 InsO) sowie bei bestehenden Verträgen aus deren möglicher Anfechtbarkeit (§§ 129 ff., 280 InsO) und bei neuen Verträgen aus einem Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Sachwalters (§ 277 InsO) ergeben. Das Gesetz verlangt jedoch weder eine Vergütungsvereinbarung der organschaftlichen Vertreter mit dem Sachwalter oder mit den Gläubigern (so zu Unrecht Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 278 RdNr. 9; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2002, § 278 RdNr. 2), noch sieht es eine Entscheidungszuständigkeit des Insolvenzgerichts wie bei der Verwaltervergütung vor.

4. Schließlich besteht für das Gericht auch kein Anlass, im vorliegenden Zusammenhang im Wege der Aufsicht über den Sachwalter (§ 274 Abs. 1, § 58 InsO) tätig zu werden. Da der Gläubigerausschuss der vereinbarten Geschäftsführervergütung zugestimmt hat, ist zumindest dem ersten Anschein nach davon auszugehen, dass sie aus der Sicht der Gläubiger nicht unangemessen hoch ist. Substantiierte Tatsachen und Vergleichsmaßstäbe, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind von der Antragstellerin nicht vorgebracht worden.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 1 InsO).

Duisburg, 04.10.2005

Amtsgericht






AG Duisburg:
Beschluss v. 04.10.2005
Az: 60 IN 136/02


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