Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 13. August 2009
Aktenzeichen: 3 U 129/06
(OLG Hamburg: Urteil v. 13.08.2009, Az.: 3 U 129/06)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.04.2008 € Az.: 312 O 509/05 € abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für die Verwendung der Abgassysteme PolyTwin mit den raumluftunabhängigen C 4-Geräte ecoCompact VSC 126-C 140, VC 126/2-C, ecoTec VC/VCW 196/2-C, ecoTec VC/VCW 246/2-C, ecoTec VC356-E, ecoTec VC466-E, ecoVIT VKK 226/286/366 und ecoVIT VKK 476 zu werben und diese dafür anzubieten,
solange die durch diese Verwendung der PolyTwin-Abgassysteme entstehenden neuen Gasverbrauchseinrichtungen nicht eigenständig nach dem in der Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG vorgesehenen Verfahren geprüft und mit einer neuen CE-Kennzeichnung versehen worden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des erstinstanzlich zuerkannten Zahlungsanspruchs in Höhe von € 419,90 sowie hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf € 100.000,00 festgesetzt.
I.
Die Klägerin hat die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung sowie Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Die Klägerin vertreibt Gasgeräte. Zu ihren Produkten zählen unter anderem raumluftunabhängige Gasheizkessel der Bauart C 4. Bei der Bauart C 4 handelt es sich nach der Ziffer 4.2.2.4 der Europäischen Norm EN 483 (Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Heizkessel des Typs C mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW) um Gasheizkessel des Typs C, die über eine eigene Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung mit einem eventuell vorgesehenen Anschlussstück verfügen und an einen gemeinsamen Schornstein mit einem Schacht für die Verbrennungsluftzufuhr und einem Schacht für die Abgasabfuhr angeschlossen werden.
Für die von ihr angebotenen C 4-Geräte sind der Klägerin EG-Baumusterprüfbescheinigungen erteilt worden, die sich jeweils auf die Gasheizkessel einschließlich der Abgasanlage beziehen (Anlagenkonvolut K 1). Die Norm EN 483 ist als harmonisierte Norm nach der Gasgeräterichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht worden (Abl. C 294 vom 17. Oktober 2000 und C 21 vom 24. Januar 2002).
Die Beklagte stellt Abgassysteme her. Auf ihrer Internethomepage und in ihrem Katalog bewarb sie ihr Kunststoff-Abgassystem PolyTwin, das an verschiedene Gas- und Ölbrennwertkessel angeschlossen werden kann (Anlagen K 2 bis K 5). Dies geschah in der Vergangenheit auch für den Anschluss an die im Klagantrag zu 1. aufgeführten V.-Gasheizkessel der Bauart C 4 im Zusammenhang mit einer raumluftunabhängigen Installation. Die Beklagte fügte dabei den Hinweis €raumluftunabhängige Installation nach C 4 ..., Absprache mit dem zuständigen Bezirks-Schornsteinfegermeister erforderlich€ hinzu (Anlage K 2). In ihrem aktuellen Katalog heißt es u.a. zu den Anwendungsmöglichkeiten des PolyTwin-Systems €Brennwertfeuerstätten der Geräteart C4... und C6... /raumluftunabhängig€ (Anlage B 1, Seite 2). Weiter heißt es dort auf der Rückseite €PolyTwin Abgassysteme werden mit allem erforderlichen Zubehör für raumluftabhängige und -unabhängige Installationen in starrer und flexibler Ausführung für Schacht- und Außenwandmontagen geliefert€ (Anlage B 1/Rückseite).
Die Klägerin hat diese Werbung für wettbewerbswidrig gehalten. Zum einen liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor, denn das System PolyTwin dürfe nicht an ihre C4-Geräte angeschlossen werden. Darin liege ein Verstoß gegen das Hamburgische Bauordnungsrecht, die 7. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (sog. Gasverbrauchseinrichtungsverordnung/7. GPSGV), sowie die in diesen beiden Regelungen umgesetzte EG-Richtlinie 90/396/EWG (sog. Gasgeräterichtlinie).
Die genannten Vorschriften seien auch auf die Gesamtsysteme der Klägerin anwendbar, denn zu den Gasgeräten gehörten auch die entsprechenden Zuluft- und Abgaskomponenten. Das komme auch in den €guidance sheets€ zur Gasgeräterichtlinie zum Ausdruck (Anlagen K 6 und K 7).
Der Anschluss fremder Luftzufuhr- und Abgasbauteile stelle einen unzulässigen Eingriff in das nach der Gasgeräterichtlinie geprüfte und mit dem CE-Zeichen zertifizierte Gesamtsystem dar, da das System nicht nur den eigentlichen Kessel, sondern auch die Verbrennungsluftzuführung und die Abgasführung bis zum Schornstein umfasse. Werde ein Teil des zertifizierten Gesamtsystems durch fremde Bauteile ersetzt, verliere das Gesamtsystem seine Berechtigung zur Führung der CE-Kennzeichnung und damit auch das Recht zum weiteren Betrieb bzw. zur Inbetriebnahme.
Diese Zertifizierung könne gemäß Art. 3 und Art. 8 der Gasgeräterichtlinie auch nicht durch eine behördliche Erlaubnis im Einzelfall oder eine Erlaubnis des Bezirksschornsteinfegers ersetzt werden. Die Regelungen der Gasgeräterichtlinie entsprächen dem Prinzip der vollständigen Harmonisierung, welches allen gemäß Art. 95 EGV erlassenen Richtlinien zugrunde liege. Daher bestehe für die deutschen Behörden nicht mehr die Möglichkeit, ein Gasgerät ohne den nach der Richtlinie erforderlichen Nachweis zur Einhaltung der Richtlinienanforderungen zuzulassen.
Eine andere Art der Erlaubnis bzw. Zulassung sehe auch das deutsche Recht nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland sei ihrer Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie in zwei Schritten nachgekommen. Zum einen auf Bundesebene durch Erlass der 7. Verordnung zu § 3 Abs. 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung), zum anderen auf Länderebene durch Erlass entsprechender bauordnungsrechtlicher Regelungen (z.B. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c HBauO).
Im Hinblick auf den vorstehenden Verstoß sei die Werbung der Beklagten auch irreführend, denn es werde der Eindruck erweckt, dass der Betrieb der veränderten Anlage rechtlich zulässig bzw. nach Einholung der Zustimmung des Bezirks-Schorsteinfegermeisters rechtlich zulässig sei. Als €Benannte Stelle€ sei in der Bundesrepublik Deutschland nur der DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gelistet (Anlage K 8).
Unter Berufung auf diesen Vortrag hat die Klägerin die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 28. Mai 2004, Az. 312 O 505/04, erwirkt, mit welcher der Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt wurde,
im geschäftlichen Verkehr für die Verwendung der Abgassysteme PolyTwin an die raumluftunabhängigen C 4-Geräte eco Compact VSC 126-C 140, eco Compact VSC 196-C 150, eco Tec VC 136-E, eco Tec VC 276-E, eco Tec VC126/2-C, eco Tec VC/VCW 196/2-C, eco Tec VC/VCW 246/2-C, eco Tec VC356-E, eco Tec VC466-E, eco VIT VKK 226/286/366 und eco VIT VKK 476 zu werben und diese dafür anzubieten.
Auf den Widerspruch der Beklagten wurde die Beschlussverfügung mit Urteil des Landgerichts vom 31. August 2004 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen (Anlage K 10). Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2005, Az. 3 U 174/04, zurückgewiesen (Anlage K 11).
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Klagantrag zu 1. ihr vorgenanntes Unterlassungsbegehren in der Hauptsache weiter. Sie verlangt damit von der Beklagten, es zu unterlassen, ihr Abgassystem PolyTwin für die Verwendung und den Anschluss an die von der Klägerin angebotenen und im Klagantrag zu 1. näher bezeichneten raumluftunabhängigen C 4-Geräte anzubieten und zu bewerben.
Sie hat ihren schon im Verfügungsverfahren gehaltenen Vortrag vertieft. Nach den maßgeblichen europäischen und deutschen Bestimmungen sei ein Anschluss ihrer C 4-Geräte an andere Zuluft- und Abgasleitungen verboten. Nach Art. 3 und Art. 11 der Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG seien die deutschen Behörden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von der Klägerin hergestellten Geräte nur mit den baumustergeprüften Verbrennungsluftzu- und abgasführenden Bauteilen (der Klägerin) in Verkehr gebracht und verwendet werden dürften. Einer ausdrücklichen (gesetzlichen) Regelung eines Verbots, welches den Anschluss anderer Bauteile untersage, bedürfe es dazu nicht.
Zu den Geräten des Typs C 4 gehöre gemäß Ziffer 4.2.1 und 4.2.2.4 der einschlägigen harmonisierten Norm EN 483 auch die Zuluft- und Abgasführung. Diese seien Teil des Kessels. Demgegenüber handele es sich eben nicht um Geräte des Typs C 6 nach Ziffer 4.2.2.6 der EN 483. Dabei handele es sich um Kessel, des Typs C, die dafür vorgesehen seien, an ein getrennt zugelassenes System für die Zufuhr der Verbrennungsluft und Abfuhr der Abgase angeschlossen zu werden. In den nationalen Normen sei auch sowohl das Inverkehrbringen (GPSG und 7. GPSGV) als auch die Inbetriebnahme (z. B. § 20 HBauO) geregelt worden.
Die Klägerin hat ferner angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der Gasgeräterichtlinie einzuholen (vgl. €Entwurf eines Vorlagebeschlusses zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG-Vertrag€).
Mit dem Klagantrag zu 2. hat die Klägerin zudem die Unterlassung einer Äußerung verlangt, welche die Beklagte gegenüber einem Kunden zum Inhalt des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemacht hat (Anlage K 9). Dieser Klagantrag ist von den Parteien im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem die Beklagte eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
Mit dem Klagantrag zu 3. hat die Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 2. (Anlage K 12) geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
€im geschäftlichen Verkehr für die Verwendung der Abgassysteme PolyTwin an die raumluftunabhängigen C 4-Geräte ecoCompact VSC 126-C 140, VC 126/2-C, eco Tec VC/VCW 196/2-C, eco Tec VC/VCW 246/2-C, eco Tec VC356-E, eco Tec VC 466-E,ecoVIT VKK 266/286/366 und ecoVIT VKK 476 zu werben und diese dafür anzubieten.€
2. ... (erledigt)
3. an sie € 1.177,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren geltend gemacht, dass sie weder in ihren aktuellen Prospekten (Anlagen B 1 und B 2), noch in ihrem aktuellen Internetauftritt die Anschlussmöglichkeit ihres PolyTwin-Abluftssystems an die streitgegenständlichen raumluftunabhängigen Geräte der Klägerin bewerbe.
Sie dürfe allerdings darauf hinweisen, dass ihr PolyTwin-Abluftsystem an verschiedene Geräte der Klägerin angeschlossen werden könne. Ihre Abgassysteme verfügten über eine allgemeine bauaufsichtsrechtliche Zulassung (Anlage B 3), mit der deren Verwendbarkeit im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen sei. Der Anschluss ihres Abluftsystems an die genannten C 4-Geräte der Klägerin sei -unstreitig- technisch unbedenklich. Einer gesonderten Zustimmung bedürfe es nicht (Anlagen B 4 und B 6).
Der Anschluss verstoße weder gegen die Gasgeräterichtlinie, noch gegen nationale Vorschriften. Diese regelten lediglich das Inverkehrbringen der Gasverbrauchseinrichtungen. Der Begriff des €Geräts€ in der 7. GPSGV erfasse das beworbene Zu- und Abluftsystem nicht.
Die PolyTwin-Systeme der Beklagten würden u.a. im Wege des Austausches an bereits bestehende Anlagen aus dem Hause der Klägerin angeschlossen. Dies sei kein Inverkehrbringen im Sinne der genannten rechtlichen Regelungen. Derartige Anschlüsse seien in der Vergangenheit durch die Bezirksschornsteinfeger problemlos abgenommen worden.
Ansonsten habe es die Klägerin durch die Zertifizierung als C 4-Anlagen in der Hand, den Austausch durch Konkurrenz-Abluftsysteme zu unterbinden. Dies sei bedenklich.
Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit Urteil vom 25. April 2006, Az. 312 O 509/05, verurteilt, an die Klägerin Anwaltskosten in Höhe von € 419,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin 90%, der Beklagten 10% auferlegt. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der ursprüngliche Klagantrag zu 2) begründet gewesen sei. Daher habe die Beklagte die diesbezüglichen Abmahnkosten sowie die darauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen sei die Klage jedoch unbegründet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat. Die teilweise Klagabweisung hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 3) nimmt sie hin. Sie verfolgt jedoch den Unterlassungsantrag zu 1) auch in der Berufungsinstanz vollen Umfangs weiter. Zudem wendet sie sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts.
In der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag.
Auf das erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Bestreiten des konkreten Wettbewerbsverhältnisses der Parteien durch die Beklagte trägt die Klägerin vor, dass sie selbst, d.h. die Fa. V. GmbH, Gasfeuerstätten herstelle. Die Fa. V. Deutschland GmbH & Co. KG vertreibe sie dann. Geschäftsführende Kommanditistin der Fa. V. Deutschland GmbH ist -unstreitig- die Fa. V. Marketing GmbH, persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin, also die Fa. V. GmbH.
Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten, dass der Anschluss des PolyTwin-Systems der Beklagten an die C4-Geräte der Klägerin unter Sicherheitsaspekten technisch unbedenklich sei.
Die von ihr produzierten C 4-Geräte seien baumustergeprüft (Anlagenkonvolut K 1), wobei sich die Prüfung auf das Gerät bis zum Schornstein beziehe, und es sich bei der Gesamtanlage infolgedessen um ein Gerät im Sinne der Gasgeräterichtlinie handele. Dieses einheitliche Gerät unterliege dem Geräte-Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und müsse damit auch den Anforderungen der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7.GPSGV) entsprechen, d.h. eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Durch den Vertrieb ihres Poly-Twin-Abluftsystems greife die Beklagte in ihr € der Klägerin - zertifiziertes Gesamtsystem ein, so dass ihr System nicht mehr der Baumusterprüfung entspreche. Es müsse neu zertifiziert werden (so auch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Wuppertal/Anlagen BB 1 und BB 2 und die Europäische Kommission/Anlage BB 2b).
Darüber hinaus sei die Bewerbung des Produktes unlauter, da die Beklagte den Eindruck erwecke, das von ihr angebotene System könne in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften angeboten werden. Dass Schornsteinfegermeister tatsächlich Anlagen, die ein solches System verwendeten, zugelassen hätten, sei nicht entscheidungserheblich, da die Schornsteinfeger zu einer derartigen Zulassung nicht befugt seien. Das Zulassungsverfahren mit dem Ziel, das CE-Zeichen auf dem Gerät anbringen zu können, erfolge in Deutschland durch den Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., als Benannte Stelle, nicht aber durch einen Schornsteinfegermeister.
Nachdem die Klägerin zunächst darauf angetragen hatte,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. April 2006, Az. 312 O 509/05, teilweise abzuändern und
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für die Verwendung der Abgassysteme PolyTwin an die raumluftunabhängigen C 4-Geräte ecoCompact VSC 126-C 140, VC 126/2-C, ecoTec VC/VCW 196/2-C, ecoTec VC/VCW 246/2-C, ecoTec VC356-E, ecoTec VC466-E, ecoVIT VKK 226/286/366 und ecoVIT VKK 476 zu werben und diese dafür anzubieten;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für die Verwendung der Abgassysteme PolyTwin an die raumluftunabhängigen C 4-Geräte der Klägerin zu werben und diese dafür anzubieten,
ohne darauf hinzuweisen, dass durch den Anschluss der Abgassysteme PolyTwin an diese C 4-Geräte deren ursprüngliche CE-Kennzeichnung erlischt und die durch diesen Anschluss veränderten Gasgeräte des Typs C 4 nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie gemäß der Richtlinie 90/396/EWG und der 7. GPSGV baumustergeprüft und mit einer neuen CE-Kennzeichnung versehen sind;
2.
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
beantragt sie nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. April 2006, Az. 312 O 509/05, teilweise abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für die Verwendung der Abgassysteme PolyTwin mit den raumluftunabhängigen C 4-Geräten ecoCompact VSC 126-C 140, VC 126/2-C, ecoTec VC/VCW 196/2-C, ecoTec VC/VCW 246/2-C, ecoTec VC356-E, ecoTec VC466-E, ecoVIT VKK 226/286/366 und ecoVIT VKK 476 zu werben und diese dafür anzubieten,
solange die durch diese Verwendung der PolyTwin-Abgassysteme entstehenden neuen Gasverbrauchseinrichtungen nicht eigenständig nach dem in der Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG vorgesehenen Verfahren geprüft und mit einer neuen CE-Kennzeichnung versehen worden sind.
hilfsweise regt sie an,
das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung.
Erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet sie, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Die Klägerin sei lediglich Komplementärin der Fa. V. Deutschland GmbH & Co. KG. Diese Firma sei es jedoch, und nicht die Klägerin, welche die Gasfeuerstätten herstelle und vertreibe (Anlage B 7).
Ihr Abgassystem PolyTwin habe -unstreitig- eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erhalten (Anlage B 8), der Anschluss des Abgassystems an die C 4-Geräte der Klägerin werde durch die aktuelle DIN 18160-1 ausdrücklich erlaubt. Darüber hinaus verfüge die Beklagte für dieses System auch über die EG-Konformitätserklärung nach der DIN EN 14471 (Anlage B 9). Durch den Einbau ihres PolyTwin-Systems an C 4-Anlagen der Klägerin erlösche auch nicht deren CE-Kennzeichnung. Nach Ziffer 10.4.4 der technischen Regeln für Gasinstallationen sei dies zulässig (Anlage B 10). Die technische Zulässigkeit werde darüber hinaus durch die unproblematische Abnahme der Installationen durch die Bezirksschonsteinfegermeister indiziert. Ein Eingriff in das von der CE-Zulassung umfasste System der Klägerin führe nur dazu, dass dann eine bauordnungsrechtliche Prüfung zu erfolgen habe. Darüber werde der Kunde durch den gesonderten Hinweis informiert.
Die Klägerin verfolge als unbestrittener Marktführer für Gasfeuerstätten mit ihrem Vorgehen lediglich das Ziel, sicherzustellen, dass nur ihre eigenen Abgassysteme an ihre Gasfeuerstätten angeschlossen werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Berufungsverhandlungen vom 4. September 2008 und 2. April 2009 verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG, §§ 2 Abs. 10, 4, 6 Abs. 1 GPSG, § 3 Abs. 1 7. GPSGV, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c HBauO, Richtlinie90/396/EWG (wegen Erlöschens der erforderlichen CE-Zertifizierung) sowie aus § 5 UWG (wegen Irreführung über das Fehlen der notwendigen CE-Zertifizierung) begründet.
1.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich im Hinblick auf das Erlöschen der notwendigen CE-Zertifizierung aus §§ 4 Nr. 11 UWG, §§ 2 Abs. 10, 4, 6 Abs. 1 GPSG, § 3 Abs. 1 7.GPSGV, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c HBauO, Art. 8 Richtlinie 90/396/EWG.
a)
Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Schreiben vom 27. September 2005 (Anlage B 5) und vom 12. Februar 2006 (Anlage B 7) in der Berufungsinstanz erstmalig bestritten hat, dass die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, insbesondere, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Gasgeräte herstellt, führt dies nicht zu einem Fehlen der Aktivlegitimation.
Zwar stammen die beiden vorgenannten Schreiben von der Fa. V. Deutschland GmbH & Co. KG. Mit diesen Schreiben hat die V. Deutschland GmbH & Co. KG anlässlich der rechtlichen Auseinandersetzung der hiesigen Parteien ihre Geschäftspartner über die Systemzertifizierung von V. Brennwertgeräten mit Luft-Abgas-Zubehör unterrichtet (Anlagen B 5 und B 7). Unstreitig ist auch, dass die hiesige Klägerin, die Fa. V. GmbH, Komplementärin der Fa. V. GmbH & Co. KG ist.
Diese Umstände belegen jedoch -entgegen der Ansicht der Beklagten- nicht, dass die Klägerin nicht auch selbst geschäftlich im Bereich der Gasgeräte tätig, und somit Wettbewerberin der Beklagten, ist. Dazu wäre es nicht einmal erforderlich, dass sie -was zwischen den Parteien streitig ist- die streitgegenständlichen Geräte selbst herstellt. Es reicht aus, dass sie an der Herstellung und dem Vertrieb der Geräte eigenständig beteiligt ist.
Dass dem so ist, ergibt sich zum einen daraus, dass auf den Rückseiten der €V. €-Montageanleitungen regelmäßig die Klägerin als Anbieter genannt wird (Anlage BB 5). Im Rahmen von Rückrufaktionen ist die Klägerin als Hersteller angegeben worden (Anlage BB 2 a). Darüber hinaus ist es gerade die Klägerin, die in den EG-Baumusterprüfbescheinigungen als Zertifikatsinhaber und Vertreiber der zertifizierten Gasgeräte genannt wird (Anlagen K 1 und BB 5). Sie hat mithin die Erteilung dieser Bescheinigungen beantragt. All diese Unterlagen belegen, dass die streitgegenständlichen Gasgeräte -jedenfalls auch- von der Klägerin auf den Markt gebracht werden.
Somit ist die Klägerin nicht nur als Komplementärin der Fa. V. Deutschland GmbH & Co. KG, sondern auch eigenständig im Bereich des Sanitär- und Heizungsfachs geschäftlich aktiv. Einer Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen L. zu dieser Frage bedarf es daher nicht.
b)
Mit dem jetzt noch geltend gemachten Unterlassungsantrag zu 1. soll der Beklagten verboten werden,
im geschäftlichen Verkehr für die Verwendung der Abgassysteme PolyTwin mit den raumluftunabhängigen C 4-Geräten ecoCompact VSC 126-C 140, VC 126/2-C, ecoTec VC/VCW 196/2-C, ecoTec VC/VCW 246/2-C, ecoTec VC356-E, ecoTec VC466-E, ecoVIT VKK 226/286/366 und ecoVIT VKK 476 zu werben und diese dafür anzubieten,
solange die durch diese Verwendung der PolyTwin-Abgassysteme entstehenden neuen Gasverbrauchseinrichtungen nicht eigenständig nach dem in der Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG vorgesehenen Verfahren geprüft und mit einer neuen CE-Kennzeichnung versehen worden sind.
Dieser Antrag ist -entgegen der Ansicht der Beklagten- hinreichend bestimmt und geht auch nicht zu weit.
aa)
Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Insbesondere ist hinreichend erkennbar, welche Teile des angebotenen Abgassystems PolyTwin nicht verwendet werden sollen, weil damit Originalteile der Klägerin, welche von der C 4-Zertifizierung erfasst werden, ersetzen würden.
Aufgrund der Erörterungen im Rahmen der Berufungsverhandlungen steht fest, dass von der C 4-Zertifizierung das gesamte System von dem jeweiligen Gasbrenner bis hin zu den senkrechten Zu- und Abluftleitungen erfasst ist. Davon erfasst sind alle Teile bis zu den Steckmuffen, die benötigt werden, um den Brenner mittels Verbindungsrohren an die senkrechte Zu- und Abluftleitung anzuschließen. Auch das Anschlussstück ist Bestandteil der zum zertifizierten System gehörenden Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung. Die senkrechte Zu- und Abluftleitung (Schornstein) selbst gehört hingegen nicht zum zertifizierten Gesamtsystem, denn diese ist gemäß Ziffer 1 der DIN 483 stets Teil des Gebäudes, nicht jedoch der Anlage. Die in die C 4-Zertifizierung eingeschlossenen Originalteile der Klägerin ergeben sich unmittelbar aus den als Anlage BB 5 vorgelegten Unterlagen, insbesondere der jeweiligen zeichnerischen Darstellung der einzelnen Teile (€VERPAKKINGSVOORSCHRIFT€).
bb)
Der Unterlassungsantrag geht auch nicht zu weit.
Gegenstand des vorgenannten Unterlassungsantrages ist die Bewerbung und das Anbieten des PolyTwin-Systems zur gemeinsamen Verwendung mit den einzeln aufgeführten Gasgeräten der Klägerin. Dabei handelt es sich um Gasgeräte, die nach C 4 zertifiziert worden sind, mithin Gasheizkessel des Typs C, die über eine eigene Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung mit einem eventuell vorgesehenen Anschlussstück verfügen und an einen gemeinsamen Schornstein mit einem Schacht für die Verbrennungsluftzufuhr und einem Schacht für die Abgasabfuhr angeschlossen werden (vgl. dazu
Ziffer 4.2.2.4 der Europäischen Norm EN 483).
Soweit die Beklagte ihr PolyTwin-System auch für die Verwendung mit Gasgeräten, die über eine solche C 4-Zertifizierung nicht verfügen, insbesondere für einen Anschluss an C 6-zertifizierte Gasgeräte, anbietet bzw. bewirbt, unterliegt dies nicht dem hier geltend gemachten Unterlassungstenor.
Die Beklagte meint, der Unterlassungsantrag gehe auch deshalb zu weit, weil er auch bereits installierte Anlagen umfasse. Dieser Einwand greift nicht, denn die einschlägigen Rechtsnormen gelten -entgegen der Ansicht der Beklagten- auch bei Veränderungen an bereits bestehenden Anlagen. Auch insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur die Verwendung des Abgassystems PolyTwin mit Gasgeräten erfasst, die über eine Zertifizierung nach C 4 verfügen.
c)
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG, §§ 2 Abs. 10, 4, 6 Abs. 1 GPSG, § 3 Abs. 1 7. GPSGV, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c HBauO, Art.8 Richtlinie 90/396/EWG begründet.
Die Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG hat nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.1995 (vgl. Art 14 der Richtlinie) zu einer abschließenden Vollharmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Gasverbrauchseinrichtungen geführt (EuGH, Urteil vom 25. März 1999, C-112/97, Rnrn. 32, 55, 56, 58, 59). Das führt dazu, dass Gasverbrauchseinrichtungen (= Gasgeräte und Ausrüstungen) nur noch auf den in der Gasgeräterichtlinie vorgesehenen Wegen auf den Markt gebracht werden können. Weder dürfen die Mitgliedstaaten höhere oder zusätzliche Anforderungen (EuGH, Urteil vom 25. März 1999, C-112/97, Rnrn. 59, 66), noch geringere Anforderungen stellen. Es besteht daher keine Möglichkeit (mehr), eine Zulassung nach abweichenden nationalen Vorschriften zu erteilen. In den Erwägungsgründen der Richtlinie wird ausdrücklich festgehalten, dass die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie an die Stelle der einzelstaatlichen Vorschriften treten.
Die Beklagte und das Landgericht weisen zutreffend darauf hin, dass sich in der Gasgeräterichtlinie ausdrückliche Regelungen dazu, was geschieht, wenn an Gasverbrennungsanlagen, die als Gesamtanlage zertifiziert Änderungen vorgenommen werden, insbesondere einzelne Teile der Anlage durch solche Teile ersetzt werden, die bei der Zertifizierung nicht geprüft worden sind, nicht finden. Auch ist nicht ausdrücklich geregelt, dass die CE-Kennzeichnung beim Austausch einzelner (Fremd-)Teile erlischt. Auch ein ausdrückliches Verbot, solche geänderten ungeprüften Anlagen zu betreiben, findet sich nicht in der Gasgeräterichtlinie.
Allerdings regelt Art. 3 der Gasgeräterichtlinie (90/396/EWG), dass die in Art. 1 dieser Richtlinie aufgeführten Geräte und Ausrüstungen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie erfüllen müssen. Nach Art. 8 der Gasgeräterichtlinie muss der Nachweis der Konformität der serienmäßig hergestellten Geräte durch die dort im Einzelnen aufgeführten Verfahren erbracht werden. In Artikel 4 der Gasgeräterichtlinie ist weiter festgehalten, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern dürfen. Dies erlaubt den Umkehrschluss, dass dies bei Geräten, die diese grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen, anders ist. Insoweit dürfen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass die Richtlinie den Zweck verfolgt, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Gütern bei der Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen zu gewährleisten (vgl. Präambel der Gasgeräterichtlinie).
In Ziffer 1.7 des Anhangs II der Gasgeräterichtlinie ist geregelt, dass der Hersteller nachträgliche Produktänderungen, welche möglicherweise Auswirkungen auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen haben könnten, der Benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, mitteilen muss. Gegebenenfalls ist eine zusätzliche Genehmigung der Benannten Stelle notwendig. Dieser Umstand zeigt, dass nach der Richtlinie auch nachträgliche Änderungen an bereits zertifizierten Gesamtsystemen geprüft werden sollen. In Art. 11 der Gasgeräterichtlinie ist weiter geregelt, dass das Recht, die CE-Kennzeichnung anzubringen bzw. zu führen, entzogen werden kann, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Voraussetzung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 c) HBauO liegt dann nicht (mehr) vor.
Im Hinblick auf das Inverkehrbringen ist die Gasgeräterichtlinie durch die 7. VO zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 26. Januar 1993 (GPSG) in deutsches Recht umgesetzt worden.§ 4 GPSG besagt, dass ein Produkt dann als sicher gilt, wenn es den Anforderungen harmonisierter Normen entspricht. Im Hinblick auf die Inbetriebnahme sind die Regelungen der Länder, insbesondere die jeweiligen Bau- und Feuerungsverordnungen einschlägig (vgl. z.B. § 38 HBauO, § 7 FeuVO).
Wird die hier einschlägige EN 483 (Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Heizkessel des Typs C mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW) eingehalten, ist mithin gemäß § 4 GPSG davon auszugehen, dass das Gerät sicher ist.
Nach der Ratsentschließung der EG zum sog. €new approach€ (Entschließung des Rates über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung (ABlEG Nr. C 136, S. 1) greifen EG-Richtlinien und europäische Normung wie folgt ineinander:
Die EG-Richtlinien bestimmen im Interesse des Gemeinwohls die grundlegenden Anforderungen. Durch Vereinbarungen mit der EG wird den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) die Aufgabe der Konkretisierung dieser Anforderungen durch technische Normen übertragen. Ihre Normungsergebnisse werden von den nationalen Normungsorganisationen übernommen und national bekanntgemacht (dann erkennbar etwa als: DIN EN). Die dabei entstehende Normung ist nicht obligatorisch; ihre Anwendung ist und bleibt freiwillig. Allerdings wird die Übereinstimmung eines Produkts mit den wesentlichen Anforderungen der jeweiligen EG-Richtlinie bei normkonformem Produzieren vermutet; diese Vermutung ist zwar widerlegbar, aber bis zur Widerlegung zu Gunsten des Herstellers gültig.
Nach Art. 5 der Gasgeräterichtlinie ist von der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Art. 3 dieser Richtlinie bei Geräten und Ausrüstungen u.a. dann auszugehen, wenn diese mit den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind, übereinstimmen. Im Hinblick auf den hier interessierenden Streitstoff ist die Norm DIN EN 483 einschlägig. Laut den Baumusterprüfbescheinigungen für die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin entsprechen diese der DIN EN 483 (Anlagen K 1 und BB 5).
Gemäß Ziffer 4.2.1 der DIN EN 483 sind die Verbrennungsluftzu-/Abgasführung, die Windschutzeinrichtung und ein evtl. vorhandenes Anschlussstück zu einem Schornstein oder Abführungssystem Teil des Kessels, sofern nicht anderes festgelegt ist. So liegt es hier. Die streitgegenständlichen Kessel sind jeweils mit der Verbrennungsluftzu-/Abgasführung und Anschlussstück zertifiziert worden, und zwar als C 4-Kessel. Das heißt nach Ziffer 4.2.2.4 der DIN EN 483, dass es sich um einen Kessel des Typs C (d.h. raumluftunabhängig) handelt, welcher über seine Verbrennungsluftzu-/Abgasführung mit einem eventuell vorgesehenen Anschlussstück an einen gemeinsamen Schornstein mit einem Schacht für die Verbrennungsluftzufuhr und einem Schacht für die Abgasabfuhr angeschlossen ist.
Hinsichtlich dieses Gesamtsystems ist die EU-Baumusterprüfung, und damit auch die C 4-Zertifizierung erfolgt (vgl. Anlagenkonvolut BB5). Soweit die Beklagte mit dem von ihr angebotenen Abluftsystem PolyTwin die zertifizierten Originalteile der Klägerin durch eigene Bauteile ersetzt, fehlt es an der erforderlichen Baumusterprüfung. Damit entfällt auch das Recht, die CE-Kennzeichnung zu tragen. Ohne CE-Kennzeichnung dürfen die neu zusammengesetzten Gesamtanlagen jedoch weder in den Verkehr gebracht, noch in Betrieb genommen werden.
Weder die individuelle Genehmigung eines Bezirksschornsteinfegermeisters, noch eine Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung können die nach der Gasgeräterichtlinie notwendige EG-Konformitätsprüfung ersetzen. Aufgrund der Vollharmonisierung der Anforderungen durch die Gasgeräterichtlinie besteht keine Möglichkeit (mehr), abweichend vom in der Richtlinie festgelegten Prüfverfahren nationale Bewertungsverfahren aufrechtzuerhalten. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 der Gasgeräterichtlinie, die eine Zulassung nach nationalen Rechtsvorschriften nur noch bis zum 31. Dezember 1995 erlaubt hat.
Eine CE-Kennzeichnung darf die Beklagte nur nach erfolgreicher Durchführung einer erneuten EG-Baumusterprüfung des geänderten Gesamtsystems aufbringen. Daran fehlt es bisher.
d)
Das Vorgehen der Beklagten ist auch unlauter. Dies gilt, obwohl einzelne Verwaltungsbehörden das Vorgehen der Beklagten für zulässig halten. Dem Rechtsverstoß steht nicht entgegen, dass einzelne Bezirksschornsteinfegermeister oder Behörden/Ministerien die Ansicht vertreten haben, das Vorgehen der Beklagten sei zulässig (Anlagen B 4 und B 6). Insoweit handelt es sich lediglich um Einzelfallentscheidungen bzw. Stellungnahmen, die nicht als Verwaltungsakt zugunsten der Beklagten ergangen sind; sie stehen daher der Unlauterkeit des Handelns der Beklagten nicht entgegen.
e)
Die Beklagte meint, dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung ihres werblichen Angebots kein Unterlassungsanspruch mehr bestehe. Die Wiederholungsgefahr besteht jedoch wegen des Erstverstoßes der Beklagten fort. Die Änderung des Internetauftritts und der Werbebroschüren führt nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Diese kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden.
f)
Die Beklagte kann dem geltend gemachten Anspruch auch nicht den Einwand der €unclean hands€ entgegen halten. Soweit sie behauptet, dass die Klägerin ihre (nur als Gesamtanlage zertifizierten Kessel) in Deutschland auch isoliert an bereits bestehende Abgasanlagen anschließe, fehlt es an hinreichendem Sachvortrag. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich um die hier streitgegenständlichen C 4-Kessel handelt.
Auch soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen kartellrechtliche Bedenken, andeutet, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen fehlt dazu hinreichend substantiierter Sachvortrag, zum anderen ist die C 4-Zertifizierung in der einschlägigen Norm ausdrücklich vorgesehen und festgehalten, dass das Zu- und Abluftsystem regelmäßig zum Kessel gehört. Die Anwendung der Norm sowie das Vorgehen gegen entsprechende Verstöße von Wettbewerbern erfolgt somit rechtskonform.
2.
Darüber hinaus ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch wegen Irreführung gemäß § 5 UWG begründet.
Die Beklagte erweckt mit ihrem Angebot den Eindruck, ihr PolyTwin-System werde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften angeboten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aufgrund des Austausches einzelner mitzertifizierter Originalbauteile entfällt -wie vorstehend ausgeführt- die erforderliche CE-Kennzeichnung. Die von der Beklagten genannten Schornsteinfegermeister sind nicht berechtigt, die Verwendung des von der Beklagten angebotenen PolyTwin-Abgassystems mit C 4-zertifizierten Gasgeräten zu genehmigen.
Somit ist der Unterlassungsantrag zu 1) gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG, §§ 2 Abs. 10, 4, 6 Abs. 1 GPSG, § 3 Abs. 1 7. GPSGV, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c HBauO, Art. 8 Richtlinie 90/396/EWG (wegen Erlöschens der erforderlichen CE-Zertifizierung) sowie aus § 5 UWG (wegen Irreführung über das Fehlen der notwendigen CE-Zertifizierung) begründet.
Das Urteil des Landgerichts war daher entsprechend abzuändern.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klägerin erstinstanzlich überhöhte Abmahnkosten geltend gemacht hat, war die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat auch keine höheren Kosten veranlasst.
4.
Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
5.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
6.
Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV bedarf es nicht.
OLG Hamburg:
Urteil v. 13.08.2009
Az: 3 U 129/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0e947a0409fe/OLG-Hamburg_Urteil_vom_13-August-2009_Az_3-U-129-06