Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 15. Oktober 2013
Aktenzeichen: 20 W 3/13

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 15.10.2013, Az.: 20 W 3/13)

1. Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren - Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, und OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12.

2. Die Angemessenheit der angebotenen Abfindung ist nicht davon abhängig, ob bei einer faktisch beherrschten Gesellschaft das Verfahren nach §§ 311 ff. AktG ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Für die Frage der Vertretbarkeit der Planung des Vorstands ist nicht von Relevanz, ob das formelle Verfahren nach §§ 311 ff. AktG eingehalten worden ist. Entscheidend ist, ob materiell die Vorgaben des § 311 AktG eingehalten wurden und der Vorstand bei seiner Planung berücksichtigt hat, dass bei etwaigen durch das herrschende Unternehmen veranlassten nachteiligen Maßnahmen eine entsprechende Ausgleichspflicht des herrschenden Unternehmens besteht und dieser Ausgleichsanspruch in die Planung mit einzustellen ist.

3. Der Wert des Aktieneigentums ist unabhängig davon zu bewerten, ob wegen des weniger als sieben Jahre nach einem Formwechsel von einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft stattfindenden Squeeze-Out die vorangegangene Einbringung der Kommanditanteile in die Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG nachträglich in Form der Versteuerung des Einbringungsgewinns versteuert werden muss. Der Abfindungsbetrag ist nicht um die Höhe der Steuer auf den Einbringungsgewinn zu erhöhen.

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012, Az. 32 O 79/10 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Antragsteller aus der X AG, T., in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out).

I.1.

Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der X AG T., die im Jahr 1985 als Aktiengesellschaft gegründet wurde, 1996 in eine Kommanditgesellschaft und 2006 wieder in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die X AG ist nicht börsennotiert.

Das Grundkapital der X AG betrug zum Zeitpunkt des Berichts gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG 20 Mio. Euro und ist eingeteilt in 758.290 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wovon die Antragsgegnerin 99,94 % (757.803 Aktien) und die ca. 40 Minderheitsaktionäre 0,06 % (487 Stückaktien) hielten.

2.

Am 16.07.2009 stellte die Antragsgegnerin an den Vorstand der X AG das Verlangen, dass deren Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Barabfindung beschließt. Im Auftrag der X AG ermittelte die A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (A) mit Bewertungsgutachten vom 30.09.2009 den Unternehmenswert zum 10.12.2009. A kommt hierin zu einem Anteilswert pro Aktie von 1.890,10 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf das Bewertungsgutachten verwiesen (AG 1, Bl. 45 ff.).

Die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2009 als sachverständige Prüferin bestellte B GmbH & Co. KG (i.F. sachverständige Prüferin) bestätigte in ihrem Prüfbericht vom 14.10.2009 (AG 2, Bl. 135 ff.) die Angemessenheit der Barabfindung von 1.895 Euro.

In der außerordentlichen Hauptversammlung der X AG vom 10.12.2009 wurde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung von 1.895,00 Euro je Aktie beschlossen. Der Ausschluss wurde am 19.05.2010 in das Handelsregister eingetragen und am 25.05.2010 bekannt gemacht.

II.

Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 1.895 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung. Der erste Antrag ging am 03.08.2010 bei Gericht ein. Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten. Wegen des Vorbringens der Beteiligen in erster Instanz wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Das Landgericht hat die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt (Bl. 316).

Die sachverständige Prüferin erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 (Bl. 435) ihren Bericht und nahm zu Fragen hierzu Stellung.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 471) die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen, der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt und bestimmt, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Das Landgericht hat seinen Beschluss zusammengefasst wie folgt begründet:

Die Barabfindung von 1.895 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X AG. Der Unternehmensbewertung durch A und durch die sachverständige Prüferin liege die Anwendung anerkannter Bewertungsmethoden zu Grunde.

Die Rüge einer fehlerhaften Vergangenheitsanalyse und Ertragsplanung wegen Nichteliminierung von Einflüssen der Antragsgegnerin als Konzernherrin auf die Ertragsplanung der X hält das Landgericht nicht für begründet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen gegen den Grundsatz des § 311 Abs. 1 AktG verstoßen haben könnte, seien nicht dargelegt. Der Abhängigkeitsbericht des Vorstands der X AG für das Geschäftsjahr 2008 sei von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C gemäß § 312 AktG geprüft worden mit dem Ergebnis, dass keine Einwendungen gegen den Abhängigkeitsbericht zu erheben seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer gemäß § 313 AktG die Prüfung fehlerhaft vorgenommen haben könnte, seien nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Prüfung des Berichts des Vorstands und die Prüfung des Abschlussprüfers durch den Aufsichtsrat der X AG. Der sachverständige Prüfer habe bei seiner Anhörung am 18.04.2012 ausgeführt, dass sich ihm weder aus den Betriebsprüfungsberichten noch aus dem Abhängigkeitsbericht Anhaltspunkte erschlossen hätten für eine nachteilige Beeinflussung des beherrschten Unternehmens durch die Antragsgegnerin. Der Abschlussprüfer bestätige durch seine Prüfung, dass entweder Marktpreise der Abrechnung zu Grunde gelegt wurden oder Selbstkosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags.

Nach Anhörung der sachverständigen Prüferin bestünden keine Anhaltspunkte, dass zum Nachteil der Antragsteller bei der X AG zu pessimistische Planannahmen zu Grunde gelegt worden seien.

Der angesetzte Vorsteuer-Basiszinssatz von 4,25 % sei nicht zu beanstanden, ebenso der Risikozuschlag von 3,15 %, der sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % und einem Betafaktor von 0,7 zusammensetze. Auch den angesetzten Wachstumsabschlag von relativ hohen 1,5 % beanstande die Kammer nicht.

Ein Sonderwert wegen freier Liquidität sei nicht anzusetzen, da die X AG keine nicht betriebsnotwendige Liquidität habe. Der angesetzte Sonderwert für das nicht betriebsnotwendige Grundvermögen und die Kunstgegenstände sei nicht zu beanstanden.

Der Einwand, dass der Unternehmenswert pauschal zu erhöhen sei als Ausgleich für steuerliche Nachteile der ausscheidenden Minderheitsaktionäre im Hinblick auf die der Einkommensteuer unterliegende Barabfindung, greife aus rechtlichen Gründen nicht. Der Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung schadensersatzpflichtiger Banken passe bereits aus Rechtsgründen nicht zum Streitgegenstand eines Spruchverfahrens. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei ein rechtlich erlaubter Eingriff und stehe deshalb Schadensersatz auslösenden Umständen wie z.B. Vertragspflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen nicht gleich. Die Höhe der Abfindung richte sich ausschließlich am Wert des Unternehmens aus, der durch die Steuerpflicht bezüglich der Barabfindung nicht beeinflusst werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.

III.

Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt Beschwerde eingelegt:

Antragsteller ZifferZustellung BeschlussEingangBegründung1 22.10.2012 (Bl. 491 g)15.11.2012 (Bl. 499)15.11.2012 (Bl. 499)2 20.10.2012 (Bl. 491 h)31.10.2012 (Bl. 495)07.01.2013 (Bl. 515)3 19.10.2012 (Bl. 491 i)31.10.2012 (Bl. 495)07.01.2013 (Bl. 515)5 24.10.2012 (Bl. 491 c)14.11.2012 (Bl. 49821.05.2013 (Bl. 539)6 22.10.2012 (Bl. 491 e)05.11.2012 (Bl. 493)24.05.2013 (Bl. 543)7 22.10.2012 (Bl. 491 d)16.11.2012 (Bl. 513)22.05.2013 (Bl. 542)

Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 1.895 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung.

Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:

1.

Zu der Unternehmensplanung:

a.

Bei der X AG habe es keine Prüfung der Abhängigkeitsberichte durch den Aufsichtsrat gegeben. Das Landgericht habe diesen Einwand mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass der Abhängigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer geprüft worden sei. Das Gesetz sehe aber ausdrücklich und aus gutem Grund auch die Prüfung durch den Aufsichtsrat vor. Es sei deshalb die Bestellung eines neutralen Sachverständigen erforderlich. Bei der Beurteilung der Maßgeblichkeit der Planung für die Abfindung könne nicht außer Betracht bleiben, dass gerade diese Planung eine Maßnahme im Sinne von §§ 311 ff. AktG gewesen sei, deren Vorteile einzig und allein der Antragsgegnerin als Konzernherrin zu Gute kommen sollten (Antragstellerin Ziff. 1 Bl. 504 f.).

b.

Die Antragstellerin Ziff. 1 trägt vor, der Konzernumsatz der Antragstellerin, der die Umsätze der X einschließe, sei in 2009 gegenüber 2008 um 6,4 % gewachsen, der Konzernjahresüberschuss um 29,5 %. Dem gegenüber sei völlig unplausibel zu Grunde gelegt worden, dass ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt würde, welches rund 3,2 % unter dem Ergebnis von 2008 liege. Es sei undenkbar, dass die übrigen Ergebnisse im Konzern so stark gewachsen seien, dass hierdurch das Gesamtwachstum entstanden sei. Von der angeblich schlechten Entwicklung der Gesundheitsbranche müsste der gesamte Konzern betroffen sein. Die angeblichen Planansätze könnten somit nicht in gesetzmäßiger Form plausibilisiert worden sein, zumal das Geschäftsjahr 2009 am Bewertungsstichtag 10.12.2009 bereits umsatz- und ertragsmäßig voll gelaufen gewesen sei und im Konzern das Ergebnis so gut wie festgestanden habe. Für den Konzern habe es eine Planung des EBITDA von 15,0 % für 2009 und 16 % für 2010 gegeben (Bl. 506 f.).

c.

Die Antragsteller Ziff. 2 und 3, die sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag berufen (Bl. 521), trugen dort vor, die Finanzplanung sei unplausibel. Sie beanstanden die Thesaurierungsannahmen. Es sei nicht plausibel, warum ab 2013 das Unternehmenswachstum und der Thesaurierungsbedarf plötzlich zusammenbrechen sollten, vielmehr sei davon auszugehen, dass das Unternehmen auch ab 2013 kräftig wachse und der Thesaurierungsbedarf hoch bleibe. Werde die Thesaurierungsquote auch nach 2013 auf einen realistischen Wert angehoben und das daraus finanzierte Wachstum entsprechend kräftig nach oben korrigiert, führe dies zu einer deutlichen Steigerung des Unternehmenswertes, auch weil für die Thesaurierung ein niedrigerer Steuersatz angesetzt wurde als für die Dividende. Es sei zudem jeder Ansatz persönlicher Einkommensteuer auf den Thesaurierungsbetrag zu streichen, weil für vor 2009 erworbene Aktien auf den Thesaurierungsbetrag grundsätzlich keine Einkommen- bzw. Abgeltungssteuer anfalle. Die steuerliche Belastung, die insoweit wertmindernd abgezogen werde, sei nur Folge des minderheitsschädigenden Verhaltens der Antragsgegnerin. Eine die Minderheit schädigende Steuerstrategie eines Großaktionärs müssten sich die Minderheitsaktionäre nicht als Wertminderung anrechnen lassen (Bl. 218).

2.

Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:

aa.

Die Antragsteller Ziff. 2 und 3, die sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag berufen (Bl. 521), hielten erstinstanzlich die Herleitung des Basiszinssatzes in dem Gutachten von A nicht für hinreichend erläutert. Es sei zudem davon auszugehen, dass die erforderliche Bereinigung der Rendite von Staatsanleihen um das inzwischen notorisch gewordene sovereign risk (Ausfallrisiko öffentlicher Anleihen) nicht stattgefunden habe. Der erforderliche Abschlag könne an den Kosten einer Kreditausfallversicherung abgelesen werden (Bl. 203).

Die Antragstellerin Ziff. 5 hält bei Anwendung der Svensson-Methode und einem zehnjährigen Anlagehorizont einen Basiszinssatz von 3,43 % für gegeben. Erst bei einem zwanzig- bzw. dreißigjährigen Anlagehorizont werde ein Zinssatz von 4,26 % bzw. 4,25 % erreicht. Wie sich hieraus ein einheitlicher Basiszins über den gesamten Anlagehorizont ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar (Bl. 541).

bb.

Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern sei wirklichkeitsfremd (Antragsteller Ziff. 1, Bl. 508).

Die Antragsteller Ziff. 2 und 3, die sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag berufen (Bl. 521), trugen erstinstanzlich vor, die Marktrisikoprämie sei bei weitem zu hoch. Die verwendete Stehle-Studie unterliege schweren methodischen Fehlern. Die bisherigen Empfehlungen des IDW, an denen sich A orientiere, seien wertlos. Die Antragsteller beantragen umfassende gutachterliche Untersuchungen zur Herleitung der Marktrisikoprämie und begründen diese insbesondere mit Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit einer Marktrisikoprämienmessung auf der Basis des REXP, dem unzutreffenden Beobachtungszeitraum, der Unzulässigkeit der Verwendung einjähriger arithmetischer Mittelwerte und der fehlerhaften Einschätzung steuerlicher Effekte. Eine Marktrisikoprämie von mehr als 2 % könne keinesfalls akzeptiert werden (Bl. 204 ff.).

cc.

Das Landgericht habe die Beanstandungen der Antragstellerin Ziff. 1 zum Betafaktor übergangen. Nur die ... S Inc. mit ihrem Betafaktor von 0,53 sei mit X wirklich vergleichbar. Wären die Unternehmen St C. und Z H Inc. mit ihren Betawerten von 0,96 und 1,00 als Ausreißer außer Ansatz gelassen worden, hätte sich der Mittelwert auf 0,65 ermäßigt und den Blick auf den einzig angemessenen Vergleichswert von 0,53 für die S Inc. frei gemacht (Bl. 508).

Die Antragsteller Ziff. 2 und 3 meinen, der Börsenkurs der X AG vor ihrer Umwandlung in eine KG hätte herangezogen werden können, da sich das Geschäftsfeld seither nicht geändert, sondern nur beträchtlich vergrößert habe. Der unverschuldete Beta von 0,7 sei für ein zukunftsträchtiges Geschäftsfeld in einem besonders fortschrittlichen Bereich der Medizintechnik bei weitem zu hoch. Die Antragsgegnerin habe zwei einheimische Unternehmen aus dem Gesundheitssektor (F und F ... C) mit nachweislich niedrigem Beta-Faktor einfach aus der Peer-Group herausgelassen, damit sich kein unerwünscht niedriger Beta-Faktor ergebe. Peer-Group-bezogene Beta-Faktoren seien ohnehin Ergebnis eines methodischen Irrwegs (Bl. 216 f.).

dd.

Zum Wachstumsabschlag tragen die Antragsteller vor:

Die Gewinnentwicklung der deutschen Industrie sei durch den Verweis auf die Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 (AB I) untermauert. Nach der Deutschen Bundesbank und einer Untersuchung von Christina Bark (Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2011) steche die Branche von X mit einem nominalen Wachstum der Jahresüberschüsse von nicht weniger als 11,6 % p.a. ganz besonders positiv heraus. Das Landgericht sei sich des Widerspruchs durch Anwendung eines Risikozuschlags zum Basiszinssatz von 3,15 % und eines Wachstumsabschlags von 1,5 % nicht bewusst. Dies hieße nämlich, dass X qua Risikozuschlag zum Basiszinssatz erheblich mehr verdienen werde und zugleich qua Geldentwertungs-/Wachstumsabschlag die Ergebnisse realiter laufend schrumpfen sollen. Bei dem angenommenen Wachstumsabschlag von 1,5 % schrumpften die Ergebnisse realiter von Jahr zu Jahr (Antragsteller Ziff. 1, Bl. 509 ff.). Die Annahme, die deutsche Wirtschaft habe ihre Ergebnisse nur in etwa halb so viel steigern können wie die Geldentwertung sie jährlich ausgezehrt habe, sei auch von Creutzmann (BewertungsPraktiker I/2011, S. 24) widerlegt (Bl. 558).

Die Antragsteller Ziff. 2 und 3 halten den Wachstumsabschlag von 1,5 % für grotesk, wenn man die Zukunftsaussichten in den Geschäftsfeldern der X AG und deren hervorragende Marktstellung berücksichtige (Bl. 218).

3. Zu steuerlichen Nachteilen auf Grund der vorangegangenen Umwandlung

Die Antragstellerin Ziff. 1 trägt vor, dass die Aktien einen von dem angegriffenen Beschluss vernachlässigten Sonderwert verkörperten. Die Aktien seien mit einem Freistellungsanspruch gegen den deutschen Fiskus verbunden gewesen, der von der Antragsgegnerin größtenteils zunichte gemacht worden sei dadurch, dass sie die Aktien vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach der Rückumwandlung von einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft an sich gezogen habe. Der Freistellungsanspruch sei ein notwendiger Bestandteil des weggenommenen Aktieneigentums. Die Antragsgegnerin habe diesen Anspruch selbst den Aktien zugefügt, indem sie die Umwandlung der Kommanditgesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft beschlossen habe.

Jeder Minderheitsaktionär habe einen - im Laufe von sieben Jahren immer größer werdenden - Freistellungsanspruch gegen den deutschen Fiskus auf Erlass fiktiver Einkommensteuer aus der Umwandlung der Kommanditgesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft erworben. Der Anspruch sei in vollem Umfang dann realisiert, wenn der Minderheitsaktionär die Aktien sieben Jahre behalten habe. Wegen des Ausschlusses sei der Erlassanspruch untergegangen. Hierfür stehe den Minderheitsaktionären eine Entschädigung in Form der Abfindung zu. Es gehe bei der Abfindung um den Grenzpreis, zu dem der ausscheidende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könne. Innerhalb von 7 Jahren nach der Rückumwandlung könnten die Minderheitsaktionäre aber nicht ohne die steuerlichen Nachteile ausscheiden. Bei einem den Minderheitsaktionären vor Ablauf der 7-Jahresfrist aufgezwungenen Ausscheiden sei die Höhe der die Minderheitsaktionäre noch treffenden Belastung mit Einkommensteuer aus fiktivem Umwandlungsgewinn Teil des Grenzpreises, der abzufinden sei, wenn der Minderheitsaktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden solle. Zu den besonderen Verhältnissen der Aktiengesellschaft, die nach § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG zu berücksichtigen seien, gehöre gerade, dass die Aktiengesellschaft von dem Hauptaktionär mit konkreten steuerlichen Folgen erst kurze Zeit zuvor aus der Rechtsform der Kommanditgesellschaft geschaffen worden sei (Bl. 500 ff.).

Es gehe um den Einbringungsgewinn gemäß § 33 UmwStG, der von dem Finanzamt T. insgesamt in Höhe von 18.633.364,53 Mio. Euro festgesetzt worden sei (Bl. 554).

Die steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner seien auch nicht unbeachtlich. Die Unternehmensbewertung gehe gerade von Ertragssteuern der Aktionäre aus, die typisiert angesetzt werden, ohne dass es darauf ankäme, ob überhaupt Ertragsteuer anfällt (Bl. 503).

Die Antragstellerin Ziff. 1 trägt vor, sie hätte ihre Aktien niemals in der 7-Jahresfrist verkauft, ehe ihr Steuererlassanspruch sich zum Vollrecht entwickelt hätte (Bl. 502).

Es stehe zwischenzeitlich auch die Höhe des den Minderheitsaktionären durch die vorzeitige Aktienwegnahme zugefügten besonderen Nachteils fest. Das Finanzamt T. habe im Oktober 2012 die noch nicht durch Zeitablauf erledigten fiktiven Gewinne festgestellt und gegen die Antragstellerin Ziff. 1 einen steuerlichen Feststellungsbescheid mit einem noch nicht durch Zeitablauf erledigten fiktiven Gewinn in Höhe von 5.710,44 Euro erlassen (Bl. 504).

Auch die Antragsteller Ziff. 2 und 3 berufen sich auf eine Ausgleichspflicht für steuerliche Nachteile. Die Entscheidung des BGH vom 06.03.2008 (ZIP 2008, 838) lege fest, dass im Rechtsverkehr zugefügte außergewöhnliche steuerliche Nachteile zu berücksichtigen seien. Ein solcher außergewöhnlicher Nachteil sei gegeben. Von der Abfindung von 1.895 Euro pro Aktie seien 738,72 Euro, also rund 40%, an das Finanzamt zu leisten. Die Unternehmensbewertung beruhe aber auf der Prämisse, dass der Anleger den als Abfindung gezahlten anteiligen Unternehmenswert zum unterstellten Kalkulationszinsfuß wieder anlegen könne und deshalb durch die Entgegennahme der Abfindung keinen Nachteil erlange. Wie eine unerlaubte Handlung sei ein Zwangsausschluss eine dem Aktionär von außen aufgezwungene Einwirkung, für die der Verursacher den Betroffenen voll zu entschädigen habe. Zu ermitteln sei der Grenzwert, zu dem die Aktionäre aus der Gesellschaft ausscheiden können, ohne wirtschaftliche Nachteile zu erlangen. Der Minderheitsaktionär sei also so zu stellen, dass er keine Nachteile erleide. Der steuerliche Nachteil sei deshalb auszugleichen (Bl. 520 f.). Die an die steuerliche Belastung des Umwandlungs- und des Veräußerungsgewinns angepasste Abfindung betrage 2.927,96 Euro pro Aktie (Bl. 219).

Die Antragstellerin Ziff. 5 rügt ebenfalls, dass die für die Minderheitsaktionäre durch den Zwangsausschluss entstehenden steuerlichen Nachteile vollständig außer Acht gelassen worden seien. Die These des Landgerichts, dass sich die Barabfindung an dem Wert des Unternehmens auszurichten habe, widerspreche dem Gebot der vollen wirtschaftlichen Entschädigung, die das Bundesverfassungsgericht fordere (Bl. 540).

Der Antragsteller Ziff. 7 schließt sich den Ausführungen des Antragsellers Ziff. 5 an (Bl. 542), ebenso die Antragstellerin Ziff. 6 (Bl. 543).

Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

IV.

Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen und trägt zusammengefasst wie folgt vor:

1.

Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor.

a.

Der Prüfbericht der C betreffend den Abhängigkeitsbericht für 2008 sei den Mitgliedern des Aufsichtsrats zur Vorbereitung auf die Sitzung am 18.03.2009 zur Verfügung gestellt worden und die Aufsichtsratsmitglieder hätten diesen und den damit zusammenhängenden Abhängigkeitsbericht der X AG festgestellt und gebilligt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wieso die Antragsstellerin Ziff. 1 davon ausgehe, dass der Aufsichtsrat den Abhängigkeitsbericht wegen diverser Maßnahmen beanstandet hätte, durch die der Gesamtkonzern die X AG benachteiligt habe.

b.

Die Antragsgegnerin sei davon überzeugt gewesen, dass der Vorstand der X AG zu optimistisch geplant habe. Diese zu optimistische Planung sei dennoch zu Grunde gelegt worden. Unzutreffend versuche die Antragstellerin Ziff. 1, aus den im Jahr 2010 veröffentlichten Zahlen des gesamten B-Konzerns für das Jahr 2009 die angebliche Unrichtigkeit der Planung der X herzuleiten. Zum einen könne nicht eine ex-post-Beurteilung erfolgen, zum anderen sei der von dem Konzern B M. AG als Sparte X bezeichnete und operativ geführte Bereich nicht mit der X AG und den von ihr gehaltenen Tochtergesellschaften identisch (Bl. 546).

c.

Die T AG sei nicht zu pessimistisch betrachtet worden. Dass Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Y. 2001 in der Presse und öffentlichen Verlautbarungen den Bereich Tissue Engineering noch als interessanten Entwicklungsbereich und Wachstumsmarkt dargestellt habe, ändere daran nichts. Zunächst sei der Bereich Tissue Engineering mit Begeisterung angegangen worden. Die Forschung und Entwicklung habe aber so viel Geld verschlungen, dass die X AG immer mehr Kapital einlegen und ihren Anteil an der T. AG habe erhöhen müssen, weil Mitaktionäre hierzu nicht mehr bereit gewesen seien. Der sachverständige Prüfer habe das Unternehmen sogar vor Ort besucht und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Projekt mit großer Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt sei.

2.

Zu dem Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin zusammengefasst vor:

aa.

Der Basiszinssatz betrage nach den üblicherweise angewandten Maßstäben zutreffend 4,5 %.

bb.

Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5 % sei fach- und sachgerecht.

cc.

Der Beta-Faktor sei auf Grund umfangreicher Untersuchungen sowohl von A als auch von der sachverständigen Prüferin zutreffend ermittelt. Es sei nicht zutreffend, dass die Peer Group allein aus dem Unternehmen S hätte gebildet werden müssen. Ein einziger Peer ergebe keine zuverlässige Durchschnittsbetrachtung. Zudem müssten bei einem weltweit tätigen Unternehmen wie der X AG auch ausländische Unternehmen in die Bildung der Peer-Group einbezogen werden.

dd.

Der angesetzte Wachstumsabschlag sei nicht zu beanstanden.

3. Zu steuerlichen Nachteilen auf Grund der vorangegangenen Umwandlung

Die Antragsgegnerin sei nicht dafür verantwortlich, dass die Antragsteller einen Teil der Barabfindung als Einkommensteuer abführen müssten. Der Umfang der Einkommensteuer habe mit dem von der Antragsgegnerin abzufindenden Wert der Aktien nichts zu tun. Der Wert der Aktien steige nicht deshalb, weil der Minderheitsaktionär im Fall der freiwilligen oder zwangsweisen Veräußerung auf den Gewinn persönliche Steuern zahlen müsse. Müsste die Antragsgegnerin den Minderheitsaktionären zusätzlich zu dem Wert ihrer Aktien noch die Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn erstatten, ergäbe sich der Steuer-auf-Steuer-Spiraleffekt.

In der Hauptversammlung sei den Aktionären erläutert worden, dass ein Aktionär auf Basis eines Einkommensteuersatzes von 35 % mit einer steuerlichen Belastung von 608 Euro rechnen müsse, wenn er die Aktien bereits vor dem seinerzeitigen Formwechsel in die Rechtsform der KG im Jahr 1996 erworben habe.

Vereinzelte Minderheitsaktionäre hätten gegen den Ausschließungsbeschluss Anfechtungsklage erhoben. Im Rahmen des diesbezüglichen Freigabeverfahrens vor dem OLG Stuttgart (20 AR Freig 1/10) sei als wesentlicher Angriffspunkt vorgebracht worden, sie erlitten hierdurch einen erheblichen Steuerschaden. Der Senat habe darauf hingewiesen, dass die X AG bzw. deren Mehrheitsaktionärin nicht für die durch die Barabfindung ausgelöste persönliche Steuerlast verantwortlich sei. Man habe sich aber geeinigt, die Eintragung nicht vor dem 01.05.2010 vorzunehmen, da ein Teil der Steuerbelastung auf den sog. Einbringungsgewinn I entfalle und dieser um jedes volle Zeitjahr seit dem 30.04.2008 um je 1/7 abnehme.

Darauf, welche Steuern die einzelnen Antragsteller zu tragen hätten, komme es nicht an. Die Antragstellerin Ziff. 1 lege dies auch nicht offen. Die in der Beschwerdebegründung genannte Zahl von EUR 5.710,40 scheine der von ihr realisierte Gewinn zu sein.

Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.

V.

Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre äußert Zweifel an den Planzahlen für das erste Planjahr 2009 auf Grund von öffentlichen Äußerungen des früheren X AG-Chefs Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Y., der sich noch im Sommer 2008 äußerst optimistisch zur Zukunft der X AG eingelassen habe. Das Landgericht setze sich damit nicht auseinander. Die innovativen Produkte und die hervorgehobene Marktstellung der X und deren besondere Chancen am Markt würden dabei nicht hinreichend gewürdigt und berücksichtigt. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Planzahlen im Hinblick auf den geplanten Squeeze-Out korrigiert worden seien. Es werde bestritten, dass sich die politischen Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen verschlechtert hätten.

Das Landgericht setze sich mit unzutreffendem Ergebnis mit dem zu geringen Planansatz für das Tochterunternehmen T AG auseinander. Der gemeinsame Vertreter verweist auf einen Artikel aus der Online-FAZ vom 04.05.2001 (Bl. 533), worin der Bereich Tissue Engineering zu Recht als Wachstumsmarkt von morgen bezeichnet werde. Die Anlaufkosten, auf die die sachverständige Prüferin Bezug nehme, seien bereits in dem Erstjahr in der Planungsphase I verarbeitet, da die Jahre 2009 bis 2011 durchgängig erheblich negative Ergebnisse auswiesen. Zumindest in der ewigen Rente seien deutlich höhere Jahresüberschüsse als die rund EUR 2,6 Mio. p.a. einzustellen gewesen. Die sachverständige Prüferin habe nichts darüber ausgesagt, warum und wieso es sich um einen kleinen Markt handele und die Aktivität noch in den Kinderschuhen gesteckt haben solle. Vielmehr habe X bereits seit 2001 an diesem Vorhaben gearbeitet und erhebliche Anlaufaufwendungen im Rahmen der Zulassung in Kauf genommen, was nur getan werde, wenn die Erschließung ganzer Märkte und erheblicher Ertragschancen erhofft werde. Dies gelte insbesondere, wenn man die hohen Hürden für die Arzneimittelzulassung in den USA angehe und erfolgreich meistere.

Der gemeinsame Vertreter schließt sich im Übrigen der Beschwerdebegründung der Antragstellerin Ziff. 1 an und hält seine erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen aufrecht.

B.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.

I.

Gegen die Zulässigkeit der Beschwerden bestehen keine Bedenken. Sie wurden insbesondere fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift bei dem Landgericht eingelegt (§§ 12 Abs. 1 SpruchG, 63, 64 FamFG). Das Abhilfeverfahren (§ 68 Abs. 1 FamFG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt und das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung angemessen ist. Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung der sachverständigen Prüferin zurückgewiesen.

Die angebotene Abfindung ist angemessen.

Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben nach § 327 a Abs. 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Das Gericht hat nach § 327 f AktG dann die zu gewährende angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht angemessen ist.

Die hier maßgeblichen rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 136 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 99 ff.):

Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - Feldmühle). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - DAT/Altana).

Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.

Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - DAT/Altana).

Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).

Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden (zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 141.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 103).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).

Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 105).

Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.

Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X AG am 10.12.2009 beschlossene Barabfindung von 1.895 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung die Unternehmensbewertung durch A und durch die sachverständige Prüferin an Hand der Ertragswertmethode heranzieht.

Die von A zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG durchgeführte, von der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 10.12.2009 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.

Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.

Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).

Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch A begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass A und die sachverständige Prüferin bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 i.d.F. vom 2. April 2008 berücksichtigen, da - wie ausgeführt - diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch A einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.

Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X AG zu schätzen (hierzu unter 1.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter 2.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter 3.) zu ergänzen. Eine Erhöhung wegen Steuernachteilen scheidet aus (hierzu unter 4.).

1.

Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X AG bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von A sowie der sachverständigen Prüferin zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 153 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 119 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von A ermittelten und von der sachverständigen Prüferin nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu (Beschluss ab Seite 8, Bl. 478 ff.) wird verwiesen.

Das Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz führt nicht zu einer anderen Beurteilung:

a.

Ohne Erfolg beruft sich insbesondere die Antragstellerin Ziff. 1 auf die angeblich fehlende Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat. Die Forderung, wegen der fehlenden Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat in dem vorliegenden Spruchverfahren einen neutralen Sachverständigen einzuschalten, ist unbegründet.

Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Behauptung der Antragstellerin Ziff. 1 zutrifft, die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat wäre unterblieben. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, dass dem Aufsichtsrat der Prüfbericht von C betreffend den Abhängigkeitsbericht vorgelegen habe und dieser in der Sitzung vom 18.03.2009 den Jahresabschluss 2008 und den damit zusammenhängenden Abhängigkeitsbericht festgestellt und gebilligt habe (Bl. 547 und erstinstanzlich Bl. 326, Bl. 410 und Bl. 406). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Vortrag unzutreffend sein soll.

Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an. Selbst wenn der Aufsichtsrat den Abhängigkeitsbericht nicht im Sinne von § 314 AktG geprüft hätte, führte dies nicht per se zur Unvertretbarkeit der Planung des Vorstands. In dem Spruchverfahren ist zu überprüfen, ob die angebotene Abfindung angemessen war. Die Angemessenheit der angebotenen Abfindung ist nicht davon abhängig, ob das Verfahren nach §§ 311 ff. AktG im Hinblick auf die faktische Beherrschung der X AG durch die Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2008 ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Entscheidend ist, ob die Planung des Vorstands nach den oben dargelegten Kriterien vertretbar ist und der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden kann. Für die Frage der Vertretbarkeit der Planung des Vorstands ist nicht von Relevanz, ob das formelle Verfahren nach §§ 311 ff. AktG für die Abhängigkeitsprüfung eingehalten worden ist. Entscheidend ist nur, ob materiell die Vorschriften des § 311 AktG eingehalten wurden, also ob bei etwaigen durch das herrschende Unternehmen veranlassten nachteiligen Rechtsgeschäften oder Maßnahmen ein Ausgleich erfolgte. Der Vorstand hat bei seiner Planung bei einer bestehenden faktischen Beherrschung auch zu berücksichtigen, dass nach § 311 AktG etwaige durch das beherrschende Unternehmen veranlasste nachteilige Maßnahmen eine entsprechende Ausgleichspflicht des herrschenden Unternehmens begründen und dieser Ausgleichsanspruch in die Planung mit einzustellen ist. Deshalb spielen sowohl bei der Vergangenheitsanalyse als auch bei der Zukunftsplanung die Beherrschung und die Abwicklung der Geschäfte im Konzern insoweit eine Rolle, als die Planung nicht etwaige Verstöße gegen § 311 Abs. 1 AktG vorsehen bzw. fortschreiben dürfte.

Hierfür sind freilich Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Gegenteil hat die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch C keinen Verstoß gegen § 311 AktG ergeben und zu einer uneingeschränkten Bestätigung nach § 313 Abs. 3 AktG geführt. C hat dabei insbesondere festgestellt, dass die Abrechnung von Lieferungen und Leistungen zu Marktpreisen oder zu Selbstkosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags und die Verzinsung der Verrechnungskonten und der kurzfristig eingeräumten Kredite mit an die jeweilige Geldmarktlage angepassten Zinssätzen erfolgten und gegenseitige Vorlagen in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet worden seien (Prüfbericht, Ag 5, Bl. 344, 350). Auch die sachverständige Prüferin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, keine Anhaltspunkte für nachteilige Auswirkungen der faktischen Beherrschung auf die X AG gefunden zu haben (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012, Bl. 435, 436 f.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Abhängigkeitsbericht und die darauf bezogene Prüfung unvollständig sein könnten und deshalb die Vergangenheitsanalyse und die darauf aufbauende Planung zu korrigieren wären, bestehen nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich diese - entgegen der Auffassung der Antragstellerin Ziff. 1 - nicht daraus, dass die Begriffe Provisionen, Rückvergütungen, Lastschriften, Lizenzen etc., wie sie für die Gestaltung von Gewinnausweisen in beherrschten Tochtergesellschaften gang und gäbe wären (Bl. 383), fehlten. Auch ansonsten fehlen Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des Abhängigkeitsberichts. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 1 deshalb auch darauf, dass der Aufsichtsrat, nicht aber der Abhängigkeitsprüfer etwaige Unvollständigkeiten des Abhängigkeitsberichts hätte erkennen können und deshalb die Nichtprüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat zwingend die Bestellung eines Sachverständigen erfordere (Bl. 383; Bl. 460; Bl. 504). Wie ausgeführt kommt es im Rahmen des Spruchverfahrens nicht darauf an, ob der Aufsichtsrat den Abhängigkeitsbericht geprüft hat, sondern nur darauf, ob die Planung deshalb korrigiert werden muss, weil darin unzulässig gegen § 311 AktG verstoßende Geschäfte miteinbezogen wurden. Die angeblich fehlende Prüfung durch den Aufsichtsrat bietet aber nicht allein wegen der theoretischen Möglichkeit, dass der Aufsichtsrat Unvollständigkeiten hätte entdecken können, einen Anhalt für das Vorliegen von Unvollständigkeiten oder einen sonstigen Verstoß gegen § 311 AktG.

Auch der Anteil des Umsatzes aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen im Verhältnis zu dem Umsatz aus sonstigen Geschäften (Bl. 383 f.) besagt nicht, dass Verstöße gegen § 311 AktG vorliegen und die Planung zu korrigieren ist. Im Gegenteil hat C bei Prüfung des Abhängigkeitsberichts explizit festgestellt, dass keine Verstöße vorliegen, und auch die sachverständige Prüferin hat hierfür keinerlei Anhaltpunkte gesehen. Es ist unerheblich, dass die Preisfindung bei den konzerninternen Geschäften auch konzernintern festgelegt wird. Bei der Vergangenheitsanalyse und der Planung des Vorstands wären nur dann Anpassungen erforderlich, wenn tatsächlich unangemessene Preise festgesetzt oder für die Planung unterstellt worden wären, wofür aber - wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte bestehen.

Vor diesem Hintergrund bestand weder Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und der X AG einzuholen, noch besteht Anlass zu Korrekturen der Vergangenheitsanalyse und der Planung im Hinblick auf die faktische Beherrschung.

b.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 1 darauf, dass der Konzernumsatz der Antragsgegnerin in 2009 um 6,4 % gewachsen sei, der Konzernjahresüberschuss um 29,5 %, es für den Konzern eine Planung des EBITDA von 15,0 % für 2009 und 16 % für 2010 gegeben habe und das Planungsergebnis für die X AG deshalb nicht plausibel sei.

Die Planung für die X AG ist in dem Bewertungsgutachten von A ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Weder die Vergangenheitsanalyse noch die Herleitung und Begründung der geplanten Umsatzentwicklung, Kostenentwicklung und Entwicklung des Beteiligungsergebnisses geben Anlass zu Beanstandungen. Die sachverständige Prüferin hat die Unternehmensplanung ausführlich geprüft und sich vor Ort über die Situation der Gesellschaft informiert. Sie kommt zu dem ausführlich und nachvollziehbar begründeten Ergebnis, dass die Planungen nicht zu beanstanden sind und keine zum Nachteil der Antragsteller gehende zu pessimistische Planung vorliegt, vielmehr die Planung ambitioniert und nicht an die aktuellen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise angepasst sei und deshalb ein tendenziell zu hohes Ergebnisniveau widerspiegelten.

Die Planung geht dabei im Detailplanungszeitraum von einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate der Umsatzerlöse von rund 6,3 % aus (Bewertungsgutachten, Seite 40, Bl. 87). Die Summe des geplanten EBIT aller beteiligten Gesellschaften steigt nach der Planung für den Zeitraum 2008 bis 2012 durchschnittlich jährlich um 7,8 % (vgl. Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 21 f, Bl. 160 f.). Der für 2009 geplante Rückgang des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der X AG beruht nahezu ausschließlich darauf, dass das Beteiligungsergebnis sich von 2008 auf 2009 deutlich verminderte, was auf der Ausschüttungspolitik der indirekten Gesellschaften beruht (vgl. Aussage der sachverständigen Prüferin im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012, Bl. 441). Aus der detaillierten Darstellung der Ergebnisse der einzelnen Gesellschaften und deren Zurechnung als Beteiligungsergebnis zu der X AG ergibt sich, dass sich der geplante Rückgang bei dem Beteiligungsergebnis im Jahr 2009 im Verhältnis zu dem Jahr 2008 im Wesentlichen durch den geplanten Rückgang des Zinsergebnisses der Tochtergesellschaft X I GmbH, T. (i.F. XIG) ergibt, der zu einer deutlich reduzierten Gewinnabführung der XIG an die X AG und bei dieser somit zu einem deutlich reduzierten Beteiligungsergebnis führt (vgl. Planung XIG-Ergebnisse, Bewertungsgutachten Seite 48, Bl. 95; Beteiligungsergebnis X AG, Bewertungsgutachten Seite 55, Bl. 102).

Der Bewertungsgutachter hat hierzu ausgeführt, dass die Zinserträge der XIG aus liquiden Mitteln auf dem Cash-Pool-Konto bei der M AG beruhten (Bewertungsgutachten Seite 49, Bl. 96). Die sachverständige Prüferin hat das Zinsergebnis überprüft und für plausibel befunden (Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 28 f., Bl. 166 f.). Anhaltpunkte für unvertretbare Annahmen zum Nachteil der Anteilseigner sind nicht ersichtlich.

Der pauschale Verweis der Antragstellerin Ziff. 1 auf die Umsatz- und Ergebnissteigerungen der Antragsgegnerin begründet keine Zweifel an der in dem Bewertungsgutachten dargelegten, von der sachverständigen Prüferin umfassend geprüften Unternehmensplanung, die auf einer Vergangenheitsanalyse aufbaut und Abweichungen für die Zukunft plausibel darlegt. Nicht der Konzern der Antragsgegnerin und auch nicht dessen Sparte X ist zu bewerten, sondern die X AG. Die Zahlen des Konzerns und auch die Planung des Konzerns, der sich aus einer Vielzahl von Tochter- und Enkelgesellschaften mit teilweise überlappenden, teilweise unterschiedlichen Geschäftsbereichen zusammensetzt, haben für den Unternehmenswert der hier zu bewertenden Tochter X AG keine Aussagekraft. Auch der Vergleich mit den Zahlen aus dem Teilkonzernabschluss der X AG für das Jahr 2009 (Bl. 386) führt nicht dazu, dass die Planung unvertretbar wäre. Die Zahlen des Konzernabschlusses können nicht für die Unternehmensbewertung im Rahmen der Abfindungsbestimmung herangezogen werden. Entscheidend hierfür ist vielmehr der Jahresabschluss, den auch der Bewertungsprüfer und die sachverständige Prüferin herangezogen haben. Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem Jahresabschluss für 2009 als auch aus dem Konzernabschluss des X-Konzerns für 2009 (jeweils unter www.unternehmensregister.de), dass die Ergebnisse vor Steuern für das Jahr 2009 unter den Ergebnissen für 2008 lagen, während die Planung ein steigendes Ergebnis vorsieht, also - wie schon der Bewertungsgutachter und die sachverständige Prüferin festgestellt haben - zu optimistisch zu Gunsten der Antragsteller war.

Unerheblich ist der Verweis der Antragstellerin Ziff. 1 darauf, dass in dem Konzern das Ergebnis für 2009 am Bewertungsstichtag nahezu festgestanden habe. Es kommt nicht auf den Konzern an, sondern auf die X AG. Deren tatsächliche Entwicklung im Jahr 2009 wurde von dem Bewertungsgutachter und der sachverständigen Prüferin gerade in die Prüfung einbezogen mit dem Ergebnis, dass die Planung die nachteilige Entwicklung im Jahr 2009 nicht widerspiegelt, die Planung aber nicht mehr geändert wurde und deshalb ein tendenziell zu hohes Ergebnisniveau aufzeigt (Bericht der sachverständigen Prüferin, Seite 27, Bl. 166 und Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 6, Bl. 440).

Der Verweis des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf die Aussagen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Y. in einem Artikel im Spiegel Spezial 2008, Seite 36 (Bl. 403), führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die dortige Aussage, das Unternehmen investiere in die nächste mögliche Generation des Gelenkersatzes und sei an einer der führenden Firmen im sogenannten Tissue Engineering beteiligt, besagt über die konkret zu erwartenden Zahlen nichts aus und steht nicht im Widerspruch zu den Planungen. Es ergibt sich hieraus nicht im Ansatz der von dem gemeinsamen Vertreter geäußerte Verdacht, dass die Planzahlen im Hinblick auf den geplanten Squeeze-Out korrigiert worden seien, zumal die Planung nicht einmal im Hinblick auf den Squeeze-Out erfolgte, sondern losgelöst hiervon zum Ende des ersten Quartals für interne Zwecke des B-Konzerns (vgl. Bericht der sachverständigen Prüferin, Seite 18, Bl. 157).

Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände gegen die Bewertung der T AG, an der die X AG mit 82,54 % beteiligt ist. Die T AG befasst sich mit der Entwicklung und Herstellung von zellbasiertem Gewebeersatz. Die Gesellschaft hatte in der Vergangenheit ausschließlich Jahresfehlbeträge verzeichnet. Geplant wurden im Detailplanungszeitraum um durchschnittlich 55,7 % jährlich steigende Umsätze, allerdings auch deutlich steigende Aufwendungen, weshalb die Planung bis 2010 einen deutlich ansteigenden negativen Jahresüberschuss vorsieht und erst ab 2012 einen Jahresüberschuss von 644 TEUR, der in der ewigen Rente auf über 3 Mio. Euro steigt (Bewertungsgutachten Seite 51, Bl. 98). Die sachverständige Prüferin hat sich nach eigenem Bekunden und ausweislich ihrer Ausführungen in ihrem Bericht (Seite 25 f, Bl. 164 f.) und der mündlichen Verhandlung (Protokoll Seite 9, Bl. 443) ausführlich mit der Bewertung der T AG befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls keine zum Nachteil der Antragsteller zu niedrige Planung vorliegt. Die Begründung hierfür ist nachvollziehbar und überzeugend. Die hohen geplanten Aufwendungen resultieren insbesondere aus der erforderlichen Zulassung des Produkts N. bei der europäischen Zulassungsbehörde ... bis zum Jahr 2012 und der beabsichtigen Zulassung auf dem amerikanischen Gesundheitsmarkt. Die ab 2012 geplanten Gewinne resultieren aus möglichen künftigen Erträgen im Falle der erfolgreichen Zulassung und werden von der sachverständigen Prüferin als Verdichtung der Zukunftshoffnung bezeichnet. Sie führt aus, dass ein Abschlag auf Grund der gegenüber der Medizintechnik deutlich höheren Risiken und Unsicherheiten nicht vorgenommen wurde, obwohl dieser denkbar gewesen wäre (Prüfbericht Seite 26, Bl. 165).

Anhaltspunkte dafür, dass die Planung zu Lasten der Antragsteller zu niedrig sein könnte, bestehen angesichts dessen nicht, vielmehr scheint zu Gunsten der Antragsteller eine sehr optimistische Entwicklung unterstellt. Ein Widerspruch zu der Bewertung des Bereichs Tissue Engineering in dem von dem gemeinsamen Vertreter vorgelegten Artikel aus der Online-FAZ vom 04.05.2001 (Bl. 533), worin der Bereich Tissue Engineering als Wachstumsmarkt von morgen bezeichnet wurde, sieht der Senat nicht. Abgesehen davon hat ein allgemeiner, nicht auf das konkrete Unternehmen bezogener Zeitungsartikel aus dem Jahr 2001 für die konkrete Bewertung eines Unternehmens im Jahr 2009 keine Aussagekraft. Auch die Behauptung des gemeinsamen Vertreters, die Anlaufkosten seien bereits in dem Erstjahr der Planungsphase I verarbeitet, ist angesichts der Ausführungen der sachverständigen Prüferin zu den eingestellten Aufwendungen und der fortbestehenden Erforderlichkeit der Zulassung nicht nachvollziehbar, ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass erhebliche Kosten nur in Kauf genommen würden, wenn die Erschließung ganzer Märkte und erheblicher Ertragschancen erhofft werde. Gerade diese Hoffnung führte doch zu der Annahme künftiger Gewinne in erheblicher Höhe, die von der sachverständigen Prüferin sogar noch als zu hoch angesehen wurden. Dass die Annahme noch höherer künftiger Jahresüberschüsse geboten gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Es bestehen somit keine Anhaltpunkte dafür, dass die Unternehmensplanung nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen beruht oder in sich widersprüchlich ist, so dass diese Planung der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden kann.

c.

Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind - entgegen der Auffassung der Antragsteller Ziff. 2 und 3 - nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.

A hat die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase entsprechend der konkreten Ausschüttungsplanung angesetzt (Bewertungsgutachten Seite 60, Bl. 107). Hiergegen bestehen keine Bedenken, ebenso wenig wie gegen die von der sachverständigen Prüferin nicht beanstandete operative Verwendung der in der Detailplanungsphase thesaurierten Jahresüberschüsse (Bewertungsgutachten Seite 33, Bl. 80 und Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 30, Bl. 169). Die Antragsteller wenden sich in der Beschwerde hiergegen auch nicht.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 50 % für die Phase der ewigen Rente sowohl für die X AG als auch für die direkten und indirekten Beteiligungen, was auf Grund der mehrstufigen Beteiligungsstruktur aus Sicht der Aktionäre zu einer effektiven Ausschüttungsquote von 40,3 % führt (hierzu Bewertungsgutachten Seite 34, Bl. 81 sowie Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 30, Bl. 169). Die Forderung der Antragsteller Ziff. 2 und 3 nach einer Erhöhung der Thesaurierung sowie die Forderung der Antragsteller Ziff. 5 bis 7 nach Annahme einer Vollausschüttung (Bl. 287) stehen dieser Annahme nicht entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 50 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem in der Branche über einen längeren Zeitraum beobachteten Ausschüttungsverhalten (vgl. Bewertungsgutachten Seite 34, Bl. 81), so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.

d.

Keine Bedenken bestehen, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.

Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).

Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt A zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).

Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.

Hinsichtlich der Wertbeiträge aus Thesaurierung in der ewigen Rente hat A eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag angewandt. Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 187) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller teilweise darauf, dass die Veräußerungsgewinnbesteuerung für den Wertbeitrag aus Thesaurierung nicht angesetzt werden dürfe, weil auf die vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien keine Veräußerungsgewinnsteuer anfalle. Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung für Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 wird von dem FAUB empfohlen (FN-IDW 2007, S. 444; Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen, zumal A die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie.

2.

Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.

Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von A angewandten und von der sachverständigen Prüferin bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.

Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten a.) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten b.) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten c.) zu berücksichtigen.

a.

Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 191; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).

Die von A eingestellte, von der sachverständigen Prüferin für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.

Der Basiszinssatz von 4,24 % vor und 3,13 % nach Steuern wurde von A in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW (S 1 2008, Rz. 117) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve ermittelt.

Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 194; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).

Ohne Erfolg wenden sich mehrere Antragsteller dagegen, dass der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 278; Bl 541) . Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 195; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).

b.

Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).

Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von A verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag zu Grunde.

Die von A durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.

Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 202) und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009, S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).

aa.

Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von A angesetzte und von der sachverständigen Prüferin für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde. Der Einholung der von einigen Antragstellern beantragten weiteren Sachverständigengutachten bedarf es nicht.

Dieser Wert basiert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.

Die nunmehr von dem FAUB der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 205).

Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von A zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740). Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen. Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht insbesondere darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger wirtschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12, juris Rz. 47). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach persönlichen Steuern der Fall (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 206).

bb.

Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,7 (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von A ermittelten und von der sachverständigen Prüferin bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.

Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 209; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).

Der von A mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,7 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung.

Mangels Börsennotierung der X AG war die Ermittlung eines eigenen Betafaktors nicht möglich. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass der eigene Betafaktor aus der Zeit der X AG vor ihrer Umwandlung in eine KG (1996) hätte herangezogen werden müssen. Der Börsenkurs der damals börsennotierten X AG, also ein Börsenkurs aus einer Zeit vor mehr als 13 Jahren vor dem Bewertungsanlass, bietet keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Betafaktors zum Bewertungsstichtag.

Die Ermittlung des Betafaktors auf Grundlage der von A herangezogenen Peer-Group begegnet keinen Bedenken. Die Vergleichsgruppe besteht aus Unternehmen der Medizintechnik-Branche, die nach den Ausführungen der sachverständigen Prüferin von der X AG als Wettbewerber identifiziert wurden (vgl. Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 39, Bl. 178). Die Beschreibung der Unternehmen in dem Bewertungsgutachten (Seite 69 ff., Bl. 114) lässt erkennen, dass die Auswahl der Vergleichsunternehmen sachgerecht ist, wie dies auch die sachverständige Prüferin festgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin Ziff. 1 war die Heranziehung allein des Unternehmens S Inc. mit einem Betafaktor von 0,53 nicht geboten, vielmehr beruht die Ermittlung eines Betafaktors auf Grundlage einer Peer-Group gerade darauf, dass der Betafaktor verschiedener vergleichbarer Unternehmen berücksichtigt und hieraus ein Mittelwert gebildet wird. Der Vortrag der Antragstellerin Ziff. 1, nur die S Inc. sei tatsächlich mit der X AG vergleichbar, ist angesichts der ausführlichen Darlegung hierzu in dem Bewertungsgutachten nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag der Antragsteller Ziff. 2 und 3, einheimische Unternehmen aus dem Gesundheitssektor mit niedrigem Beta-Faktor (F und F... C) seien aus der Peer-Group herausgelassen worden, greift angesichts der für den Senat begründeten Darlegung der Antragsgegnerin, wonach diese Unternehmen gerade nicht mit der X AG vergleichbar sind, weil sie in anderen Geschäftsbereichen tätig sind (Bl. 337), nicht durch. Gegen diese begründete Darlegung haben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

Die Berechnung des Betafaktors auf Grundlage der Daten der Vergleichsunternehmen durch den Bewertungsgutachter ist nachvollziehbar und entspricht einem anerkannten und gebräuchlichen Vorgehen. Die sachverständige Prüferin hat das Ergebnis durch eigene Berechnungen und andere ebenfalls gebräuchliche Methoden überprüft und den Betafaktor von 0,7 für sachgerecht befunden. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf das Bewertungsgutachten (Seite 71 f., Bl. 118 ff.) und den Bericht der sachverständigen Prüferin (Seite 40 f., Bl. 179 ff.) verwiesen. Die sachverständige Prüferin hat sich zudem in der mündlichen Verhandlung mit den Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und ist zu dem nachvollziehbar begründeten Ergebnis gekommen, dass der Betafaktor von 0,7 angemessen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 10 ff., Bl. 444 ff.). Im Hinblick darauf, dass der Bewertungsgutachter eine anerkannte und gebräuchliche Methode zur Berechnung des Betafaktors gewählt hat, was die sachverständige Prüferin bestätigt und auch dem Senat aus vorangegangenen Spruchverfahren bekannt ist, kann der so ermittelte Betafaktor der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden, zumal die eigenständigen Berechnungen der sachverständigen Prüferin das Ergebnis bestätigt haben. Die Bedenken der Antragsteller gegen die Berechnungsmethodik, insbesondere gegen die Heranziehung des adjusted Betas, gegen die Außerachtlassung nicht signifikanter Betas, gegen die Mittelwertbildung und bezüglich der Besonderheiten beherrschter Unternehmen, stehen angesichts dessen der Heranziehung des Betafaktors von 0,7 im Rahmen der richterlichen Schätzung nicht entgegen. Der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.

c.

Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von A angesetzten, von der sachverständigen Prüferin bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung dieses Wachstumsabschlags beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X AG, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht der sachverständigen Prüferin ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.

Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.

Die von A zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig - so auch hier - direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.

Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder -einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.

Das Bewertungsgutachten sowie die dieses bestätigenden Ausführungen der sachverständigen Prüferin bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.

A hat den Wachstumsabschlag von 1,5 % damit begründet, dass angenommen werde, dass die der Gesellschaft entziehbaren Überschüsse unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erträge und Kosten und unter Berücksichtigung der näherungsweise in dem der Bewertung zu Grunde gelegten Basiszinssatz enthaltenen Inflationskomponenten nachhaltig mehr als doppel so schnell wachsen wie diejenigen durchschnittlicher Unternehmen des allgemein produzierenden Gewerbes (Bewertungsgutachten Seite 75, Bl. 122).

Die sachverständige Prüferin hat diesen Ansatz für angemessen erachtet. Sie geht dabei von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag von 1,74 % aus, was für den Senat nachvollziehbar dargelegt ist. Sie hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 1,75 % eine Wachstumsrate von 0,9 % ergebe. Zu berücksichtigen sei neben der allgemeinen Entwicklung des Medizintechnik-Marktes auch die Wettbewerbsposition der X AG innerhalb dieser Branche (Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 43 f., Bl. 182 f.).

Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.

Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind - wie oben bereits dargestellt - auch A und die sachverständige Prüferin ausgegangen.

Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deshalb unplausibel, wie die Antragsteller teilweise meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit schrumpften. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rz. 445).

Auch die Einwendungen gegen die Annahme, dass in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von A gefundene und von der sachverständigen Prüferin bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von A und der sachverständigen Prüferin ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die auch von den Antragstellern zitierten Studien von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff. und von Creutzmann, Bewertungs-Praktiker 2001, 24 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 232; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen. Insbesondere genügen die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragstellerin Ziff. 1 (Bl. 14 ff.; 387 ff; 508 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von A und der sachverständigen Prüferin stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und der sachverständigen Prüferin abzuweichen.

Auch die Berücksichtigung der von der Antragstellerin Ziff. 1 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank (Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff., Bl. 391) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 233; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).

Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin Ziff. 1 auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 234).

Letztlich steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Annahme höherer Wachstumsraten in der Detailplanungsphase einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414).

Im Ergebnis bieten die von A ermittelten und von der sachverständigen Prüferin bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb für diese Schätzung herangezogen werden.

3.

Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind Sonderwerte hinzuzurechnen. Gegen den Ansatz in dem Bewertungsgutachten bestehen keine Bedenken. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Beschluss LG Seite 19, Bl. 489) wird verwiesen.

4.

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass die Abfindung wegen der steuerrechtlichen Nachteile, die sie auf Grund des innerhalb von 7 Jahren nach der Umwandlung der KG in die AG erfolgten Squeeze Out hätten, erhöht werden müsse.

Hintergrund dieses Vorbringens ist die steuerrechtliche Regelung in § 22 UmwStG. Bei dem Formwechsel der X AG & Co. KG mit steuerrechtlicher Wirkung zum 30.04.2008 wurde der Wert der eingebrachten Anteile nicht mit dem gemeinen Wert, sondern mit dem Buchwert angesetzt, was nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG möglich ist. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG gilt der Buchwert somit für den Einbringenden, also die damaligen Gesellschafter der KG und jetzigen Aktionäre der AG, als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.

Dies führt dazu, dass im Zeitpunkt des Formwechsels kein Veräußerungsgewinn bei den Anteilseignern entstand und zu versteuern war. Bei einem Ansatz des gemeinen Werts hätte dagegen der Einbringungsgewinn (gemeiner Wert abzüglich Einbringungskosten abzüglich Buchwert abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, vgl. hierzu Nitschke in Blümlich, UmwStG 2006, 118. Aufl., § 20 Rz. 100 f.) versteuert werden müssen.

Da eine spätere Veräußerung der erhaltenen Anteile mit den entsprechenden steuerrechtlichen Folgen günstiger sein kann als die Versteuerung des Einbringungsgewinns und deshalb ein Missbrauch der Einbringung zur Vorbereitung einer steuerbegünstigten Veräußerung verhindert werden soll, regelt § 22 UmwStG, dass der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn des Einbringenden im Sinne von § 16 EStG zu versteuern ist, wenn der Einbringende die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitraum veräußert. Der Einbringungsgewinn ist nach der Legaldefinition des § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwStG der Betrag, um den der gemeine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den Vermögensübergang den Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Jahr. Der Einbringungsgewinn gilt sodann als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei einer Veräußerung innerhalb von sieben Jahren der Einbringungsgewinn - ggf. um 1/7 bis 6/7 reduziert - als Gewinn der ursprünglichen Einbringung zu versteuern ist. Zugleich reduziert sich aber die auf Grund der Veräußerung zu zahlende Steuer auf den Veräußerungsgewinn. Da nicht der Buchwert, sondern auf Grund der Regelung in § 22 Abs. 1 UmwStG der Buchwert zuzüglich Einbringungsgewinn als Anschaffungskosten gelten, besteht der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung der Aktie nur noch in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Veräußerungspreis und den um den Einbringungsgewinn erhöhten Anschaffungskosten. Der Veräußerungsgewinn ist somit zwingend niedriger als ohne Eingreifen des § 22 Abs. 1 UmwStG, da in letzterem Fall die Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungspreis anzusetzen wäre. Folge des § 22 Abs. 1 UmwStG ist also, dass zwar rückwirkend eine Versteuerung des Einbringungsgewinns erfolgt, zugleich aber die im Zuge des Verkaufs zu bezahlende Steuer reduziert wird.

Der Squeeze-Out gegen Abfindungszahlung wird als Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG angesehen (vgl. Nitzschke in Blümlich, UmwStG 2006, 118. Aufl., § 22 Rz. 34). Dieser wurde mit Eintragung im Handelsregister am 19.05.2010 nach § 327 e Abs. 3 AktG wirksam und bewirkte den Übergang der Aktien zu diesen Zeitpunkt, so dass seit dem Formwechsel nur zwei Zeitjahre abgelaufen waren und somit der Einbringungsgewinn noch in Höhe von 5/7 anfällt und zu versteuern ist.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist dies im Rahmen der Abfindung nicht zu berücksichtigen und der Abfindungsbetrag nicht um die Höhe der Steuer auf den Einbringungsgewinn zu erhöhen. Die Steuerlast hinsichtlich des Einbringungsgewinns berührt den Wert des Aktieneigentums nicht. Die Abfindung soll den Aktionären den Wert des Aktieneigentums ersetzen, sie also so stellen, dass sie den Gegenwert ihrer Aktien im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses erhalten. Der Wert des Aktieneigentums bemisst sich nach dem Wert des Unternehmens und ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Der Wert des Unternehmens und damit der Wert der einzelnen Aktie wird nicht dadurch beeinflusst, dass wegen des weniger als sieben Jahre nach dem Formwechsel stattfindenden Squeeze-Out die vorangegangene Einbringung der Kommanditanteile in die Aktiengesellschaft im Zuge des Formwechsels nachträglich in Form der Versteuerung des Einbringungsgewinns versteuert werden muss. Diese Steuerlast ist Folge der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen, die von der Hauptversammlung der X AG und damit mehrheitlich der Antragsgegnerin gewählt wurden, nämlich der Umwandlung der ehemaligen KG in eine Aktiengesellschaft und des nunmehrigen Squeeze-Out. Der Vorwurf, durch diese Gestaltungen sei den Minderheitsaktionären ein Schaden in Form der Einbringungsgewinnbesteuerung entstanden, richtet sich gegen die Zulässigkeit der Maßnahmen an sich. Die Antragsteller hatten die Möglichkeit, sich sowohl gegen die Umwandlung als auch gegen den Squeeze-Out zu wenden. Sie haben diese auch - ohne Erfolg - genutzt. Insbesondere haben sie sich u.a. mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wegen der bewirkten Steuerlast gegen den Beschluss über den Squeeze-Out gewandt, die Klage hiergegen vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 31 O 14/10 KfH) aber auf Grund eines Vergleichs in dem zugehörigen Freistellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 20 AR (Freig.) 1/10) zurückgenommen. Die Umwandlung und der Squeeze-Out sind somit - jedenfalls zwischenzeitlich - wirksam.

Die Gewährung eines Ausgleichs für die auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Steuernachteile in Form der Einbringungsgewinnversteuerung stellte der Sache nach einen Schadensersatzanspruch dar - die Antragsgegnerin müsste den Antragstellern den Steuerschaden ersetzen, der ihnen durch die Kombination aus Umwandlung und Squeeze-Out vor Ablauf von sieben Jahren entstanden ist. Ein derartiger Anspruch besteht aber nicht, nachdem die Umwandlung und der Squeeze-Out wirksam waren und die Antragsgegnerin als Mehrheitsaktionärin nur von diesen ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten wirksam Gebrauch gemacht hat. Ein Schadensersatzanspruch für ein rechtlich zulässiges Verhalten steht den Antragstellern bereits dem Grunde nach nicht zu, er könnte im Übrigen auch nicht im Rahmen eines Spruchverfahrens geltend gemacht werden, da in Spruchverfahren nur die Angemessenheit der Abfindung generell, nicht aber ggf. etwaige individuell unterschiedliche Ansprüche wegen unrechtmäßiger Maßnahmen geprüft werden.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Möglichkeit, dass keine Einbringungsgewinnsteuer anfällt, kein Sonderwert der Aktie. Es besteht nicht - wie die Antragstellerin Ziff. 1 meint - auf Grund der Regelung in § 22 UmwStG ein Freistellungsanspruch gegen den Fiskus, der notwendiger Bestandteil des Aktieneigentums ist. Die im Falle einer Veräußerung binnen 7 Jahren nach dem Formwechsel drohende Versteuerung des Einbringungsgewinns gründet nicht in dem Aktieneigentum, sondern darin, dass im Zeitpunkt des Formwechsels der Kommanditanteil des jeweiligen Gesellschafters eingebracht wurde, darin enthaltene stille Reserven aber nicht aufgedeckt und somit auch nicht versteuert wurden und diese Versteuerung bei einem Verkauf binnen 7 Jahren nachzuholen ist. Die Chance, dass diese nachträgliche Versteuerung wegen Ablaufs von 7 Jahren nicht zum Tragen kommt, ist kein Wert der Aktie, sondern eine Folge der steuerrechtlichen Regelung zur Umwandlung. Die Aktie ist nicht deshalb höher zu bewerten, weil möglicherweise eine Einbringungsgewinnbesteuerung nicht anfällt. Der Verkehrswert des Aktieneigentums bleibt davon unberührt und nur dieser ist im Rahmen der Abfindung zu ersetzen. Würde darüber hinaus auch die Steuerbelastung durch die nachträgliche Einbringungsgewinnbesteuerung erstattet, erhielte der Aktionär mehr als den Wert seiner Aktie. Er erhielte zusätzlich Nachteile ausgeglichen, die nicht durch den Verlust seines Aktieneigentums in Folge des Squeeze-Out, sondern durch steuerliche Folgen der Kombination aus Umwandlung und Squeeze-Out entstanden sind. Ihm würde also faktisch ein Schadensersatz zugesprochen, der ihm aber nicht zusteht.

Es gilt insoweit nichts anderes als für die auf die Abfindung anfallende Steuer. Ebenso wenig wie diese den Wert des Aktieneigentums beeinflusst und somit zusätzlich zu dem Verkehrswert des Aktieneigentums als Abfindung zu ersetzen ist, ist auch die hier anfallende zusätzliche Steuer auf den Einbringungsgewinn zu ersetzen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von einigen Antragstellern genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2008 (ZIP 2008, 838). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, betrifft diese Rechtsprechung die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung schadensersatzpflichtiger Banken und besagt für die Bemessung der angemessenen Abfindung nichts.

Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung der Abfindung führt nicht zu einer Erhöhung der Abfindung auf Grund der Besteuerung des Einbringungsgewinns. Nach dieser Rechtsprechung ist eine volle Entschädigung für den Verlust des Aktieneigentums erforderlich (BVerfGE 14, 263, 283 ff - Feldmühle). Auszugleichen ist, was dem Minderheitsaktionär an Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG verloren geht (BVerfGE 100, 289, juris Rz. 54 - DAT/Altana). Die Entschädigung muss den "wirklichen" oder "wahren" Wert der Unternehmensbeteiligung an dem arbeitenden Unternehmen unter Einschluss der stillen Reserven und des inneren Geschäftswerts widerspiegeln und so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung erhalten hätten (BVerfGE 100, 289, juris Rz. 55 - DAT/Altana). Die Abfindung bemisst sich somit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach dem Wert der Unternehmensbeteiligung, der aber von der etwaigen Besteuerung des Abfindungsbetrags ebenso unabhängig ist wie von der Besteuerung des Einbringungsgewinns.

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die durch den Squeeze-out verursachte Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 UmwStG für die Anleger tatsächlich eine höhere Steuerlast verursacht hat. Dies ist von den Antragstellern überdies nicht dargelegt. Wie ausgeführt führt die Anwendung des § 22 Abs. 1 UmwStG zwar zu einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung, zugleich aber auch zu einer reduzierten Besteuerungsgrundlage für die Steuer im Zeitpunkt des Squeeze-Out, weil der Veräußerungsgewinn durch die Behandlung des Einbringungsgewinns als nachträgliche Anschaffungskosten reduziert wird. Ein Schaden kann deshalb allein mit dem Anfall der Steuer auf den Einbringungsgewinn nicht begründet werden, vielmehr müsste dem der Vorteil aus der verringerten Steuer bezüglich des Veräußerungsgewinns gegengerechnet werden. Ob bei einer derartigen Vergleichsbetrachtung überhaupt ein Schaden verbliebe, kann ohne Kenntnis der individuellen Steuermerkmale nicht beurteilt werden, ist aber - wie ausgeführt - auch nicht relevant, weil schon kein Anspruch der Antragsteller auf Ersatz eines derartigen Schadens bestünde und dies überdies auch nicht im Rahmen des Spruchverfahrens geltend gemacht werden könnte.

III.1.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).

2.

Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).

3.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht veranlasst.

Nach §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 1 SpruchG, § 68 Abs. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei die sachverständige Prüferin angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

4.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 70 Abs. 2 FamFG vorliegt.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 15.10.2013
Az: 20 W 3/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0eadea581a38/OLG-Stuttgart_Beschluss_vom_15-Oktober-2013_Az_20-W-3-13




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