Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. März 2009
Aktenzeichen: 4a O 81/08
(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.03.2009, Az.: 4a O 81/08)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, die an dem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Aufzeichnungsträger, auf denen ein Signal in einer Spur aufgezeichnet ist, welches Signal eine Sequenz aus aufeinander folgenden Informationssignalabschnitten besitzt, von denen jeder ein Informationswort darstellt, wobei jeder der Informationssignalabschnitte des Signals n = 16 Bitzellen mit einem ersten („Null“) oder zweiten („Eins“) Logikwert umfasst,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen sowie zu den genannten Zwecken entweder einzuführen, einführen zu lassen und/oder zu besitzen,
wenn die Informationssignalabschnitte über zumindest eine Gruppe einer ersten Art (G11, G12) und zumindest eine Gruppe (G2) einer zweiten Art verteilt sind, wobei jeder zu einer Gruppe der ersten Art gehörende Informationsabschnitt eindeutig ein Informationswort repräsentiert und jeder zu einer Gruppe der zweiten Art (G2) gehörende Informationssignalabschnitt zusammen mit den Logikwerten von zwei Bitzellen auf zuvor bestimmten Positionen in einem folgenden Informationssignalabschnitt ein eindeutiges Informationswort repräsentiert, wodurch es möglich ist, dass ein einziger zu einer Gruppe der zweiten Art gehörender Informationssignalabschnitt zwei Informationswörter repräsentiert, zwischen denen das jeweilige Informationswort mittels der genannten Logikwerte unterschieden werden kann,
wobei das Signal Synchronisiersignalabschnitte umfasst, die Bitzellenmuster haben, die in der Sequenz aufeinander folgender Informationssignalabschnitte nicht auftreten, wobei von jedem der Informationssignalabschnitte der zweiten Gruppe (G2) zusammen mit entweder einem benachbarten Synchronisiersignalabschnitt oder einem benachbarten Informationssignalabschnitt ein eindeutiges Informationswort festgelegt wird,
wobei die Informationssignalabschnitte aus der ersten Gruppe in s Bitzellen enden, die einen gleichen Logikwert („0“) haben, wobei s verschiedene Werte annehmen kann (nämlich s = 0, 1, 6, 7, 8 oder 9), und die Informationssignalabschnitte aus der zweiten Gruppe (G2) in t Bitzellen enden, die einen gleichen Logikwert („0“) haben, wobei t verschiedene Werte annehmen kann (nämlich t = 2, 3, 4 oder 5), was beinhaltet, dass s und t unterschiedlich sind,
wobei die Informationsmuster der Spur die Signalabschnitte repräsentieren, welche Informationsmuster erste und zweite Teile umfassen, die in Spurrichtung abwechseln, wobei die ersten Teile detektierbare Eigenschaften aufweisen und die zweiten Teile zweite, von den ersten unterscheidbare Eigenschaften aufweisen und die Teile mit den ersten Eigenschaften Bitzellen mit dem ersten Logikwert („Null“) und die Teile mit den zweiten Eigenschaften Bitzellen mit dem zweiten Logikwert („Eins“) repräsentieren,
nämlich DVD-Discs.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über alle von der Beklagten zu 1) seit dem 30.11.2001 und vom Beklagten zu 2) seit dem 24.03.2005 in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten oder in Besitz gehaltenen DVD-Discs schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils unter Angabe der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, jeweils unter Angabe der Anzahl der ausgelieferten Erzeugnisse;
c) der einzelnen Lieferungen, jeweils (soweit zutreffend) unter Angabe
- der Einkaufsliefermengen, -zeiten und -preise,
- der Verkaufsliefermengen, -zeiten und -preise,
- der Marke der jeweiligen Erzeugnisse,
- aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufende Produktnummer, Herstellerangabe (ggf. codiert) (jeweils soweit vorhanden),
- der Gestehungskosten, unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine.
3. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen DVD-Discs an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch das Herstellen, Anbieten oder Inverkehrbringen von DVD-Discs entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagte zu 1) für Handlungen seit dem 30.11.2001 und beide Beklagten gesamtschuldnerisch seit dem 24.03.2005 verpflichtet sind.
5. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 3.888,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, wobei die Zinsen vom Beklagten zu 2) seit dem 31.03.2008 und von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch seit dem 01.04.2008 zu zahlen sind.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %, die Klägerin zu 10 %.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,00 EUR. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents ( … ) (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Herausgabe zur Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 01.02.1995 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 15.02.1994 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 04.11.1998 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft.
Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Umwandlung von M-Bit Informationsworten in ein moduliertes Signal, ein Verfahren zum Herstellen eines Aufzeichnungsträgers, Kodier-, Dekodier, Aufzeichnungs- und Lesevorrichtungen und Aufzeichnungsträger. Die Klägerin macht vorliegend den auf den Schutz von Aufzeichnungsträgern bezogenen Patentanspruch 32 in Kombination mit den Patentansprüchen 24, 27 und 30 des Klagepatents geltend. Der Patentanspruch 32 lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:
32. Aufzeichnungsträger (120), auf dem das Signal (7) nach einem der Ansprüche 24 bis 31 in einer Spur (121) aufgezeichnet ist, in der Informationsmuster (123, 124) die Signalabschnitte (160) repräsentieren, welche Informationsmuster erste und zweite Teile (123, 124) umfassen, die in Spurrichtung abwechseln, wobei die ersten Teile detektierbare Eigenschaften aufweisen und die zweiten Teile zweite, von den ersten unterscheidbare Eigenschaften aufweisen und die Teile mit den ersten Eigenschaften Bitzellen mit dem ersten Logikwert und die Teile mit den zweiten Eigenschaften Bitzellen mit dem zweiten Logikwert repräsentieren.
Die in Kombination mit dem Klagepatentanspruch 32 geltend gemachten Patentansprüche 24, 27 und 30 haben in der deutschen Übersetzung den folgenden Wortlaut:
24. Signal mit einer Sequenz aus aufeinander folgenden Informationssignalabschnitten (160), von denen jeder ein Informationswort darstellt, in welchem Signal jeder der Informationssignalabschnitte (160) n Bitzellen mit einem ersten oder zweiten Logikwert umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass die Informationssignalabschnitte über zumindest eine Gruppe einer ersten Art (G11, G12) und zumindest eine Gruppe (G2) einer zweiten Art verteilt werden, wobei jeder zu einer Gruppe der ersten Art gehörende Informationsabschnitt eindeutig ein Informationswort repräsentiert und jeder zu einer Gruppe der zweiten Art (G2) gehörende Informationssignalabschnitt zusammen mit den Logikwerten von p Bitzellen auf zuvor bestimmten Positionen in einem folgenden Informationssignalabschnitt ein eindeutiges Informationswort repräsentiert, wodurch es möglich ist, dass ein einziger zu einer Gruppe der zweiten Art gehörender Informationssignalabschnitt eine Vielzahl von Informationswörtern repräsentiert, zwischen denen das jeweilige Informationswort mittels der genannten Logikwerte unterschieden werden kann.
27. Signal nach Anspruch 24, 25 oder 26,
dadurch gekennzeichnet, dass das Signal (7) Synchronisiersignalabschnitte (161) umfasst, die Bitzellenmuster haben, die in der Sequenz aufeinanderfolgender Informationssignalabschnitte (160) nicht auftreten, wobei von jedem der Informationssignalabschnitte der zweiten Gruppe (G2) zusammen mit entweder einem benachbarten Synchronisiersignalabschnitt (161) oder einem benachbarten Informationssignalabschnitt (160) ein eindeutiges Informationswort festgelegt wird.
30. Signal nach einem der Ansprüche 24, 25, 26 oder 27,
dadurch gekennzeichnet, dass die Informationssignalabschnitte (160) in s Bitzellen enden, die einen gleichen Logikwert haben, und dass die Informationssignalabschnitte aus der zweiten Gruppe (G2) in t Bitzellen enden, die einen gleichen Logikwert haben, wobei s eine Anzahl verschiedener Werte annehmen kann und t eine Anzahl verschiedener Werte annehmen kann und s und t unterschiedlich sind.
Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung und eine Reihe von Informations- und Codewörtern abgebildet. Figur 13 zeigt einen erheblich vergrößerten Abschnitt der auf einem Aufzeichnungsträger befindlichen Spur und einen damit korrespondierenden Abschnitt des modulierten Signals. Die Codierung und Modulation von Informationswörtern in 8-Bit-Codewörter, anschließend in 16-Bit-Codewörter und schließlich in ein Signal zeigt die Figur 1. Ein Ausschnitt aus einer Codiertabelle ist in der Figur 2A zu sehen.
Die Klägerin hat auf Grundlage des Klagepatents gemeinsam mit den Unternehmen ( … ) entwickelt. Der Standard legt die physischen Spezifikationen und die Datenstruktur gespeicherter Informationen von Read-Only-DVD-Discs fest. Dazu gehören neben der Beschreibung des Decodierprozesses auch Spezifikationen des Datenformats, von Synchronisierwörtern, der Kanalcodierung von 8 auf 16 Bit und der Niederfrequenzunterdrückung. Die Anwendung des DVD-Standards für die Herstellung und das Abspielen von DVD-Discs setzt zwingend die Benutzung der Lehre der Klagepatentansprüche 32, 24, 27 und 30 voraus.
Die am 29.11.2001 gegründete Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland DVD-Discs (angegriffene Ausführungsform). Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.03.2005 verlegte die Beklagte zu 1) ihren Sitz von Nümbrecht nach Kaarst und bestellte den Beklagten zu 2) zu ihrem Geschäftsführer. In Kaarst nahm die Beklagte zu 1) die Produktion von DVD-Discs mit einer Maschine des Typs Spaceline I des Herstellers Singulus Technologies AG auf. Diese Maschine hat einen Ausstoß von 29.500 bis 33.000 DVD-Discs pro Tag (cycle time 2,3 s bzw. 2,5 s) beziehungsweise über 10.000.000 Stück pro Jahr. Die angegriffenen Ausführungsformen verwenden den DVD-Standard.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2008 forderte die Klägerin die Beklagten auf, entweder mit ihr einen Patentlizenzvertrag für die Herstellung und den Vertrieb von DVD-Discs abzuschließen oder Herstellung und Vertrieb nicht lizenzierter DVD-Discs einzustellen und eine in der Anlage beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit der Unterlassungserklärung sollten sich die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzzahlung für Verletzungshandlungen seit dem 04. Dezember 1998 verpflichten. Die bis zum 06. März 2008 gesetzte Frist lief erfolglos ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 20.02.2008 wird auf die Anlage K12 Bezug genommen.
Durch die außergerichtliche Vertretung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten gegenüber den Beklagten entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 4.124,00 EUR. Für die Rechtsanwaltskosten wurde auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 250.000,00 EUR eine 2,0 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR in Ansatz gebracht.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der geltend gemachten Klagepatentansprüche wortsinngemäß Gebrauch. Die Sitzverlegung von Nümbrecht nach Kaarst und der damit von den Beklagten vorgetragene Beginn der DVD-Produktion seien für den Umfang der zu erteilenden Auskunft und die Schadensersatzpflicht unbeachtlich. Im Übrigen fehle eine Auskunft der Beklagten dazu, ob sie vor dem 24.03.2005 zumindest mit DVD-Discs handelten.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt zu entscheiden, hinsichtlich des Antrags zu 5. beantragt die Klägerin jedoch
5. die Beklagten zu verurteilen, 4.124,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent nicht verletzt. Die von ihnen benutzte Maschine des Herstellers ( … ) arbeite ordnungsgemäß und nicht patentrechtsverletzend. Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz könne die Klägerin nicht für die Zeit vor der Aufnahme der DVD-Produktion am 24.03.2005 verlangen. Ebenso wenig könne der Beklagte zu 2) für die Zeit bis zum 24.03.2005 in Anspruch genommen werden, weil er erst danach zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellt worden sei. Abgesehen davon seien keine Rechte der Klägerin vorsätzlich verletzt worden. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) für die Zeit vor dem Zugang des Schreibens vom 20.02.2008 sei nicht gerechtfertigt. Es habe für ihn keine Veranlassung, keinen Verdacht oder anderweitigen Grund gegeben, davon auszugehen, dass er irgendwelche Patentverletzungen begehe. Eine Abmahnung mit Schreiben vom 07.09.2007 sei ihnen nie zugegangen. Ein solches Schreiben habe es auch nicht gegeben. Im Übrigen haben die Beklagten die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten einschließlich des Gegenstandswertes nach Grund und Höhe bestritten und die Ansicht vertreten, es könne nur eine hälftige 1,3 Geschäftsgebühr geltend gemacht werden.
Ursprünglich hat die Klägerin gegen beide Beklagte Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz für die Zeit seit dem 04.12.1998 geltend gemacht. Mit Zustimmung der Beklagten hat sie die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anträge für den Zeitraum bis zum 29.11.2001 zurückgenommen und die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Anträge für den Zeitraum bis zum 23.03.2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil des Antrags zu 5. begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 2, §§ 242, 259 BGB. Die Beklagten machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 32 in Kombination mit den Patentansprüchen 24, 27 und 30 wortsinngemäß Gebrauch.
I.
Das Klagepatent schützt ein Verfahren zur Umwandlung von m-Bit-Informationsworten in ein moduliertes Signal, Verfahren zum Herstellen eines Aufzeichnungsträgers, Codier-, Decodier-, Aufzeichnungs- und Lesevorrichtungen sowie Aufzeichnungsträger. Der hier geltend gemachte Patentanspruch 32 betrifft in Kombination mit den Patentansprüche 24, 27 und 30 einen Aufzeichnungsträger mit modulierten Signalen.
In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass solche Verfahren, Vorrichtungen, Aufzeichnungsträger und modulierten Signale von ( … ) in dem Buch mit dem Titel "( … ) " beschrieben werden. Unter anderem wird in dem Buch auch das EFM-Modulationssystem behandelt, das für die Aufzeichnung von Informationen auf Compact Discs verwendet wird. Dabei wird das EFM-modulierte Signal dadurch gebildet, dass eine Reihe von 8-Bit-Informationswörtern in eine Reihe von 14-Bit-Codewörtern unter Hinzufügung von drei Mischbits in die Codewörter umgewandelt wird (im Ergebnis entstehen also Codewörter mit einer Länge von 17 Bit). Die Codewörter werden so gewählt, dass sie die dk-Bedingung erfüllen. Das heißt, die Anzahl der "0"-Bits, die zwischen den "1"-Bits liegen, darf nicht kleiner als d (= 2) und nicht größer als k (= 10) sein.
Die Reihe von Codewörtern wird über eine modulo-2-Integrationsoperation in ein entsprechendes, von Bitzellen mit einem hohen oder niedrigen Signalwert gebildetes Signal umgewandelt. In dem modulierten Signal repräsentiert eine Änderung von einem hohen zu einem niedrigen Signalwert oder umgekehrt das "1"-Bit. Das "0"-Bit wird durch das Fehlen einer Änderung des Signalwertes bei einem Übergang zwischen zwei Bitzellen repräsentiert.
Die Mischbits werden so gewählt, dass selbst in den Übergangsgebieten zwischen zwei Codewörtern die dk-Bedingung erfüllt ist und dass in dem entsprechenden Signal der so genannte laufende digitale Summenwert (DSV) im Wesentlichen konstant bleibt. Unter dem DSV zu einem bestimmten Zeitpunkt versteht das Klagepatent die Differenz zwischen der Anzahl der Bitzellen mit dem hohen Signalwert und der Anzahl der Bitzellen mit dem niedrigen Signalwert, berechnet über den vor diesem Zeitpunkt gelegenen Signalabschnitt. Ein nahezu konstanter DSV hat zur Folge, dass das Frequenzspektrum des Signals keine Frequenzanteile im niedrigen Frequenzbereich aufweist. Ein solches Signal wird als gleichstromfreies Signal bezeichnet. Der Vorteil eines solchen gleichstromfreien Signals besteht darin, dass eine von dem aufgezeichneten Signal nicht beeinflusste, kontinuierliche Spurfolgesteuerung möglich ist.
Im Stand der Technik besteht das Bedürfnis, die Informationsdichte auf dem Aufzeichnungsträger zu erhöhen. Eine Lösung besteht darin, die Anzahl der Bitzellen pro Informationswort in dem modulierten Signal zu verringern. Dadurch entsteht jedoch das Problem, dass die Anzahl eindeutiger Bitkombinationen abnimmt, die die Informationswörter repräsentieren können. Infolgedessen können nur weniger strenge Bedingungen an das modulierte Signal gestellt werden, zum Beispiel hinsichtlich des niederfrequenten Inhalts des modulierten Signals.
Die EP-A-39 25 06 beschreibt ein m-Bitn-Bit-Umwandlungsverfahren. Für jedes mögliche m-Bit-Informationswort stehen einige n-Bit-Codewörter zur Verfügung. Für das aktuelle m-Bit-Informationswort muss in Abhängigkeit von dem Schlussbitmuster des vorherigen Codewortes eines der verfügbaren n-Bit-Codewörter ausgewählt werden, um Lauflängenbedingungen zu erfüllen und den laufenden digitalen Summenwert zu steuern. Für jedes der möglichen Schlussmuster wird eine Menge zulässiger Anfangsabschnitte gegeben, um die Auswahl zu ermöglichen. Bei der nächsten Umwandlung muss ein Codewort ausgewählt werden, das einen der zulässigen Anfangsabschnitte hat.
Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, Mittel zum Verringern der Anzahl Bitzellen pro Informationswort zu schaffen und der Verringerung der Anzahl eindeutiger Bitkombinationen entgegenzuwirken.
Dies soll unter anderem durch den Klagepatentanspruch 32 in Kombination mit den Patentansprüchen 24, 27 und 30 erreicht werden, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden können:
32.1 Aufzeichnungsträger (120),
32.2 Auf dem Aufzeichnungsträger ist ein Signal (7) mit den folgenden Merkmalen in einer Spur (121) aufgezeichnet ist:
24.1 Das Signal besitzt eine Sequenz aus aufeinander folgenden Informationssignalabschnitten (160), von denen jeder ein Informationswort darstellt.
24.2 Jeder der Informationssignalabschnitte (160) des Signals umfasst n (n = 16) Bitzellen mit einem ersten ("Null") oder zweiten ("Eins") Logikwert.
24.3 die Informationssignalabschnitte sind über zumindest eine Gruppe einer ersten Art (G11, G12) und zumindest eine Gruppe einer zweiten Art (G2) verteilt.
24.4 Jeder zu einer Gruppe der ersten Art (G11, G12) gehörende Informationsabschnitt repräsentiert eindeutig ein Informationswort.
24.5 Jeder zu einer Gruppe der zweiten Art (G2) gehörende Informationssignalabschnitt repräsentiert zusammen mit den Logikwerten von p (p = 2) Bitzellen auf zuvor bestimmten Positionen (x1, x13 = b15, b3 in der Terminologie des DVD-ROM Standards) in einem folgenden Informationssignalabschnitt ein eindeutiges Informationswort, wodurch es möglich ist, dass ein einziger zu einer Gruppe der zweiten Art gehörender Informationssignalabschnitt eine Vielzahl (nämlich 2) von Informationswörtern repräsentiert, zwischen denen das jeweilige Informationswort mittels der genannten Logikwerte unterschieden werden kann.
27.1 Das Signal (7) umfasst Synchronisiersignalabschnitte (161).
27.2 Die Synchronisiersignalabschnitte haben Bitzellenmuster, die in der Sequenz aufeinanderfolgender Informationssignalabschnitte (160) nicht auftreten.
27.3 Von jedem der Informationssignalabschnitte der zweiten Gruppe (G2) wird zusammen mit entweder einem benachbarten Synchronisiersignalabschnitt (161) oder einem benachbarten Informationssignalabschnitt (160) ein eindeutiges Informationswort festgelegt.
30.1 Die Informationssignalabschnitte (160) der ersten Gruppe (G11, G12) enden in s Bitzellen, die einen gleichen Logikwert ("0") haben.
30.2 Die Informationssignalabschnitte aus der zweiten Gruppe (G2) enden in t Bitzellen, die einen gleichen Logikwert ("0") haben
30.3 s (die Anzahl der Bitzellen mit gleichem Logikwert am Ende der Codwörter der ersten Gruppe) kann eine Anzahl (6) verschiedener Werte (s = 0, 1, 6, 7, 8 oder 9) annehmen.
30.4 t (die Anzahl der Bitzellen mit gleichem Logikwert am Ende der Codwörter der zweiten Gruppe) kann eine Anzahl (4) verschiedener Werte (t = 2, 3, 4 oder 5) annehmen.
30.4 s und t sind unterschiedlich.
32.1 In der Spur repräsentieren Informationsmuster (123, 124) die Signalabschnitte (160).
32.2 Die Informationsmuster umfassen erste und zweite Teile, die in Spurrichtung abwechseln.
32.5 Die ersten Teile weisen detektierbare Eigenschaften auf.
32.6 Die zweiten Teile weisen zweite, von den ersten unterscheidbare Eigenschaften auf.
32.7 Die Teile mit den ersten Eigenschaften repräsentieren Bitzellen mit dem ersten Logikwert.
32.8 Die Teile mit den zweiten Eigenschaften repräsentieren Bitzellen mit dem zweiten Logikwert.
II.
Die beanstandeten DVD-Discs der Beklagten machen von der Lehre der kombinierten Klagepatentansprüche 32, 24, 27 und 30 wortsinngemäß Gebrauch.
Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass die Benutzung des DVD-Standards für die Herstellung von DVD-Discs - insbesondere eine nach dem DVD-Standard hergestellte DVD - zwingend alle Merkmale der Klagepatentansprüche 32, 24, 27 und 30 verwirklicht. Da die angegriffene Ausführungsform unstreitig die Bedingungen des DVD-Standards erfüllt, hat die Klägerin schlüssig dargelegt, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre der Klagepatentansprüche 32, 24, 27 und 30 wortsinngemäß Gebrauch macht. Dies wird darüber hinaus durch die von der Klägerin durchgeführte technische Untersuchung einer angegriffenen Ausführungsform bestätigt und im Einzelnen dargelegt (Anlage K14).
Die Beklagten haben den Vortrag der Klägerin zur Verwirklichung der Lehre der geltend gemachten Klagepatentansprüche nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie haben lediglich in Abrede gestellt, "irgendwelche Patentrechtsverletzungen zum Nachteil der Klägerin begangen oder verwirklicht zu haben." Die von ihnen genutzte Maschine des Herstellers ( … ) arbeite "ordnungsgemäß und patentrechtsverletzungsfrei." Dieser Vortrag genügt nicht, die Darlegungen der Klägerin erheblich zu bestreiten. Es kommt nicht darauf an, mit welcher Produktionslinie die angegriffenen Ausführungsformen hergestellt werden und ob die Maschine "Spaceline I" ordnungsgemäß arbeitet. Das Klagepatent wird bereits dadurch verletzt, dass die beanstandeten DVD-Discs die in den Klagepatentansprüchen 32, 24, 27 und 30 beschriebenen Merkmale aufweisen. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klägerin, dass die Verwendung des DVD-Standards zwingend die Benutzung der mit den Klagepatentansprüchen 32, 24, 27 und 30 geschützten technischen Lehre voraussetze, hätte es den Beklagten daher jedenfalls oblegen darzulegen, welche einzelnen Merkmale der Klagepatentansprüche nicht verwirklicht sein müssen, wenn der DVD-Standard benutzt wird. Die Beklagten hätten gegebenenfalls auch dadurch die behauptete Patentverletzung substantiiert bestreiten können, indem sie bezogen auf einzelne Merkmale der Klagepatentansprüche im Einzelnen darlegen, warum es an der Verwirklichung des jeweiligen Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform fehlt. Der pauschale Vortrag der Beklagten, das Klagepatent werde nicht verletzt, reicht dafür nicht aus.
III.
Da die angegriffenen Ausführungsformen die Lehre der geltend gemachten Klagepatentansprüche verwirklichen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
1. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie mit der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs in unberechtigter Weise Gebrauch machen.
2. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenständlichen DVD-Discs aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Darüber hinaus haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten DVD-Discs zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) DVD-Discs selbst herstellt und vertreibt.
3. Die Beklagten sind der Klägerin außerdem dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Die Beklagten können nicht dagegen einwenden, der Beklagte zu 2) habe keine Kenntnis, Veranlassung oder Verdachtsmomente oder sonstige Gründe gehabt, davon auszugehen, dass er irgendwelche Patentrechtsverletzungen begehe. Für den Verschuldensvorwurf reicht fahrlässiges Verhalten aus. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte zu 2) von der Patentverletzung keine Kenntnis hatte. Es kann jedoch von ihm als Geschäftsführer eines Fachunternehmens erwartet werden, dass er sich vor der Herstellung und dem Vertrieb der DVD-Discs über die Schutzrechtslage informiert und danach sein Verhalten ausrichtet. Es genügt nicht, eine ordnungsgemäß arbeitende Produktionsmaschine eines renommierten Herstellers anzuschaffen und sich darauf zu verlassen, dass alles mit rechten Dingen zugehen werde. Da sich also der Beklagte zu 2) nicht über die Schutzrechtslage informiert hat, haftet er als Handelnder für eigenes Verschulden. Darüber hinaus ist die Beklagte zu 1) zum Schadensersatz verpflichtet, weil ihr das Verhalten des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer gemäß § 31 BGB analog zugerechnet wird.
Die Beklagte zu 1) kann sich nicht darauf berufen, dass sie bis zu ihrer Sitzverlegung nach Kaarst am 24.03.2005 keine DVD-Discs hergestellt habe. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist es grundsätzlich ausreichend, dass nachgewiesen wird, dass der Beklagte überhaupt schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlungen der beanstandeten Art begangen hat (BGH GRUR 1956, 265, 269; 1964 496, 497; BGHZ 117, 269, 275 ff - Nicola; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 Rn 88a). Es genügt, dass die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist. Näheres über den Umfang der Verletzungshandlungen braucht (und vermag zumeist) der Verletzte nicht darzutun. Er muss also insbesondere nicht den Beginn der Verletzungshandlungen nachweisen. In dieser Hinsicht bedürfen Klageantrag und Urteilstenor auch keiner zeitlichen Beschränkung hinsichtlich der Schadensersatzpflicht (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 Rn 88a m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Einwand der Beklagten, sie habe erst seit dem 24.03.2005 DVD-Discs hergestellt, unbeachtlich.
4. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Sie befindet sich in entschuldbarer Weise über den Umfang der Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche im Ungewissen. Die Beklagten hingegen können die für die Beseitigung der Unkenntnis erforderliche Auskunft unschwer geben. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Klägerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche beziffern zu können.
Soweit die Klägerin Erstattung der Kosten für die Abmahnung der Beklagten begehrt, ist die Klage überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.888,00 EUR aus §§ 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagten haben von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch gemacht und sind der Klägerin zur Erstattung der mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten verpflichtet.
1. Regelmäßig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag beziehungsweise aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten. Vorliegend wurden die Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2008 (Anlage K12) aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung einzugehen, Auskunft zu erteilen und sich zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs wurde Klageerhebung angedroht. Diese Abmahnung war berechtigt, weil die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb der DVD-Discs das Klagepatent verletzen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Abschnitt A Bezug genommen. Die Abmahnung war objektiv nützlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, die mit der außergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene höhere Kosten hätten vermeiden können.
2. Die Zahlungspflicht der Beklagten umfasst die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Diese bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ausgangspunkt für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß § 2 RVG der Gegenstandswert. Dieser ist im vorliegenden Fall mit 225.000,00 EUR anzusetzen. Unstreitig haben die Beklagten die Replikationslinie "Spaceline I" von ( … ) verwendet, mit der bis 33.000 DVD-9-Discs pro Tag beziehungsweise über 10.000.000 DVD-Discs pro Jahr hergestellt werden können. Geht man davon aus, dass die Replikationslinie nicht voll ausgelastet ist, ist bei einem Lizenzsatz von 0,03 US$ pro DVD-Disc ein Ansatz von 250.000,00 EUR für die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach nicht übersetzt. Allerdings hat die Klägerin von den Beklagten mehr als berechtigt gefordert, weil sie die Verpflichtung zum Schadensersatz und die entsprechende Auskunft und Rechnungslegung für die Zeit seit dem 04.12.1998 verlangte. Schadensersatz konnte sie jedoch von der Beklagten zu 1) erst für die Zeit ab dem 29.11.2001 verlangen, weil die Beklagte vor diesem Zeitpunkt noch nicht bestand. Schadensersatzansprüche sind gegen den Beklagten zu 2) sogar erst für die Zeit ab dem 24.03.2005 vorgetragen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 2) vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1) am 24.03.2005 Verletzungshandlungen beging. Die dem Beklagten zu 2) vorgeworfene Patentverletzung erfolgte im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beklagte zu 1). Vor der Bestellung des Beklagten zu 2) zum Geschäftsführer kann von einer etwaigen Patentverletzung der Beklagten zu 1) nicht auf das Verhalten des Beklagten zu 2) geschlossen werden. Es ist nicht vorgetragen, inwiefern der Beklagte zu 2) vor dem 24.03.2005 mit der Herstellung oder dem Vertrieb von DVD-Discs befasst war. Vorstehende Ausführungen zum Schadensersatzanspruch gelten für die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung in gleicher Weise. Da die Zuvielforderung nur einen Teil des Schadensersatzes beziehungsweise des Auskunftsverlangens betrag und zudem der Unterlassungsanspruch im vollen Umfang berechtigt war, hält die Kammer einen Gegenstandswert von 225.000,00 EUR für angemessen.
3. Weiterhin haben die Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin eine 2,0 Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 der Anlage 1 zum RVG in Ansatz gebracht. Dies begegnet keinen Bedenken.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten auf Ersatz- der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgebühren allein darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geltend gemachten 2,0-Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden Überprüfung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Gebühren ein Ermessen einräumt, so dass diese verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Vergütung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199/05; AG Brühl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299).
Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Einen Anhalt dafür, welche Rahmengebühr der Gesetzgeber für einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2300 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für Fälle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese sowohl für Rechtsanwälte wie auch Patentanwälte zunächst unabhängig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der üblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanwälten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass üblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, ändert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit für den verantwortlich tätigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterstützung durch den Patentanwalt mit der Klärung technischer Sachverhalte genauso befasst ist wie mit der Überprüfung von rechtlichen Fragestellungen.
Schon auf Grund dieser Umstände ist eine Überschreitung der 1,3 Gebühr nach Ziffer 2300 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Selbst der Ansatz einer 2,0-Gebühr ist im vorliegenden Fall angemessen. Üblicherweise wird eine 1,5 Geschäftsgebühr Patentverletzungssachen mit einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad für angemessen erachtet. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen durchschnittlich gelagerten Fall. Die dem Klagepatent zugrundeliegende Technik aus dem Bereich der Informatik und Nachrichtentechnik hat einen hohen Schwierigkeitsgrad, da sie wenig anschaulich und aus dem Alltag nicht bekannt ist. Dies rechtfertigt es, auch eine 1,8 Geschäftsgebühr als angemessen anzusehen. Unter Beachtung des den Anwälten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % ist eine Gebühr von 2,0 daher noch als billig anzusehen. Eine Anrechnung der in diesem Rechtsstreit entstandenen Verfahrensgebühr auf die geltend gemachte Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung findet nicht statt. Dies gibt bereits der Wortlaut von Abs. 4 der Vorbemerkung zum Teil 3 der VV (Anlage 1 zum RVG) nicht her. Demnach ist vielmehr umgekehrt die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. BGH NJW 2007, 2049).
Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR ergeben sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.888,00 EUR.
Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Da die Klage dem Beklagten zu 2) am 31.03.2008 und der Beklagten zu 1) am 01.04.2008 zugestellt wurde, ist hinsichtlich des Zinsbeginns zu unterscheiden. Das gilt gemäß § 425 Abs. 1 und 2 BGB auch bei einer gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
Streitwert:
250.000,00 EUR bis zum 18.11.2008
240.000,00 EUR vom 19.11.2008 bis zum 17.03.2009
225.000,00 EUR danach
Dr. Grabinski
Vorsitzende Richter am
Landgericht
Klus
Richter am Landgericht
Dr. Voß
Richter
LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.03.2009
Az: 4a O 81/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0eb8b9fdd941/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_26-Maerz-2009_Az_4a-O-81-08