Landgericht Köln:
Beschluss vom 31. März 2008
Aktenzeichen: 28 O 157/08
(LG Köln: Beschluss v. 31.03.2008, Az.: 28 O 157/08)
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers vom 20.03.2008 wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich Auszügen aus den Internetseiten unter den Domains „www.anonym1.com“ und „www.anonym1.de, E-Mails des Antragstellers an den Inhaber der Internetdomain „www.anonym1.com“ und einer NIC Auskunft hinsichtlich der Domain „www.anonym1.com“ sowie des vorprozessualen Schriftverkehrs glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Gründe
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
die als Anlagen Ast3a beigefügten E-Mails des Antragstellers auf einer Webseite eingestellt zu halten, insbesondere, wenn dies auf der Domain www.anonym1.com geschieht.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Streitwert: 20.000,00 €
LG Köln:
Beschluss v. 31.03.2008
Az: 28 O 157/08
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