Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Februar 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 177/00

(BPatG: Beschluss v. 20.02.2001, Az.: 33 W (pat) 177/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2000 und 15. Juni 2000 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 8. Oktober 1999 die Wortmarke ART unter der Nr. 399 62 519.4 für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

"Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche und fotografische Zwecke, einschließlich von Lignin befreite pflanzliche Rohstoffe; Zellulose, auch als Brei, als Folie zur Filmherstellung oder getrocknet; Zellulosederivate und Präparate; Lignin und Derivate hiervon;

Klasse 16: Papier, Pappe, Karton und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, einschließlich Schreib- und Papeteriewaren sowie Verpackungsmaterial; Zellulose für Verpackungszwecke;

Klasse 40: Materialbearbeitung einschließlich der Extraktion von Lignin aus pflanzlichen Rohstoffen und der Gewinnung und Bearbeitung von Zellulose;

Klasse 42: Entwicklung, Forschung und technische und technologische Beratung, einschließlich auf dem Gebiet der Materialforschung, Materialprüfung und Materialbearbeitung."

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 26. Januar 2000 im Umfang der Waren:

"Papier, Pappe, Karton und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, einschließlich Papeteriewaren sowie Verpackungsmaterial"

zurückgewiesen und diese Entscheidung durch Beschluß vom 15. Juni 2000 im Erinnerungsverfahren bestätigt. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es dem Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1 MarkenG). Die hier vorliegende Marke werde in ihrer englischen Bedeutung im Sinne von "Kunst" erkannt werden. Der Verkehr werde die Marke so verstehen, daß es sich um Papierwaren handle, die zur Herstellung von künstlerischen Arbeiten geeignet seien.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Beschlüsse aufzuheben und die Marke einzutragen.

Sie trägt vor, daß die angesprochenen Verkehrskreise in der Marke keine sachbezogene Angabe sehen könnten. Die angemeldete Marke könne beispielsweise ein Hinweis auf eine besondere "Art" des Herstellungsverfahrens, auf die "Art" wie das Papier aufzuspannen und/oder zu bemalen sei oder auch auf die Verwendung für eine bestimmte Kunstrichtung od.dgl sein. Eine weitere und im vorliegenden Fall auch zutreffende Deutungsmöglichkeit der angemeldeten Marke in ihrer konkreten Form sei die Abkürzung für die vollständige Firma der Anmelderin.

Am 26. Juli 2000 hat die Beschwerdeführerin die Teilung der Anmeldung erklärt. Die Anmeldung mit den Waren der Klasse 16 erhielt die Anmeldenummer 300 12 555.0/1.

Sie legt für den abgetrennten Teil folgendes geändertes Warenverzeichnis vor:

"Klasse 16: Kopierpapier, Schreibmaschinenpapier, Druckerpapier, Zeitungspapier, Papiergeldpapier, Toilettenpapier, Sackpapier, Filterpapier, Isolierpapier, Lösch- und Fließpapier; Umzugs- und Transportkartons, Postversandrollen aus Pappe; Papier, Pappe und Karton als Füllmaterial."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "ART" im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Waren - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner wich the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - For You mwN).

Zwar hat die Markenstelle des Patentamts zutreffend ausgeführt, daß die hier vorliegende Marke in ihrer englischen Bedeutung im Sinne von "Kunst" erkannt werden wird. Dieser zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Begriff ist auch nach der Auffassung des Senats den angesprochenen Verkehrskreisen - hier dem allgemeinen Publikum - bekannt. Auf Grund des von der Anmelderin vorgelegten eingeschränkten Warenverzeichnisses vermag der Senat einen beschreibenden Bezug zwischen den angemeldeten Waren und dem Zeichen jedoch nicht mehr zu erkennen. Die nunmehr noch beanspruchten Waren, verschiedene Papiersorten bzw aus Papier gefertigte Gebrauchsgegenstände, sind zur Herstellung von künstlerischen Arbeiten sämtliche nicht geeignet; auch kann es sich bei ihnen nicht um Erzeugnisse mit künstlerischem Anspruch auf Grund der Gestaltung, der Aufmachung oder der Materialverarbeitung handeln. Es fehlt daher nunmehr an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr den Begriff "ART" nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über die damit gekennzeichneten Waren wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH aaO - For You). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "ART" nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Warenverzeichnis ist nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, wie Kopierpapier, Umzugs- und Transportkartons, Papierpappe und Karton als Füllmaterial in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Cl






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Az: 33 W (pat) 177/00


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