Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Februar 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 43/04

(BGH: Beschluss v. 01.02.2005, Az.: AnwZ (B) 43/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2004 hat aufschiebende Wirkung.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 19. August 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 31. März 2004 eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der Antragsteller hat zunächst beim Anwaltsgerichtshof die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat darüber bislang nicht entschieden. Daraufhin beantragt der Antragsteller nunmehr im Verfahren über die sofortige Beschwerde, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.

Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf -als Ausnahmefall -nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 24. September 2001 -AnwZ (B) 34/01, NJW-RR 2002, 1718 m.w.Nachw.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, daß am 12. Februar 2004 ein Haftbefehl ( M /04 AG B. ) in ihrer eigenen Zwangsvollstreckungssache gegen den Antragsteller wegen einer Forderung von 184,57 € ergangen sei und durch die Eintragung des Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis ein Vermögensverfall des Antragstellers nunmehr auch gesetzlich vermutet werde; aufgrund dessen sei nunmehr die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 19. August 2003 geboten.

Diese Begründung ist nicht tragfähig. Der Umstand, daß der gesetzliche Vermutungstatbestand für einen Vermögensverfall erfüllt ist, indiziert nur eineabstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, die dem Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO als ratio legis zugrunde liegt, reicht aber nicht aus, um eine darüber hinausgehende, zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs erforderliche konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden anzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Vermögensinteressen der Mandanten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht nur in dem Bescheid über die Anordnung des Sofortvollzugs, sondern auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht dargetan und ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht bereits daraus, daß die Forderung, wegen der die Antragsgegnerin vollstreckt, der Höhe nach unbedeutend ist.

Deppert Otten Ernemann Frellesen Salditt Schott Wosgien






BGH:
Beschluss v. 01.02.2005
Az: AnwZ (B) 43/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0ec3ae0b674a/BGH_Beschluss_vom_1-Februar-2005_Az_AnwZ-B-43-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share