Landgericht Siegen:
Urteil vom 2. März 2006
Aktenzeichen: 7 O 74/05

(LG Siegen: Urteil v. 02.03.2006, Az.: 7 O 74/05)

Ein Wettbewerbsverhältnis innerhalb der Internetplattform eBay wird durch alte Ausdrucke des Internetauftritts nicht glaubhaft gemacht, wenn die Shops der Parteien nicht mehr frei geschaltet sind. Wird dann der Rechtsstreit nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung von einem freien Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei weiter betrieben, spricht dies für rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß § 8 Abs. 4 UWG. Dies und der Umstand, dass es sich um Waren aus dem Niedrigpreissegment gehandelt hat, rechtfertigen eine Herabsetzung des Streitwertes auf 500 € gemäß § 12 Abs. 1 UWG.

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklag-ten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 € abwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien boten Anfang 2005 gewerbsmäßig Waren im Internet bei eBay zum Verkauf an. Der Kläger trat dort unter der Bezeichnung "Nachtbasar" auf, der Beklagte benutzte die Bezeichnung "Der kleine Hobbit" und hat bei seinen Angeboten die Belehrung über das Widerrufsrecht der Kunden gemäß § 355,356 BGB unterlassen. Die Klägervertreter haben ihn mit Schreiben vom 31.3.2005 (Blatt 27) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Blatt 33) aufgefordert, in der er sich auch verpflichten sollte, die Kosten ihrer Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von 10.000 € in Höhe von 586,69 € zu zahlen. Der Beklagtenvertreter hat mit Schreiben vom 11.4.2005 (Blatt 34) erwidert, dass der Beklagte zu Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit sei, da es an einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien fehle. Eine solche Erklärung hat dann der Beklagte mit Schreiben vom 26.4.2005 übersenden lassen (Blatt 38).

Der Kläger behauptet, sie seien Wettbewerber. Er ist der Ansicht, das Wettbewerbsverhältnis der Parteien ergeben sich bereits daraus, dass der Beklagte am 31.5.2005 bei eBay 126 Artikel zum Kauf angeboten habe, wovon rund 1/4, das heißt 32 Artikel Räucherstäbchen gewesen seien die auch er unstreitig im Angebot hatte. Ein identisches Warenangebot sei zwischen den Parteien nicht erforderlich, ausreichend sei es, einen identischen Absatzmarkt zu bedienen. Die 32 Packungen mit Preisen bis zu 37,50 € würden einen Jahresumsatz des Beklagten von 62.400 € nahe legen, so das ein Streitwert von lediglich 5.000 € keinesfalls überzogen sei. Neben den unzureichenden Angaben über das Widerrufsrecht habe der Beklagte auch gegen die Verpflichtung aus § 6 TDG verstoßen, seinen Vornamen, zunahmen, Telefonnummer, E-mail-Adresse, Straße und Hausnummer leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ständig verfügbar zu halten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihnen 372,36 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, sie seien keine Wettbewerber. Er selbst handle nur mit so genannten "Traumfängern", das heißt Zierschmuck für Wohnungseinrichtungen. Räucherstäbchen habe er nur in geringem Umfange von weniger als 2% seines Umsatzes verkauft. Da der Kläger anders als er Möbel angeboten habe, sei ein gemeinsamer Markt nicht ersichtlich. Bei den Räucherstäbchen sei ein Streitwert von 50 € angemessen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen einer Zahlungspflicht des Beklagten als Störer aus § 13 Absatz 6 UWG in Verbindung mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 S. 1, 677,670 BGB sind nicht gegeben.

I.

Gemäß § 8 Absatz 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer dem § 3 UWG zuwiderhandelt. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen gemäß Absatz 3 jedem Mitbewerber zu. "Mitbewerber" ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Diese Voraussetzungen waren nach dem unstreitigen Vortrag zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 31.3.2005 zu bejahen. Als unmittelbar betroffener Mitbewerber, dessen Sachbefugnis sich aus der verletzten Norm ergibt, ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Für die Eigenschaft als Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an (vgl. BGHZ 162, 246-253). Danach reicht es für die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung von Ansprüchen unmittelbar aufgrund der §§ 1 und 3 UWG grundsätzlich aus, daß er konkreter Wettbewerber des Beklagten ist. Der Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnisses wird dabei weit gefaßt. Insbesondere ist eine direkte Auswirkung der Wettbewerbshandlung auf den Geschäftsbetrieb des Klagenden nicht erforderlich. Notwendig ist aber, dass der Mitweberber durch die beanstandete Wettbewerbshandlung überhaupt beeinträchtigt, d.h. im Absatz behindert oder gestört werden kann (BGH Urteil vom 5. März 1998, Az: I ZR 229/95 = JURIS Nr: KORE303949800 = MDR 1998, 1426-1427).

Die Parteien boten beide Räucherstäbchen zum Verkauf an Verbraucher an. Dies geschah innerhalb einer gemeinsamen Marktplattform im Internet bei eBay, so das sie unmittelbare Konkurrenten trotz ihrer räumlichen Entfernung waren. Auf den Umfang des Wettbewerbsverhältnisses und Anteil der Räucherstäbchen am Verkauf kam es insoweit nicht an. Dieser ist bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen.

1.

Das Fortbestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien wird aber durch die vom Kläger überreichten Kopien nicht nachgewiesen. Unter Benutzung der darin enthaltenen Angaben lässt sich ein Wettbewerbsverhältnis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr feststellen. Das Ergebnis der Suche bei eBay nach einem Shop des Klägers namens "Nachtbasar" führt zur Antwort, dass dieser Shop nicht mehr betrieben wird. Dies ist durchaus auch glaubhaft, da der Betreiber des Shops im Verhältnis zu anderen Betreibern von Ebay-Shops eine auffällig hohe Anzahl an negativen Kritiken einschließlich des Vorwurfs des Betruges zu verzeichnen hatte (vergleiche: http://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll€ViewFeedback&userid=nachtbasar&iid).

Die Suche eines Shops des Beklagten unter der Bezeichnung "Der kleine Hobbit" ergibt ebenfalls keinen unter dieser Bezeichnung auftretenden. Auch nach der Eingabekombination " Räucherstäbchen UND Sofort&Kaufen" liefert die Suche unter Benutzung der Umkreissuche mit der Postleitzahl der beiden Parteien kein Ergebnis, das auf einen der angegebenen Ebay-Shops oder eine wirtschaftliche Tätigkeit der Parteien in diesem Marktbereich hindeuten würde. Dieses entspricht auch den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach er seinen Shop bei eBay nicht mehr betreibt. Der Kläger hat trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung an dieser unentschuldigt nicht teilgenommen, obwohl dies in seinem Interesse zur Sachaufklärung sinnvoll gewesen wäre (den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses hat sich die Kammer vorbehalten).

2.

Aber auch dann, wenn der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt oder neue Tatsachen zum Fortbestand des Wettbewerbsverhältnisses vorgetragen hätte, hätte die Zahlungsklage abgewiesen werden müssen.

Die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger gemäß § 8 Absatz 1 UWG war gemäß § 8 Absatz 4 UWG unzulässig, da sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich war, insbesondere diente sie vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

a)

Der Beklagte hat zwar unstreitig die gemäß § 312 d BGB bei Absatzverträgen mit Verbrauchern vorgeschriebene Belehrung über deren Widerrufsrecht gemäß §§ 355,356 BGB unterlassen. Insoweit hat der Beklagte die begehrte

Unterlassungserklärung unter dem 20.4.2005 freiwillig ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgegeben und im Ergebnis lediglich die Übernahme der Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers abgelehnt und die konkrete Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Landgerichts Siegen gestellt. Damit war dem sachlichen Interesse des Klägers genüge getan und der weitere Streit wurde nur noch um das Kosteninteresse seines Prozessbevollmächtigten geführt.

b)

Einen darüber hinausgehenden Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung des Transparenzgebots gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV hat der Kläger lediglich behauptet. Es lässt sich aufgrund seines Vortrages nicht feststellen, ob der Beklagte gegen die ihm gemäß § 312 c Absatz 1 Nummer 1 BGB obliegende Verpflichtung aus § 6 TDG verstoßen hat, für den Verbraucher seinen Vornamen, Namen, Telefonnummer, E-mail-Adresse, Straße und Hausnummer leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ständig verfügbar zu halten. Die Informationen nach § 6 TDG müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Dienstanbieter die betreffenden Informationen den Nutzern des Dienstes "leicht, unmittelbar und ständig verfügbar" machen muss). Leicht erkennbar im Sinne von § 6 TDG sind die Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht (vgl. Hoß CR 2003, 687, 688). Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen (vgl. OLG München 29. Zivilsenat, Urteil vom 12. Februar 2004, Az: 29 U 4564/03 = JURIS Nr: KORE433292004 = OLGR München 2004, 216-218; OLG München 29. Zivilsenat, Urteil vom 11. September 2003, Az: 29 U 2681/03 = JURIS Nr: KORE434012003 = OLGR München 2003, 385-387: bejaht für Informationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden könne).

Diskutiert wird, ob ein zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führender Link immer schon dann nicht leicht erkennbar bzw. nicht unmittelbar erreichbar ist, wenn er überhaupt erst durch Scrollen sichtbar wird (so wohl OLG Hamburg MMR 2003, 105, 106). Dafür spricht, dass der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Nutzer des World Wide Web (vgl. zum maßgeblichen Verbraucherleitbild BGHZ 148, 1, 7 - Mitwohnzentrale.de) mit dem Scrollen als gängiger, leicht zu bedienender Technik an sich vertraut ist (vgl. Ott WRP 2003, 945, 947; Brunst MMR 2004, 8, 13).

Den vom Kläger in der Anlage zur Klageschrift überreichten Ausdrucken des Internetauftritts des Beklagten lässt sich das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht ohne weiteres entnehmen. Nachdem der Beklagte seinen Shop nicht mehr betreibt, ist die Ausgestaltung seine Angaben weder allgemein bekannt, noch durch die Ausdrucke eines Teiles seines Internetauftritts belegt. Der Kläger hat auch keine konkreten Einzelheiten vorgetragen, aus denen sich ein Verstoß des Beklagten unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze feststellen ließe. Sie sind mangels eines noch bestehenden Internetauftritts des Beklagten auch nicht mehr ohne weiteres ersichtlich.

c)

Demnach sprechen alle Umstände dafür, dass der Kläger den Unterlassungsanspruch geltendgemacht hat, um gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§ 8 Absatz 1, 4 UWG). Die Parteien waren von vornherein nur mit einem geringen Teil ihres Angebots Wettbewerber und besiedelten mehrere 100 km voneinander entfernt. Soweit sich das Warenangebot überhaupt überschritten hatte, war dies in einem geringen Umfange hinsichtlich "Räucherstäbchen" der Fall. Hinzukommt, dass in dem Warenangebot des Klägers die Warengruppe Räucherstäbchen nicht nur zahlenmäßig eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Sie war auch preismäßig im unteren Bereich seines Warenangebotes angesiedelt, wie die vorgelegten Ausdrucke seines Warenangebotes seines Internetshops belegen. Der Kläger hat nach den von ihm vorgelegten Ausdrucken seines Angebots (Blatt 12 bis 18) Räucherstäbchen nur in geringem Umfange vertrieben und diese zu Preisen zwischen 1,99 € bis 16,50 € angeboten. Im Vergleich zu seinen übrigen Angeboten aus dem Bereich der Wohnungsausstattung bewegten sich diese überwiegend im Niedrigpreissegment.

Der einzige feststellbare Wettbewerbsverstoß des Beklagten war vom Umfang und Dauer her begrenzt. Sofern von einem ernsthaften wirtschaftlichen Interesse des Klägers überhaupt gesprochen werden konnte, ist dieses heute, nach dem beide Parteien ihre Shops bei eBay nicht mehr betreiben, nicht mehr ersichtlich. Dieses belegt auch das Verhalten des Klägers im Prozess. Obwohl sein persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung angeordnet war, ist er ohne eine Entschuldigung oder Erklärung nicht erschienen. Während ein nennenswertes persönliches Interesse des Klägers an der Verfolgung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruches jedenfalls heute nicht mehr feststellbar ist, ist das Kosteninteresse seines Prozessbevollmächtigten offensichtlich, der als einer von mehreren freien Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Abwicklung eines solchen Mandats hat.

II.

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf bis zu 500 € festgesetzt, da der Rechtsstreit ausschließlich um die Kosten der Abmahnung in Höhe von 372,36 € geführt wurde. Aber auch dann, wenn auf die inzidenter zu entscheidende Frage des Wettbewerbsverstoßes abgestellt wird, ist ein darüberhinausgehender Streitwert nicht anzunehmen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf den Wert der Wettbewerbshandlung für den Beklagten an, sondern auf den Umfang der Beeinträchtigung des Wettbewerbs aus der Sicht des Klägers, da diese den Wert des Klageangriffes bestimmt. Wesentlicher Umstand ist, dass die Parteien einander im Wettbewerb lediglich auf einer Marktplattform im Internet in sehr begrenztem Umfange und für eine vorübergehende Zeit begegnet waren und heute beide dort nicht mehr anzutreffen sind. Daher ist bereits aus diesen Gründen der Streitwert auf bis zu 500 € festzusetzen. Die von Beklagten vorgeschlagene Bewertung des Streitwertes mit 50 € erscheint der Kammer unangemessen zu niedrig. Im Hinblick auf die Versetzung des Streitwertes auf 500 € bedurfte es nicht einer hier in Betracht kommenden weiteren Herabsetzung des Streitwertes gemäß § 12 Absatz 4 UWG, wonach bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus auf §§ 91 Abs. 1, 709, 511 ZPO.

Die Berufung wurde gemäß § 511 Absatz 2 Nummer 2 ZPO nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Absatz 4 ZPO nicht gegeben sind.






LG Siegen:
Urteil v. 02.03.2006
Az: 7 O 74/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0eda2141b7f5/LG-Siegen_Urteil_vom_2-Maerz-2006_Az_7-O-74-05




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