Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Januar 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 128/02
(BPatG: Beschluss v. 27.01.2003, Az.: 30 W (pat) 128/02)
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 1999 und vom 18. Februar 2002 sind wirkungslos, soweit der angegriffenen Marke IR 670 794 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 43 534 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 21. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 670 794 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 43 534 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Beschluß vom 18. Februar 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der Marke 396 43 534 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 27.01.2003
Az: 30 W (pat) 128/02
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