Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 29. April 2004
Aktenzeichen: 4 U 20/04
(OLG Hamm: Urteil v. 29.04.2004, Az.: 4 U 20/04)
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 19. Dezember 2003 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig. Eine Berufung kann auch darauf gestützt werden, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn das erledigende Ereignis zwischen den Instanzen eingetreten ist. Indem die Antragstellerin eine Kostenüberwälzung auf die Antragsgegnerin erstrebt, bekämpft sie in zulässiger Weise die durch das angefochtene Urteil bewirkte Beschwer. Denn diese Beschwer ist durch die zwischenzeitliche Erledigung auf die Kostenlast geschrumpft (Pastor/Ahrens Der Wettbewerbsprozeß 4. Auflage Kap. 34 Rdzif. 5 m.w.N.).
Die Veräußerung der Zeitung kommt auch prinzipiell als Erledigungsgrund in Betracht, weil die Antragstellerin damit ihre Stellung als Wettbewerberin verloren hat. Bei einem Gläubiger muß nämlich das Wettbewerbsverhältnis noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen, um erfolgreich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch durchsetzen zu können (Pastor/Ahrens aaO Kap. 23 Rdzif. 14).
Die Berufung der Antragstellerin ist aber unbegründet, weil die Veräußerung ihrer Zeitung hier kein erledigendes Ereignis darstellt. Denn ihr Verbotsbegehren ist von Anfang an mangels eines Verfügungsanspruches unbegründet gewesen.
Was die Werbeaussage der Antragsgegnerin betrifft, "es gibt nur eine W Zeitung, die täglich von Montag bis Samstag erscheint", hat das Landgericht zu Recht eine Irreführung verneint. Denn die Zeitung der Antragsgegnerin ist tatsächlich die einzige W Zeitung, die täglich erscheint. Die Werbeaussage setzt sich damit hinreichend deutlich von anderen regionalen und überregionalen Zeitungen ab, die lediglich auch einen mehr oder weniger umfangreichen Lokalteil für W haben und deshalb ebenfalls in anderen Orten gelesen werden. Eine Lokalzeitung ist dagegen nur für die Einwohner des Erscheinungsortes von Interesse und will auch nur diese ansprechen. In diesem Sinne kann der "I" nicht als eine W Lokalzeitung angesehen werden. Ein anderes Konkurrenzblatt, das sonst noch als Lokalzeitung angesehen werden könnte, wird von der Antragstellerin selbst nicht ins Feld geführt.
Zu Unrecht sieht die Antragstellerin in der beanstandeten Werbeaussage auch eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne des § 2 UWG. Angesichts der eingeschränkten Konkurrenzlage in W mag man die beanstandete Werbeaussage auf das Blatt der Antragstellerin beziehen können. Es ist aber nicht zu sehen, weshalb die Erscheinungsweise einer Zeitung keine Eigenschaft dieser Zeitung sein soll, die dem Leser gleichgültig ist, § 2 Abs. 2 Ziffer 2 UWG. Denn schon die Aktualität einer Zeitung hängt entscheidend von der Häufigkeit des Erscheinens ab.
Auch hinsichtlich der Werbeaussage "Wann bekommt man in W schon mal was geschenkt€" hat das Landgericht eine Irreführung nach § 3 UWG zu Recht verneint. Es fehlt insoweit schon an einer nachprüfbaren Tatsachenangabe im Sinne des § 3 UWG. Vielmehr handelt es sich nur um einen nichtssagenden Werbespruch ohne tatsächlichen Informationswert. Zu Recht hat das Landgericht die Aussage nämlich nicht als rhetorische Frage aufgefaßt, daß man in W nie oder nur ganz selten etwas geschenkt bekommt. Denn der Verbraucher weiß, daß Werbegeschenke ein gängiges Werbemittel sind, die auch in W von Fall zu Fall gemacht werden. Die beanstandete Werbeaussage dahingehend zu verstehen, daß nur die Antragsgegnerin eine Probelieferung einer Zeitung gewährt, stellt eine Überinterpretation der beanstandeten Werbeaussage dar. Der Aussage fehlt in ihrer Allgemeinheit ein konkreter Bezug auf den Zeitungsmarkt. Es soll erkennbar nur auf das eigene Probeabonnement hingewiesen werden, wenn auch in auffälliger Weise. Damit soll dieses Werbegeschenk aber nicht im Verhältnis zu anderen Zeitungen und deren möglicher kostenloser Lektüre herausgestellt werden.
Auch hinsichtlich der beworbenen Verlosung hat das Landgericht zu Recht einen Wettbewerbsverstoß verneint. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es wettbewerbswidrig gewesen wäre, wenn die Antragsgegnerin die Teilnahme an der Verlosung von der Bestellung eines Jahresabonnements abhängig gemacht hätte (vgl. dazu Köhler/Piper UWG 3. Auflage § 1 Rdzif. 331). Der aufgeklärte Verbraucher, der sich den Bestellschein in Ruhe durchlesen kann, erkennt auf jeden Fall, daß es eine solche Verknüpfung hier nicht gibt, sondern daß er auch bei einer bloßen Probebestellung an der Verlosung teilnehmen kann. Der Verbraucher ist so mündig und aufgeklärt, daß er weiß, daß er auf dem Bestellschein alles das durchstreichen kann, was er nicht haben will.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt in der Koppelung von Probeabonnement und Verlosung generell keine wettbewerbswidrige Ausgestaltung des Gewinnspiels vor. Denn nur die Koppelung des Gewinnspiels mit dem entgeltlichen Warenabsatz kann gegen § 1 UWG verstoßen. Auch ein gekoppeltes Beschenken bleibt ein Beschenken, das prinzipiell eben nicht wettbewerbswidrig ist.
Es liegt auch kein Fall eines psychischer Kaufzwangs vor. Ein solcher psychischer Kaufzwang kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BGH GRUR 2000, 820 - Space Fidelity Peep Show). Nicht einmal die Gefahr von Verlegenheitskäufen kann ein Gewinnspiel ohne weiteres als wettbewerbswidrig qualifizieren. Angesichts der Mündigkeit der Verbraucher kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich ein Kunde geniert, nur das Probeabonnement anzukreuzen, um nicht gewissermaßen als "Schnorrer" hinsichtlich der Verlosung dazustehen, zumal er den Bestellschein in Ruhe ausfüllen kann, ohne durch Werber der Antragsgegnerin beeinflußt werden zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 29.04.2004
Az: 4 U 20/04
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